Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Wann ist eine Willenserklärung wirksam? Diese Frage gehört zu den Grundlagen des Zivilrechts und steht zugleich am Anfang vieler Anspruchsprüfungen. Gerade weil das Thema so „einfach“ wirkt, wird es häufig unterschätzt. Dabei entscheidet die richtige Prüfung von Abgabe und Zugang oft darüber, ob eine Klausur insgesamt gelingt.

In diesem Beitrag schauen wir uns deshalb systematisch an, wann eine Willenserklärung abgegeben wird und wann sie zugeht. Dabei soll besonderes Augenmerk auf bestimmte Fallgruppen, die sich auch in der Rechtsprechung bereits gefestigt haben, gelegt werden.

A. Abgabe der Willenserklärung

Gerade bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen kommt es nicht nur darauf an, was erklärt wird, sondern auch darauf, wann die Erklärung rechtliche Wirkung entfaltet. Den Inhalt einer Willenserklärung gewinnt man anhand der Auslegung. Ab wann jedoch eine Erklärung gilt, darauf gibt § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB eine klare Antwort:

Abgabe Willenserklärung.png

Wann ist eine Willenserklärung abgegeben?

Allgemein gesprochen ist es für die Abgabe einer Willenserklärung jedenfalls erforderlich, dass der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen nach außen endgültig äußert. Allerdings unterscheidet man dann noch weiter zwischen der Abgabe von empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen.

Wann ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben?

nicht empfangsbedürftige Willenserklärung

Ein Testament ist beispielsweise eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Nicht empfangsbedürftig bedeutet, dass Testament nicht zugehen, sondern nur abgegeben werden muss. Es ist wirksam abgegeben, wenn man das handschriftliche Papier beispielsweise nach dem Verfassen in eine Schublade legt. Auf ein Testament wird § 130 Abs. 1 BGB daher auch nicht angewendet.

Wann ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben?

Abgabe empfangsbedürftige Willenserklärung.png

Eine schriftliche, empfangsbedürftige Erklärung wie etwa ein Angebot für einen Kaufvertrag unter Anwesenden ist beispielsweise abgegeben, wenn das schriftliche Angebot an den anderen überreicht wird. Eine mündliche, empfangsbedürftige Erklärung unter Anwesenden ist abgegeben, wenn der Empfänger der Erklärung in der Lage ist, die mündliche Erklärung zu verstehen. Aber Achtung! Damit ist noch nicht gesagt, inwiefern diese Erklärung zugegangen ist, siehe dazu weiter unten.

Eine schriftliche, empfangsbedürftige Erklärung unter Abwesenden ist abgegeben, wenn das Schriftstück beispielsweise ausreichend frankiert zur Post aufgegeben wird. Eine E-Mail ist abgegeben, wenn die E-Mail willentlich das eigene Postfach verlassen hat.

Merke: Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist es, anders als bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, erforderlich, dass die Erklärung willentlich vom Erklärenden in den Verkehr gelangt, also so auf den Weg gebracht wird, dass unter normalen Umständen ohne weiteres Zutun des Erklärenden mit dem Zugang zu rechnen ist.

Was passiert, wenn der Erklärende nach der Abgabe der Willenserklärung verstirbt?

Das regelt § 130 Abs. 3 BGB. Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es demnach ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

Die abhandengekommene Willenserklärung

Eine abhanden gekommene Willenserklärung meint eine Willenserklärung, die vom Erklärenden nicht willentlich in den Rechtsverkehr abgegeben wurde. Es kann zum Beispiel passieren, dass der Erklärende zwar die Erklärung bereits verfasst hat, aber sich noch nicht endgültig dazu entschieden hat, die Willenserklärung, beispielsweise ein Schriftstück, in den Rechtsverkehr zu bringen. Eine andere Person, die das Schriftstück findet, bringt es daraufhin zur Post. Ebenso kann es sein, dass die Erklärung dadurch fahrlässig in den Verkehr gelangt, dass eine E-Mail versehentlich versandt wird. Grundsätzlich ist es für eine wirksame Abgabe einer Willenserklärung erforderlich, dass dies auch willentlich erfolgt. Unter bestimmten Umständen wird dem Erklärenden diese Willenserklärung dennoch zugerechnet.

