Arten der Vertretungsmacht im BGB

Allgemeines

Die Stellvertretungsmacht ist für alle, die Jura studieren, ein regelmäßiges Thema in zivilrechtlichen Klausuren. Sobald es um Verträge bzw. Vertragsschlüsse geht, ist es möglich, dass die Stellvertretung gem. den §§ 164 ff. BGB in den Klausuren eingebaut wird. Gemäß § 164 I BGB wirkt eine Willenserklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt. Der Vertreter muss also zunächst eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgeben. Kommt man zu dem Ergebnis, dass das der Fall ist, ist oftmals die Folgefrage, ob der Vertreter überhaupt Vertretungsmacht hat. Hier gibt es mannigfaltige Möglichkeiten, woraus sich eine Vertretungsmacht des Vertreters ergeben kann. Viele werden an die BGB-Vollmacht nach § 167 I BGB denken, dabei gibt es noch einige weitere Arten der Vertretungsmacht. Besonders im Jura Hauptstudium und spätestens in der Jura Examensvorbereitung sollten Dir beispielsweise Arten der Vertretungsmacht aus dem Handelsrecht oder Gesellschaftsrecht geläufig sein. Im folgenden Blogbeitrag erfährst Du mehr über die Vertretungsmacht.

Tipp/Hinweis: Möchtest Du mehr zu den vorherigen Prüfungspunkten lesen, eignet sich dazu der Blogbeitrag Die Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB – eine schematische Darstellung und die Bedeutung für die Klausur“.

I. Welche Formen der Vertretungsmacht gibt es?

Insgesamt existieren mit der rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen und der Vertretungsmacht kraft Rechtsschein drei verschiedene Formen der Vertretungsmacht. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist in § 167 I BGB normiert. Eine gesetzliche Vertretungsmacht findet sich beispielsweise in § 35 I GmbHG. Eine Vertretungsmacht kraft Rechtsschein kann sich unter anderem aus den §§ 170 ff. BGB ergeben.

II. Wo prüft man die Vertretungsmacht im Prüfungsaufbau?

Die Vertretungsmacht wird nach der Abgabe der Willenserklärung im fremden Namen (§ 164 I BGB) geprüft, sodass sich folgender Prüfungsstandort der Vertretungsmacht ergibt:

Stellvertretung Schema

Bei der Vertretungsmacht existieren grundsätzlich drei Formen der Vertretungsmacht. Die rechtsgeschäftlich Vertretungsmacht, die Vertretungsmacht kraft Gesetz und die Vertretungsmacht kraft Rechtsschein. Das steht so ausdrücklich nicht im Gesetz und die Kategorisierung musst Du kennen bzw. auswendig lernen.

III. Gibt es eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Formen der Vertretungsmacht?

Ja, es gibt eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Formen der Vertretungsmacht. Zuerst ist immer eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu prüfen. Anschließend ist eine Vertretungsmacht kraft Gesetz zu prüfen. Zum Schluss ist an Vertretungsmacht kraft Rechtsschein zu denken. Diese Reihenfolge ist zwingend einzuhalten. Wird beispielsweise ein Sachverhalt geschildert, in dem es um einen Angestellten im Geschäft geht, darf sich nicht sofort auf die Rechtsscheinvollmacht gemäß § 56 HGB fokussiert werden. Oftmals ist es nämlich so, dass Angestellte in Geschäften bereits eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht oder eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mit gesetzlichen Grenzen (Prokura gem. § 48 I HGB) bereits innehaben. Dann würde die Prüfung einer Vertretungsmacht kraft Rechtsschein einen schweren Grundlagenfehler darstellen. Auf Rechtsscheinvollmachten ist erst zurückzugreifen, sofern keine rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht einschlägig ist.

Tipp/Hinweis: Zur Verdeutlichung des Stellvertretungsrechts eignen sich auch folgende YouTube-Videos der Kraatz Group „Die Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB im Zivilrecht“ und „Die Vollmachtstreppe“.

IV. Kann eine rechtsgeschäftliche Vollmacht auf unterschiedliche Art und Weise erteilt werden?

Ja, die Erteilung der rechtsgeschäftlichen Vollmacht ist auf zwei verschiedenen Wegen möglich. Die Erteilung der rechtsgeschäftlichen Vollmacht ist in § 167 I BGB normiert. § 167 I BGB ermöglicht dem Vertretenen die Vollmacht gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht gem. § 167 I Alt. 1 BGB) und gegenüber dem Dritten (Außenvollmacht gem. § 167 I Alt. 2 BGB).

