- 19. Juni 2026
- Posted by: Roman Dahl
- Category: Zivilrecht
Die Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnisse ist ein immer wiederkehrendes Thema im Staatsexamen. Es kann insbesondere bei jeder unentgeltlichen Leistung thematisiert werden und einen kleinen, mittleren oder sogar großen Klausurschwerpunkt darstellen. Die Justizprüfungsämter bauen diese Problematik immer wieder in Examensklausuren und mündlichen Prüfungen ein, weil sie dadurch einerseits die fundamentalen Grundkenntnisse und andererseits auch das vertiefte Verständnis der Kandidaten auf die Probe stellen können. Ihr müsst wissen, wie die Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnisse in der Klausur korrekt vorzunehmen ist, welche Folgen diese Abgrenzung für eure Prüfung hat und ob sich daraus weitere Problematiken ergeben können. Dieser Beitrag gibt euch einen klausurorientierten Überblick über all diese Fragen, damit ihr in Zukunft auch euch unbekannte Fälle selbstbewusst lösen könnt.
Gefälligkeitsverhältnisse im Staatsexamen?
Die Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnisse ist im Grunde ein BGB-AT Problem. Die Abgrenzung selbst muss im Rahmen der Auslegung von Willenserklärungen, insbesondere mit Blick auf den Rechtsbindungswillen, vorgenommen werden.
Bevor ihr weiter lest, solltet ihr also die Grundlagen zur Willenserklärung noch einmal wiederholen. Dafür empfiehlt sich dieser Beitrag. -> BGB AT – Willenserklärungen – das Wichtigste kurz und kompakt für dich zusammengefasst
Leider sind Probleme im allgemeinen Teil (ob BGB oder Schuldrecht) oftmals nicht gerade „einfach“ und fallen im Examen schlecht aus. Das liegt auch daran, dass Studierende nicht genau und detailliert genug arbeiten. Gerade der Gutachtenstil ist hierbei besonders wichtig!
Eine Wiederholung zum Gutachtenstil, insbesondere in Abgrenzung zum Urteilsstil, findet ihr in diesem Beitrag -> Gutachtenstil und Urteilsstil in deiner Jura Klausur.

Herausforderung dieser Thematik?
Die Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnisse stellt euch vor verschiedene Herausforderungen.
- Es handelt sich um Einzelfallentscheidung. In der Klausur müsst ihr also mit guter Begründung und den richtigen Kriterien selbst zu einem vertretbaren Ergebnis kommen. Insoweit sind drei verschiedene Ergebnisse denkbar. Es kann sich um eine reine Gefälligkeit, um einen Gefälligkeitsvertrag oder auch um ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter (mehr dazu unten)
- Die verschiedenen Ergebnisse haben unterschiedliche Auswirkungen auf eure Prüfung! Nachdem ihr die Abgrenzung vorgenommen habt und zu einem Ergebnis gekommen seid, müsst ihr die weiteren Prüfung also anpassen und damit vertieftes Verständnis beweisen.
- Schließlich kann es – je nach Fallkonstellation – noch zu verschiedenen Folgeproblematiken Diese dürft ihr nicht übersehen und müsst auch dort gut argumentieren können.
- Tatsächlich gehen die meisten Punkte bei der Klausurbearbeitung aber dadurch verloren, dass nicht sauber und präzise geprüft und der Gutachtenstil nicht ordentlich eingehalten wird!
Grundkonstellation der Gefälligkeitsverhältnisse?
Um unnötige Fehler in der Klausurbearbeitung zu vermeiden, zeigen wir euch nachfolgend klausurorientiert auf, wie ihr mit etwaigen Fällen um die Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnisse umgehen müsst.
Diese Problematik kann immer dann klausurrelevant werden, wenn zwei Parteien (A und B) die unentgeltliche Erbringung einer Leistung abgesprochen haben. Die entscheidende Frage ist dann, ob es sich bloß um eine reine Gefälligkeit handelt, oder ob ein Gefälligkeitsvertrag geschlossen wurde! Der Unterschied besteht darin, dass bei einem Gefälligkeitsvertrag ein verbindliches Rechtsverhältnis mit etwaigen Leistungspflichten vereinbart wurde. Insofern besteht hier ein Primäranspruch (auf Erfüllung) und ggf. auch Sekundäransprüche (z.B. auf Schadensersatz gem. §§ 280 ff. BGB), die eingeklagt werden können. Das ist bei reinen Gefälligkeiten nicht der Fall!
