§ 836 I 1 BGB – unscheinbare, aber examensrelevante Anspruchsgrundlage

Einordnung im Deliktsrecht

Das erste Staatsexamen im Jurastudium ist oft eine der bedeutendsten Hürden auf dem Weg zum erfolgreichen juristischen Beruf. Im Jura Studium und besonders in den zivilrechtlichen Klausuren ist das Deliktsrecht von großer Relevanz. Im Deliktsrecht existieren zahlreiche Anspruchsgrundlagen, die besonders von den Examenskandidaten sicher beherrscht werden müssen. Die meisten, die Jura studieren, werden § 823 I BGB oder § 831 I 1 BGB in den Fokus ihrer Vorbereitung auf die Klausur setzen. § 836 I 1 BGB wird oftmals nicht so in den Fokus der Vorbereitung gerückt, ist jedoch genauso Teil des Pflichtfachstoffs, wie die §§ 823 ff. BGB. § 836 I 1 BGB bietet die Möglichkeit, für Personen- und Sachschäden Schadensersatz von Grundstückbesitzern zu verlangen, die von Gebäuden, Gebäudeteilen oder eines mit dem Grundstück verbundenen Werks herrühren. Im Gegensatz zu § 823 I BGB, wird das Verschulden bei § 836 I 1 BGB vermutet, sodass es sich bei der Haftung um eine sog. Haftung für vermutetes Verschulden handelt. Fallen beispielsweise Dachziegel oder sonstige auf dem Dach befestigte Gegenstände auf ein in der Nähe parkendes Nachbarauto, stellt sich die Frage nach der Haftung. Viele, die Jura studieren, denken hier vermutlich zunächst an die Anspruchsgrundlage § 823 I BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Tipp/Hinweis: § 836 I 1 BGB ist als sog. Haftung für vermutetes Verschulden allerdings vorrangig zu prüfen. Was eine sog. Haftung für vermutetes Verschulden ist, und eine Verschuldenshaftung ist, erfährst Du im folgenden Blogbeitrag.

Darüber hinaus erfährst Du in diesem Blogbeitrag das Aufbauschema des § 836 I 1 BGB. Abschließend lernst Du anhand eines Sachverhalts kennen, inwiefern § 836 I 1 BGB in einer Klausur abgeprüft werden kann.

I. Was sind die Unterschiede zwischen Verschuldenshaftung und einer Haftung für vermutetes Verschulden?

Der Unterschied liegt darin, dass bei der Haftung für vermutetes Verschulden, das Verschulden des Anspruchsgegners vermutet wird, wo der Anspruchsgegner sich exkulpieren muss, um sich aus der Haftung zu befreien. Bei einer Verschuldenshaftung muss das Verschulden des Anspruchsgegners nachgewiesen werden und wird dagegen nicht von vornherein vermutet. Darüber hinaus existiert auch die sog. Gefährdungshaftung im Deliktsrecht (z.B.: § 7 I StVG). Hier ist ein Verschulden nicht erforderlich. Im Deliktsrecht ist eine gewisse Systematik zu beachten. Zunächst sind Tatbestände aus der Gefährdungshaftung zu prüfen. Anschließend sind die Tatbestände aus der Haftung für vermutetes Verschulden (§ 831 I 1 oder § 836 I 1 BGB) zu prüfen und zum Schluss Tatbestände aus der Verschuldenshaftung (§ 823 I BGB). Damit sollte Dir bewusst sein, dass die Anspruchsgrundlage § 836 I 1 BGB von Relevanz ist, die Du bei Deiner Klausurvorbereitung nicht vernachlässigen solltest, da Du die Vorschrift im Ernstfall in falscher Reihenfolge prüfst oder ggf. sogar komplett übersiehst.

Tipp/Hinweis: Für ein besseres Verständnis eignet sich unter anderem auch das YouTube-Video „Haftung für Dritte im Zivilrecht: Die Bedeutung von § 31 BGB, § 278 BGB und § 831 BGB“. Hier wird Dir neben der Systematik des Deliktsrechts auch zusätzlich der Unterschied zwischen der Anspruchsgrundlage § 831 I 1 BGB und den Zurechnungsnormen §§ 31, 278 BGB erklärt.

§ 836 I 1 BGB Wortlaut

1. Wie prüft man die Anspruchsgrundlage aus § 836 I 1 BGB?

In der folgenden Grafik siehst Du, wie man die Anspruchsgrundlage aus § 836 I 1 BGB prüft.

Schema § 836 I BGB

Das Prüfungsschema sollte Dir verdeutlichen, dass Du das Prüfungsschema nicht zwingend auswendig lernen musst. Alle Prüfungspunkte ergeben sich aus dem Gesetz. Die Arbeit mit dem Gesetz ist einer der entscheidenden Schlüssel für den Erfolg Deiner Klausur.