1. Teile der Lehre

Nach einer Ansicht müssen solche Fälle genauso gelöst werden, wie es diese Ansicht in Fällen des fehlenden Erklärungsbewusstseins tut: keine vertragliche Haftung aus dem fahrlässigen Verstoß. Die Begründung: Fahrlässigkeit kann keinen Vertrag begründen (Privatautonomie). Dem Erklärenden droht allenfalls eine Haftung aus c.i.c. gem. §§ 280 Abs. 2, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.

2. Herrschende Meinung

Die herrschende Meinung hingegen geht ebenfalls genauso vor, wie sie die Fälle von fehlendem Erklärungsbewusstsein löst: Die Willenserklärung wird dem Erklärenden bei Fahrlässigkeit zugerechnet, er kann sich vom Vertrag aber gem. § 119 BGB analog lösen. Die Gegenseite ist dann durch § 122 BGB bzw. c.i.c. geschützt.

Ob aber wirklich ein Fahrlässigkeitsverstoß im Einzelfall vorliegt, hängt von den Umständen des Falles ab. Genau gesagt hängt es davon ab, wer Zugriff auf das Schriftstück hatte (eine angestellte Schreibkraft oder ein Ehegatte des Erklärenden) und inwiefern die Willenserklärung bereits den Eindruck erweckt, von der dritten Person in den Rechtsverkehr gebracht werden zu dürfen.

Tipp für deine Examensvorbereitung

Lerne einzelne Probleme nicht einfach auswendig, sondern wende sie auf Übungsfälle an und verknüpfe sie mit bereits bekannten Problemen. Im Examen entscheidet am Ende nicht einfach nur, ob jemand das Problem der abhanden gekommenen Willenserklärung kennt und die zwei Meinungen hierzu vortragen kann. Ebenso wichtig ist es, in der konkreten Situation zu entscheiden, ob überhaupt ein Fahrlässigkeitsverstoß vorliegt. Nur dann nämlich kommt nach der herrschenden Meinung eine Haftung aus der Willenserklärung in Betracht.

Wenn du den Streit um das fehlende Erklärungsbewusstsein noch einmal wiederholen willst, schau gerne bei diesem Beitrag vorbei → Trierer Weinversteigerung: das fehlende Erklärungsbewusstsein

B. Zugang der Willenserklärung

Ist die Willenserklärung abgegeben, muss sie dem anderen auch noch zugehen. Auch hier spielen sich die meisten Probleme beim Zugang unter Abwesenden ab. Zu vielen Kommunikationsmitteln gibt es bereits Rechtsprechung, die eine gute Orientierung bildet und die man für das Examen kennen sollte.

Was bedeutet Zugang nach § 130 BGB?

Zugang Willenserklärung.png

Der BGH formuliert es etwas umständlich so: Es genügt, dass die Willenserklärung in den Bereich des Empfängers gelangt ist, und zwar so, dass sie üblicherweise – nicht zufällig – alsbald wahrgenommen werden kann. Entscheidend ist also jedenfalls die übliche Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht die tatsächliche Kenntnisnahme, es sei denn, diese geschieht früher als die übliche Möglichkeit.

Anders gesagt: Tatsächliche Kenntnisnahme trumpft die Möglichkeit der Kenntnisnahme, aber entscheidend ist zunächst nur die reine Möglichkeit. Der Empfänger hat dabei die Risiken seines räumlichen Machtbereichs zu tragen. Führen diese Risiken dazu, dass der Empfänger vom Inhalt der Willenserklärung entweder verspätet oder gar nicht Kenntnis nimmt, sind diese dem Empfänger zuzurechnen, wenn die Erklärung in seinen räumlichen Machtbereich gelangt ist. Daher geht eine Willenserklärung auch dann zu, wenn der Empfänger durch Krankheit oder durch Urlaub daran gehindert ist, von dem Inhalt einer Erklärung Kenntnis zu nehmen. In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Unterlässt er das, so wird der Zugang durch solche – allein in der Person des Empfängers liegenden – Gründe nicht ausgeschlossen.

Der Einzelfall entscheidet!

