- 29. Juni 2026
- Posted by: Dr. Robert König
- Category: Öffentliches Recht
Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunk und Filmfreiheit. Art. 5 Abs. 1 GG klingt auf den ersten Blick überschaubar.
In der Klausur zeigt sich aber schnell: Gerade die Kommunikationsgrundrechte haben es in sich. Du musst Meinungen von Tatsachen abgrenzen, Presse und Rundfunk sauber unterscheiden, Online-Medien richtig einordnen und bei den Schranken die besondere Bedeutung freier Kommunikation im Blick behalten.
Warum ist das so wichtig für die freiheitliche demokratische Grundordnung?
Weil Art. 5 GG nicht „nur“ ein Grundrecht wie jedes andere ist. Die Kommunikationsgrundrechte sichern den offenen Austausch von Informationen und Meinungen – und damit eine zentrale Grundlage unserer freiheitlichen Demokratie.
Wer Art. 5 GG in der Klausur beherrscht, zeigt deshalb nicht nur (auswendig gelerntes) Definitionswissen, sondern echtes verfassungsrechtliches Verständnis.

I. Überblick zu Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz
Art. 5 I GG hat folgenden Wortlaut:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (S. 1). Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet (S. 2). Eine Zensur findet nicht statt (S. 3).”
Art. 5 I GG enthält damit die elementaren kommunikativen Grundrechte:
- Meinungsfreiheit
- Informationsfreiheit
- Pressefreiheit
- Rundfunkfreiheit
- Filmfreiheit
Kraatz-Tipp: Von den fünf kommunikativen Grundrechten des Art. 5 I GG sind die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I S. 1 Alt. 1 GG und die Pressefreiheit gem. Art. 5 I S. 2 Var. 1 GG am relevantesten.
Daher werden diese auch am ausführlichsten dargestellt. Bei den übrigen Grundrechten des Art. 5 I GG genügt es, die gängigen Definitionen zu kennen und den Sachverhalt in der Juraklausur dann unter diese zu subsumieren.
Die Kommunikationsgrundrechte können Dich nicht nur in der verfassungsrechtlichen Klausur treffen.
Sie haben auch im besonderen Verwaltungsrecht (z.B. kommunikative Straßennutzung) eine große Relevanz und sollten daher selbst im Assessorexamen sicher beherrscht werden.
II. Prüfungsschema zu den Kommunikationsgrundrechten
Obwohl die Kommunikationsgrundrechte unterschiedliche Schutzbereiche aufweisen, unterliegen sie allesamt denselben Schranken (Art. 5 II GG) und Schranken-Schranken.
Daher stelle ich im Folgenden zunächst die jeweiligen Schutzbereiche der einzelnen Grundrechte dar, bevor ich Dir die Prüfungspunkte „Eingriff“ und „verfassungsrechtliche Rechtfertigung“ für sämtliche Grundrechte des Art. 5 I GG gemeinsam näherbringe.

III. Schutzbereich der Meinungsfreiheit, Art. 5 I S. 1 Alt. 1 GG
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird vom Bundesverfassungsgericht als „schlechthin konstituierend“ für die freiheitliche Demokratie bezeichnet.
Auch wenn hier viel Pathos mitschwingt, so unterstreicht dies doch die Bedeutung der Meinungsfreiheit in unserer Demokratie. Der Schutz der Meinungsfreiheit ist elementar, damit wir in einer pluralistischen Gesellschaft leben können.
1. Sachlicher Schutzbereich

a) Wie unterscheiden sich Meinungen und Tatsachenbehauptungen?
In Abgrenzung zu Tatsachen ist eine Meinung durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt.
Beispiel: A ist ein fieser Mensch.
„Fies“ ist eine wertende Beschreibung. Ob jemand „fies“ ist, lässt sich nicht beweisen wie eine Tatsache. Es geht um eine persönliche Bewertung, also um ein Werturteil.
Tatsachenbehauptungen sind im Gegensatz zu Werturteilen (= Synonym für Meinung) dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Mithin können sie wahr oder falsch sein.
Beispiel: A ist verheiratet.