2. Ist die Vorschrift vor § 823 I BGB zu prüfen?

Ja, die Vorschrift ist vor § 823 I BGB zu prüfen. Als einer der Tatbestände für sog. vermutetes Verschulden ist die mögliche Haftung nach § 836 I 1 BGB. Vorrangig sind noch Ansprüche aus der Gefährdungshaftung zu prüfen, sofern im konkreten Fall entsprechende Anspruchsgrundlagen einschlägig sein sollten. Auch hier solltest Du die Systematik des Deliktsrechts streng beachten, da Du dem Prüfer so Verständnis zeigst und Dich so von anderen Klausurkandidaten abhebst.

Falltraining

In einer dicht bebauten Straße steht das dreistöckige Haus des Eigentümers und Besitzers E. E hatte das Haus vor einem halben Jahr von V gekauft. Kurz im Anschluss würde ihm das Grundstück samt Haus auch ordnungsgemäß übereignet. Das Dach befindet sich in einem sehr schlechten Zustand und ist renovierungsbedürftig. E hat aufgrund seiner Dachdeckerausbildung bereits bei dem ersten Besichtigungstermin die dringende Sanierungsbedürftigkeit bemerkt, aber die Sanierung aufgrund der hohen Kosten zunächst hintenangestellt. V war dies ebenfalls bewusst. Gerade deswegen wollte er das in die Jahre gekommene Haus loswerden.

An einem stürmischen Herbsttag lösen sich mehrere Dachziegel, die vom Dach herabfallen und unter anderem die Windschutzscheibe des vor dem Haus parkenden Autos von Nachbar N einschlagen. Die Windschutzscheibe wird zerstört. N ist empört und möchte den Schaden, der ihm am Auto entstanden ist, ersetzt verlangen. Durch ordnungsgemäße Unterhaltung des Daches hätte das Herabfallen des Dachziegels verhindert werden können.

Wie ist die Rechtslage?

Bearbeitervermerk: Die §§ 906 ff. BGB sind nicht zu prüfen. Ein Anspruch aus § 823 I bzw. II BGB ist ebenfalls nicht zu prüfen.

Vorüberlegung

Zunächst solltest Du Dir gerade in zivilrechtlichen Klausuren, wo es um Rechtsbeziehungen zwischen mehreren Personen geht, vorab eine Lösungsskizze anfertigen. Hier kommen Ansprüche des N gegen E und V in Betracht.

Fallskizze

Welche Ansprüche des N kommen gegen E in Betracht?

Tipp/Hinweis: Sofern die Fallfrage die konkrete Anspruchsprüfung nicht vorgibt, musst Du immer die Reihenfolge der zivilrechtlichen Anspruchsprüfung einhalten. Das bedeutet, dass in folgender Reihenfolge zu prüfen ist:

Anspruchsreiehnfolge

Möchtest Du zunächst mehr zu Ansprüchen im Zivilrecht, den Arten von Ansprüchen im Zivilrecht, der Prüfungsreihenfolge und einer konkreten beispielhaften Prüfung eines Anspruchs lesen, eignet sich der Blogbeitrag „Die Prüfung eines zivilrechtlichen Anspruchs“.

Vertragliche Ansprüche

Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht. Insbesondere begründet das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis keine Rechte und Pflichten i.S.e. Schuldverhältnisses gemäß § 280 I BGB. Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis ist abschließend durch die §§ 906 ff. BGB geregelt.

Quasivertragliche Ansprüche

Quasivertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht.

dingliche Ansprüche

Aus dem Sachenrecht könnte möglicherweise ein Anspruch des N gegen E aus § 1004 I BGB in Betracht kommen. Der Anspruch sieht von seiner Rechtsfolge her jedoch keine Geldzahlung vor, sondern Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung, sodass ein Anspruch des N gegen E ausscheidet.

deliktische Ansprüche

Tatbestände aus Gefährdungshaftung sind nicht ersichtlich, sodass auf Tatbestände aus der Haftung wegen vermuteten Verschuldens zurückzugreifen ist. Möglicherweise könnte der N gegen den E einen Anspruch aus § 836 I 1 BGB haben. Eine Rechtsgutverletzung ist eingetreten, indem die Windschutzscheibe des Autos des E beschädigt wurde, mithin wurde eine Sache beschädigt. E ist laut Sachverhaltsangaben auch Besitzer des Grundstücks und somit richtiger Anspruchsgegner. In Betracht kommen könnte die Ablösung von Teilen eines Gebäudes. Als Gebäudeteile i.S.d. § 836 I 1 BGB werden Dachziegel angesehen (vgl. dazu u. zu weiteren Bsp. Wagner, in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2024, § 836 Rn. 11). Der Einsturz ist auch durch mangelhafte Unterhaltung bedingt. Durch ordnungsgemäße Unterhaltung hätte das Herabfallen des Dachziegels verhindert werden können. Das Verschulden des E wird vermutet. Möglicherweise könnte eine Exkulpation des E nach § 836 I 2 BGB in Betracht kommen. Dazu ist erforderlich, dass E die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Hier hat E aufgrund seiner Dachdeckerausbildung bereits bei dem ersten Besichtigungstermin die dringende Sanierungsbedürftigkeit bemerkt, aber die Sanierung aufgrund der hohen Kosten zunächst hintenangestellt. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat der E nicht beobachtet. Folglich scheidet eine Exkulpation nach § 836 I 2 BGB aus. Rechtsfolge ist nach § 249 II 1 BGB Geldersatz für den entstandenen Schaden von N. Folglich hat N gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 836 I 1 BGB. In Betracht kommen könnte noch ein Anspruch des N gegen E auf Schadensersatz nach § 823 I BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, aber dieser ist laut Bearbeitervermerk nicht zu prüfen. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 303 I StGB.

