Die Kausalität und ihre Sonderfälle im Strafrecht AT

Die Kausalität im Strafrecht ist ein wichtiger Prüfungspunkt im Rahmen des objektiven Tatbestandes der Erfolgsdelikte. In diesem Sinne bezeichnet die Kausalität die Ursächlichkeit einer Handlung für einen bestimmten tatbestandsmäßigen Erfolg.

Die conditio-sine-qua-non-Formel (Äquivalenztheorie)

Heutzutage herrschend im Rahmen der Prüfung der Kausalität im Strafrecht ist die sog. Äquivalenztheorie. Auf diese sollte in der Strafrechtsklausur – sofern keine der unten beschriebenen Sonderkonstellationen vorliegen – ohne vertiefende Erörterung abgestellt werden. Hier sind wir wieder bei der richtigen Schwerpunktsetzung. Deine Klausur sollte meistens bitte wirklich nur dann in der Jura Strafrechtsklausur die Kausalität ansprechen, wenn hier vom Klausursachverhalt eine Problem angelegt ist. Andernfalls wird der Korrektor in der Uni, spätestens aber Dein Prüfer im Jura Staatsexamen von der Punktevergabe her leider abstrafend unterwegs sein.

Kausal ist nach der Äquivalenztheorie unter Berücksichtigung der conditio-sine-qua-non-Formel jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (BGHSt 1, 332 ff.). So simpel es klingen mag: Definitionen sind in Deiner Jura Klausur entscheidend. Sie sind eines der wichtigsten Elemente des Gutachtenstils und damit der Bewertung einer Jura Examensklausur. Bereits im Grundstudium geht es damit los. Der Gutachtenstil und vor allem das richtige “abliefern” der Definitionen muss unablässlich eintrainiert werden. Die Definition der Kausalität ist im Strafrecht fasst schon immer eine der ersten Definitionen, die Du in der Vorlesung im Strafrecht AT erlernen wirst. 

Die Sonderfälle der Kausalität im Strafrecht AT

In bestimmten Konstellationen reicht im Rahmen der Prüfung der Kausalität im Strafrecht die conditio-sine-qua-non-Formel nicht aus, um die Ursächlichkeit einer Handlung für einen bestimmten tatbestandsmäßigen Erfolg sicher festzustellen. Wie immer wird Deine Jura Klausur oft hier im Strafrecht mit wesentlichen Problemen “gespickt” sein. Ursächlich für ein Durchfallen in der Jura Examensklausur im Strafrecht, wenn die Kausalität als Problem vom Prüfer “aufgemacht” wird, ist oft und gerade das Nichterkennen der unten sogleich besprochenen besonderen Fälle der Kausalität im Strafrecht. Gerade wenn Du Dich im Letztversuch Deines Jura Examens befindest und es im Strafrecht “hapert”, gehören die unten besprochenen Fälle zum “Grundhandwerkszeug”. Im Wesentlichen sind die folgenden 5 Sonderfälle der Kausalität zu unterscheiden:

Atypische Kausalität

Der atypische Kausalverlauf ist einer der wichtigsten Fälle bei den Problemfällen der Kausalität im Strafrecht AT. Bei der atypischen Kausalität liegt der Geschehensablauf außerhalb des nach der allgemeinen Lebenserfahrung Vorhersehbaren.

Vorliegend ist die Tathandlung für den eingetretenen tatbestandlichen Erfolg kausal. So kann sie nach der Äquivalenztheorie unter Berücksichtigung der conditio-sine-qua-non-Formel nicht hinweggedacht werden, ohne dass der betreffende Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dieser Erfolg ist dem Täter aber nicht objektiv zurechenbar. So besteht kein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Tathandlung und dem eingetretenen tatbestandlichen Erfolg. Es hat sich also nicht die von dem Täter geschaffene rechtlich missbilligte Gefahr in dem betreffenden Erfolg realisiert, da die Tathandlung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu diesem Erfolg führt. Es kommt jedoch eine diesbzgl. Versuchsstrafbarkeit des Täters in Betracht (Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, Rn. 64, 65, 96 ff.). Wie beschrieben, das gehört zum Grundhandwerkszeug, aber auch im Rahmen des Hauptstudiums (große Scheine im Jurastudium) wird das immer wieder abgefragt. 

Hypothetische Kausalität

Der nächste wichtige Fall im Rahmen der Kausalität im Strafrecht und ihren Sonderfällen, ist die Hypothetische Kausalität. Bei der hypothetischen Kausalität wäre der eingetretene tatbestandliche Erfolg zu irgendeinem späteren Zeitpunkt auch durch einen anderen, nicht von dem Täter verursachten Kausalverlauf eingetreten.

