Art. 5 Abs. 3 GG: Kunstbegriff – die Definition von Kunst

I. Ist das Kunst oder kann das weg?

Der Begriff der Kunst kann schwer generell definiert werden. Wenn wir an Kunst denken, schweben uns zumeist Kunstmuseen, Ausstellungen, Gemälde oder Skulpturen vor.

Alles von uns als Kunst Empfundene enthält eine starke kreative und individuelle Komponente des jeweiligen Künstlers. Diese Individualität ist für viele das Wesentliche der künstlerischen Betätigung.

Wir dürfen privat das als Kunst bezeichnen, was in unseren Augen Kunst ist, ohne dass dies allgemeingültig ist. Geschmäcker sind bekanntlich unterschiedlich.

Und Kunst hängt auch maßgeblich vom Auge des Betrachters ab. Für die eine sind die Klassiker wie Picasso oder – wenn wir noch weiter zurückgehen – Da Vinci die „wahre Kunst“, während sie die Moderne mit einem Naserümpfen betrachtet. Der andere hingegen kann sich für die zeitgenössische Kunst begeistern.

In diesem Sinne ist auch die eingangs gestellte Frage zu verstehen: „Ist das Kunst oder kann das weg?“ ist eine humoristische Redewendung, wenn es darum geht, moderne oder abstrakte Kunst zu hinterfragen.

Aber sollte die rechtliche Definition des Begriffs vom eigenen Empfinden abhängen? Definitiv nicht. Nicht umsonst gibt es ein Grundrecht auf Kunstfreiheit. Dessen Schutzbereich gilt es anhand objektiver bzw. zumindest objektivierbarer Kriterien zu bestimmen.

Dennoch zeigen die hier eingangs dargestellten Überlegungen und Annäherungsversuche an die Kunst, dass die Definition dieses Begriffs nicht einfach sein wird. Gemeinsam werden wir uns aber dem Begriff im Laufe des Artikels annähern.

II. Die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG

Wortlaut Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG

1. Was gewährleistet die Kunstfreiheit?

Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleistet die Kunstfreiheit. Die Kunstfreiheit soll die individuellen Ausdrucksformen der Menschen schützen. Der Einzelne soll seine schöpferische Kraft ausleben dürfen. Auch für die geistig-kommunikative Persönlichkeit des Einzelnen ist die Kunstfreiheit von grundlegender Bedeutung. 

Geschützt wird der Werk- und Wirkbereich der Kunst. Der Werkbereich schützt die eigentliche schöpferische Tätigkeit, die Herstellung des Werks. Der Wirkbereich schützt die Darbietung und Verbreitung des Werks. Auch Werbung für ein Kunstwerk kann insofern von der Kunstfreiheit geschützt sein (BVerfGE 77, 240).

Außerdem fallen auch Vorbereitungshandlungen, die der Herstellung eines Kunstwerks dienen, in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG.

2. Darf der Staat festlegen, was Kunst ist und was nicht?

Nur was Kunst ist, das lässt sich dem Wortlaut des Grundgesetzes nicht entnehmen.

Dem Staat ist es grds. verwehrt, Kunst zu definieren. Es darf kein Kunstrichtertum geben, bei dem eine staatliche Instanz darüber befindet, was Kunst sein darf und was nicht. So darf der Staat sich selbst nicht dazu aufschwingen, Kunst von Nichtkunst zu differenzieren und Vorgaben für Formen der Kunst zu machen oder ein Niveau für die Kunst zu bestimmen.

Dennoch bedarf es aus verfassungsrechtlicher Sicht der Definition der Kunst. Bevor wir uns diese genauer ansehen, lass uns erst einmal einen Blick auf das Prüfungsschema werfen.

3. Wie sieht das Prüfungsschema der Kunstfreiheit aus?

Für die Klausur bietet sich folgendes Prüfungsschema an:

Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG

III. Der Kunstbegriff oder die Notwendigkeit einer juristischen Einordnung der Kunst

Trotzdem muss zu rechtlichen Zwecken, nämlich damit die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG tatsächlich praktikabel gemacht wird, die Kunst eine Definition erfahren, mit der in der Rechtsanwendung und Justiz gearbeitet werden kann.

So macht es im Hinblick auf das Schutzniveau einen großen Unterschied, ob eine bestimmte Verhaltensweise (nehmen wir eine provokative Karikatur eines Politikers als Beispiel) nur der Allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt oder aber Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG darstellt. Wie bekannt sein sollte, hat das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG grds. ein geringeres Schutzniveau als die besonderen Freiheitsgrundrechte, zu denen auch die Kunstfreiheit zählt.

