- 27. Februar 2026
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Sonstiges
Nachbarschaftsrecht ist in vielfacher Hinsicht klausurrelevant, weil es klassische Konfliktlagen zwischen benachbarten Grundstückseigentümern abbildet und dabei Grundstrukturen des Sachenrechts, insbesondere des Eigentumsschutzes aus § 903 BGB, plastisch werden lässt. Es dient dazu, im Alltag ständig auftretende Kollisionen von Nutzungsinteressen – etwa Lärm, Gerüche, Überwuchs oder Immissionen durch Gewerbebetriebe – in geordnete rechtliche Bahnen zu lenken und einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.
Wo finden sich die relevanten Vorschriften zum Nachbarschaftsrecht?
Die Vorschriften der §§ 906 ff. BGB konkretisieren, wie weit die aus § 903 BGB folgende Herrschaftsmacht des Eigentümers reicht und wo sie zugunsten des Nachbarn begrenzt ist. Sie regeln insbesondere, welche Einwirkungen von dem Nachbargrundstück hinzunehmen sind und welche nicht (§ 1004 Abs. 1 BGB), wann ein Abwehranspruch ausgeschlossen ist (§ 1004 Abs. 2 i.V.m. §§ 906 ff. BGB), aber dafür Ausgleichsansprüche entstehen (z.B. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei wesentlichen, aber entschädigungspflichtigen Einwirkungen gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB).
Zu dem Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S.2 BGB haben wir bereits einen Beitrag gemacht → Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch – § 906 Abs. 2 S. 2 BGB direkt und analog
Gerade diese Balance zwischen Abwehr, Duldung und Entschädigung macht das Nachbarschaftsrecht zu einem dankbaren Prüfungsfeld für systematisches Denken. Wer Nachbarschaftsrecht beherrschen will, muss sicher im Umgang mit § 1004 Abs. 1 BGB sein, der als allgemeiner Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch das zentrale „Werkzeug“ zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen des Eigentums darstellt. In der Klausur läuft die Prüfung typischerweise über § 1004 BGB als Anspruchsgrundlage, der durch die spezialgesetzlichen Wertungen der §§ 906 ff. BGB modifiziert wird: Ist die Beeinträchtigung unwesentlich oder wesentlich, ist sie nach § 906 Abs. 1 BGB oder § 906 Abs. 2 BGB zu dulden, besteht ein Ausgleichsanspruch, oder bleibt der Abwehranspruch vollständig bestehen? Das sichere Zusammenspiel von § 903 BGB (Inhalt des Eigentums), §§ 906 ff. BGB (nachbarrechtliche Schranken und Ausgleichsmechanismen) und § 1004 BGB (Abwehrinstrument) ist daher ein Kernbereich zivilrechtlicher Klausuren.
Was ist der Unterschied von § 985 BGB und § 1004 Abs. 1 BGB?
Das Verhältnis zwischen § 1004 Abs. 1 BGB und § 985 BGB lässt sich in drei Punkten prägnant darstellen.
- Grundsätzlich stehen beide Ansprüche nebeneinander: § 985 BGB schützt den Besitz als faktische Gewalt über die Sache (Herausgabeanspruch bei Entziehung/Vorenthaltung), während § 1004 Abs. 1 BGB das Eigentum vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen schützt (Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch).
- § 1004 BGB regelt aber speziell Beeinträchtigungen, die gerade keine Besitzentziehung oder -vorenthaltung darstellen: Bei bloßer Störung des Eigentums (z.B. Nachbarimmissionen, Rauch, Lärm) greift § 1004 BGB, da der Besitz des Beeinträchtigten schließlich unangetastet bleibt.
- § 985 BGB kommt erst bei physischer Wegnahme der Sache zum Tragen.
Erkenne hier übrigens eine Parallele zu den §§ 861 ff. BGB: Auch § 861 BGB schützt den Anspruch auf Herausgabe bei Besitzentziehung (wie § 985 BGB), während § 862 BGB den Anspruch auf Beseitigung von Störungen regelt (wie § 1004 BGB). Der systematischer Aufbau zeigt: Besitzschutz und Eigentumsschutz sind eigenständige, aber ergänzende Instrumente der Rechtsordnung.
Was ist der Unterschied von § 1004 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB?
Das Verhältnis zwischen § 1004 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB lässt sich ebenfalls klar abgrenzen.
- § 1004 BGB ist – genau wie § 985 BGB – verschuldensunabhängig: Der Eigentümer kann jede rechtswidrige Beeinträchtigung seines Eigentums abwehren, unabhängig von Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Störers.
