Juristische Streitstände: Darstellung eines Meinungsstreits in Jura

 Zwei Juristen haben bekanntlich drei Meinungen.

Juristische Streitstände: Darstellung eines Meinungsstreits in Jura: Welcher Ansicht man bei juristischen Meinungsstreiten für ein optimales Prüfungsergebnis folgen sollte, wird nachfolgend erörtert!

Bedeutung juristischer Streitstände im Jura Studium und der Klausur

Das Jurastudium ist von Anfang bis Ende geprägt von Meinungsstreiten. Sei es in Klausuren oder Hausarbeiten. Das gilt insbesondere für das Strafrecht, wo viele Klausuren gefühlt nur aus Streitständen bestehen. Aber auch in der BGB Klausur oder im öffentlichen Recht ist die Darstellung eines Meinungsstreits keine Seltenheit. Damit Du alle Punkte in einer Klausur nach Möglichkeit “absahnen” kannst, werden wir Dir unten einige Handwerkszeuge für Deine Zwischenprüfungsklausur, Deine Klausur im ersten Examen und Dein zweites Examen gerne mit an die Hand geben. Gerade für das Erreichen einer Bewertung im Prädikatsbereich ist das ordentliche Beherrschen der unten erwähnten Erwägungen unabdingbar. Denn die korrekte und gekonnte Darstellung juristischer Meinungsstreite zeigt den Prüfern bei der Bewertung Deiner Klausuren, dass Du Dein juristisches Handwerkszeug beherrschst. Für Dein Jura Prädikatsexamen musst Du dem Prüfer nämlich aufzeigen, dass Du die Wertungen hinter einer Gesetzesnorm verstanden und durchdrungen hast. Juristische Streitstände: Darstellung eines Meinungsstreits in Jura ist damit machbar und kein Geheimnis, wie es von vielen oft dargestellt wird.

Den Meinungsstreit in der juristischen Klausur und Hausarbeit darstellen

Die Darstellung eines Meinungsstreits in Jura ist bei Klausuren und Hausarbeiten aus systematischer Sicht grds. identisch. In der Hausarbeit wird lediglich erwartet, dass Ihr weitaus mehr in die Tiefe geht und die einschlägige Literatur und Rechtsprechung möglichst umfassend auswertet. Daher auch das lange Sitzen in der Bibliothek und das detaillierte Auswerten von Literatur. Gerade Hausarbeiten zu verfassen, soll dem Prüfer aufzeigen, dass Du Deinen juristischen Handwerkskoffer beherrschst. Klausurbewertungen und Hausarbeitenbewertungen “unter dem Strich” mit einem entsprechenden Ergebnis im Bereich des Durchfallens, resultieren meist aus dem unzureichenden Beherrschen des Auffindens von Problemstellungen (Meinungsstreiten) und dem adäquaten Darstellen dieser. Oft bleibt dann, wenn mehrere Klausuren “in die Hose gegangen” sind nur noch der 2. Versuch in Jura bzw. Wiederholungsversuch.  Solltest Du im Jura Letztversuch sein, MUSST Du die Darstellung von Meinungsstreiten in Deiner Klausur ohne jeden Zweifel beherrschen, ansonsten wird es sehr schwer den letzten Versuch noch in den Erfolg zu bringen. Auch für den Wiedereinstieg in Jura, ist der Fokus: Das Üben der Darstellung von juristischen Meinungsstreiten in Deiner Übungsklausur. 

1. Einleitung des Streitstandes

Die richtige Einleitung macht’s

Juristische Streitstände: Darstellung eines Meinungsstreits in Jura beginnt immer mit der richtigen Einleitung. Meinungsstreite sind nie isoliert, sondern immer anhand des konkret umstrittenen Tatbestandsmerkmals darzustellen. Dann muss man einleitend erläutern, warum sich das Problem überhaupt stellt.

Beispiel:

Im Rahmen der Erörterung der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 5 StGB wurde durch einen Messerstich des Täters kein lebenswichtiges Organ des Opfers getroffen.

Durch den Messerstich wurde kein lebenswichtiges Organ des Körpers des Opfers getroffen. Das Leben des Opfers war also nicht in Gefahr. Jedoch besteht bei ähnlichen Stichen nach allgemeiner Lebenserfahrung immer das Risiko, dass lebenswichtige Organe (wie Arterien) betroffen und damit lebenswichtige Funktionen beeinträchtigt werden, was potenziell eine Gefahr für das Leben des Opfers darstellt. In diesem Zusammenhang ist es fraglich, ob eine abstrakte Lebensgefahr ausreicht, um den Tatbestand von § 224 I Nr. 5 StGB zu erfüllen.

2. Ansichten darstellen

Unterschiedliche Ansichten richtig darstellen

Anschließend sind die unterschiedlichen Ansichten darzustellen. Sodann subsumiert man den Sachverhalt unter die jeweilige Ansicht. Die Subsumtion ist ein wichtiger Schritt, der in Klausuren häufig vergessen wird.