A. Gefälligkeitsverhältnisse in der Klausur?
Der Ausgangspunkt der Klausur wird bei der Frage liegen, ob A gegen B einen Anspruch hat. Ihr solltet natürlich mit vertraglichen Ansprüchen beginnen. Dabei kann es sich – je nach Fallfrage – um einen Primäranspruch (also auf Erfüllung) oder um einen Sekundäranspruch (also z.B. auf Schadensersatz gem. §§ 280 ff. BGB) handeln. Dort könnt ihr dann gleich die Frage aufwerfen, ob sich die Parteien überhaupt auf einen Gefälligkeitsvertrag geeinigt haben, oder ob nicht nur eine reine Gefälligkeit abgesprochen wurde.

Einleitung in der Klausur?
Sowohl für einen Primär- als auch für einen Sekundäranspruch bräuchte es ein entsprechendes Schuldverhältnis. Hier machen viele Studierende bereits den ersten Fehler und halten den Gutachtenstil nicht sauber ein. Ihr solltet auf keinen Fall „einfach nur den Sachverhalt zusammenfassen“, sondern unbedingt eine Einleitung in Form von Obersatz und Definition schreiben! Beispielsweise so:
„A und B müssten zunächst einen Vertrag geschlossen haben. Ein Vertrag kommt durch Einigung i.S.d. §§ 145 ff. BGB, also durch zwei korrespondierende Willenserklärungen in Gestalt von Angebot und Annahme, zustande. Unter einer solchen Willenserklärung versteht man jede Äußerung des Willens, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist….“
Schwerpunktsetzung: Rechtsbindungswille?
Beim Rechtsbindungswillen der Parteien (also von A und B) liegt der Schwerpunkt zur Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnisse. Ihr solltet durch eine möglichst kleinschrittig und präzise Prüfung zeigen, dass ihr diesen Schwerpunkt genau richtig setzen könnt! Idealerweise macht ihr also noch einen weiteren Obersatz samt Definition auf, der sich explizit auf den Rechtsbindungswillen bezieht:
„…Dabei müssten die Parteien mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben, andernfalls liegt lediglich eine bloße Gefälligkeit vor. Fraglich ist somit, ob A und B bei Ihrer Absprache mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben. Das ist der Fall, wenn sie sich unmittelbar rechtlich binden wollten. …“
Bildung eines rechtlichen Maßstabs?
Diese Formulierungen und die präzise Vorgehensweise hilft euch in der Klausur den häufigsten Fehler zu vermeiden! Viele Studierende fassen den Sachverhalt geben jetzt den Sachverhalt wieder und argumentieren nach eigenem Ermessen für/gegen das Vorlegen eines Rechtsbindungswillen. Dabei muss erst einmal konkretisiert werden, wann denn überhaupt angenommen werden darf, ob sich die Parteien „unmittelbar rechtlich binden“ wollten! Ihr müsst also einen rechtlichen Maßstab bilden! Das macht ihr idealerweise in drei Schritten:
1. Unentgeltlichkeit als Indiz?
Der erste Schritt ist quasi die Einleitung: Da es in diesen Fällen stets um die unentgeltliche Erbringung von Leistungen geht, könnte man argumentieren, dass bereits die Unentgeltlichkeit gegen das Vorliegen eines Rechtsbindungswillen spricht.
Mit den oben genannten Gefälligkeitsverträgen kennt das Gesetz aber selbst Vertragstypen, die eine unentgeltliche Leistung zum Gegenstand haben! In einem Grundsatzurteil hat der BGH (Urt. v. 22.06.1956 – I ZR 198/54) daher auch klargestellt, dass „sich aus der Unentgeltlichkeit einer Leistung alleine nicht auf das Fehlen eines rechtsgeschäftlichen Charakters schließen lässt“.
Die bloße Unentgeltlichkeit steht dem Rechtsbindungswillen nicht entgegen.
