- 19. März 2026
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Zivilrecht
Unwirksame Verträge sollen rückabgewickelt werden. Das ist der Grundsatz des deutschen Zivilrechts! In einigen Fällen kommt es damit allerdings zu unbilligen Ergebnissen. So auch im Gesellschaftsrecht. Für fehlerbehaftete Gesellschaftsverträge wurde daher die sog. Lehre der fehlerhaften Gesellschaft entwickelt. Was sie besagt und wann sie nicht angewendet wird, werden wir in diesem Beitrag näher beleuchten. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft hat eine hohe Examensrelevanz, da hier Fragen von Wirksamkeitsmängeln von Verträgen mit Gesellschafts- und Bereicherungsrecht verbunden werden können.
Eine gute Gelegenheit, das Thema Willensmängel zu wiederholen, schau dafür zum Beispiel bei diesem Beitrag vorbei → Die Anfechtung nach § 119 und § 120 BGB – eine nähere Betrachtung

Der Grundsatz im BGB: Rückabwicklung
Erlangt ein Käufer von einem geschäftsunfähigen Verkäufer im Zuge eines Kaufvertrages die Kaufsache, muss er diese gem. § 985 BGB zurückgeben. Je nach Fallkonstellation haftet er auch auf Schadens- oder Nutzungsersatz gem. §§ 987 ff. BGB.
Erlangt ein Käufer Eigentum und Besitz an einer Sache, eine Werk- oder Dienstleistung oder einen sonstigen vermögenswerten Vorteil, besteht aber hierfür kein Rechtsgrund, muss er den Vorteil gem. § 812 BGB wieder zurückgeben. Je nach Fall haftet auch er auf Wert- oder Nutzungsersatz gem. §§ 812, 818 ff. BGB.
Wir sehen: Erbrachte Leistungen oder Vermögensverschiebungen müssen grundsätzlich vollständig zurückgewährt werden, damit der Zustand hergestellt wird, der bestünde, wenn der „Vertrag“ nie existiert hätte.
Warum wird ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag nicht bereicherungsrechtlich rückabgewickelt?
Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft gründet auf der Überlegung, dass die Rückabwicklung einer Gesellschaft über das Bereicherungsrecht in Fällen eines gänzlich nichtigen Gesellschaftsvertrages oder der Unwirksamkeit einzelner Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag nicht sachgerecht ist. Eine Gesellschaft ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Die Beteiligten haben ihre Einlagen erbracht und es wurden in der Regel bereits Werte geschaffen. Eine Gesellschaft könnte im Einzelfall bereits jahrelang Verträge mit Dritten geschlossen und Güter ausgetauscht haben. Eine Behandlung der Gesellschaft als rückwirkend nichtig und eine Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht stellen sich daher als ausufernd und unüberschaubar dar. Darüber hinaus soll der Rechtsverkehr geschützt werden, der auf die Existenz der Gesellschaft vertraut hat.
Wie funktioniert die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft?
Aus diesen Gründen besagt die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Folgendes: Es besteht ein Auflösungs- bzw. Kündigungsrecht, aber die Gesellschaft existiert bis zur Auflösung weiter als eine sog. fehlerhafte Gesellschaft. Diese fehlerhafte Gesellschaft stellt für die Vergangenheit einen Rechtsgrund für empfangenen Leistungen dar und wird im Grunde behandelt, als wäre sie fehlerfrei. Nachdem die Gesellschaft in Vollzug gesetzt wurde, können also nicht rückwirkend bereits ausgetauschte Leistungen gem. §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden. Gesellschafter können aber die Gesellschaft kündigen, der Fehler ist dann ein wichtiger Grund.
Kurz gesagt: Obwohl ein Gesellschaftsvertrag eigentlich im Einzelfall ex tunc, also von Anfang an unwirksam ist, greift das Bereicherungsrecht nicht. Die Unwirksamkeit kann nur ex nunc, also für die Zukunft, von den Gesellschaftern geltend gemacht werden.
Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft?