Auch wenn sich im Studium schnell feste „Zugangsregeln“ einprägen – etwa zum Einwurf von Briefen oder zur Übermittlung per Fax – darf man nicht aus dem Blick verlieren, dass der Zugang von Willenserklärungen stets eine Frage des Einzelfalls bleibt. Die bekannten Fallgruppen und Rechtsprechungsgrundsätze bieten zwar eine wichtige Orientierung, ersetzen aber nicht die notwendige Würdigung der konkreten Umstände. Gerade bei modernen Kommunikationsmitteln wie E-Mails zeigt sich, wie stark die Bewertung vom jeweiligen Kontext abhängt: Geschäftliches oder privates Auftreten, unterschiedliche Geschäftszeiten oder individuelle Organisationsstrukturen können den Zugangszeitpunkt maßgeblich beeinflussen- dazu später mehr.

Wann ist ein Telefax zugegangen?

Wie oben gezeigt, arbeitet man sich immer an der Definition ab. Zunächst ist also zu fragen, wie das Telefax in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss. Hierbei reicht es, wenn der Text im Faxgerät so gespeichert ist, dass der Empfänger die Erklärung durch Ausdruck zur Kenntnis nehmen kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn der Text weder ausgedruckt wurde, noch auf dem Gerät gespeichert ist. Denn dann ist das Fax nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Hier kann aber das Problem der sog. Zugangsvereitelung eine Rolle spielen. Wie damit umzugehen ist, findest du in diesem Beitrag → BGB AT – Willenserklärungen – das Wichtigste kurz und kompakt für Dich zusammengefasst.

Als Nächstes stellt sich die Frage, wann mit der Kenntnisnahme der Erklärung unter regelmäßigen Umständen zu rechnen ist. Hier ist es von essenzieller Bedeutung, auf den Einzelfall zu schauen! Stellt jemand seine Faxnummer für geschäftliche Zwecke zur Verfügung, erfolgt der Zugang grundsätzlich mit dem Eingang des Faxes während der Geschäftszeiten.

Wann ist ein Brief zugegangen?

In den Machtbereich des Empfängers gelangt ein Brief mit Übergabe oder mit Einwurf in den Briefkasten. Es ist also zu fragen, wann damit zu rechnen ist, dass ein Briefkasten geleert wird. Bei Privatleuten wird vertreten, dass der Zugang immer erst am Morgen des nächsten Werktags (auch Samstag) erfolgt, weil mit Briefkastenleerung nur vormittags zu rechnen ist. Das hält die Gegenansicht für überholt. Denn Post wird auch am Nachmittag zugestellt, und zudem sei es üblich, dass viele Menschen erst am Abend nach 18 Uhr den Briefkasten leeren. Bis 18 Uhr eingeworfene Briefe gehen daher noch am selben Tag zu. Briefe, die später, zum Beispiel während der Nacht, eingeworfen werden, gehen daher erst am nächsten Morgen zu.

Wann geht eine E-Mail zu?

Wichtig hierbei ist zu erkennen, dass diese Frage vom BGH nicht abschließend und nur für einen Einzelfall entschieden wurde. Nämlich für eine E-Mail im geschäftlichen Verkehr. Für private E-Mail-Adressen wird nach heutiger Verkehrsanschauung vertreten, dass die bloße Benutzung/ das Innehaben der E-Mail-Adresse nicht ausreicht um überhaupt als Empfangsvorrichtung des Adressaten für rechtsgeschäftliche Erklärungen oder als Mailbox anzusehen ist. Überlegen sie einmal, wie viele E-Mail-Adressen Sie vielleicht einmal erstellt haben, aber nicht mehr nutzen. Die E-Mail-Adresse muss also in irgendeiner Form dem Rechtsverkehr zugänglich gemacht werden, die zum Ausdruck bringt, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen zu wollen um überhaupt geeignet zu sein. Nur dann ist der für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver als Machtbereich des Empfängers anzusehen, in dem ihm Willenserklärungen in elektronischer Form zugehen können. Dann ist weiter zu unterscheiden, ob es sich um eine private Nutzung oder um eine Nutzung im unternehmerischen Kontext handelt.

Wann ist eine E-Mail im unternehmerischen Verkehr zugegangen?

