Lehre von der objektiven Zurechnung im Strafrecht

Neben der Kausalität ist die objektive Zurechenbarkeit des eingetretenen tatbestandlichen Erfolgs bzgl. des Täters ein klausurrelevantes Prüfungsthema im Strafrecht. Viele Punkte lassen sich hierbei holen, aber auch verlieren. Da dies ein Standardthema in vielen Klausuren ist, schauen die Prüfer hier mit besonderer Strenge hin und vergeben Punkte oft nur sehr zögerlich. Wenn Du aber die Problemstellungen der objektiven Zurechnung perfekt beherrschst, kannst Du hier wirklich “gute” Punkte in Deiner Jura Examensklausur erwartet. Also: Legen wir los gemeinsam die objektive Zurechnung nunmehr perfekt zu erarbeiten und zu erlernen, für Deinen Erfolg in Deiner Jura Examensklausur und schon von Beginn an in Deiner Zwischenprüfungsklausur. Für eine Vertiefte Aufarbeitung empfehlen wir dir unser Strafrecht Skript.

Die objektive Zurechnung im Strafrecht für den Taterfolgs richtig lernen!

Lesen, Verstehen, Lernen, Anwenden: Nur auf diese Weise ist es nachhaltig möglich, im Jura Studium (vor allem schon wirklich für die Zwischenprüfung in Jura relevant) und im Referendariat Erfolg zu haben. Bloßes Auswendiglernen der Problemfelder und Problemstände im Bereich der objektiven Zurechnung im Strafrecht, wird spätestens im (zumindest im Rahmen der Jura Examensvorbereitung bereits) 1. Staatsexamen und 2. Staatsexamen nicht zu den gewünschten Noten führen. Erst recht nicht auf Prädikatsniveau. Hier erwarten die Prüfer vom Prüfungsamt deutlich mehr “Schmackes” und Einsatz Deinerseits. Die Trauben hängen hoch. Wie mit allen Dingen im Leben gilt auch hier: Anstrengung, Anstrengung und nochmals Anstrengung. Du wirst die Lernbereiche der objektiven Zurechnung im Strafrecht schon bewältigen. Wiederholung, Fehler machen, diese zu registrieren für die objektive Zurechnung, ausbessern und weiter gehts. Dieser Beitrag hier soll Dir dazu ein wenig den Weg ebnen, um letztlich den Erfolg in Deiner Klausur zu erreichen und im besten Fall ein Jura Prädikatsexamen zu erlangen. Natürlich unterstützen wir Dich auch durch unseren sehr effektiven Jura Einzelunterricht und unsere Jura Nachhilfe. Nimm gerne schon jetzt Kontakt auf und verliere keine Zeit. Denn auch hier gilt der Grunsatz: Früh übt sich und nicht erst im Rahmen der Examensvorbereitung in Jura, wenn Du schon im Jura Repetitorium unterwegs bist. Das geht zwar auch, aber ist eben anstrengender, als wenn Du die Probleme der objektiven Zurechnung im Strafrecht schon jetzt richtig “auf die Kette” bekommen hast.

Doch nun wieder zurück: Dieser Lerngrundsatz gilt nicht nur für hochkomplexe Rechtstreite, sondern gerade bei Aneignung der sogenannten „Basics“, zu denen ohne jede Frage Aspekte der Kausalität und der objektiven Zurechnung im Strafrecht (mitunter auch objektive Zurechenbarkeit genannt) im Strafrecht zählen. Viele Prüfer vom Justizprüfungsamt ordnen das Beherrschen der Lehr von der objektiven Zurechnung im Strafrecht schon fast immer als “Basiswissen” ein. Daher erfolgt die Punktevergabe in den höheren Rängen oft nur beim perfekten “Abliefern” der Meinungsstreite und Darstellung dieser in Deiner Juraklausur. Solltest Du gleichwohl Fehler machen, nehmen die Prüfer das sehr sehr übel. Denk immer daran. Ein Prädikat in Jura rückt damit leider in weite Ferne. Hier hilft wiedrum nur: Übung, Übung und nochmals Übung. Dann wird das Prädikatsexamen auch Realität werden können.

Sinn und Zweck der objektiven Zurechenbarkeit im Strafrecht

Im deutschen Strafrecht ist die objektive Zurechnung ein potentielles Kriterium zur Ermittlung der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung. Mittels dieser Zurechnung soll eine uferlose Haftung infolge der Äquivalenztheorie vermieden werden. Grundgedanke der durch die objektive Zurechnung im Strafrecht begründeten Haftungsbeschränkung ist, dass ein Täter nur für Handlungen, die als sein Werk anzusehen sind, sanktioniert werden sollen.