IV. Die Kunstbegriffe des BVerfG und der Literatur

Der Begriff der Kunst ist – wie bereits gesagt – schwer definierbar, ohne dass man z.B. neue Kunstformen ausschließt. Dennoch muss der Schutzbereich der Kunstfreiheit eingegrenzt werden.

Dafür wurden unterschiedliche Kunstbegriffe entwickelt. In der Klausur sollten die folgenden 4 bekannt sein:

  • Formaler Kunstbegriff
  • Materialer Kunstbegriff
  • Offener Kunstbegriff
  • Lehre von der Drittanerkennung

1. Was sagt der formale Kunstbegriff aus?

Der formale Kunstbegriff sieht vor, dass Kunst alles sei, was sich einer bestimmten, anerkannten Kunstform zuordnen lässt, bspw. Malerei, Bildhauerei, Fotografie oder Theater. Auch Mischformen sollen darunterfallen.

2. Wie definiert der materiale Kunstbegriff (auch materieller Kunstbegriff genannt) die Kunst?

Das Bundesverfassungsgericht hat den materialen bzw. materiellen Kunstbegriff entwickelt. Wegweisend war hier die berühmte Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173, 188 f.)

Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.“ (Zitat an die aktuelle Rechtschreibung angepasst)

Nach dem materialen Begriff ist Kunst die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.

Hinweis: Durch das Merkmal der freien schöpferischen Gestaltung unterscheidet sich ein Kunstwerk von einer bloßen Reproduktion.

3. Was ist nach dem offenen Kunstbegriff als Kunst anzusehen?

Der offene Kunstbegriff (auch weiter Kunstbegriff genannt) beschreibt in erster Linie die Eigenschaft eines Werks, aufgrund seines mannigfaltigen Aussagegehalts interpretationsfähig und -bedürftig zu sein. Wichtig ist hiernach, dass eine künstlerische Äußerung durch fortwährende Interpretation immer neue, weitreichende Bedeutungen erschließen kann.

4. Welche Aussage trifft die Lehre von der Drittanerkennung?

Danach erfasst Kunst das, was ein sachverständiger Dritter als Kunst bezeichnen würde.

5. Zusammenfassender Überblick

Kunstbegriff

Wesentliche Aussage

Formaler Kunstbegriff

bestimmte anerkannte Kunstform

Materialer Kunstbegriff

freie schöpferische Gestaltung

Offener Kunstbegriff

Interpretationsmöglichkeit des Werks

Lehre von der Drittanerkennung

was Experten als Kunst ansehen

V. Welcher Definition des Kunstbegriffs ist zu folgen?

1. Was spricht für die jeweiligen Kunstbegriffe? Und was dagegen?

Alle hier dargestellten Kunstbegriffe sind für sich genommen mit Schwächen behaftet.

Der formale Kunstbegriff ist für die heutige Vielfalt an vorzufindenden künstlerischen Ausdrucksformen zu eng. So werden moderne Werktypen, die als neue Formen der Kunst entwickelt werden, nicht erfasst. Zudem soll der Begriff der Kunst nicht davon abhängen, ob ein bestimmter Werktyp vorliegt. Vielmehr spielen andere Komponenten wie die sich eröffnenden Deutungsmöglichkeiten eine Rolle, die dem Geschaffenen die Kunstqualität geben können.

Das Bundesverfassungsgericht hat daher den materialen Kunstbegriff etabliert. Dieser kommt allerdings eher einer Beschreibung als einer Definition nahe.

Der offene Kunstbegriff ist zwar sehr weit. Als Argument für diesen offenen Kunstbegriff wird die Vermeidung von staatlichem Kunstrichtertum angeführt. Es solle vermieden werden, dass der Staat zwischen guter und schlechter Kunst unterscheide oder gar von entarteter Kunst spreche. Auf diesen weiten Kunstbegriff könne eine Korrektur in der Verhältnismäßigkeit folgen.

Die Lehre von der Drittanerkennung kann letztlich nur als Hilfserwägung genutzt werden. So darf Kunst nicht dadurch definiert werden, ob andere Menschen dieses oder jenes als solche ansehen. Dies würde gerade neue, avantgardistische Kunst ausschließen.