Beispiel:

§ 224 I Nr. 5 StGB (s.o.)

Nach einer Auffassung reicht eine abstrakte Lebensgefahr für die Tatbestandsverwirklichung des § 224 I Nr. 5 StGB nicht aus. Vielmehr ist im Hinblick auf die gegenüber der einfachen Körperverletzung erhöhte Strafandrohung eine konkrete Lebensgefahr erforderlich. Hiernach würde eine Strafbarkeit des Täters ausscheiden.

Nach der Gegenansicht reicht hingegen eine abstrakte Lebensgefahr zur Tatbestandsverwirklichung aus. Mithin hätte der Täter vorliegend § 224 I Nr. 5 StGB erfüllt.

3. Stellungnahme bzw. Streitentscheid

Kann vielleicht ein Streitentscheid unterbleiben?

Falls die unterschiedlichen Meinungen zu dem gleichen Ergebnis kommen, unterbleibt ein Streitentscheid. Wenn die Ansichten hingegen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, entscheidet man sich in einer Stellungnahme für eine der dargestellten Auffassungen. Hierbei ist eine saubere juristische Argumentation entscheidend.

Beispiel:

§ 224 I Nr. 5 StGB (s.o.)

Der zweiten Ansicht ist zu folgen. Zwar ist aufgrund der hohen Strafandrohung des § 224 I Nr. 5 StGB prinzipiell eine restriktive Auslegung des betreffenden Tatbestands geboten. Für die zweite Ansicht spricht jedoch der Wortlaut der Norm, der nicht die Herbeiführung einer Lebensgefahr, sondern lediglich eine lebensgefährliche Behandlung verlangt. Auch spricht für die zweite Ansicht die Systematik des § 224 I StGB, nach der auch die anderen Tatbestandsmerkmale der betreffenden Norm keine über die abstrakte Gefahr hinausgehende Gefahr erfordern.

Tipp:

Wenn Ihr die betreffenden Argumente nicht auswendig aus dem Kopf herunterschreiben könnt, bedient Euch der gelernten juristischen Auslegungsmethoden. Das wird von den Korrektoren honoriert. Schaut Euch also insbesondere Wortlaut, Systematik und Telos der jeweiligen Norm an. Die historische Auslegung spielt hingegen in der Klausur grundsätzlich keine Rolle.  Das eben Gesagte ist der Ausgangspunkt einer jeden Bewertung für das Prädikat in Jura. Wenn Du das ordentlich “ablieferst”, wird sich ohne Ende in der Bewertung Deiner Klausur ausbezahlt machen. Deine Jura Examensvorbereitung, sollte genau darauf den Schwerpunkt legen und das Erstellen eines Juralernplans MUSS das ausreichende Schreiben von Klausuren beinhalten für das Training.

Juristische Meinungsstreite im 1. Examen

Doch welcher Meinung soll man im Rahmen eines Meinungsstreits folgen? Ist es wirklich so, dass jede Ansicht bei entsprechender Begründung gut vertretbar ist? 

Im ersten Staatsexamen sind Rechtsprechung und h.M. bei entsprechender Begründung beide beliebig vertretbar. Denkt allerdings klausurtaktisch und folgt im Zweifel derjenigen Meinung, die Euch keine Folgeprobleme abschneidet und ein in der Regel vom Prüfer nicht gewolltes Hilfsgutachten vermeidet. Wie das genau geht, zeigen wir Euch in unserem effektiven Jura Einzelunterricht sehr effektiv. Diese Art von Jura Repetitorium bereitet Dich darauf mehr als gezielt und treffsicher vor.

Wie sieht es aber mit Mindermeinungen aus? Oder gar eigenen Rechtsansichten? Rein theoretisch werden wohl zumindest einige Professoren an den Universitäten noch behaupten, dass „jede Ansicht bei entsprechender Begründung gut vertretbar ist“. Wirklich empfehlenswert ist es jedoch nicht, diesen Weg der juristischen Bearbeitung zu beschreiten. Denn sobald Ihr eine Mindermeinung vertretet, steigt das Begründungserfordernis für diese Ansicht enorm an. Und das kostet Zeit.

Übrigens: Ein gutes Zeitmanagement ist das absolute „A & O” in einer Klausur. Mit einem guten Zeitmanagement lässt sich auch Prüfungsangst bereits erheblich minimieren. Gerade im Jura Einzelrepetitorium werden wir Dir die Prüfungsangst in Jura im weiteren Sinne durch die richtige Struktur, die Sicherheit vermittelt, was das Thema Darstellung von Meinungsstreits in Deiner Klausur anbelangt, nehmen können.

OK nun weiter “im Text”: Und diese Zeit habt Ihr in Klausuren nicht. Ganz zu schweigen davon, dass bei dem Vertreten einer Mindermeinung die Gefahr besteht, dass Ihr Euch auf einen Weg begebt, der von der Lösungsskizze vielleicht gar nicht vorgesehen ist. Ihr könntet Euch also wesentliche Probleme abschneiden und dadurch die gesamte Klausur „in den Sand setzen“.