Handelt es sich bei der rechtsgeschäftlichen Vollmacht um eine Willenserklärung?

Ja, bei der rechtsgeschäftlichen Vollmachtserteilung handelt es sich um eine Willenserklärung. Das heißt, dass die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen Anwendung finden (§§ 130 ff. BGB)

Kann eine rechtsgeschäftliche Vollmacht auch wieder erlöschen?

Ja, eine rechtsgeschäftliche Vollmacht kann auch wieder Erlöschen. Hier ist § 168 BGB zu beachten. Gemäß § 168 S.1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Erlischt also der Dienstvertrag nach § 611 BGB oder Arbeitsvertrag nach § 611a BGB, erlischt auch die Vollmacht. Vollmacht und das zugrunde liegende Rechtsverhältnis sind sonst streng voneinander zu trennen. Darüber hinaus besteht auch noch die Möglichkeit, die Vollmacht gemäß § 168 S. 2 BGB zu widerrufen.

V. Was sind Beispiele für eine Vertretungsmacht kraft Gesetz?

Beispiele für eine Vertretungsmacht kraft Gesetz sind unter anderem die Vertretung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer gemäß § 35 I GmbHG und die Vertretung der OHG gemäß § 124 I HGB. Wichtig und zu beachten ist, dass eine Prokura als eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mit gesetzlichen Grenzen eingeordnet wird. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 48 I HGB, der davon spricht, dass die Prokura vom Kaufmann „erteilt“ werden muss.

Tipp/Hinweis: Möchtest Du die verschiedenen Formen der gesetzlichen Vertretungsmacht in Klausuren und weitere Arten der gesetzlichen Vertretungsmacht kennenlernen, eignen sich eine Jura Nachhilfe, Jura Kleingruppenunterricht oder ein Jura Einzelunterricht.

VI. Was sind Beispiele für Rechtsscheinvollmachten?

Beispiele für Rechtsscheinvollmachten sind unter anderem die §§ 170 ff. BGB und die Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht. Der Unterschied zwischen beiden ist, dass bei Letzteren nie eine Vollmacht bestand, sondern eine Vertretungsmacht kraft Rechtsschein erzeugt wird. Bei den §§ 170 ff. BGB bestand ursprünglich eine Vertretungsmacht, die dann entfallen ist, aber aus Rechtsscheingesichtspunkten weiter besteht. Zu beachten ist auch hier, dass die Duldungs- und Anscheinsvollmachten stets am Ende geprüft werden. Die gesetzlichen Rechtsscheinvollmachten aus den §§ 170 ff. BGB sind vorrangig. Ebenfalls zu beachten ist § 56 HGB. Die Rechtsnatur ist zwar umstritten, allerdings nimmt die h.M. auch bei § 56 HGB eine Rechtsscheinvollmacht kraft Gesetz an.

können Rechtscheinvollmachten angefochten werden?

Das ist umstritten. Entscheidend dagegen spricht jedoch, dass ein Rechtsschein gerade keine Willenserklärung ist und auch nicht rückwirkend beseitigt werden kann, sodass die ablehnende Ansicht vorzugswürdig ist.

Was ist der Unterschied zwischen Duldungs- und Anscheinsvollmacht?

Bei der Duldungsvollmacht nimmt der Vertretene das Handeln des Vertreters hin und weiß, dass der Vertreter so im Rechtsverkehr auftritt. Bei der Anscheinsvollmacht dagegen nicht, hätte es bei der gebotenen Sorgfalt erkennen können.

VII. Falltraining

Um Dir die Bedeutung des Vertretungsrechts und der damit zusammenhängenden Vertretungsmacht zu verdeutlichen, eignet sich folgender fiktiver Beispielsfall:

Der AG betreibt einen Elektrohandel. Der ehemals gut befreundete Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) haben sich nicht im Guten getrennt. Hintergrund ist folgende Geschichte. Der AN war aufgrund eines wirksamen Arbeitsvertrags gemäß § 611a BGB bei dem AG angestellt und hat jahrelang für den AG im Rahmen seiner rechtsgeschäftlichen Vollmacht Einkäufe getätigt. Aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau gerät der AN jedoch in erhebliche finanzielle Probleme, sodass er anfängt, beim AG wertvolle elektronische Geräte zu stehlen, um sie gewinnbringend zu verkaufen. Die Diebstähle fallen dem AG irgendwann auf. Daher beschließt er, sich regelmäßig auf die Lauer zu legen. Als der AN für einen routinemäßigen Diebstahl abends zu seiner Arbeitsstelle fährt, um dieses Mal einen sehr hochwertigen PC der Marke X-Mac „mitgehen zu lassen“, wird er vom AG erkannt und der ganze Schwindel fliegt auf. Der AN wird vom AG anschließend wirksam fristlos gekündigt. Um den AG doch nochmal dazu zu veranlassen, dass er die Kündigung zurücknimmt, bestellt der AN ein paar Tage später bei einem bekannten Lieferanten neue Büromaterialien im Namen des AG, wie er es immer getan hat. Der Lieferant besteht auf Zahlung vom AG. Der AG meint, der AN wurde bei ihm rausgeworfen, sodass er auch keine Geschäfte mehr für den AG abschließen kann.