2. Wie solltest Du in der Juraklausur vorgehen?

Da letztlich keiner der Kunstbegriffe für sich genommen in der Lage ist, Kunst hinreichend konkret und allumfassend zu definieren, nutzt das Bundesverfassungsgericht die unterschiedlichen Kunstbegriffe im Sinne einer wechselseitigen Ergänzung nebeneinander.

Häufig wird das im Sachverhalt beschriebene Werk aber unter alle Begriffe fallen und insofern unproblematisch als Kunst zu bewerten sein. Dann liegen die Probleme der Klausur weniger im Schutzbereich als im Rahmen der verfassungsmäßigen Rechtfertigung.

Letztlich ist der Schutzbereich der Kunstfreiheit aufgrund ihrer hohen Bedeutung ohnehin weit auszulegen. Im Zweifel sollte man daher in der Klausur für die Einordnung des fraglichen Werks als Kunst plädieren.

VI. Jura online lernen: Fallbeispiel zum Kunstbegriff

Sehen wir uns nun gemeinsam ein Fallbeispiel an, um die theoretischen Erörterungen anschaulicher zu machen.

Kunstbegriff

1. Sachverhalt

A führt auf einem öffentlichen Platz eine Performance („Straßentheater“) auf, in der er satirisch politische Ereignisse darstellt und dabei auch mit Passanten interagiert. Die Polizei ordnet an, die Aufführung zu unterbinden und Personalien von A aufzunehmen. Sie begründet dies damit, dass es sich um eine Störung der öffentlichen Ordnung handele. A sieht darin eine Verletzung seiner Kunstfreiheit und erhebt Verfassungsbeschwerde.

Fällt das Verhalten des A unter die Kunstfreiheit?

2. Lösungsskizze Schutzbereich der Kunstfreiheit

Fraglich ist die Eröffnung des Schutzbereichs der Kunstfreiheit gem. Art. 5 III S. 1 Alt. 1 GG.

a) Sachlicher Schutzbereich

Für die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs müsste es sich bei As Performance um Kunst handeln. Die genaue Einordnung von Kunst im grundrechtlichen Sinne ist umstritten.

Nach dem formalen Kunstbegriff ist Kunst, was einer anerkannten Kunstrichtung zugeordnet werden kann (z. B. Theater, Musik, Malerei). Auch Straßentheater ist insofern ein Unterfall der anerkannten Kunstgattung Theater. Schon in der Antike, zu Zeiten von Aristoteles und Platon, wurde Theater nicht nur in dafür geschaffenen Bauwerken, sondern auch auf öffentlichen Plätzen aufgeführt.

Der materiale Kunstbegriff fragt, ob eine freie schöpferische Gestaltung vorliegt. Mit anderen Worten, ob Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch ein Medium in einer bestimmten Formensprache vermittelt werden. Das ist bei einer Aufführung auf der Straße zweifellos der Fall. 

Der offene Kunstbegriff fragt, ob das Werk der Interpretation offensteht. Jeder Passant wird die Performance unterschiedlich bewerten, je nach individueller Stimmung und unmittelbarer Betroffenheit. Mithin liegt auch nach diesem Kunstbegriff Kunst vor.

Auch die Lehre der Drittanerkennung wird Straßentheater als Kunst einordnen, da es dieses schon immer in der Kunstgeschichte gab (s.o.).

Die Performance des A dürfte daher als Kunst gelten. Damit ist der sachliche Schutzbereich eröffnet.

Zudem umfasst der Schutzbereich sowohl den Werkbereich (die Schaffung / Aufführung) als auch den Wirkbereich (Darstellung, Verbreitung, öffentliche Aufführung) der Kunstfreiheit.

b) Persönlicher Schutzbereich

Das Grundrecht nach Art. 5 Abs.  3 S. 1 Alt. 1 GG ist ein Jedermann‑Grundrecht. Jede natürliche Person kann sich darauf berufen. Also auch A.

  1. c) Zwischenergebnis

Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist eröffnet: Die Performance des A fällt unter die Kunstfreiheit.

3. Hinweis für die Klausur

Der hier dargestellte Sachverhalt ist klausurtypisch. Auf den ersten Blick mag keine klassische Kunst vorliegen, denn A performt auf der Straße, anstatt in einem Theater. Dennoch werden auch in solchen Fällen meistens sämtliche Kunstbegriffe zu dem Ergebnis kommen, dass Kunst gegeben ist. 