In der Klausur könnt ihr also gleich im Anschluss an die Definition des Rechtsbindungswillen folgende Einleitung schreiben:
„…Bereits das Gesetz kennt verschiedene Vertragstypen, die eine unentgeltliche Leistung zum Gegenstand haben. Somit steht die bloße Unentgeltlichkeit der zwischen A und B getroffenen Absprache einem Rechtsbindungswillen nicht entgegen….“
2. Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont?
In einem zweiten Schritt zieht ihr die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont heran und stellt klar, dass es nicht auf den subjektiven Willen der Parteien, sondern auf die allgemeinen äußeren Umstände ankommt:
„Es kommt vielmehr auf die konkreten Erklärungen des A und des B an, wobei jedoch nicht auf die innere Willensrichtung abgestellt werden darf. Bei der Ermittlung des Rechtsbindungswillen sind die Erklärungen der Parteien unter Berücksichtigung sämtlicher zugrundeliegender Umstände nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, §§ 133, 157 BGB. …“
3. Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung?
Im dritten Schritt zieht ihr die schließlich von der Rechtsprechung in stetiger Rechtsfortbildung entwickelten objektiven Kriterien (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2008 – IX ZR 12/05, Rn. 7 m.w.N.) heran. Bei diesen Kriterien handelt es sich um verschiedene Indizien, die die abstrakte Definition des Rechtsbindungswillen auf das praktische Leben anwenden. In erster Linie müsst ihr hierbei an die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, die Interessenlage der Parteien, der Wert der anvertrauten Güter, etwaige Schadens- und Haftungsrisiken, aber auch an die allgemeinen Umstände wie Art, Grund und Zweck der Angelegenheit denken! (Einige dieser Kriterien lassen sich dabei auch nicht ganz klar trennen bzw. gehen ineinander über. Zum besseren Verständnis könnt ihr ein paar der Kriterien gedanklich mit Kontrollfragen verknüpfen!)
Die Abgrenzung in der Klausur?
In der Klausur formuliert ihr das beispielsweise so: „… Hierbei ist insbesondere entscheidend…
- …welche wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung die Angelegenheit für die Parteien hat.“
- Um wie viel Geld geht es?
- Ist die Erbringung der Leistung besonders wichtig? Z.B. weil das gesamte Vermögen betroffen ist, oder weil sonst rechtliche Folgen drohen?
- …um welche Art von Leistung es sich handelt.“
- Geht es um eine Kleinigkeit, oder um eine mit großem Aufwand verbundene Handlung?
- Auf welche Dauer ist die Leistung angelegt?
- Ist die Leistung mit Schadensrisiken verbunden?
- …in welchem Kontext die Absprache getroffen wurde.“
- Stehen die Beteiligten in einem sozialen/gesellschaftlichen oder in einem geschäftlichen Verhältnis?
- Wurde die Angelegenheit mehrfach diskutiert oder haben sich die Beteiligten „bei einem Feierabendbier“ abgesprochen?
- …welche individuellen Interessen betroffen sind.“
- Wollte eine Partei für die Erbringung der Leistung verbindlich einstehen?
- Ergeben sich besondere Haftungsrisiken, die ggf. sogar in einem Missverhältnis zur unentgeltlichen Erbringung stehen?
Subsumtion und Lösung des Einzelfalls?
Jetzt könnt ihr, auf diese Kriterien zugeschnitten, den Sachverhalt subsumieren. Dabei ist das Ergebnis nicht immer ganz eindeutig und ihr habt hier einen gewissen Beurteilungsspielraum.
Allerdings versucht der Sachverhalt euch meistens in eine gewissen Richtung zu leiten. Wenn es in Klausuren um besonders große Vermögenswerte geht, ist das z.B. ein Anhaltspunkt für das Vorliegen des Rechtsbindungswillen. Aber Achtung: In einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. (v. 19.04.2023 – 13 U 82/22) lag z.B. eine reine Gefälligkeit vor, als ein Freund für einen anderen dessen Kapital i.H.v. mehr als 80.000 € in Krypto-Währungen investierte! -> Nur weil es um viel Geld geht liegt deshalb nicht automatisch ein Rechtsbindungswille vor! Ihr müsst an dieser Stelle ausführlich argumentieren und solltet möglichst viele Abgrenzungskriterien berücksichtigen!
