Wahlgrundsätze nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG – Allgemeinheit, Unmittelbarkeit und Freiheit der Wahl (Teil 1)

I) Welche Bedeutung haben die Wahlgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG?

Bevor wir uns mit den einzelnen Wahlgrundsätzen aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG beschäftigen, müssen wir uns zunächst einmal klarmachen, in welchem Gesamtkontext die Wahlgrundsätze stehen.

Dafür schauen wir uns zunächst einmal den Wortlaut des Grundgesetzes an und lesen jedes Wort gründlich:

Wortlaut Art. 38 GG

Das Offensichtliche zuerst: Wir befinden uns im Verfassungsrecht, also auf der höchsten Stufe der Normenhierarchie. Aus systematischer Sicht ist ein Blick auf den Art. 20 GG eminent wichtig. Denn die in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG aufgeführten Wahlgrundsätze konkretisieren das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 S. 1 GG [„durch Wahlen“]. Es ist daher durchaus vertretbar, dass die Grundsätze der Wahl sogar – vermittelt über das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG – durch die Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG geschützt sind, sofern man vertritt, dass es sich bei den Wahlgrundsätzen (insbesondere Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl) um [in Art. 20 niedergelegte Grundsätze] handelt. Klar ist aber jedenfalls, dass die Wahlgrundsätze Verfassungsrang haben.

Daraus folgt, dass diese Wahlgrundsätze den Rahmen für die Wahl zum Deutschen Bundestag (über Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG auch für die Parlamente der Länder indirekt verpflichtend) bilden. Noch konkreter: Jede Ausgestaltung des einfachen Wahlrechts (durch Bundesgesetz) musst du am Maßstab dieser Wahlgrundsätze messen. Ganz wichtig ist aber, dass du weißt, dass das Grundgesetz nicht vorgibt, ob die Wahl eine Verhältnis- oder Mehrheitswahl ist. Die relevanten Normen zum Wahlrecht findest du im Bundeswahlgesetz (BWahlG). Das Bundeswahlgesetz wiederum muss einen Spagat zwischen den verschiedenen Wahlgrundsätzen und anderen Verfassungsnormen/Ableitungen aus Verfassungsnormen (insb. Stabilität der Regierung) schaffen.

Den Gestaltungsauftrag und die Kompetenz dafür hat gem. Art. 38 Abs. 3 GG interessanter Weise der Deutsche Bundestag selbst. Das heißt, dass Änderungen, sofern sie konform mit Art. 38 Abs. 1 GG sind, mit einfacher Mehrheit der Regierungsfraktionen möglich sind. In der Praxis ist das natürlich nicht so einfach und es gab bisher immer den ungeschriebenen informellen Grundsatz, dass Änderungen des Wahlrechts von einer großen Mehrheit der Abgeordneten und damit der Gesellschaft getragen werden muss.

II) Warum sind die Wahlgrundsätze klausurrelevant?

Dieser ungeschriebene politische Grundsatz bröckelt, wie sich daran zeigt, dass in den letzten Jahren mehrere Reformen des Bundeswahlgesetzes durchgeführt wurden (2020, 2023). Und die Union ist mit dem nun herrschenden Wahlrecht unzufrieden und schickt sich an, (aus egoistischem Interesse) wieder eine Veränderung herbeiführen zu wollen. Wegen der Frische des letzten BVerfG-Urteils zum neuen Wahlrecht aus dem Jahr 2024 und der eingesetzten neuen Reformkommission wird das Thema Wahlrecht auch in den nächsten Jahren hochgradig prüfungsrelevant sein. Entscheidend ist aber für deine Prüfungsvorbereitung, dass du nicht einfach den jetzigen Status quo aus dem Bundeswahlgesetz auswendig lernst, sondern die Wahlgrundsätze an sich verstehst. Denn gerade in einer mündlichen Prüfung, aber auch allgemein, kann dein Prüfer/Klausurersteller dein Verständnis sehr gut abfragen, indem man alte oder gar fiktive Ausgestaltungen des Wahlrechts als Sachverhalt heranzieht. Das notwendige Rüstzeug wirst du nach dem Studieren dieses Beitrags haben.

Tipp:

An dieser Stelle sei auch unbedingt auf unseren Beitrag zum Verfassungsrecht in Klausuren verwiesen: „Verfassungsrechtliche Klausuren ohne Auswendiglernen meistern“, der dir zeigt, mit welchem Rezept du jede verfassungsrechtliche Klausur (ohne Auswendiglernen) erfolgreich absolvieren wirst.