- Es muss ein abgeschlossener, aber fehlerhafter Gesellschaftsvertrag vorliegen.
- Eine auf den Gesellschaftsvertrag gerichtete Willenserklärung muss unwirksam sein.
Hier kann es zahlreiche Fallkonstellationen geben, die sich wunderbar in eine Klausur einbauen lassen. Beispiele für Abschlussmängel sind etwa Nichtigkeit wegen wirksamer Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB), Unwirksamkeit wegen Fehlern bei der Stellvertretung, Unwirksamkeit wegen Formmangels (§ 125 S. 1 BGB) oder aber Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit.
Wenn du die Probleme der Stellvertretung wiederholen möchtest, schau gerne bei diesem Beitrag vorbei → Das 1×1 des Minderjährigenrechts in der Klausur.
- Es bedarf der Invollzugsetzung der Gesellschaft. Das bedeutet, die Gesellschaft muss bereits am Rechtsverkehr teilgenommen haben, denn sonst entstehen die oben skizzierten Probleme bei der Rückabwicklung nicht. Die Invollzugsetzung ist spätestens mit der Aufnahme von Rechtsbeziehungen mit einem Dritten, Registereintragung oder durch Vermögensverschiebungen eingetreten.
- Es dürfen keine überwiegenden, schutzwürdigen Interessen Einzelner oder der Allgemeinheit entgegenstehen. Dazu später mehr.
Was sind die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Gesellschaft?
Die „fehlerhafte Gesellschaft“ bzw. der fehlerhafte Gesellschaftsvertrag stellt für die Vergangenheit einen Rechtsgrund dar, wie wenn der Gesellschaftsvertrag wirksam wäre. Die Gesellschafter haben aber ein Auflösungs- bzw. Kündigungsrecht für die Zukunft mit sofortiger Wirkung. Bis dahin wird die Gesellschaft aber wie eine fehlerfreie Gesellschaft behandelt. Damit greift keine Rückabwicklung gem. §§ 812 ff. BGB.
Kurz gesagt: Die Gesellschaft ist nicht von Anfang an wegen des Abschlussmangels unwirksam, sondern mit Wirkung für die Zukunft durch Kündigung auflösbar. Gesellschafter einer GbR können etwa gem. § 725 Abs. 2 BGB aus wichtigem Grund innerhalb einer angemessenen Frist unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund (z.B. Anfechtung oder Widerruf) kündigen. Im Außenverhältnis haften die Gesellschafter also gemäß § 721 BGB. Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft in ständiger Rechtsprechung bestätigt z.B.→ BGH NJW 2014, 305 Tz. 13, NJW-RR 2013, 1373 Tz. 23. Für die Aktiengesellschaft und die GmbH braucht man diese Rechtsfigur allerdings nicht, weil es hier speziellere Vorschriften gibt.
Wann ist die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar?
Vor allem für Klausuren ist es wichtig, die Ausnahmen dieser Rechtsfigur zu kennen. Wie bereits erwähnt, findet die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung, wenn, wie bei juristischen Personen, vorrangige gesetzliche Regelungen bestehen (§§ 75 ff. GmbHG, §§ 275 ff. AktG). Außerdem greifen die Grundsätze auch dann nicht, wenn die Fehlerhaftigkeit bzw. Unwirksamkeit der Gesellschaft auf Vorschriften beruht, die höherrangigen Interessen der Allgemeinheit dienen oder bestimmte Personengruppen schützen sollen. Als Beispiele hierfür bestehen Gesetzesverstoß (§ 134 BGB) und Schutz von nicht voll geschäftsfähigen Personen (§§ 104 ff. BGB). In diesen Fällen wird der von Anfang an nichtige Gesellschaftsvertrag auch als nichtiger Vertrag behandelt.