Ob A verheiratet ist, lässt sich objektiv feststellen. Die Aussage ist entweder wahr oder falsch. Sie ist daher dem Wahrheitsbeweis zugänglich.
Tatsachenbehauptungen fallen nur dann in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, wenn sie meinungsbezogen sind oder die Grundlage für die Bildung einer Meinung darstellen.
Beispiel: A ist verheiratet und flirtet regelmäßig mit anderen Frauen. Deshalb halte ich ihn für einen fiesen Menschen.
- „A ist verheiratet“ = Tatsache.
- „A flirtet regelmäßig mit anderen Frauen“ = Tatsache.
- „Ich halte ihn für einen fiesen Menschen“ = Meinung.
Schließlich ist auch die negative Meinungsfreiheit geschützt. Dies ist die Freiheit, eine bestimmte Meinung nicht kundzutun und in diesem Sinne zu schweigen.
b) Warum besitzt die Meinungsfreiheit eine duale Natur?
Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst nicht nur die unbeeinflusste Meinungsbildung, sondern auch die Freiheit der Meinungsäußerung nach außen.
Geschützt ist hierbei jede Art der Meinungsäußerung. Die Aufzählung in Art. 5 I S. 1 Alt. 1 GG („in Wort, Schrift und Bild“) ist lediglich exemplarisch.
c) Wie behandelt man mehrdeutige Äußerungen in der Klausur?
Um eine Meinung richtig einordnen zu können, ist der objektive Sinn der Äußerungen nach dem Maßstab eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums maßgeblich.
Neben dem Wortlaut der jeweiligen Äußerung sind bei ihrer Auslegung der Kontext und die Begleitumstände zu berücksichtigen. Wenn es sich um eine nach diesem Maßstab mehrdeutige Äußerung handelt, darf der Äußerung eine sanktionierte Bedeutung nur dann beigemessen werden, wenn zuvor alle in Betracht kommenden sanktionslosen Bedeutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen wurden.
Kraatz-Tipp: Um einen effektiven Grundrechtsschutz der für die Demokratie „schlechthin konstituierenden“ Meinungsfreiheit zu gewährleisten, solltest Du in der Klausur im Zweifel eine Meinungsäußerung annehmen (vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 11.12.2025 – 1 BvR 986/25).
d) Was ist eine Schmähkritik?
Schmähkritik liegt vor, wenn eine Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2025 – 1 BvR 581/24).
Bei der Schmähkritik steht mithin die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund, ohne Auseinandersetzung in der Sache. In einem solchen Fall fällt die Äußerung nicht unter den Schutzbereich des Art. 5 I GG.
Beispiel: Hierzu zählt z.B. die Bezeichnung eines Gegenübers als „dicker Ochse“ im Rahmen einer Sachdiskussion.
Im Rahmen eines Abnehmwettbewerbs würde die vorgenannte Äußerung hingegen wohl einen Sachbezug aufweisen und damit keine Schmähkritik darstellen.
e) Wie verhalten sich Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit zueinander?
Geht es um staatliche Beschränkungen des Inhalts oder der Form einer Meinungsäußerung, ist Art. 5 I GG einschlägig. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerung in einer Versammlung oder durch eine Versammlung erfolgt.
Geht es hingegen um staatliche Maßnahmen gegen die Versammlung als solche, also etwa um ein Versammlungsverbot, eine Auflösung oder Beschränkungen der Art und Weise ihrer Durchführung, ist Art. 8 I GG betroffen.

2. Persönlicher Schutzbereich
Art. 5 I S. 1 Alt. 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht.
Nach Art. 19 III GG ist die Meinungsfreiheit auch auf juristische Personen anwendbar.
IV. Schutzbereich der Informationsfreiheit, Art. 5 I S. 1 Alt. 2 GG
Die Informationsfreiheit schützt in erster Linie die Empfängerseite des Kommunikationsprozesses. Sie gewährleistet also das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten.
Die Weitergabe erlangter Informationen ist demgegenüber regelmäßig nicht über Art. 5 I S. 1 Alt. 2 GG, sondern über die Meinungsfreiheit oder bei presse-, rundfunk- oder filmtypischer Verbreitung über die Medienfreiheiten geschützt.