Noch einmal zur Wiederholung: Auch wenn nicht nach allen Kunstbegriffen Kunst vorliegt, ist ein Streitentscheid dennoch nicht erforderlich. Die einzelnen Begriffe schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Ein solcher Fall kommt in der Klausur aber eher selten vor. Das ist nur bei sehr neuartiger Kunst der Fall, wenn nach dem formalen Kunstbegriff und der Lehre der Drittanerkennung keine Kunst vorliegt. Der offene und der materiale Kunstbegriff werden ohnehin fast immer Kunst bejahen.

Häufiger ist der hier dargestellte Fall. Der Klausurersteller will dann lediglich sehen, dass Du richtig unter die einzelnen Begriffe subsumieren kannst. 

Wenn Du mehr zur Kunstfreiheit erfahren und vor allem lernen willst, wann Eingriffe durch die Polizei gerechtfertigt sind bzw. welche verfassungsrechtlichen Maßstäbe hier gelten, schau Dir gerne unsere anschaulichen Lernvideos im Kraatz Club zu Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG an.

VII. Wichtige Entscheidungen des BVerfG zu Kunstbegriff und Kunstfreiheit

Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG

1. Mephisto-Entscheidung, BVerfGE 30, 173

Die Mephisto-Entscheidung ist ein Grundsatzurteil zur Kunstfreiheit und ihrer Abwägung insbesondere mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Besonders wichtig ist die Mephisto-Entscheidung außerdem, weil der Roman „Mephisto“ das postmortale Persönlichkeitsrecht (nur Art. 1 Abs. 1 GG, nicht Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eines Verstorbenen verletzt. Hier hat das BVerfG wesentliche Aussagen zum postmortalen Persönlichkeitsrecht getroffen.

Im Hinblick auf die Kunstfreiheit definiert das BVerfG den materialen Kunstbegriff (s.o.) und betont, dass die Kunstfreiheit auch dann gilt, wenn Werke gesellschaftlich umstritten sind. Staatliche Kontrolle über Inhalt oder Qualität der Kunst ist ausgeschlossen. Die kollidierenden Grundrechte Dritter müssen dann im Rahmen der praktischen Konkordanz abgewogen werden.

2. Anachronistischer Zug, BVerfGE 67, 213

Die wesentliche Aussage dieser Entscheidung ist, dass auch politisches Straßentheater Kunst ist (siehe dazu schon unseren hieran angelehnten Beispielsfall oben). Auch performative, politische Aktionen können unter die Kunstfreiheit fallen. Staatliche Maßnahmen hiergegen müssen dann die Bedeutung des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG angemessen berücksichtigen.

3. Mutzenbacher-Entscheidung, BVerfGE 83, 130

Hierbei ging es um die Bewertung, ob der anzügliche Roman Josefine Mutzenbacher als Kunstwerk zu qualifizieren ist und ob Jugendschutz damit kollidiert.

Das BVerfG stellte richtig fest, dass auch pornografische Inhalte Kunst sein können. Es darf keine inhaltliche Qualitätskontrolle oder moralische Bewertung durch den Staat dahingehend geben, was Kunst ist.

Die Kunstfreiheit steht jedoch nicht absolut über anderen Verfassungsgütern, denn sie kann als vorbehaltlos gewährtes Grundrecht (also ohne explizite Schranke) aufgrund von verfassungsimmanenten Schranken im Einzelfall beschränkt werden. Hierzu kann auch der Schutz Jugendlicher zählen. Daher kann die Kunstfreiheit im Wege der praktischen Konkordanz im Einzelfall beschränkt werden. Nach Ansicht des BVerfG überwog hier der Jugendschutz.

VIII. Fazit zum Kunstbegriff, Art. 5 III S. 1 GG

Der Kunstbegriff des Art. 5 III S. 1 GG ist ein Standardproblem aus dem Verfassungsrecht, das Du sicher beherrschen musst. Denke an dieser Stelle vor allem klausurtaktisch. In der Regel ist es unwahrscheinlich, dass der Klausurersteller schon den Schutzbereich eines Grundrechts verneinen will. Der Schwerpunkt praktisch jeder Grundrechteklausur ist die Frage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs.

Aber auch im Polizei- und Ordnungsrecht, im Versammlungsrecht sowie insbesondere im öffentlichen Straßenrecht (Stichwort „Gemeingebrauch oder Sondernutzung“) ist die Gewährleistung der Kunstfreiheit relevant. Hier zeigt sich, dass das einfache Recht verfassungskonform auszulegen ist. Gerade dieses vernetzte Lernen ist absolut elementar für eine gute Jura Examensvorbereitung.

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Dr. Robert König

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