Ebendies wird durch die im deutschen Strafrecht vorherrschende Kausalitätstheorie nicht gewährleistet. So ist nach der Äquivalenztheorie unter Berücksichtigung der conditio-sine-qua-non-Formel jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (BGHSt 1, 332 ff.). Diese Definition der Kausalität im Strafrecht muss Du übrigens förmlich “wie aus dem FF” kennen und in der Jura Examensklausur fast schon “ohne zu denken” bringen und niederschreiben können. Fehler in diesem Bereich führen oft schon zu derben Punktabzügen. Kandidaten, die hier bei der Kraatz Group nach einem Jura Einzelrepetitorium anfragen und im Vorabgespräch der Beratung in zu einer effektiven Jura Nachhilfe von Ihrer jeweiligen Examenskampagne berichten und darlegen, Sie hatten mit Problemen der Kausalität “zu kämpfen” in den Jura Strafrechtsklausuren, sind von den Prüfern oft mit herben Punktabzügen abgestraft worden. Nun gilt es gerade diesen Kandidaten, wenn sie sich auf dem Wege zum Jura Verbesserungsversuch, Wiederholungsversuch, auf dem Weg zu einem Jura Prädikatsexamen befinden, oder nach längerer Zeit wieder einsteigen wollen zu unterstützen. Unser Jura Repetitorium wird Dich dabei unterstützen, vor allem Dein Prädikatsexamen zu erreichen. Mit Tipps und Hinweisen für Dein Prädikatsexamen in Jura stehen wir Dir immer zu Seite.

Nun aber wieder fachlich zurück: Es wird mithin pauschal von einer kausalen Gleichwertigkeit aller tatbestandserfüllenden Bedingungen ausgegangen. Streng genommen wäre also bereits der Zeugungsakt der Eltern eines späteren Straftäters ursächlich für seine Tat. Schließlich gäbe es ohne die Zeugung den Straftäter nicht und dementsprechend hätte er natürlich auch nicht die Tat begehen können.

Dass die Eltern für die Taten ihrer Kinder nicht pauschal haften können, das versteht sich gerade für juristische Laien von selbst. Die juristische Begründung dieses „selbstverständlichen“ Ergebnisses ist bei näherer Betrachtung jedoch komplexer als anfangs angenommen.

Rechtsdogmatische Akzeptanz der kausalitätsbegrenzenden Lehre von der objektiven Zurechnung

Die rechtsdogmatische Einordnung der Lehre von der objektiven Zurechnung im Strafrecht  ist zwischen der Literatur und der Rechtsprechung umstritten.

Literatur: Sowohl bei Vorsatz- als auch Fahrlässigkeitsdelikten

So ist es in der Literatur allgemeinhin anerkannt (h.M.), das Erfordernis der „objektiven Zurechenbarkeit des eingetretenen tatbestandlichen Erfolgs bzgl. des Täters“ bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten i.R.d. objektiven Tatbestands nach der „Kausalität der Tathandlung für den eingetretenen tatbestandlichen Erfolg“ zu prüfen.

Rspr.: Grundsätzlich nur bei Fahrlässigkeit

Diese Ansicht der Literatur hat sich in der Rspr. noch nicht einheitlich durchgesetzt. Sie verzichtet bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten vielmehr größtenteils weiterhin auf das Kriterium der objektiven Zurechenbarkeit. Stattdessen vermeidet sie eine ausufernde Strafbarkeit infolge der Weite der Äquivalenztheorie unter Berücksichtigung der conditio-sine-qua-non-Formel mit dem Verweis auf das Zusammenspiel zwischen dem subjektiven Tatbestand und der Kausalität. 

Da sich der Vorsatz schließlich auch auf die Kausalität beziehen muss, ist bei wesentlichen Abweichungen des Kausalverlaufs von der Tätervorstellung schlicht der Vorsatz ausgeschlossen, womit eine betreffende Strafbarkeit ausscheidet.