1. Sachlicher Schutzbereich: allgemein zugängliche Quellen
Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs setzt voraus, dass eine Informationsquelle vorliegt und diese allgemein zugänglich ist:
- Informationsquellen sind zum einen jeder denkbare Träger von Informationen, zum anderen die Information selbst (Kingreen/Poscher, Rn. 768). Es kommt nicht darauf an, ob die Quelle einen öffentlichen oder privaten Sachverhalt umfasst.
- Allgemein zugänglich sind Quellen, wenn sie technisch geeignet und dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.
- Die Allgemeinheit definiert sich als ein individuell nicht bestimmbarer Personenkreis.
Beispiel: Die spanische Familie S schaut am liebsten spanischsprachige TV-Sendungen. Da sie die spanischen TV-Sender nicht über den von ihrem Vermieter zur Verfügung gestellten Kabelanschluss empfangen kann, will S eine Satellitenschüssel an ihrer Mietwohnung installieren. Der Vermieter verbietet dies.
Vorliegend ist der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Art. 5 I S. 1 Alt. 2 GG schützt auch den Empfang ausländischer Fernsehprogramme, da diese allgemein zugängliche Quellen darstellen. Im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte strahlt die Informationsfreiheit auch in das privatrechtliche Mietverhältnis (§§ 535 ff. BGB) hinein (BVerfGE 90, 27).
2. Persönlicher Schutzbereich
Die Informationsfreiheit ist (wie auch die Meinungsfreiheit) ein Jedermann-Grundrecht, auf das sich juristische Personen i.V.m. Art. 19 III GG berufen können.
V. Schutzbereich der Pressefreiheit, Art. 5 I S. 2 Var. 1 GG
Die Pressefreiheit hat neben der Meinungsfreiheit die höchste Klausurrelevanz.
1. Sachlicher Schutzbereich
a) Was versteht man unter „Presse“?

Als Presse versteht das Grundgesetz alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.
Zur Verbreitung bestimmt ist ein betreffendes Druckerzeugnis, wenn es sich an eine unbestimmte Vielzahl von potenziellen Empfängern richtet.
Wie auch bei der Meinungsfreiheit stellt die Pressefreiheit keine inhaltlichen Anforderungen an das jeweilige Druckerzeugnis.
Heutzutage werden aber auch Ton- und Bildträger dem Schutzbereich der Pressefreiheit unterstellt.
b) Wie weit reicht der Gewährleistungsumfang der Pressefreiheit?
Die Pressefreiheit schützt sämtliche pressespezifischen Tätigkeiten. Dies reicht von der Informationsgewinnung bis zur Veröffentlichung der Presseerzeugnisse. Auch presseinterne Hilfstätigkeiten werden umfasst. Auf den Inhalt, die Qualität oder die Ausrichtung der Presse kommt es dabei nicht an.
Art. 5 I S. 2 Var. 1 GG schützt aber nicht nur einzelne pressebezogene Tätigkeiten, sondern gewährleistet auch das „Institut der freien Presse“ als institutionelle Garantie.
Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte und keiner Zensur unterworfene Presse ist nach dem Bundesverfassungsgericht ein Wesenselement des freiheitlichen Staates. Daraus folgt, dass die Rechtsordnung die Entstehung und Betätigung einer freien, staatsunabhängigen Presse ermöglichen muss (BVerfGE 20, 162, 174 f.).
Kraatz-Tipp: Die Presse ist auf Informationen angewiesen, um ihre Wächterfunktion in einer Demokratie erfüllen zu können. In den Bundesländern gibt es jeweils Landespressegesetze, die der Presse den notwendigen Informationszugang einfach gesetzlich gewähren.
Auf Bundesebene fehlt es bislang an einem Bundespressegesetz. Um diese Regelungslücke zu füllen, leitet die Rechtsprechung aus der objektiv-rechtlichen Dimension der Pressefreiheit einen Anspruch auf bundesbehördliche Auskünfte ab (Klausurvorlage: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2025 – 15 A 750/22). Hierbei handelt es sich um einen originären Leistungsanspruch.
c) Fallen Online-Medien unter die Freiheit der Presse?