- § 823 Abs. 1 BGB hingegen ist verschuldensabhängig und als Schadensersatzanspruch auf Naturalrestitution nach §§ 249 ff. BGB gerichtet: Er setzt eine vorsätzliche oder fahrlässige, rechtswidrige Handlung oder ein Unterlassen voraus.
- Zudem bezweckt § 823 Abs. 1 BGB die Wiederherstellung des Zustands vor der Schädigung.
- § 1004 Abs. 1 BGB verfolgt ein anderes Ziel: Er dient der Beseitigung einer andauernden Störung (z. B. Abriss eines überstehenden Bauteils) oder der Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen (z. B. drohende Rauchzuführung).
- 823 ff. BGB reicht inhaltlich wesentlich weiter, da er auch immaterielle Schäden (z. B. Schmerzensgeld) abdeckt, während § 1004 BGB grundsätzlich rein auf den Eigentumsschutz fokussiert bleibt.
Diese Unterschiede erkennt man besonders dann gut, wenn man das Sachenrecht strukturiert gelernt hat. Wenn du einen Leitfaden suchst, wie du das schaffen kannst, schau gerne bei diesem Beitrag vorbei → Die 5 besten Tipps, um das Sachenrecht strukturiert und effektiv zu lernen!
Wie prüfe ich einen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB?

Wie prüfe ich einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB?

Was ist eine Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB?
Für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB muss entweder eine Beeinträchtigung andauern oder drohen. Was genau eine „Beeinträchtigung“ ist, ist allerdings umstritten – und das hat direkte Auswirkungen: Denn je nachdem, wie weit man „Beeinträchtigung“ auslegt, ergibt sich auch, ob und wie der Eigentümer die Störung beseitigen lassen oder zukünftige Störungen abwehren kann.
Hier stehen sich zwei Ansätze gegenüber: die Usurpationstheorie und die BGH-Rechtsprechung.
Was besagt die Usupationstheorie?
Die Usurpationstheorie vertritt einen engen Begriff von Beeinträchtigung: Eine Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn jemand sich gegenüber einem anderen Eigentümer dessen Eigentümerbefugnisse anmaßt – also so tut, als wäre er Eigentümer der beeinträchtigten Sache, und diese Macht dem echten Eigentümer „aufzwingt“ (usurpiert). Sobald diese anmaßende Handlung endet, ist die Beeinträchtigung weg – auch wenn sie noch Folgen hinterlassen hat.
Was ist die Theorie des BGH?
Das BGH urteilt anders und vertritt einen weiteren Beeinträchtigungsbegriff: Jeder Eingriff oder Zustand, der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widerspricht, ist eine Beeinträchtigung. Der BGH erfasst mit der Beeinträchtigung nicht nur die beeinträchtigende Handlung selbst, sondern auch ihre anhaltenden Folgen bleiben für den Anspruch aus § 1004 BGB relevant. Kurz gesagt: Bei der Usurpationstheorie zählt nur der anmaßende Akt des Eingriffs. Beim BGH zählen Akt und etwaiger Folgezustand. Deshalb kann der Eigentümer nach BGH oft mehr durchsetzen.
Was spricht für die Usurpationstheorie?
Pro-Argumente für die Usurpationstheorie (enger Beeinträchtigungsbegriff) lassen sich in zwei Blöcken darstellen: einerseits ein Vergleich des § 1004 BGB mit Schadensersatzvorschriften, andererseits die Parallele zwischen § 1004 BGB und dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
1. § 1004 im Vergleich zu Schadenersatznormen: kein verschuldensunabhängiges Risiko bei § 1004 BGB
Die Usurpationstheorie sagt: Bei Ansprüchen wie §§ 280 ff. BGB, §§ 823 ff. BGB oder §§ 989, 990 BGB besteht eine Haftung nur bei Verschulden. Schadensersatz bedeutet gerade wegen des Verschuldens eine Pflicht zur Naturalrestitution, aber eben nur bei Vorliegen von Verschulden. § 1004 Abs. 1 BGB ist gerade keine Schadensersatznorm und setzt kein Verschulden voraus. Daher sollte die Norm auch nicht so weit reichen wie Schadensersatznormen.