Bisher geht die höchstrichterliche Rspr. einzig bei der Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung oder -Schädigung des Opfers sowie allgemein bei Fahrlässigkeitsdelikten auf Aspekte der Lehre der objektiven Zurechnung tatbestandlich ausdrücklich ein (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2015 – 4 StR 223/15; BGH, Beschluss vom 11.07.1991 – 1 StR 357/91; BGHSt 32, 262 ff.; Lasson, ZJS 2009, 359, 360). Das ist Rechtsprechung, die Du kennen solltest. Überhaupt ist das Kennen der aktuellsten Rechtsprechung für Dein Jura Examen und das Bestehen dieses, aber auch zur Erlangung eines vollbefriedigenden Staatsexamens, unerlässlich. Das Kennen dieser ist nicht nur ein “Kann”, sondern ein Muss für Deinen Erfolg in Deiner Jura Examensvorbereitung. Wir bieten Dir (vor allem unsere Dozenten mit Prüfererfahrung) auch hier Unterstützung: Schau Dir gerne nähere Infos dazu an!

Streitentscheid im Jura Examen

Beide Ansichten sind in diesem Zusammenhang gut vertretbar, doch ist gerade im Hinblick auf die Prüfungen des Ersten Staatsexamens die h.M. üblicher. Dieser solltest Du, gerade bei Jura Examensklausuren im 1. Staatsexamen folgen, um im Idealfall zu Folgeproblemen kommen zu können. Nur dann wirst Du den vollen intellektuellen Rahmen einer Jura Klausur zum einen in Deiner Jura Zwischenprüfung (wie das geht, zeigen wir Dir gerne im Rahmen unserer Vorbereitung auf das Grund- und Hauptstudium) und im ersten juristischen Staatsexamen (wir trainieren Dich gerne und zeigen Dir, vor allem im Wege des Jura Einzelrepetitoriums und der Jura Nachhilfe den “rechten” Weg der Klausurtaktik) ausschöpfen können und Deine Traumnote letztlich erreichen. Die Prüfer werden es Dir honorierend danken.

Wann ist der eingetretene tatbestandliche Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar?

Für die objektive Zurechenbarkeit des eingetretenen Taterfolgs müsste ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Tathandlung und dem betreffenden Erfolg bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich in dem eingetretenen Taterfolg realisiert. Auch diese Definition im Rahmen der Problemfelder der Lehre von der objektiven Zurechnung im Strafrecht zu beherrschen, hat wiederum einen erheblichen Einfluss auf die Bewertung in Deiner Strafrechtsklausur. So einfach es klingt. Sie muss schlicht und ergreifend von Dir beherrscht werden, gar keine Frage. Gehe dann auch einfach völlig befreit von Prüfungsangst in Jura in Deine nächste Klausur. Die Prüfungsangst in Jura entsteht immer nur dann wenn Du Dich nicht richtig vorbereitet hast. Konstanz, Gelassenheit und Hartnäckigkeit in der Vorbereitung Deiner Strafrechtsklausur werden hier der Schlüssel sein. 

Klausurrelevante Fallgruppen der objektiven Zurechnung des Taterfolgs im Strafrecht

Im Wesentlichen sind die folgenden 7 Fallkonstellationen zu unterscheiden, die im Hinblick auf die objektive Zurechenbarkeit des eingetretenen tatbestandlichen Erfolgs bzgl. des Täters von Bedeutung sind:

Fazit zur objektiven Zurechnung des Taterfolgs im Strafrecht

Wie Ihr seht, sind die Probleme im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit gut handhabbar. Dennoch werden hier häufig Fehler gemacht. Dies liegt einerseits daran, dass der Sachverhalt oftmals nicht genau genug gelesen wird, weshalb nicht wenige Klausurbearbeiter die klausurrelevanten Fallgruppen, bei denen die objektive Zurechnung im Strafrecht besondere Bedeutung erlangt, schlicht übersehen. Zum anderen wird mitunter nicht präzise genug gearbeitet. Auch werden fatalerweise regelmäßig Probleme der objektiven Zurechnung mit der Kausalität vermischt.

Wenn Ihr in den Strafrechtsklausuren nicht über ein „ausreichend“ (4 bis 6 Punkte) kommt, dann seid Ihr nicht allein. Strafrechtsklausuren fallen im Allgemeinen nicht besonders gut aus. Nicht nur ist das Strafrecht im Detail sehr komplex, sondern man muss in der Strafrechtsklausur auch deutlich mehr Seiten zu Papier bringen als im Zivilrecht oder im öffentlichen Recht.

Unsere qualifizierten Dozenten der Akademie Kraatz (Grundstudium bis 1. Examen) und der Assessor Akademie (2. Examen) stehen Euch gerne zur Seite, wenn Ihr Euch im Strafrecht verbessern möchtet. Kontaktiert uns gerne für einen kostenlosen Probetermin.

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Hendrik Heinze

Geschäftsführer der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR

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