B. Mögliche Ergebnisse und Folgen für die Prüfung?
Wenn ihr bei der Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnisse zu einem anderen Ergebnis als die Lösungsskizze kommt, bedeutet das noch lange nicht den Untergang für eure Klausur! Hier ist regelmäßig eine andere Ansicht mit guter Begründung vertretbar. Entscheidend ist, dass ihr eine überzeugende und konsequente Lösung anbietet. -> Abhängig davon, ob ihr bei der Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnisse den Rechtsbindungswillen bejaht, entstehen für eure Klausur dadurch unterschiedliche Folgen. Ihr müsst also vertieftes Verständnis beweisen und eure Prüfung entsprechend anpassen.
I. Folgen eines Gefälligkeitsvertrages?
Wenn ihr zu dem Ergebnis kommt, dass die Parteien mit Rechtsbindungswillen gehandelt und somit einen (Gefälligkeits-)Vertrag geschlossen haben, besteht ein Anspruch auf Erfüllung (Primäranspruch).
Zudem können auf vertraglicher Ebene auch Sekundäransprüche, z.B. ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 ff. BGB, in Betracht kommen. -> Aber Achtung: Die Gefälligkeitsverträge haben (fast) alle eine gesetzliche Haftungserleichterung!

Schließlich können auch deliktische Ansprüche bestehen. -> Achtung: Die Haftungserleichterung muss sich auch auf die deliktische Ebene durchschlagen, sonst würde sie umgangen!
II. Folgen bloßer Gefälligkeiten?
Kommt ihr bei der Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnisse zu dem Ergebnis, dass die Parteien ohne Rechtsbindungswillen gehandelt haben, liegt lediglich eine bloße Gefälligkeit vor. Dann können euch in der Klausur zwei Folge-Problematiken treffen, die ihr nicht übersehen solltet!
Zunächst gibt es in Ermangelung eines Vertrages keine vertraglichen Ansprüche. Ihr müsst den Anspruch auf Erfüllung oder z.B. Schadensersatz gem. §§ 280 ff. BGB dann ablehnen.
Bei reinen Gefälligkeiten solltet ihr stattdessen an quasivertragliche Ansprüche denken! Hier können nämlich insbesondere Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag i.S.d. §§ 677 ff. BGB bestehen!
Aber Achtung: Hier trifft euch mit den „Gefälligkeiten des täglichen Lebens“ die erste Folgeproblematik! (siehe nächster Punkt)
Zuletzt kann bei bloßen Gefälligkeiten trotzdem eine deliktische Haftung bestehen.
Achtung: Hier kann es zur zweiten Folgeproblematik, nämlich einer entsprechenden Haftungserleichterung kommen!
1. Reine Gefälligkeiten und GoA?
Die erste Folgeproblematik betrifft Ansprüche aus der GoA. In einem Grundsatzurteil (v. 23.07.2015 – III ZR 346/14) hat der BGH entschieden, dass die GoA bei „Gefälligkeiten des täglichen Lebens“ ausgeschlossen ist!
Bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens würde man sonst den Willen der Parteien umgehen und genau dort, wo eigentlich kein Schuldverhältnis gewollt ist (es liegt ja eben kein Rechtsbindungswille vor), über die GoA nun doch ein (gesetzliches) Schuldverhältnis konstruieren! Insofern muss man auch hier zwischen der „Geschäftsführung“ und „Gefälligkeit“ ohne Auftrag differenziert werden (vgl. Rn. 9 im Urteil)!
Dogmatisch wird dies auf verschiedene Weisen begründet. Einige legen den Begriff „Geschäft“ normativ aus, sodass die Gefälligkeiten meist nicht erfasst werden. Andere stellen auf den fehlenden (Fremd-)Geschäftsführungswillen ab, der beim Fehlen der Rechtsbindungswillen in der Regel auch abzulehnen ist.
Wie ihr genau argumentiert steht euch frei. In eurer Klausur sollte jedoch klar sein: „Es gibt keine Geschäftsführung aus bloßer alltäglicher Gefälligkeit“.