Falls du die Schadensersatzansprüche im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis wiederholen willst, schau gern bei diesem Beitrag vorbei → Schadensersatz im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 989 – 992 BGB
2. Parallele von § 1004 BGB und § 985 BGB
- 1004 Abs. 1 BGB steht außerdem systematisch nah bei § 985 BGB – und das spricht für einen engen Begriff einer Beeinträchtigung. § 985 BGB ist nämlich erfüllt, sobald der Besitz wieder an den Eigentümer zurückgegeben ist. Daneben kommen zwar Sekundäransprüche in Betracht (Schadensersatz nach §§ 989, 990, 991 Abs. 2, 992 BGB), aber hier nur bei Verschulden des unberechtigten Besitzers. § 1004 Abs. 1 BGB müsste entsprechend ebenfalls schon dann erfüllt sein, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung endet. Die Beseitigung von weiteren Folgen der Störung ist nur über Sekundäransprüche gem. §§ 823 ff. BGB zu beseitigen.
Kurz gesagt: Wenn bei § 985 der Hauptanspruch mit der Rückgabe endet, endet er bei § 1004 BGB auch mit der Beseitigung der Störung. Der BGH hingegen sagt, die Störung wirkt fort, solange Folgen da sind. Die Usurpationstheorie sagt: Nur der Eingriff selbst zählt – die Folgen sind Sekundäransprüche.
Was spricht gegen die Usurpationstheorie?
Den BGH führt in BGH, Urt. v. 4. Februar 2005 – V ZR 142/04 sinngemäß folgendes aus: Gegen die Usurpationstheorie spricht zum einen, dass nach ihr die Beeinträchtigung mit dem Verlust des Eigentums an der störenden Sache enden würde. Dem Störer wäre es auf der Grundlage der Usurpationstheorie möglich, sich einer Beseitigungspflicht und der damit verbundenen Pflicht zur Kostentragung durch die Aufgabe des Eigentums an der auf dem fremden Grundstück befindlichen Sache zu entziehen. Dies widerspräche jedoch der § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde liegenden Wertung, dass der Störer alles zur Störungsbeseitigung Erforderliche auf eigene Kosten vorzunehmen hat. Die Beschränkung auf Eingriffe in die rechtliche Integrität des Eigentums, auf eine faktische „Rechtsusurpation”, hätte zur Folge, dass die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB die ihr zugedachte Aufgabe, zusammen mit § 985 BGB das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender Weise zu schützen, nur unvollständig erfüllen kann.
Was hat die Auffassung des BGH zur Folge?
Nach dem BGH ist der Störer zur Beseitigung der primären Störung bzw. Beeinträchtigung, aber auch zur Beseitigung solcher Beeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen. Denn das Ziel des § 1004 BGB, den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen, würde nicht erreicht werden, wenn der Eigentümer die Beseitigung einer Störung nur unter Inkaufnahme anderer, möglicherweise sogar weitergehender Beeinträchtigungen verlangen könnte.
- 1004 BGB soll also zusammen mit § 985 BGB die vollständige Sachherrschaft des Eigentümers schützen. Die Usurpationstheorie würde das torpedieren: Sie sagt, die Beeinträchtigung endet, sobald der Störer keine Eigentümerbefugnisse mehr anmaßt (z.B. nach Verlust des Eigentums an der störenden Sache). Das Problem ist: Der Eigentümer bleibt trotzdem behindert – z.B. bei Bodenkontamination. Der Störer hat sich nichts „angemaßt”, aber der Grundstückseigentümer kann sein Grundstück nicht mehr nutzen. Da das alles sehr kompliziert klingt, wollen wir uns das Ganze an einem einfach verständlichen Beispiel ansehen:
Beispielsfall
Schauen wir uns die Unterschiede der Theorie näher an einem Fall an:
Unter nicht näher geklärten Umständen tritt in einem auf dem Grundstück des B stehenden Schuppen eine kohlenwasserstoffhaltige Flüssigkeit aus, die sich auf dem Nachbargrundstück des K ausbreitet. Dadurch werden die Gehwegplatten, Kantensteine und Bodenschichten des Grundstücks des K verunreinigt.
Kann K von B Wiederherstellung seines Grundstücks verlangen?
Liegt nach dem BGH eine Beeinträchtigung vor?
Ja, nach dem BGH liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB in der Verunreinigung des Grundstücks mit Kohlenwasserstoffen. Beeinträchtigung meint nämlich jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechender Zustand. Gelangen ohne den Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück oder in dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903 BGB garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fernzuhalten. Das gilt nach dem BGH auch dann, wenn der Eigentümer sein Eigentum an der störenden Sache aufgegeben oder – wie hier – durch Verbindung mit dem beeinträchtigten Grundstück verloren hat (§ 946 BGB).