III) Was bedeutet der Wahlgrundsatz Allgemeinheit der Wahl gem. Art. 38 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG?

1) Bedeutung des Wahlgrundsatzes Allgemeinheit der Wahl

Nach der langen Vorrede geht es nun an das Eingemachte. Wir schauen uns den ersten Wahlgrundsatz „Allgemeinheit der Wahl“ aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG an. Dieser Wahlgrundsatz klingt trivial, ist jedoch eine Errungenschaft eines langen Kampfes seit Anbeginn der ersten Demokratien der Antike. Denn es ist nicht selbstverständlich, dass überhaupt grundsätzlich alle Bürger und Bürgerinnen wählen dürfen. Sowohl die Mittellosen als auch Frauen haben einen langen Kampf ausgefochten, damit heute gilt – „one (wo)man, one vote“, sodass Geschlecht und Einkommensstärke als unerheblich betrachtet werden. Zum Beispiel führte der Kanton „Appenzell Innerrhoden“ (Schweiz) das Frauenwahlrecht 1990 ein. Im Prinzip stellt dieser Wahlgrundsatz eine Ausprägung des Wahlgrundsatzes Gleichheit der Wahl dar und konkretisiert Art. 3 Abs. 2, 3 und Art. 33 Abs. 3 GG.

2) Sollte das Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt werden?

Eine verfassungsrechtliche Einschränkung dieses Wahlgrundsatzes findest du direkt in Art. 38 Abs. 2 GG. Daher wird auch eher selten abgeprüft, ob eine Änderung dahingehend, dass das Wahlalter auf Bundesebene auf 16 Jahre herabgesetzt wird, zulässig ist. Denn die klare Antwort lautet: Nein, da die Verfassung eine klare Regel dafür bereithält. Es wäre also eine Verfassungsänderung notwendig, um diese Einschränkung des Wahlgrundsatzes Allgemeinheit der Wahl zu verändern. Wichtiger ist, dass du dich fragst, wie man auf das Alter kommt, da daraus auch Ableitungen für andere Fragen von Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl herzuleiten sind. Hintergrund ist, dass unserem Demokratieverständnis zugrunde liegt, dass der Wähler politische Einsichtsfähigkeit und Reife aufweisen muss. Nur dann wäre der sog. „Kommunikationsprozess“ zwischen Wähler und Gewähltem (Parlament) gewährleistet. Daraus leiten dann einige ab, dass diese Fähigkeiten erst im Alter von 18 Jahren angenommen werden dürfen. Auch wenn das im Hinblick auf die Politisierung der Jugend und Menschen im Greisenalter wenig überzeugend ist, hilft dir der abstrakte Grundgedanke weiter.

3) Wahlausschluss von bestimmten Gruppen

Insbesondere wurde mit dem gleichen Gedankengang § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F. gerechtfertigt. Menschen, die sich in einem Betreuungsverhältnis befanden, waren per se genauso von der Wahl ausgeschlossen wie Personen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 StGB i.V.m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befanden, weil die Begehung weiterer Straftaten zu erwarten war. Beide Fälle könnten für dich in der Klausur relevant werden, da es die Überarbeitung des § 13 BWahlG noch relativ frisch ist und einfach die alten Fassungen als fiktive Gesetze in deinem Sachverhalt auftauchen könnten. Wenn du mehr dazu lesen möchtest, empfehle ich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts dazu, vgl. BVerfGE 151, 1 (48 ff.).

4) Dürfen auch Ausländer wählen?

Zudem kannst du im Rahmen des Kontexts „Allgemeinheit der Wahl“ auf die Frage stoßen, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, dass auch Ausländer, die lange in Deutschland leben, wahlberechtigt sind. Ein kurzer Sachverhalt dazu wäre:

Der Deutsche Bundestag beschließt mit der notwendigen Mehrheit, dass § 12 Abs. 1 BWahlG nun lautet „Wahlberechtigt sind alle Deutschen und Menschen, die bereits seit mehr als 10 Jahren in Deutschland leben und EU-Bürger sind.“ Wäre das verfassungskonform?