„Gefälligkeiten des täglichen Lebens“?
Auch wenn der BGH (Urt. v. 12.02.2021 – VI ZR 662/20, Rn. 13 ff.) diese Auffassung bestätigt hat, hat er leider nicht konkretisiert, wann Gefälligkeiten solche „Gefälligkeiten des täglichen Lebens“ sind. Im Regelfall könnt ihr davon ausgehen, dass alltäglichen Gefälligkeiten dem sozialen Bereich entstammen (also unter Freunden, Familienangehörigen oder Nachbarn getätigt werden) und es sich meistens um eher kleine Summen handelt.
So hat das OLG Frankfurt in dem oben angesprochenen Krypto-Trading-Fall z.B. keine „Gefälligkeit des alltäglichen Lebens“ angenommen und Ansprüche aus der GoA zugelassen und diskutiert (im Ergebnis jedoch abgelehnt).
2. Bloße Gefälligkeiten und deliktische Haftung?
Die zweite Folgeproblematik bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen müsst ihr dann im Rahmen der deliktischen Haftung gem. §§ 823 ff. BGB ansprechen. Grundsätzlich muss der Schädiger hier Vorsatz und Fahrlässigkeit vertreten, vgl. § 276 I BGB. Bei Gefälligkeitsverträgen greift allerdings eine gesetzlich normierte Haftungsprivilegierung, die sich auch auf deliktische Ansprüche überträgt (siehe oben). Bei bloßen Gefälligkeiten stellt sich insofern ebenfalls die Frage, ob hier nicht eine Haftungserleichterung vorzunehmen ist und wie diese dogmatisch zu begründen wäre. Das ist allerdings umstritten. .
a. Analoge Anwendung gesetzlicher Vorschriften?
Als erstes könnte eben jene gesetzlichen Haftungserleichterungen für Gefälligkeitsverträge gem. §§ 521, 599, 690 BGB analog anzuwenden sein. Der Gedanke ist einfach: Wenn schon das Gesetz für solche Verträge eine Haftungserleichterung vorsieht und die Parteien noch nicht einmal einen Vertrag wollten, muss die Haftungserleichterung dann nicht erst Recht (analog) gelten? Für eine Analogie braucht es aber eine planwidrige Regelunglücke bei vergleichbarer Interessenlage! Die jeweilige Gefälligkeit müsste also zu einem dieser Vertragstypen vergleichbar sein.
Wenn die Gefälligkeit in eurer Klausur am ehesten mit dem Gefälligkeitsvertrag des „Auftrag“ vergleichbar ist, dann könnt ihr diese Diskussion auch abkürzen! -> Ihr könnt ansprechen, dass eine analoge Anwendung gesetzlicher Haftungsvorschriften bei Gefälligkeiten umstritten ist, für eine Analogie aber eine vergleichbare Interessenlage nötig wäre. Insofern müsste die Gefälligkeit zu einem Vertragstyp vergleichbar sein. Dies ist bei euch nur der Auftrag, für den selbst das Gesetz in den §§ 662 ff. BGB keine Haftungserleichterung kennt!
Auch sonst keine Analogie?
Von einem Großteil der Literatur und insbesondere auch von der Rechtsprechung wird die analoge Anwendung der Haftungserleichterungen bei Gefälligkeiten (auch wenn diese bspw. zur Leihe oder Verwahrung vergleichbar wäre) generell abgelehnt! Der BGH (Urt. v. 09.06.1992 – VI ZR 49/91, Rn. 19) sieht die gesetzliche Haftungserleichterung als Äquivalent dazu, dass sich eine Partei verbindlich zur unentgeltlichen Erbringung einer Leistung verpflichtet. Es handelt sich um eine besondere gesetzliche Ausformung derartiger Vertragsverhältnis, die eben den beiderseitigen Verpflichtungswillen voraussetzt. Genau hieran fehlt es bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen! Wenn kein Vertrag geschlossen wurde, besteht auch keine Pflicht zu Erfüllung. Es liegt somit nie eine vergleichbare Interessenlage vor.
b. Stillschweigender Haftungsausschluss?
