Inwiefern bei den „Retterfällen“, in denen ein freiwilliger Retter Rechtsgutsverletzungen erleidet, eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder -schädigung des Opfers vorliegt, ist ein häufiges strafrechtliches Klausurproblem.
Dem dolus eventualis kommt als dritter Form des Vorsatzes und seiner geringsten Ausprägung rechtsdogmatisch v.a. die Aufgabe zu, den Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen.
Die Kausalität ist ein wichtiger Prüfungspunkt im Rahmen des objektiven Tatbestandes der Erfolgsdelikte. In diesem Sinne bezeichnet die Kausalität die Ursächlichkeit einer Handlung für einen bestimmten tatbestandsmäßigen Erfolg.
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