Inwiefern bei den „Retterfällen“, in denen ein freiwilliger Retter Rechtsgutsverletzungen erleidet, eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder -schädigung des Opfers vorliegt, ist ein häufiges strafrechtliches Klausurproblem.
Inwieweit es sich auf die Strafbarkeit des Täters auswirkt, wenn zwar unrechtmäßig gehandelt wurde und hierdurch ein Schaden eingetreten ist, der betreffende Schaden aber auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten wäre, ist ein Klassiker im Strafrecht.
Neben der Kausalität ist die objektive Zurechenbarkeit des eingetretenen tatbestandlichen Erfolgs bzgl. des Täters ein klausurrelevantes Prüfungsthema im Strafrecht.
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