Der BGH geht stattdessen den Weg eines stillschweigenden Haftungsausschluss gem. § 242 BGB. Ihr müsst euch also die Frage stellen, ob die Parteien ggf. einen Haftungsausschluss vereinbart hätten. Doch hier ist Vorsicht geboten: Auch der BGH (Urt. v. 13.07.1993 – VI ZR 278/92, Rn. 15 m.w.N.) stellt klar, dass „eine ergänzende Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise angenommen werden“ darf.
Alleine aus der Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit kann ein solcher stillschweigender Haftungsausschluss nicht abgeleitet werden! Meistens haben die Parteien gar nicht über einen Haftungsausschluss nachgedacht, sodass ein solcher auch nicht „einfach“ fingiert werden darf. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Übernahme des Haftungsrisiko schlichtweg so unvernünftig ist, dass die Parteien – wenn sie darüber gesprochen hätten – mit Sicherheit einen Haftungsausschluss vereinbart hätten. Das ist z.B. der Fall, wenn es sich um eine besonders hohe Haftungssumme handelt und der Schädiger keinen Versicherungsschutz hat.
III. „Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem Charakter“?
Eine besondere Konstellation sind die sog. „Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem Charakter“. In solchen Fällen liegt ebenfalls kein konkreter Rechtsbindungswille vor, sodass kein Vertrag geschlossen wurde und auf vertraglicher Ebene kein Erfüllungsanspruch (Primäranspruch) besteht.
Allerdings können durch besondere Umstände zumindest sekundäre Schutzpflichten bereits übernommen worden sein. Dann kommt auf quasivertraglicher Ebene in diesen Konstellation nicht nur die GoA, sondern vielmehr die c.i.c. in Betracht, sodass es Schadensersatzansprüche gem. §§ 311 II Nr. 3, 241 II, 280 I BGB geben kann. Da § 311 II Nr. 3 BGB von „geschäftlichen Kontakten“ spricht, it dies zwar auch umstritten, wird von der herrschen Meinung indes bejaht, weil § 311 II Nr. 3 BGB ein Auffangtatbestand für vertragsähnliche Konstellationen ist. Zudem schützt die Vorschrift besondere Vertrauens- und Nähebeziehungen, die gerade bei Gefälligkeiten häufig vorliegen.
Schließlich sind auch bei solchen Gefälligkeiten mit rechtsgeschäftlichem Charakter deliktische Ansprüche denkbar. Dort gilt jedoch dasselbe wie für die reinen Gefälligkeiten.
C. Zusammenfassung
- Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass ihr bei der Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältnissen – so wie bei den meisten BGB-AT Problemen – möglichst kleinschrittig vorgehen und dabei präzise den Gutachtenstil einhalten solltet. Auf diese Weise wendet ihr die entscheidenden Kriterien quasi automatisch an der richtigen Stelle (dem Rechtsbindungswille) an.
- Ob ihr im Ergebnis dann dazu kommt, dass die Parteien mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben, hängt vom Einzelfall ab. Solange ihr gut argumentiert und mehrere von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterien heranzieht, sind hier regelmäßig verschiedene Ansichten vertretbar. Entscheidend ist dann, dass ihr dementsprechend weiter prüft.
- Sofern ihr bei der Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnisse zu dem Ergebnis kommt, dass lediglich eine Gefälligkeit vorliegt, solltet ihr an Ansprüche aus der GoA sowie aus dem Deliktsrecht denken und dabei die angesprochenen Folgeproblematiken berücksichtigen.
Fazit
Gerade bei Problemen des allgemeinen Teils fällt es häufig schwer den Überblick zu behalten. Unsere erfahrenen Dozentinnen und Dozenten helfen euch gerne, diese Themen im Einzelunterricht klausurorientiert zu erlenen und zu vertiefen! . Mit über 20 Jahren Praxiserfahrung helfen wir dir dabei, deine Ziele zu erreichen – egal, ob du ein Prädikat erreichen willst, oder das Wiederholungsexamen bestehen möchtest. Über unseren Newsletter oder den Kraatz Club kann außerdem keine examensrelevante Rechtsprechung mehr an euch vorbeigehen!
Roman Dahl, Dipl. Jur.
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