Kurzlösung dazu:

Der Wortlaut aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG trifft diesbezüglich keine Entscheidung. Allerdings knüpft Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG an den Begriff des Volkes an, indem die Abgeordneten „das […] Volk vertreten“. Der Begriff des Volkes wird auch an anderen Stellen im Grundgesetz verwendet, insbesondere in Art. 20 Abs. 2 S. 1 uns S. 2 GG. Zudem stellt die Präambel klar auf das Deutsche Volk ab. Aus diesem einheitlichen Verständnis ist abzuleiten, dass den Verfassungsgebern wohl so klar war, dass mit Volk das deutsche Volk gemeint sein musste, dass es nicht ausdrücklich nochmal benannt wurde. Zudem trennt der Verfassungsgeber auch klar zwischen Jedermanns- und Deutschengrundrechten. Ein typischer Bezugspunkt der Deutschengrundrechte ist, dass diese auch (nicht nur) das politische Leben betreffen, insb. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Daher wäre die Änderung des BWahlG nicht verfassungskonform.

Genau genommen handelt es sich also bei der fehlenden Wahlberechtigung von Ausländern nicht um eine Einschränkung, sondern von Vornherein sind mit Art. 38 Abs. 1 S. 1 nur Deutsche gemeint. Jedoch ist es sinnvoll, dass an dieser Stelle zu thematisieren.

5) Zwischenfazit zum Wahlgrundsatz „Allgemeinheit der Wahl“

Bezüglich dieses Wahlgrundsatzes solltest du dir merken, was diesem Wahlgrundsatz zu Grunde liegt, also seine historische Bedeutung kennen. Zudem gibt es die beiden erwähnten Standardprobleme in diesem Kontext, die du kennen solltest: Ausschluss von der Wahl und Ausländerwahlrecht.

IV) Was bedeutet der Wahlgrundsatz Unmittelbarkeit der Wahl gem. Art. 38 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG?

Auch diesen Grundsatz solltest du dir anhand eines Gegenbeispiels merken. Das uralte Wahlmännersystem der USA wäre unter dem Grundgesetz unzulässig. Denn dieser Wahlgrundsatz verbietet, dass zwischen dem Wähler und den Gewählten eine Zwischeninstanz ist. Denn Hintergrund dieses Wahlgrundsatzes ist, dass nach der Wahlentscheidung keine Beeinflussung – und auch nicht der Schein einer solchen – mehr möglich sein darf. Unerheblich ist die Aufstellung der sog. Listen, da vorher hier eine fertige Liste eingereicht wird und der Wähler auf ein bereits feststehendes Personaltableau zurückgreifen kann/muss. Übrigens muss aufgrund der Relevanz dieser Listen im demokratischen Prozess der Willensbildung bei der Wahl die Aufstellung dieser Listen wiederum demokratisch erfolgen. Darüber hinaus ist es gem. § 14 Abs. 5 BWahlG auch zulässig, dass Hilfspersonen eingeschaltet werden, um u.a. Menschen mit Behinderungen das Wählen zu ermöglichen. Dies ist gerechtfertigt, weil durch das Einschalten von Hilfspersonen die Allgemeinheit der Wahl geschützt wird.

V) Was bedeutet der Wahlgrundsatz Freiheit der Wahl gem. Art. 38 Abs. 1 S. 1 Var. 3 GG?

Nachdem wir uns nur kurz den Wahlgrundsatz Unmittelbarkeit der Wahl angeschaut haben, vertiefen den deutlich für die Klausur relevanteren Wahlgrundsatz Freiheit der Wahl. Dieser Wahlgrundsatz beinhaltet mehrere Gewährleistungen.

1) Welche Bedeutung hat der Wahlgrundsatz Freiheit der Wahl?

An erster Stelle des Schutzes steht hier, dass der Wähler im Zeitpunkt der Stimmenabgabe keinem staatlichen oder nicht-staatlichen Zwang oder sonstiger Willensbeeinträchtigung ausgesetzt sein darf, die die Willensentscheidung des Wählers in eine bestimmte Richtung lenken würde. Zum Beispiel ist konkrete Wahlwerbung in den Räumen des Wahllokals ebenso verboten wie Demonstrationen direkt vor dem Wahllokal am Wahlabend.

Allerdings schützt der Wahlgrundsatz der Freiheit der Wahl auch zeitliche Dimensionen, die über den bloßen Wahlakt hinausgehen. Auch der Zeitraum davor und danach ist vom Schutzumfang umfasst, sodass der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Willensbildung zu seiner Wahlentscheidung gelangen muss. Beeinträchtigungen dieses Willensbildungsprozesses können grundsätzlich nur durch zwingende im Verfassungsrang stehende Gründe gerechtfertigt werden.