Liegt nach der Usurpationstheorie eine Beeinträchtigung vor?
Nein, nach der Usurpationstheorie endet mit dem Verlust des Eigentums an der störenden Sache die Beeinträchtigung, weil deren bisheriger Eigentümer von diesem Zeitpunkt an keine dem Grundstückseigentümer zugewiesenen Befugnisse mehr in Anspruch nimmt.
Was ist nach dem BGH geschuldet?
Nach dem BGH wäre gem. § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung der Störungsquelle, im Fall einer Bodenverunreinigung also die Beseitigung der auf dem Grundstück oder in dessen Erdreich befindlichen Schadstoffe, geschuldet. Das gilt auch dann, wenn diese Stoffe aufgrund ihrer engen Verbindung mit dem Erdreich nicht isoliert entfernt werden können, ihre Beseitigung also – wie hier – den Aushub des Bodens und dessen anschließende Entsorgung erfordert.
Wie begrenzt der BGH die Haftung nach § 1004 BGB?
Natürlich stellt sich die Frage, wie die Haftung aus § 1004 BGB in ihrem Umfang von §§ 823 ff. BGB abgegrenzt werden soll. Nach dem BGH ist der Störer nämlich darüber hinaus aber auch zur Beseitigung solcher Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen. Wenn es also zur Beseitigung der in das Grundstück des K eingedrungenen Kohlenwasserstoffe erforderlich ist, die verunreinigten Bodenschichten einschließlich der darauf befindlichen Pflanzen und baulichen Anlagen zu entfernen, trifft den für die Kontamination Verantwortlichen unabhängig von einem Verschulden gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auch die Pflicht zur Wiederherstellung der durch die Störungsbeseitigung beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks. Denn das Ziel des § 1004 BGB, den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen, würde nicht erreicht werden, wenn der Eigentümer die Beseitigung einer Störung nur unter Inkaufnahme anderer, möglicherweise sogar weitergehender Beeinträchtigungen verlangen könnte. Was würde es dem K bringen, wenn er von B den Aushub des Bodens verlangen kann, aber er dann auf den Kosten für die restliche Wiederherstellung sitzen bleiben würde?
Wann ist man nach dem BGH ein sog. Störer?
Die umfassende Pflicht aus § 1004 BGB trifft aber nur den sogenannten Störer. Im vorliegenden Fall ist B aber weder Handlungs- noch Zustandsstörer. B haftet also nicht.
Im Originalfall des BGH zur Bodenverunreinigung durch das Nachbargrundstück konnte nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Bodenverunreinigung in Abwesenheit des B durch Dritte, insbesondere durch die mit ihm verfeindeten Nachbarn, vorsätzlich herbeigeführt worden sein könnte. Ist nicht nachgewiesen, dass die Kontaminierung des dem K gehörenden Grundstücks auf ein Verhalten – also auf ein positives Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen – des B zurückzuführen ist, kann er auch nicht als Handlungsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden. Denn Handlungsstörer ist nur, wer eine Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten oder seine Willensbetätigung (kausal-)adäquat verursacht hat.
B ist aber auch nicht Zustandsstörer allein deshalb, weil die Störung von seinem Grundstück ausgegangen ist. Vielmehr müsste die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sein, bspw. weil er eine Gefahr hätte beherrschen können oder weil er die Gefahrenlage selbst geschaffen hat. Ist die schädliche Flüssigkeit dagegen wie hier ohne Wissen und Wollen des B von Dritten auf sein Grundstück verbracht und dort freigesetzt worden, konnte er die hiermit verbundene Gefahr für das Grundstückseigentum des K nicht abwenden.
Fazit
Das Nachbarschaftsrecht ist ein klausurtypischer Klassiker: Es testet systematisch Eigentumsschutz (§ 903 BGB), spezielle Schranken (§§ 906 ff. BGB) und Abwehrinstrumente (§ 1004 BGB) – immer mit dem Ziel, kollidierende Nachbarinteressen auszubalancieren. Zentraler Streitpunkt hierbei: Was zählt als Beeinträchtigung? Die Usurpationstheorie vertritt hier einen engeren Begriff als der BGH. Im Blick sollte man immer behalten, dass § 1004 Abs. 1 BGB ein verschuldensunabhängiger Anspruch ist, der daher begrenzt werden muss, insbesondere muss der Anspruchsgegner Störer sein.
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Sophie Goldenbogen, Ref. iur.
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