Der Meinungsstreit im 2. Examen

Gefährlicher Irrglaube!

Vor dem Referendariat herrscht oftmals der Irrglaube, dass man sämtliche Rechtsdiskurse vergessen könne, da nunmehr ohnehin nur noch der Rechtsprechung zu folgen sei oder, wenn es noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, der herrschenden Meinung. Ganz so einfach solltet Ihr es Euch als Referendar jedoch nicht machen. Richtig ist zwar, dass der Gutachtenstil überwiegend durch den Urteilsstil ersetzt wird. Auch verringert sich die Anzahl der Streitstände und der Umfang ihrer Darstellung merklich. Es wäre also vertretbar, zumindest das Zivilrecht und das öffentliche Recht als überwiegend „streitfreie Zone“ zu bezeichnen. Im Strafrecht hingegen gibt es weiterhin einige „Klassiker“, die ausführlich zu erörtern sind. Welche Streitstände genau hierzu zählen, das ist allgemein gar nicht so leicht zu sagen und kann durchaus von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Der Meinungsstreit im Hinblick auf die Abgrenzung von Raub gem. § 249 StGB und räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB hat z.B. prinzipiell immer ausführlich erörtert zu werden. Wer an dieser Stelle bei der Herausgabe einer Sache aufgrund der Bedrohung mit einer Waffe schlicht einen Raub mangels Wegnahme verneint, der wird nicht ansatzweise die volle Punktzahl erreichen.

Die Darstellung eines Meinungsstreits im 2. Examen

Im Zweiten Staatsexamen ist nahezu ausnahmslos der Ansicht der Rechtsprechung zu folgen. Nicht hingegen Literaturansichten, selbst wenn sie sich als herrschende Meinung herausgebildet haben sollten. Das mag gerade für Referendare mit einem ausgeprägten Gerechtigkeitssinn unbefriedigend klingen, erst recht, wenn man die Argumente der Literatur für überzeugender halten sollte. Aber bei dem Assessorexamen handelt es sich nun einmal um das Praktikerexamen. Und kein Mandant der Welt wäre zufriedengestellt, wenn sich sein Rechtsanwalt überwiegend auf eine Ansicht berufen würde, die in der Theorie zwar toll klingen mag, von den Professoren auch geliebt wird, aber von der Rechtsprechung schlicht und einfach nicht anerkannt ist und dementsprechend den Verlust des betreffenden Prozesses zur Folge hätte.

Fazit zu den Meinungsstreitigkeiten in der Klausur

Es mag in der Theorie schön klingen, dass prinzipiell jede Meinung gut vertretbar ist. Aber die Realität in der Praxis sieht anders aus. Wenn es darum geht, die höchstmögliche Punktzahl zu erreichen, solltet Ihr daher ausschließlich der Rechtsprechung bzw. zumindest der h.M. folgen. Eure persönlichen Rechtsansichten als Student oder Referendar interessieren die Prüfer leider in der Regel überhaupt nicht. Zumindest nicht, wenn die eigene Meinung nicht Bestandteil der Lösungsskizze ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass Euer Judiz wertlos ist. Ganz im Gegenteil, so ist es Euer Kompass bei der Reise durch das Studium und das Referendariat. Aber wider besseres Wissen gegen die Rechtsprechung und die herrschende Meinung zu argumentieren, das ist ein Kampf, den Ihr in den Prüfungen kaum gewinnen könnt. Sobald die Prüfungsphase hingegen abgeschlossen ist, dann ist es Euch wie jedem berufstätigen Juristen unbenommen, Euch der Rechtsfortbildung zu widmen. Ein hehres Anliegen, welches naturgemäß nur verfolgt werden kann, wenn man sich von den bisher vorherrschenden Meinungen argumentativ abhebt. Ebendies stellt den Kern unseres Rechtsstaats dar: Die Möglichkeit, geltende Konventionen zu überkommen und auf Grundlage von Rechtsstreitigkeiten gerechtere Lösungen herbeizuführen.

Unterstützung bei juristischen Meinungsstreiten

Wenn es darum geht, bestmöglich juristische Meinungsstreite zu lösen, stehen Euch die Akademie Kraatz für alle Prüfungen vom Grundstudium und Hauptstudium bis zum 1. Staatsexamen und die Assessor Akademie im Hinblick auf das 2. Staatsexamen gerne hilfreich zur Seite. Ruft uns gerne an für eine kostenlose Probestunde!

Hendrik Heinze

Mitgeschäftsführer Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR

Dr. Robert König

Mitgeschäftsführer Jura Essentials Verlag

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Die Akademie Kraatz ist eines der führenden Jura Repetitorien in Deutschland. Seit über 20 Jahren bereiten wir Jurastudenten und in Kooperation mit der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR auch Referendare mithilfe von Einzelunterricht und Kleingruppenunterricht erfolgreich auf alle relevanten Prüfungen vor.

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