Wann eine E-Mail im geschäftlichen Verkehr als zugegangen gilt, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der BGH hat in seinem jüngsten Urteil das Meinungsspektrum zu dieser Frage dargestellt:

1. Zugang mit Abrufbereitschaft

Diese Meinung sagt: Regelmäßig erfolgt der Zugang schon mit Abrufbereitschaft auf dem E-Mailserver. Es wird angenommen, dass eine E-Mail im geschäftlichen Verkehr dem Empfänger unmittelbar in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen ist. Eine Ausnahme soll für den Fall gelten, dass die E-Mail zur Unzeit (nachts) oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingeht; in diesem Fall liege der Zugang der Erklärung am Folgetag.

2. Zugang am Ende der Geschäftszeiten

Nach anderer Ansicht geht eine E-Mail dem Empfänger zu, wenn ein Abruf im geschäftlichen Verkehr erwartet werden kann. Maßgeblich ist danach, wann der Absender mit einer Kenntnisnahme der E-Mail nach dem üblichen Geschäftsablauf rechnen kann. Insoweit wird angenommen, dass ein Abruf der E-Mails spätestens bis zum Ende der Geschäftszeit zu erwarten ist.

3. Wie hat der BGH entschieden?

Der Streitfall gab dem BGH keinen Anlass, die Rechtsfrage umfassend zu entscheiden.

Für den gegebenen Einzelfall hat der BGH jedoch entschieden, dass die E-Mail in dem Zeitpunkt zugegangen ist, in dem sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird.

Diese Entscheidung stellt eine gute Orientierung dar. Man darf aber keineswegs vergessen, dass hier noch viele Fragen ungeklärt bleiben. In einer Examensklausur wird man damit Punkten können, den Einzelfall zu analysieren. Um welche Art Geschäftsbetrieb handelt es sich? Können die gleichen Maßstäbe beispielsweise auch auf einen Handwerker angewendet werden, der üblicherweise nicht den ganzen Tag im Büro arbeitet? Was ist, wenn sie E-Mail außerhalb der Geschäftszeiten eingeht? Was ist, wenn es keine festgelegten Geschäftszeiten gibt und so weiter.

Wann ist eine E-Mail im privaten Verkehr zugegangen?

Bei einem Privatnutzer, der seine Mailadresse dem Rechtsverkehr zugänglich gemacht hat, kann regelmäßig nur einmal pro Tag ein Mailabruf erwartet werden. Im Gegensatz zu Briefen, bei denen etwa ein klar definierter Zustellungstag oder ein morgendlicher bzw. abendlicher Posteingang vermutet werden kann, gibt es bei E‑Mails keinen einheitlichen Zeitpunkt, zu dem davon auszugehen ist, dass diese gecheckt werden. Es wird daher unterschieden, ob der Zugang einer privaten E‑Mail erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme des Empfängers eintritt, oder ob – wie von einer anderen Ansicht vertreten – unter Umständen bereits am Tag nach dem Eingang in der Mailbox ein Zugang angenommen werden kann. Beide Ansätze berücksichtigen, dass der Empfänger im privaten Bereich nicht zu jeder Stunde online ist, und versuchen, die rechtliche Wirksamkeit mit der tatsächlichen Lebenswirklichkeit des E‑Mail‑Verkehrs in Einklang zu bringen.

Wann ist eine Willenserklärung gegenüber einem nicht voll Geschäftsfähigen zugegangen?

Ein ebenfalls sehr klausurträchtiges Thema ist das Minderjährigenrecht. Wann eine Willenserklärung gegenüber einem Minderjährigen zugegangen ist, ist nach der Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB zu differenzieren. Gegenüber einem geschäftsunfähigen Minderjährigen wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht; ein Zugang nur beim Minderjährigen ist rechtlich wirkungslos. Gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gilt ebenfalls, dass die Erklärung grundsätzlich dem gesetzlichen Vertreter zugehen muss, damit sie wirksam wird.

Ausnahme: Geht die Erklärung dem beschränkt Geschäftsfähigen selbst zu, genügt dieser Zugang, wenn die Erklärung ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, etwa bei einem bloßen Vertragsangebot ohne Pflichtbegründung für den Minderjährigen. In einem weiteren Fall wird die dem Minderjährigen zugegangene Erklärung ebenfalls wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung bereits erteilt hat; diese Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Soweit der Minderjährige nach §§ 112, 113 BGB für einen bestimmten Geschäftskreis partiell geschäftsfähig ist, kann er in diesem Umfang Willenserklärungen auch ohne besondere Einwilligung wirksam entgegennehmen, sodass der Zugang unmittelbar bei ihm ausreicht.