Umstritten ist, ob reine Online-Medien ebenfalls unter die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG fallen.
Nach einer engen Ansicht fehlt es bei reinen Online-Medien an der für die Presse typischen körperlichen Verkörperung, sodass sie nicht von der Pressefreiheit, sondern allenfalls von der Rundfunkfreiheit geschützt wären.
Überzeugender ist jedoch die Gegenansicht: Entscheidend ist nicht, ob ein Beitrag analog oder digital erscheint, sondern ob er die pressetypische Funktion der Information, Meinungsbildung und öffentlichen Kommunikation erfüllt. Daher sind auch reine Online-Medien von der Pressefreiheit geschützt, zumal Online-Beiträge ausgedruckt werden können und die Gefährdungslage bei klassischen Druckmedien und Online-Medien im Kern dieselbe ist.
d) Wie grenzt man die Pressefreiheit von der Meinungsfreiheit ab?

Das Verhältnis zur Meinungsfreiheit stellt sich wie folgt dar:
- Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I S. 1 Alt. 1 GG schützt den Inhalt eines Presseartikels („Ob“ der Meinungskundgabe).
- Die Pressefreiheit nach Art. 5 I S. 2 Var. 1 GG schützt die Art und Weise, wie der jeweilige Presseartikel verbreitet wird. Dazu gehören die organisatorischen Rahmenbedingungen, d.h. von der Informationsbeschaffung (Recherche) über die redaktionelle Gestaltung, den Druck bis hin zum Vertriebsweg der Presse („Wie“ der Meinungskundgabe).
2. Persönlicher Schutzbereich
Die Pressefreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht und steht allen im Pressewesen tätigen natürlichen Personen und Unternehmen (i.V.m. Art. 19 III GG) zu.
Bsp.: Presseverlage; Journalisten; aufgrund des Quellschutzes kann auch eine private Hausdurchsuchung bei einem Journalisten die Pressefreiheit verletzen (BVerfG, NJW 2026, 755: perfekte Klausurvorlage!).
VI. Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, Art. 5 I S. 2 Var. 2 GG
Kraatz-Tipp: Rundfunk- und Filmfreiheit sind eher selten einmal ein Gegenstand von Klausuren. Falls sie dennoch einmal abgeprüft werden, musst Du jedoch nicht panisch werden. Hier will der Prüfer dann in der Klausur nur sehen, dass Du den Klausursachverhalt unter die gängigen Definitionen von „Film“ und „Rundfunk“ subsumierst.
1. Sachlicher Schutzbereich
Art. 5 I S. 2 Hs. 2 GG schützt die „Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film“.
Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übertragung von Gedankeninhalten durch elektromagnetische Wellen.
Hierzu gehören nicht nur das Radio (Hörfunk), sondern auch das TV (BVerfGE 12, 205) und Online-Medien.
Die Rundfunkfreiheit unterscheidet sich von der Pressefreiheit durch die technische Ausgestaltung.
Die Berichterstattung umfasst sämtliche Tätigkeiten, die mit der Veranstaltung von Rundfunk zusammenhängen. Wie bei der Pressefreiheit umfasst dies sämtliche Tätigkeiten, von der Informationsbeschaffung über die Produktion der jeweiligen Sendungen bis zu deren Verbreitung.
Bsp.: Auch Privaträume können von der Rundfunkfreiheit geschützt werden, sofern sie quasi als Büroräume genutzt werden. Eine Durchsuchung kann daher gegen die Rundfunkfreiheit verstoßen.
2. Persönlicher Schutzbereich
Die Rundfunkfreiheit ist ein Deutschen-Grundrecht, auf das sich i.V.m. Art. 19 III GG auch juristische Personen berufen können.
Eine wichtige Besonderheit der Rundfunkfreiheit ist, dass sich ausnahmsweise auch öffentlich-rechtliche Sendeanstalten gegenüber staatlichen Eingriffen darauf berufen können, da diese nicht gegenüber staatlicher Beeinflussung der Inhalte schutzlos sein dürfen. Das Konzept des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beruht auf einer gewissen „Staatsferne“.