Wichtig für dich ist noch, dass du weißt, dass Wahlwerbung generell und der damit verbundene Wahlkampf keine Beeinträchtigung des Wahlgrundsatzes Freiheit der Wahl darstellt. Denn diese Tätigkeiten sind einer Demokratie, die im auf Wahlen als Kernbestandteil setzt, nicht nur legitim, sondern zwingende Voraussetzung für eine funktionierende repräsentative Demokratie. Auch Empfehlungen der Kirche, Gewerkschaften und andere Institutionen der Zivilgesellschaft sind zulässig.

Schwer zu rechtfertigen wäre auch eine aus anderen Staaten bekannte Wahlpflicht. Als zwingenden im Verfassungsrang stehenden Grund könnte man eine möglichst hohe Wahlbeteiligung der Bevölkerung sehen, welcher als Ausdruck einer repräsentativen Demokratie i.S.v. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG zu sehen sein könnte. Allerdings spräche dagegen, dass erstens vom Grundgesetz aufgeführte Freiheiten auch immer im Hinblick auf das „Ob“ geschützt sind, also sog. negative Freiheiten, vgl. allgemeine Grundrechtslehre. Zweitens ist gerade die Entscheidung, nicht zu wählen häufig auch eine bewusste politische Entscheidung.

2) Ist ein sog. Paritätsgesetz verfassungsrechtlich zulässig?

Ein sehr spannender und zugleich hoch aktueller Diskurs betrifft die sogenannten Paritätsgesetze, die auch schon auf Länderebene eingeführt wurden und vor den Landesverfassungsgerichten in Thüringen und Brandenburg geprüft wurden. Daraus folgt für dich eine besonders hohe Klausurrelevanz. Dazu lösen wir folgenden Fall. Versuch den Fall erstmal selbstständig zu lösen und lies erst dann die Lösungsskizze.

a) Sachverhalt: Paritätsgesetz

Der Bundestag beschließt ein Paritätsgesetz, das Parteien verpflichtet, ihre Landeslisten abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen. Ziel ist die Förderung der Gleichberechtigung und eine stärkere Repräsentation von Frauen im Parlament.

Die X-Partei kann mangels ausreichender weiblicher Mitglieder keine entsprechende Liste aufstellen. Sie sieht sich in ihrer Wahlfreiheit hält die gesetzliche Vorgabe für unvereinbar mit dem Demokratieprinzip. Zudem fühlt sich Wählerin Y bevormundet und sieht sich in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt.

Es sind nur Verstöße gegen den Wahlgrundsatz der Freiheit der Wahl zu prüfen!

b) Kurzlösung: Paritätsgesetz

A) Art. 38 Abs. 1 S. 1 Var. 3 GG – Beeinträchtigung der Partei

I) Gewährleistung

Die Wahlfreiheit schützt nicht nur den eigentlichen Wahlakt, sondern auch die vorgelagerten Prozesse der Wahlvorbereitung. Dazu gehört insbesondere die Aufstellung der Landeslisten durch die Parteien, da diese maßgeblich die personelle Zusammensetzung des Parlaments vorprägt.

Die Freiheit der Wahl im Sinne des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG betrifft nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht. Den Parteien resultiert aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status und ihrer Bedeutung für die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes i.V.m. der Freiheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG das freie Wahlvorschlagsrecht, also das Recht, selbst zu bestimmen, wen sie in ihren (Landes-)Listen für die Wahl aufstellen.

II) Beeinträchtigungen

Die Parteimitglieder sind in ihrer aktiven Wahlfreiheit betroffen. Sie können bei der Listenaufstellung nicht mehr frei darüber entscheiden, welche Personen auf welchen Listenplätzen positioniert werden. Stattdessen sind sie an eine starre gesetzliche Reihenfolge gebunden. Anders als freiwillige parteiinterne Quotenregelungen, die Ausdruck der durch Art. 21 GG geschützten Parteiautonomie sind, handelt es sich hier um eine staatlich auferlegte Vorgabe, die die innerparteiliche Willensbildung erheblich beschränkt.

Darüber hinaus ist auch die passive Wahlfreiheit beeinträchtigt. Diese schützt das Recht, sich zur Wahl zu stellen und ohne staatliche Einschränkungen als Kandidatin aufgestellt zu werden. Durch die paritätische Vorgabe wird jedoch jeder Bewerberin und jedem Bewerber nur noch der Zugang zu bestimmten, geschlechtsgebundenen Listenplätzen eröffnet. Individuell kann dies dazu führen, dass eine Kandidatur auf einem gewünschten Listenplatz ausgeschlossen ist.