bereicherungsrechtliche Ansprüche

Bereicherungsrechtliche Ansprüche des N gegen E kommen nicht in Betracht.

Hat N gegen V einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz?

Ja, auch gegen V hat N einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 836 I 1 BGB. Eine Rechtsgutverletzung liegt in Form der Sachbeschädigung vor. Es hat sich ein Teil des Gebäudes durch mangelhafte Unterhaltung abgelöst. Auch V ist richtiger Anspruchsgegner gemäß § 836 II BGB, da er früherer Besitzer des Hauses samt Grundstück vor 6 Monaten war und ebenfalls nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, indem ihm die Sanierungsbedürftigkeit des Daches zwar bewusst war, er jedoch trotzdem das Dach mangelhaft unterhielt und das Haus auch deswegen loswerden wollte. Eine Exkulpation gemäß § 836 I 1, II BGB scheidet somit aus. Rechtsfolge ist Schadenersatz nach § 249 II 1 BGB. Folglich hat N gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 836 I 1 BGB.

V und E sind Gesamtschuldner nach § 840 I BGB.

II. Besitzer i.S.d. § 836 III BGB

Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer. Der Eigenbesitzer ist in § 872 BGB geregelt. Demnach ist Eigenbesitzer, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Hier ist erforderlich, dass Du die Abgrenzung zu den anderen Besitzarten aus dem Sachenrecht kennst. Du siehst also, dass die einzelnen Rechtsgebiete des Zivilrechts stark miteinander verknüpft sind. Daher solltest Du besonders im Zivilrecht darauf achten, dass Du die einzelnen Rechtsgebiete nicht isoliert lernst, sondern beim Lernen miteinander verknüpfst.

Tipp/Hinweis: Um die Abgrenzung der verschiedenen Besitzarten im Sachenrecht zu bewältigen, eignet sich der Blogbeitrag „Der Besitz im Sachenrecht“. Hier werden Dir die verschiedenen Arten des Besitzes sehr übersichtlich vorgestellt. Die Lektüre des Blogbeitrags eignet sich im Anschluss an diesen Blogbeitrag.

III. Merkposten

In der folgenden Tabelle sind die wichtigsten Merkposten zur § 836 I 1 BGB für Dich hinterlegt.

Merkposten

Arbeit mit dem Gesetz

Prüfungsschema

Prüfungsreihenfolge

Systematik des Deliktsrechts

Auch frühere Gebäudebesitzer können haften

Bezug zum Sachenrecht

IV. Fazit

Wie Du siehst, ist die Prüfung des § 836 I 1 BGB durch die Arbeit mit dem Gesetz sehr gut zu bewältigen. Das sollte Dir noch einmal vor Augen führen, wie wichtig die Arbeit mit dem Gesetz ist. Jeder Prüfungspunkt findet seine Stütze im Gesetz. Die entsprechende Vorschrift solltest Du genau lesen!

Weiterhin wurde Dir verdeutlicht, wie wichtig Personenskizzen sind, wenn der Sachverhalt mehrere Rechtsbeziehungen zwischen verschiedenen Personen thematisiert, damit Du den Überblick behältst und den Sachverhalt ordnest

Hier solltest Du nicht auf Lücke setzen. Der vorliegende Blogbeitrag sollte Dir verdeutlichen, welche Bedeutung die Haftung des Grundstückbesitzers für alle zivilrechtlichen Klausuren haben kann. Gerade dann, wenn der Klausurersteller bzw. das Justizprüfungsamt mal eine „etwas andere“ Klausur aus dem Deliktsrecht gestalten möchte und nicht standardmäßig die §§ 823 ff. BGB abprüfen möchte, bietet sich ein Rückgriff auf § 836 I 1 BGB an. Selbst in der mündlichen Jura Examensprüfung kann das relevant werden. Auch hier ist das Abprüfen von Mehrpersonenverhältnissen, wie im oben dargestellten Klausurbeispiel, möglich.

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Florian Bieker

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