Beispielsfall
Der Minderjährige F (16) gründet mit drei volljährigen Schulfreunden die „Streuobstkuchen GbR“ zur Herstellung und zum Vertrieb von Obstkuchen mit Obst von heimischen Streuobstwiesen. Alle leisten 1.500 € als Einlage und überweisen das Geld auf ein Konto der GbR. In den darauffolgenden Monaten verkauft die GbR bei Schulfesten ihre Kuchen, jedoch bisher ohne dabei Gewinn zu erzielen. Das soll sich aber in Zukunft ändern. Der alleinerziehende Vater stimmte dem Beitritt des F zur GbR zu. Vor seinem 18. Geburtstag will F nun doch plötzlich aus der GbR aussteigen und nicht für etwaige Verbindlichkeiten der GbR haften. Er beruft sich auf seine Minderjährigkeit und fordert die Einlage i.H.v. 1.500 € von der GbR zurück. Die Freunde verweisen auf die väterliche Einwilligung.
Besteht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch von F gegen die „Streuobstkuchen GbR“ auf Rückzahlung der 1.500 € aus §§ 812 ff. BGB?
F könnte einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von 1.500 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben.
1. Rechtsfähigkeit der „Steuobstkuchen GbR“?
Unabhängig von der Frage, wie die Beteiligung des F an der „Streuobstkuchen GbR“ zu beurteilen ist, besteht die GbR jedenfalls mit den zwei übrigen volljährigen Mitgliedern als Gesellschafter. Insoweit ist die Außen-GbR rechtsfähig und kann nach § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB Trägerin von Rechten und Pflichten, mithin Anspruchsgegnerin sein.
2. Etwas erlangt?
Die „Streuobstkuchen“ GbR hat durch die Überweisung der 1.500 € durch F einen Auszahlungsanspruch i.H.v. 1.500 € gegen die Bank erlangt, bei der die GbR ihr Konto führt.
3. Durch Leistung des F?
Das Erlangen des vermögenswerten Vorteils beruht auch auf einer Leistung des F.
4. Ohne Rechtsgrund?
Fraglich ist aber, ob ein Rechtsgrund für die Leistung des F bestand. Ein Rechtsgrund könnte grundsätzlich im Gesellschaftsvertrag liegen. Dazu müsste der Gesellschaftsvertrag wirksam sein und gegenüber dem F einen Rechtsgrund für die GbR begründen.
Ist der Gesellschaftsvertrag wirksam?
F hat eine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Diese könnte allerdings unwirksam sein. Problematisch ist, dass F bei Eintritt in die Gesellschaft erst 16 Jahre alt und somit als Minderjähriger gemäß § 106 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt war. Die auf Eintritt in die Gesellschaft gerichtete Willenserklärung, führt dazu, dass sich F gegenüber den anderen Gesellschaftern verpflichtet und selbst als Gesellschafter Ansprüchen Dritter ausgesetzt werden kann, mit denen die Gesellschaft kontrahiert. Das Rechtsgeschäft war mithin nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sodass es grundsätzlich einer Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bedurfte. Der Vater hat diese Einwilligung erteilt.
Notwendigkeit der Genehmigung des Familiengerichts
Gem. §§ 1643 Abs. 1, 1852 Nr. 2 BGB ist aber die Genehmigung des Familiengerichts Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss. Die Einwilligung des Vaters genügt nicht. §§ 1643 Abs. 1, 1852 Nr. 2 BGB setzen voraus, dass der Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gehört. Darunter fallen Rechte und Rechtspositionen, die der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienen. Insbesondere bedarf es einer Gewinnerzielungsabsicht. Hier wollte F mit den anderen zwei Volljährigen Kuchen vertreiben und durch den Verkauf Gewinn erzielen. Der Gesellschaftsvertrag war somit auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet und bedurfte der Genehmigung des Familiengerichts. Da dies nicht erfolgt ist, ist die Willenserklärung des F schwebend unwirksam. Da F ausweislich des Sachverhaltes „aussteigen“ wollte, ist auch von keiner nachträglichen Genehmigung seiner Person nach Eintritt der Volljährigkeit auszugehen. Mithin liegt eigentlich kein Rechtsgrund in Form eines Gesellschaftsvertrages vor, sodass die §§ 812 ff. BGB grundsätzlich Anwendung finden könnten.