III) Rechtfertigung

Die Freiheit der Wahl ist nicht absolut gewährleistet. Mit Blick auf die Frage des „Wie“ der Einschränkbarkeit könnte Art. 38 Abs. 3 GG eine Antwort geben. Diese Norm stellt die Wahlgrundsätze aber entgegen dem ersten Anschein nicht unter einen einfachen Gesetzesvorbehalt, da diese Vorschrift nur zu einer Regelung des Näheren, also zu einer Ausgestaltung ermächtigt. Insofern spricht der Wortlaut nicht für eine Einschränkbarkeit i.S.e. einfachen Gesetzesvorbehalts durch den einfachen Gesetzgeber. In der Folge ist eine Rechtfertigung von Beeinträchtigungen in die Wahlfreiheit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht i.S.d. Einheit der Verfassung möglich. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Wahlgrundsätze für die parlamentarische Demokratie des Grundgesetzes sind an ihre Beschränkung allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Konkret bedarf es hierfür zwingender verfassungsrechtlicher Gründe.

Weder das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 und 2 GG noch daraus abgeleitete Vorstellungen einer „spiegelbildlichen Repräsentation“ können eine solche Rechtfertigung liefern. Das Grundgesetz geht von einer repräsentativen Demokratie aus, in der Abgeordnete Vertreter des gesamten Volkes sind und gerade nicht einzelne gesellschaftliche Gruppen repräsentieren müssen. Ein Anspruch auf eine geschlechterproportionale Abbildung der Bevölkerung im Parlament lässt sich daraus nicht ableiten.

Auch die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Integrationsfunktion der Wahl führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie zielt darauf ab, die verschiedenen politischen Kräfte in den parlamentarischen Prozess einzubinden, nicht jedoch darauf, gesellschaftliche Gruppen proportional abzubilden. Unterschiede zwischen Männern und Frauen werden vom Grundgesetz nicht als strukturell gegensätzliche politische Interessenlagen verstanden, die eine solche Regelung erfordern würden.

Schließlich kann auch der Gleichstellungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG die Eingriffe nicht rechtfertigen. Zwar verpflichtet diese Norm den Staat, auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung hinzuwirken. Zulässig sind jedoch nur Maßnahmen zur Förderung von Chancengleichheit. Das Paritätsgesetz geht darüber hinaus, indem es eine starre Ergebnisvorgabe schafft und unmittelbar in den Wettbewerb um politische Mandate eingreift. Zudem liegt das strukturelle Problem weniger in der Listenaufstellung als vielmehr in der geringeren Beteiligung von Frauen innerhalb der Parteien selbst.

B) Art. 38 Abs. 1 S. 1 Var. 3 GG – Beeinträchtigung der Wähler

I) Gewährleistung

Die Freiheit der Wahl verlangt, dass Wahlen nicht durch Zwang und Druck beeinflusst werden und dass der Prozess der Willensbildung des Volkes insbesondere „staatsfrei“ verläuft. Die Freiheit der Wahl entfaltet nicht nur eine Wirkung für den Wahlakt, sondern garantiert auch die Freiheit der wahlvorbereitenden Akte, wie die Aufstellung der Landeslisten durch die Parteien. Der Akt der Aufstellung von Wahllisten durch die Parteien ist ein für alle Beteiligten offener Akt. Es können Wahlvorschläge unterbreite werden, sodass mittelbarer Einfluss auf die spätere Zusammensetzung des Parlaments genommen werden kann.

II) Beeinträchtigung

Eine Beeinträchtigung liegt auf Seiten der Wähler vor. Durch die gesetzlich vorgeschriebene paritätische Besetzung der Listen entfällt jede Möglichkeit, über die Wahlentscheidung Einfluss auf die geschlechtliche Zusammensetzung des Parlaments zu nehmen. Zwar bestand auch zuvor nur ein mittelbarer Einfluss über die von den Parteien vorgegebenen Listen, dennoch wird durch die gesetzliche Festlegung jede alternative Präferenz vollständig ausgeschlossen. Praktisch bedeutet das, dass man nicht mehr eine Partei wählen kann, die per se nur Frauen und nur Männer aufstellen will, da diese Listen gegen die neuen Regelungen des BWahlG verstießen.