Vorliegend ist die Tathandlung für den eingetretenen tatbestandlichen Erfolg kausal. So kann sie nach der Äquivalenztheorie unter Berücksichtigung der conditio-sine-qua-non-Formel nicht hinweggedacht werden, ohne dass der betreffende Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Eventuelle Reserveursachen, die im Sinne einer hypothetischen Kausalität zu irgendeinem späteren Zeitpunkt den eingetretenen tatbestandlichen Erfolg herbeigeführt hätten, sind unbeachtlich. Dieser Erfolg ist dem Täter auch objektiv zurechenbar. So besteht ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Tathandlung und dem eingetretenen tatbestandlichen Erfolg. Es hat sich also die von dem Täter geschaffene rechtlich missbilligte Gefahr in dem betreffenden Erfolg realisiert (vgl. Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, Rn. 66). Auch diesen Fall können wir Dir im Rahmen effektiver Jura Nachhilfe natürlich erklären und klausursicher beibringen. 

Abbrechende beziehungsweise überholende Kausalität

Jetzt kommt einer der tatsächlich sehr schwer zu erkennenden Fälle der Kausalität im Strafrecht. Die Prüfer vom Justizprüfungsamt Bei der abbrechenden bzw. überholenden Kausalität wird die von dem Täter in Gang gesetzte Ursachenkette von einer anderen, nicht von dem Täter in Gang gesetzten Ursachenkette abgebrochen bzw. überholt, die zu dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs führt.

Bei dieser besonderen Form der Kausalität im Strafrecht, ist die Tathandlung für den eingetretenen tatbestandlichen Erfolg nicht kausal. So kann sie entgegen der Äquivalenztheorie unter Berücksichtigung der conditio-sine-qua non Formel aufgrund der sie abbrechenden bzw. überholenden Ursachenkette hinweggedacht werden, ohne dass der betreffende Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Es kommt jedoch eine diesbzgl. Versuchsstrafbarkeit des Täters in Betracht (vgl. Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, Rn. 67 ff.). Vor allem bei unserem Jura Einzelrepetitorium unterstützen wir Dich effektiv diesen sehr besonderen Fall der Kausalität im Strafrecht beherrschen zu lernen, zu verstehen und ganz wichtig: Für immer zu verinnerlichen. Denn Deine Jura Examensklausur wird am Ende des Tages immer und immer wieder von massiv vielen Problemen durchkreuzt sein. Quasi wie ein Minenfeld, das es zu entlarven gilt. Folge immer dem guten alten Spruch: Problem erkannt, Gefahr gebannt. Dann bist du immer auf der sicheren Seite und Dein Erfolg in beim Schreiben von Jura Klausuren wird kommen. Sei immer wachsam was Probleme in der Klausur anbelangt. Denn dort holst Du Dir Deine Punkte und die Bewertung der Klausur wird sehr stark davon abhängen, ob Du die Probleme erkennst und zweitens vor allem: Wie gut, sicher und vor allem klausurtaktisch Du diese bewältigen wirst. Denn eine gute Klausurtaktik wird Dich letztlich zu allen Problemen des Jura Examensklausursachverhaltes hinlenken. Das Erlernen der Klausurtaktik und der Klausurtechnik ist letztlich kein Hexenwerk. Im Rahmen unseres Jura Repetitoriums werden Dich hierbei besonders intensiv fit machen. Es ist letzten Endes alles eine Frage der Konzentration, der Übung und vor allem der richtigen, treffsicheren Rückmeldung. Nimm noch heute Kontakt zu uns auf!

Alternative Kausalität

Ein wichtiger Fall in Deiner Jura Klausur ist dieser besonderen Fall der Kausalität im Strafrecht. Bei der alternativen Kausalität führen mehrere Bedingungen zu dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs, wobei bereits jede Bedingung für sich allein genommen zu dem Erfolgseintritt geführt hätte.

Vorliegend sind die Tathandlungen für den eingetretenen tatbestandlichen Erfolg kausal, wobei eine Modifikation der Äquivalenztheorie unter Berücksichtigung der conditio-sine-qua-non-Formel geboten ist. In diesem Sinne sind mehrere Tathandlungen für den eingetretenen tatbestandlichen Erfolg kausal, wenn sie zwar alternativ, nicht aber kumulativ (gemeinsam) hinweggedacht werden können, ohne dass der betreffende Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dieser Erfolg ist den Tätern auch objektiv zurechenbar. So besteht ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen den Tathandlungen und dem eingetretenen tatbestandlichen Erfolg. Es hat sich also die von den Tätern jeweils geschaffene rechtlich missbilligte Gefahr in dem betreffenden Erfolg realisiert (BGHSt 39, 195 ff.)