Hat der Lieferant einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Büromaterialien?

Bearbeitervermerk: Vertretungsmacht kraft Gesetz oder Rechtsschein sind nicht zu prüfen.

Hat der Lieferant gegen den AG einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB?

Der Lieferant hat gegen den AG einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB, wenn der Anspruch entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar ist.

Ist der Anspruch wirksam entstanden?

Das ist problematisch. Zunächst ist Voraussetzung, dass der AG und der Lieferant einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Ein wirksamer Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, namentlich Antrag und Annahme, zustande. Hier hat der AG jedoch keine Willenserklärung abgegeben. Vielmehr haben sich der AN und der Lieferant über einen Kaufvertrag von Büromaterialien geeinigt. Möglicherweise wirkt die Willenserklärung des AN jedoch gemäß § 164 I BGB für und wider, wenn der AN eine eigene Willenserklärung im fremden Namen mit Vertretungsmacht abgegeben hat.

Hat der AN eine eigene Willenserklärung im Namen des AG abgegeben?

Ja, der AN hat in Abgrenzung zur Übermittlung einer reinen Botenschaft eine eigene Willenserklärung im Namen des AG abgegeben.

Handelte der AN mit Vertretungsmacht?

Nein, der AN handelte nicht mit Vertretungsmacht. Zwar hatte der AN ursprünglich rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht gemäß § 167 I BGB. Problematisch ist hierbei jedoch, dass der AG dem AN fristlos gekündigt hat. Gemäß § 168 S.1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vertretungsmacht nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Hier wurde das Arbeitsverhältnis wirksam fristlos gekündigt, sodass auch die darauf basierende Vertretungsmacht erloschen ist. Folglich hatte der AN keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.

Ergebnis

Mangels Vertretungsmacht des AN wirkt die Willenserklärung nicht gemäß § 164 I BGB für und wider den AG. Der Anspruch ist nicht entstanden. Damit hat der Lieferant gegen den AG keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB.

VIII. Merkposten

Der fiktive Beispielsfall sollte Dir verdeutlichen, inwieweit die Vertretungsmacht in zivilrechtlichen Klausuren eine Rolle spielen kann. Im Stellvertretungsrecht ergeben sich eine Reihe von Möglichkeiten, die allgemeinen Grundlagen einzubauen. Die wichtigsten Merkposten werden daher in der folgenden Tabelle überblicksartig für Dich zusammengefasst und veranschaulicht dargestellt:

Merkposten Vertretungsmacht i.R.d. § 164 I BGB

Prüfungsstandort in der Stellvertretungsprüfung

Differenzierung Arten der Vertretungsmacht

Kombination der Vertretungsmacht mit verschiedenen Rechtsgebieten des BGB

Beachtung der Prüfungsreihenfolge der Arten der Vertretungsmacht

Differenzierung Grundverhältnis und Vollmacht

Klausurrelevanz

Arbeit mit dem Gesetz

IX. Fazit

Das Stellvertretungsrecht im gesamten Jurastudium hohe Bedeutung für zivilrechtliche Klausuren. Zwar handelt es sich dabei um ein Thema aus dem ersten Semester, mithin dem Jura Grundstudium, allerdings zeigt gerade der Prüfungspunkt Vertretungsmacht, wie das Zivilrecht miteinander verknüpft werden kann. Hier lassen sich mannigfaltige Konstellationen der Vertretungsmacht abprüfen. Das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht oder aber auch Rechtsscheinvollmachten aus dem BGB AT können Dir in diesem Prüfungspunkt begegnen. Aufgrund dieser Möglichkeiten ist das Stellvertretungsrecht bei den Justizprüfungsämtern sehr beliebt und wird daher regelmäßig abgeprüft. Hier darfst Du nicht auf Lücke lernen und musst das Prüfungsschema, die Definitionen und insbesondere die gängigen Normen der Vertretungsmacht sicher beherrschen.

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Ref jur. Florian Bieker

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