Findet die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung?
In einer Klausur würde man an dieser Stelle die Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft vorstellen, erklären/herleiten und dann die Voraussetzungen durchgehen.
Im vorliegenden Fall hatte F neben seinen beiden Freunden eine Erklärung gerichtet auf die gemeinsame Unternehmung abgegeben. Insoweit lagen Willenserklärungen vor, die auf die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet waren. Die Gesellschaft trat im Rechtsverkehr auf und war somit in Vollzug gesetzt worden.
Problematisch ist jedoch, ob nicht der Schutz des Minderjährigen als überwiegendes Interesse eines Einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht. Hier steht der Schutz des Minderjährigen einer Anwendung entgegen. Sein Vermögen soll vor Eintritt der Volljährigkeit vor Verlusten effektiv geschützt werden, sodass seine Beteiligung an einer Gesellschaft ein unkalkulierbares Risiko und eine Gefahr für sein Vermögen begründet. Mithin sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft hier aufgrund der Minderjährigkeit des F nicht anwendbar.
Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung findet?
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass in der Folge unter den anderen Gesellschaftern eine Gesellschaft entsteht, der Minderjährige jedoch nicht Gesellschafter wird. Er kann gem. § 812 BGB seine Einlage zurückfordern und haftet nicht gem. § 721 BGB für Verbindlichkeiten der GbR. Eine andere Meinung sieht den Minderjährigen als Mitgesellschafter der fehlerhaften Gesellschaft an, er soll jedoch nicht Adressat von gesellschaftsrechtlichen Pflichten sein. Doch egal, welcher Meinung man hier den Vorzug gibt, F trifft jedenfalls keine Verpflichtung zur Leistung von Einlagen, sodass er seine Einlage ohne Rechtsgrund erbracht hat. Grundsätzlich richtet sich die Rechtsfolge einer ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB. Nach dem Grundsatz des § 812 Abs. 1 BGB muss das Erlangte herausgegeben werden. Soweit dieses nicht mehr in der ursprünglichen Form vorhanden ist, muss Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB geleistet werden, hier in Höhe von 1.500 €.
Zusammenfassung
Zusammenfassend ordnet die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft die Folgen eines fehlerhaft zustande gekommenen, aber vollzogenen Gesellschaftsvertrags interessengerecht, indem sie dessen Unwirksamkeit funktional begrenzt und eine Lösung grundsätzlich nur ex nunc mit Auseinandersetzung für die Zukunft nach gesellschaftsrechtlichen Maßstäben vorgibt.
Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bietet also eine praxisnahe Lösung für die Rückabwicklung unwirksamer Gesellschaftsverträge und vermeidet eine vollständige bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gem. §§ 812 ff. BGB. Die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft findet ihre Grenzen jedoch in vorrangigen Regelungen (z. B. GmbHG, AktG) oder höherrangigen Interessen, wie Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Schutz nicht geschäftsfähiger Personen (§§ 104 ff. BGB).

Fazit
Viele Studierende fürchten sich vor dem Gesellschaftsrecht. Diese Furcht sollte aber überwunden werden. Wie wir an der Lehre der fehlerhaften Gesellschaft gesehen haben, lassen sich mit dem Gesellschaftsrecht nämlich zahlreiche Probleme aus dem BGB-AT und anderen Bereichen des Zivilrechts verbinden. Außerdem erfreut sich insbesondere das Personengesellschaftsrecht seit der MoPeG-Reform 2024 großer Beliebtheit im Examen. Seit Inkrafttreten der MoPeG-Reform 2024 wurde das Personengesellschaftsrecht neu strukturiert. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gelten jedoch weiterhin fort. Um auf die relevanten Probleme zu stoßen, ist und bleibt es allerdings essenziell, die Grundlagen sicher zu beherrschen.
Willst du das Bereicherungsrecht noch einmal wiederholen, dann schau gerne hier vorbei → Die condictio indebiti (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB)
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Sophie Goldenbogen, Ref. iur.
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