III) Rechtfertigung

Hinsichtlich der Rechtfertigung gilt das bereits zu A) Gesagte, da auch in der Abwägung die gleichen Interessen zu berücksichtigen sind.

C) Ergebnis

Das Paritätsgesetz in dieser Form ist verfassungswidrig.

Tipp:

Lies am besten noch eines der Urteile der Verfassungsgerichtshöfe (Thüringen und Brandenburg) dazu. Diese Urteile breiten die relevanten Argumente noch einmal weiter aus.

VI) Schema: Prüfung des Wahlgrundsatzes aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG

Schema Wahlgrundsätze

Dieses Schema kannst du auf alle Fälle zu den Wahlgrundsätzen betreffend Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG nutzen.

VII) Wie ist die Prüfung der Wahlgrundsätze prozessual eingekleidet (Zulässigkeit)?

Wie du sicherlich weißt, wird im Öffentlichen Recht das materielle Recht nie allein abgefragt, sondern immer in Verfahren vor einem Gericht eingekleidet. Somit solltest du die typischen prozessualen Einkleidungen kennen. Grunderkenntnis sollte für dich sein, dass es sich bei den Wahlgrundsätzen nicht nur um objektives Verfassungsrecht handelt, sondern ausweislich nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG um einklagbare subjektive Rechte des Einzelnen bzw. einer Partei.

An sich ist nach dem Grundgesetz die Wahlprüfung gem. Art. 41 GG das Mittel der Wahl für „Beschwerden“ bzgl. einer konkreten Wahl. Allerdings ist diese Vorschrift tendenziell eher nicht Teil des Pflichtstoffs. Schau diesbezüglich einfach in deine JAPO. Daher folgt nur ein kurzer Abriss: Gem. Art. 41 Abs. 1 S. 1 GG befasst sich zunächst immer der Bundestag mit einem Antrag auf Wahlprüfung. Eine Beschwerde gegen dessen (BTag) Entscheidung ist beim Bundesverfassungsgericht gem. Art. 41 Abs. 2 GG zulässig. Das Wahlprüfungsverfahren ist nach § 49 BWahlG gegenüber anderen Rechtsschutzmöglichkeiten vorrangig (Grundsatz der Ausschließlichkeit). Allerdings ist das in den Details, die du aber nicht kennen musst, umstritten. Es reicht, dass du weißt, dass aufgrund des Grundsatzes der Ausschließlichkeit sich Verfassungsbeschwerden nicht auf Verletzungen eines Vorganges des unmittelbaren Wahlvorgangs beziehen dürfen.

Merke dir zudem, dass Rechtsschutz in Bezug auf eine Wahlrechtsverletzung erst nach der Wahl zu erlangen ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Verfassungsbeschwerde bei einer Verletzung des subjektiven Wahlrechts aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG statthaft. Dann muss sich die Verfassungsbeschwerde aber gegen das Bundeswahlgesetz selbst richten. Allerdings wäre hier die Unmittelbarkeit der Beschwer in aller Regel problematisch sein dürfte.

Tipp:

Merke dir also, dass du dich vor allem mit ein wenig Spezialwissen zur Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 Abs. 2 GG vom Rest enorm absetzen kannst. Im Übrigen kommt noch die Verfassungsbeschwerde in Betracht. Du musst aber um des aufgezeigten Verhältnisses wissen. Mache dir zudem klar, dass es sich bei den Wahlgrundsätzen um objektives Verfassungsrecht als auch einklagbare subjektive Rechte handelt.

Ferner kommt eine Überprüfung des Bundeswahlgesetzes im Wege des Organstreitverfahrens oder einer Abstrakten Normenkontrolle in Betracht.

VIII) Fazit zu den Wahlgrundsätzen

Der Verfassungstext ist im Rahmen des Art. 38 Abs. 1 GG besonders knapp. Du musst daher einige grundlegende Dinge zu den Wahlgrundsätzen schlicht wissen. Allerdings kannst du auch viel aus dem Demokratieprinzip und der Bildung von Gegenbeispielen herleiten. Zudem gibt es Standardprobleme, insbesondere Paritätsgesetze, die du kennen solltest. Ganz zentral ist an dieser Stelle, dass du eine strukturierte Prüfung anhand des obigen Schemas darlegst. Denn gerade im Öffentlichen Recht wird Struktur über alle Maßen belohnt.

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Von Diplom-Jurist – Clemens Sonn

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