Kumulative Kausalität

Ein nicht einfach zu erkennender Fall der Kausalität im Strafrecht in Deiner Jura Examensklausur, ist die kumulative Kausalität. Bei der kumulativen Kausalität führen mehrere Bedingungen zu dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs, wobei nur das Zusammenwirken dieser Bedingungen zu dem betreffenden Erfolg geführt hat. Für sich allein genommen hätten die einzelnen Bedingungen hingegen nicht zu diesem Erfolgseintritt geführt.

Vorliegend sind die Tathandlungen für den eingetretenen tatbestandlichen Erfolg kausal. So kann nach der Äquivalenztheorie unter Berücksichtigung der conditio-sine-qua-non-Formel keine der jeweiligen Tathandlungen hinweggedacht werden, ohne dass der betreffende Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Wenn sie unabhängig voneinander handeln, ist dieser Erfolg den Tätern aber aufgrund des atypischen Kausalverlaufs nicht objektiv zurechenbar. So besteht kein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen den Tathandlungen und dem eingetretenen tatbestandlichen Erfolg. Es hat sich also nicht die von den Tätern geschaffene rechtlich missbilligte Gefahr in dem betreffenden Erfolg realisiert, da die Tathandlungen jeweils für sich allein genommen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu diesem Erfolg führen. Es kommt jedoch eine diesbzgl. Versuchsstrafbarkeit der Täter in Betracht (BGHSt 37, 106 ff.)

Fazit zur Kausalität

Wie Ihr seht, sind die Probleme im Rahmen der Kausalität in der Strafrechtsklausur überschaubar. Dennoch werden im Rahmen der Kausalität häufig Fehler gemacht. Dies liegt einerseits daran, dass der Sachverhalt oftmals nicht genau genug gelesen wird, weshalb nicht wenige Kandidaten die 5 dargestellten Sonderfälle der Kausalität schlicht übersehen. Zum anderen wird mitunter nicht präzise genug gearbeitet. Auch werden fataler Weise regelmäßig Probleme der Kausalität mit denjenigen der objektiven Zurechnung vermischt.

Wenn Ihr in den Strafrechtsklausuren nicht über ein „ausreichend“ (4 bis 6 Punkte) kommt, dann seid Ihr nicht allein. Strafrechtsklausuren fallen im Allgemeinen nicht besonders gut aus. Oft sind es die Strafrechtsklausuren, die ein Durchfallen im Jura Examen bewirken. Nicht nur ist das Strafrecht im Detail sehr komplex, sondern man muss in der Strafrechtsklausur auch deutlich mehr Seiten zu Papier bringen als im Zivilrecht oder im öffentlichen Recht. Für Deinen Zweitversuch des Jura Examens, solltest Du daher  auf unseren Jura Unterricht setzen, am besten im Wege des Jura Einzelunterrichts. Wir werden Dich motivieren, Deine Lernkapazitäten (und glaube mir, Du hast davon mehr als Du jetzt gerade in dieser Sekunde zu denken glaubst) in Deinem Kopf aktivieren. Lernfreude gehört selbstredend mit dazu. Erinnere Dich einfach nur, wie Du als Kind begeistert immer wieder mit Bauklötzen etwas aufgebaut hast, dann wieder mit Freude eingerissen hast und wieder (dieses Mal aber besser!) aufgebaut hast. Diese “kindliche” Freude ist es doch, die das Lernen zum Erfolg unterstützt. Das Wiederzuentdecken, zu spüren und kanalisierend für Deine effektive Jura Examensvorbereitung nutzen zu können ist unser gemeinsames Ziel für Deinen Erfolg. Mit unserer hoch effizienten Jura Nachhilfe werden wir Dich mitreisend begeistern!

Unsere qualifizierten Dozenten der Akademie Kraatz (Grundstudium bis 1. Examen) und der Assessor Akademie (2. Examen) stehen Euch gerne zur Seite, wenn Ihr Euch im Strafrecht verbessern möchtet. Ruft uns gerne für einen kostenlosen Probetermin an!

Hendrik Heinze

Mitgeschäftsführer der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR

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