Wann liegt Zugang unter Anwesenden vor?

Wird eine empfangsbedürftige, nicht verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden abgegeben, tritt an die Stelle des Zugangs die Wahrnehmung bzw. Vernehmung durch den Erklärungsempfänger. Hierbei stellt sich jedoch das Problem, wer das Risiko von Missverständnissen zu tragen hat. Nach der strengen Vernehmungstheorie ist bei einer Willenserklärung in solchen Fällen dasjenige zugegangen, was der Erklärungsempfänger tatsächlich wahrgenommen hat. Der Erklärende trägt also das Risiko, missverstanden zu werden. Nach der herrschenden, eingeschränkten Vernehmungstheorie ist eine mündliche Erklärung unter Anwesenden hingegen in der Form zugegangen, wie sie erklärt bzw. abgegeben wurde, wenn der Erklärende damit rechnen konnte, dass seine Erklärung richtig verstanden wurde.

Beispielsfall

Dieses Problem wollen wir uns abschließend an folgendem Beispiel anschauen:  A trifft B zufällig auf der Straße. Zuvor hatte B A ein schriftliches Angebot mit einer Annahmefrist von mehreren Tagen zum Abschluss eines Kaufvertrages gemacht, die noch nicht abgelaufen ist. B ist stark schwerhörig, was A bekannt ist. An diesem Tag hat B ausnahmsweise sein Hörgerät nicht dabei, ohne dass dies für A erkennbar wäre. A und B nicken sich kurz freundlich zu. A sagt im Vorbeigehen: „Das mit dem Kaufvertrag passt übrigens.“ B nickt zurück, ohne den Satz wirklich verstanden zu haben, weil er annimmt, dass A ihn nur höflich grüßt. Ist unter diesen Umständen ein Kaufvertrag zustande gekommen?

Lösung

B hat dem A ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gemacht. Die Annahmefrist ist noch nicht abgelaufen, sodass das Angebot noch angenommen werden konnte. A könnte das Angebot also angenommen haben. A hat die Annahme erklärt.

Fraglich ist, ob die Erklärung zugegangen ist.

Nach der strengen Vernehmungstheorie ist das zugegangen, was der Empfänger tatsächlich wahrgenommen hat. B hat die Erklärung nicht wahrgenommen, damit keine Annahme.

Nach der eingeschränkten Vernehmungstheorie liegt Zugang einer mündlichen Willenserklärung unter Anwesenden bereits dann vor, wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass seine Erklärung in der Form, wie sie abgegeben wurde, richtig verstanden worden ist. Danach reicht es aus, dass der Erklärende vernünftigerweise keine Zweifel an der Wahrnehmung seiner Erklärung hegen musste. Begründet wird diese Ansicht mit einer angemessenen Risikoverteilung: Sowohl bei Erklärungen unter Anwesenden als auch bei solchen gegenüber Abwesenden soll entscheidend sein, ob der Erklärende damit rechnen konnte, dass der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.

Angewandt auf den Fall: A hätte sich einerseits besser vergewissern müssen, ob B die Erklärung wirklich verstanden hat. Eigentlich müsste B aber auch sein Hörgerät tragen, wenn er auf mündliche Erklärungen angewiesen ist. Nach dieser Ansicht hätte man daher davon ausgehen können, dass B zumindest darauf hinweist, dass er gerade kein Hörgerät benutzt – zumal A die Schwerhörigkeit des B kannte. Eine andere Ansicht, die hier vertretbar ist, könnte dagegen zu dem Ergebnis führen, dass der Zugang mangels tatsächlicher Verständnismöglichkeit noch nicht eingetreten ist. Wir folgen der herrschenden Meinung und sagen, dass B darauf hätte hinweisen müssen. Es gab keine Zweifel an der richtigen Wahrnehmung und damit  ist die Willenserklärung zugegangen.

Fazit

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Sophie Goldenbogen, Ref. iur.

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