VII. Schutzbereich der Filmfreiheit, Art. 5 I S. 2 Var. 3 GG
1. Sachlicher Schutzbereich
Film wird definiert als Bildreihe, die durch Projektion der Öffentlichkeit vorgeführt wird. Dabei kommt es weder auf den Inhalt des Films noch auf das Verbreitungsmedium an. So sind z.B. auch Streamingdienste geschützt.
Geschützt sind alle wesensmäßig mit dem Film zusammenhängenden Tätigkeiten. Dazu gehören insbesondere die filmbezogene Vorbereitung, die Informationsbeschaffung, die Aufnahmen, die Produktion, der Filmverleih, die Vermarktung und die Vorführung des Films.
Filmunternehmen genießen zudem Tendenzschutz. Sie dürfen daher über ihr Filmprogramm und ihre Filminhalte grds. frei entscheiden.
Beachte: Der Staat muss daher im Rahmen der Filmförderung inhaltlich neutral bleiben und darf z.B. nicht einseitig Filme mit einer bestimmten politischen Richtung fördern.
2. Persönlicher Schutzbereich
Auch die Filmfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht für sämtliche im Filmwesen tätigen natürlichen und juristischen (i.V.m. Art. 19 III GG) Personen.
Die Zuschauer hingegen sind nicht vom persönlichen Schutzbereich umfasst und können für sich nur die Informationsfreiheit in Anspruch nehmen.
VIII. Eingriff in Meinungs- und Informationsfreiheit sowie Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit
Für den Eingriff in die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 I GG ergeben sich keine Besonderheiten.
In der Klausur prüft man folglich den Eingriff „ganz normal“ nach dem klassischen und modernen Eingriffsbegriff.
Die folgenden Grundrechtseingriffe sind klausurtypisch:
- Eingriff in die Meinungsfreiheit: Äußerungsverbot, strafrechtliche Verurteilung, Bußgeld, dienstrechtliche Sanktion.
- Eingriff in die Informationsfreiheit: Verweigerung des Zugangs zu allgemein zugänglichen Quellen, Registrierungspflicht, Sperrung von Informationskanälen.
- Eingriff in die Pressefreiheit: Redaktionsdurchsuchung, Beschlagnahme journalistischer Unterlagen, Vertriebsverbot, Aufnahme in Verfassungsschutzbericht.
- Eingriff in die Rundfunkfreiheit: staatliche Programmvorgaben, Zulassungsentzug, Aufzeichnungspflichten, Eingriffe in Sendungsproduktion.
- Eingriff in die Filmfreiheit: Vorführungsverbot, Genehmigungspflicht, Beschlagnahme von Filmkopien, Verbot eines Filmfestivals.
IX. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht
Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 5 I GG bietet sich folgendes Schema an:

1. Was sind die Schranken des Art. 5 I GG?
Art. 5 II GG enthält für sämtliche Grundrechte des Art. 5 I GG eine sog. Schrankentrias mit 3 qualifizierten Gesetzesvorbehalten:
„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.”
Außerdem ist auch Art. 17a I GG eine Schranke – allerdings nur für die Meinungsfreiheit.
Ferner können die Kommunikationsgrundrechte neben den geschriebenen Schranken auch durch verfassungsimmanente Schranken beschränkt werden.
a) Was sind allgemeine Gesetze nach Art. 5 II GG?
Die mit Abstand wichtigste Schranke sind die allgemeinen Gesetze.
Es ist seit jeher umstritten, wie der Begriff der allgemeinen Gesetze auszulegen ist:
- Sonderrechtslehre: Nach der sog. Sonderrechtslehre sind allgemeine Gesetze solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten. Das Gesetz muss also meinungsneutral sein.
- Abwägungslehre: Nach der sog. Abwägungslehre sind allgemeine Gesetze solche, die dem Schutz eines Rechtsguts dienen, das gegenüber der Meinungsfreiheit höherrangig ist.
- Herrschende Meinung: Eine dritte Ansicht verbindet beide Ansätze in der sog. Kombinationsformel. Allgemeine Gesetze sind danach solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat (BVerfGE 7, 198, 207 f.; 124, 300, 321 ff.).
- Stellungnahme: Der dritten Ansicht ist zu folgen. Die Sonderrechtslehre verhindert zwar Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen, berücksichtigt aber kollidierende Rechtsgüter nicht ausreichend. Die Abwägungslehre bezieht solche Rechtsgüter ein, ist allein jedoch zu weit. Die Kombinationsformel verbindet beide Ansätze überzeugend: Das Gesetz darf sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten und muss zugleich dem Schutz eines meinungsneutralen, höherrangigen Rechtsguts dienen.
Bsp.: § 185 StGB ist ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 II GG. Die Norm verbietet nicht eine bestimmte Meinung wegen ihres Inhalts, sondern schützt unabhängig von einer bestimmten Meinung die persönliche Ehre.
Kraatz-Tipp: Eine Ausnahme vom Erfordernis des allgemeinen Gesetzes erkennt das Bundesverfassungsgericht im berühmten Wunsiedel-Beschluss für § 130 IV StGB an (BVerfGE 124, 300, 327 ff.).
Obwohl diese Norm nicht meinungsneutral ist, ist sie wegen der geschichtlich identitätsprägenden Bedeutung des Nationalsozialismus für das Grundgesetz ausnahmsweise mit Art. 5 I, II GG vereinbar. Diese Ausnahme sollte in der Klausur aber nicht verallgemeinert werden.
b) Was versteht man unter dem Schutz der Jugend und dem Schutz der persönlichen Ehre?
Der Jugendschutz dient insbesondere der ungestörten Entwicklung Heranwachsender.
Bsp.: Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) verbietet die Verbreitung sog. jugendgefährdender Medien, wie u.a. Gewalt und Krieg verherrlichende Medieninhalte.
Das Recht der persönlichen Ehre ist Teil des APR aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG.
Bsp.: Das Recht der persönlichen Ehre wird insbesondere durch §§ 185 ff. StGB sowie zivilrechtliche Ansprüche geschützt.
Hinweis: Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre haben neben den allgemeinen Gesetzen nur geringe eigenständige Bedeutung.
Denn die entsprechenden einfachgesetzlichen Regelungen, etwa §§ 185 ff. StGB, das JuSchG, stellen regelmäßig bereits allgemeine Gesetze dar.
Sie richten sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche, sondern schützen meinungsunabhängig Rechtsgüter wie die persönliche Ehre oder die ungestörte Entwicklung Jugendlicher. Art. 5 GG hebt diese Schutzgüter daher vor allem klarstellend besonders hervor.
c) Was besagt Art. 17a I GG?
Nach Art. 17a I GG kann die Meinungsfreiheit von Berufs- und Zeitsoldaten sowie Grundwehrdienst- und Zivildienstleistenden eingeschränkt werden.
d) Wie verhält es sich mit den verfassungsimmanenten Schranken?
Auch bei den Grundrechten aus Art. 5 I GG, die in Art. 5 II GG einen Schrankenvorbehalt aufweisen, kann sich eine Einschränkbarkeit aus verfassungsimmanenten Schranken ergeben.
Bsp.: A möchte auf einem öffentlichen Platz eine Rede halten und dabei konkrete militärische Einsatzpläne der Bundeswehr offenlegen. Die zuständige Behörde untersagt die Veröffentlichung dieser Informationen.
Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit kann sich hier nicht nur aus den Schranken des Art. 5 II GG, sondern auch aus kollidierendem Verfassungsrecht ergeben. Hier sind das insbesondere die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und die Sicherheit des Staates. Die Meinungsfreiheit des A ist mit diesen Verfassungsgütern in praktische Konkordanz zu bringen.
2. Schranken-Schranken
a) Wechselwirkungslehre
Im Rahmen der Schranken-Schranken ist bei Art. 5 I GG die sog. Wechselwirkungslehre zu beachten.
Danach dürfen die allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 II GG nicht nur einseitig als Beschränkung der Kommunikationsfreiheiten verstanden werden. Vielmehr müssen auch die allgemeinen Gesetze ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Art. 5 I GG ausgelegt und angewendet werden.
Das gilt insbesondere für die Meinungsfreiheit, da sie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend ist (BVerfGE 7, 198, 208 f.).
Im Ergebnis verlangt die Wechselwirkungslehre daher eine Abwägung zwischen dem jeweiligen Kommunikationsgrundrecht aus Art. 5 I GG und dem Rechtsgut, dem das allgemeine Gesetz dient.
Heute geht die Wechselwirkungslehre weitgehend in der Angemessenheitsprüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf.
Merke: Die Wechselwirkungslehre stellt im Ergebnis daher lediglich eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar (BVerfGE 59, 231).
b) Zensurverbot, Art. 5 I S. 3 GG

Nach Art. 5 I S. 3 GG findet eine Zensur nicht statt. Das Zensurverbot stellt kein eigenständiges Grundrecht dar, sondern ist eine besondere Schranken-Schranke der Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 I GG. Es begrenzt also die Möglichkeit, Eingriffe in Art. 5 I GG zu rechtfertigen.
Zensur i.S.d. Art. 5 I S. 3 GG meint nur die sog. Vorzensur. Eine Vorzensur liegt vor, wenn die Veröffentlichung eines Geisteswerks von einer vorherigen staatlichen Inhaltskontrolle oder Genehmigung abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 33, 52, 72; 87, 209, 230).
Nachträgliche Maßnahmen gegen bereits veröffentlichte Äußerungen sind dagegen keine Zensur i.S.d. Art. 5 I S. 3 GG. Sie stellen vielmehr „normale“ Eingriffe in das jeweils betroffene Kommunikationsgrundrecht dar und sind an den Schranken des Art. 5 II GG sowie den Schranken-Schranken zu messen.
c) Praktische Konkordanz
Im Fall verfassungsimmanenter Schranken ist die praktische Konkordanz zu prüfen.
X. Exkurs: Weitere Grundrechte in Art. 5 GG sind die Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit
Artikel 5 des Grundgesetzes schützt übrigens nicht nur die Kommunikationsgrundrechte. Art. 5 III GG enthält die Freiheit der Kunst und Wissenschaft und hat folgenden Wortlaut:
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.”
Zur Kunstfreiheit habe ich bereits einen eigenen Artikel für Dich verfasst, den ich Dir an dieser Stelle gerne verlinke: Kunstbegriff im Grundgesetz
XI. Fazit und Tipps für Deine Klausur
Wenn Du die Kommunikationsgrundrechte wirklich sicher beherrschen möchtest, kommt es nicht darauf an, Definitionen nur auswendig zu lernen.
Entscheidend ist, dass Du Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit und Filmfreiheit sauber voneinander abgrenzt und die Besonderheiten des Art. 5 GG in der Klausur sicher anwendest.
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Dr. Robert König
Mitgeschäftsführender Gesellschafter des Jura Essentials Verlags (ein Unternehmen der Kraatz Group)
FAQ – Deine Fragen, meine Antworten
1. Was versteht man unter einer Meinung?
Eine Meinung ist durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt.
2. Was sind Tatsachenbehauptungen?
Tatsachenbehauptungen sind anders als Werturteile dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Mithin können sie entweder wahr oder falsch sein.
3. Wann ist der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet?
Der Schutzbereich ist eröffnet, wenn eine allgemein zugängliche Informationsquelle vorliegt.
4. Was versteht das Grundgesetz unter Presse?
Die Presse umfasst nach dem herkömmlichen Verständnis alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.
5. Welche Schranken hat Art. 5 I GG?
Art. 5 I GG hat die folgenden Schranken:
- Art. 5 II GG, Schrankentrias: allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre
- Art. 17a I GG
- verfassungsimmanente Schranken
6. Was besagt die Wechselwirkungslehre?
Die Wechselwirkungslehre bedeutet: Die allgemeinen Gesetze begrenzen zwar die Grundrechte aus Art. 5 I GG. Sie dürfen aber nicht einfach isoliert angewendet werden. Vielmehr müssen sie ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung der Grundrechte aus Art. 5 I GG ausgelegt und angewendet werden.
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