Die Haftung nach § 830 BGB einfach erklärt

Wer haftet eigentlich, wenn mehrere gemeinsam einen Schaden verursachen, etwa bei einer Prügelei? Genau hier setzt § 830 BGB an. Die Norm beantwortet gleich drei besonders relevante Fragen:

Wann liegt eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung vor?

Wie sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen haftungsrechtlich einzuordnen?

Und was gilt, wenn zwar feststeht, dass einer von mehreren Beteiligten den Schaden verursacht hat – sich aber nicht mehr ermitteln lässt, wer genau es war?

  •  830 BGB zeigt, dass das Deliktsrecht nicht nur individuelles Verschulden kennt, sondern auch eine Art kollektive Verantwortlichkeit. Die Vorschrift ist ein gern übersehener, aber zentraler Prüfungsbaustein in der Klausurpraxis.

Mehr zu ähnlichen examensrelevanten Normen findest du hier:→ § 836 I 1 BGB – unscheinbare, aber examensrelevante Anspruchsgrundlage.

Was regelt § 830 BGB?

  •  830 BGB erfasst die Fälle, in denen mehrere Personen an der Entstehung eines Schadens beteiligt sind. Die Vorschrift unterscheidet drei Konstellationen:
  • Die gemeinschaftliche Begehung einer unerlaubten Handlung (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB)
  • Die Beteiligung in Form von Anstiftung oder Beihilfe (§ 830 Abs. 2 BGB)
  • Den Sonderfall der Verursachungsungewissheit (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB), also wenn sich nicht feststellen lässt, wer genau den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat.

Haftung von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen: § 830 Abs. 1 S. 1 BGB

Haftung von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen:

Nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB haften mehrere Personen als Gesamtschuldner, wenn sie durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben.

Entscheidend ist, dass die Beteiligten den haftungsbegründenden Tatbestand arbeitsteilig, also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, verwirklicht haben. Eine solche Mittäterschaft setzt – ähnlich wie im Strafrecht (§ 25 Abs. 2 StGB) – einen gemeinsamen Tatplan und gegenseitige Abstimmung voraus. § 830 Abs. 2 BGB erweitert diesen Haftungsrahmen auf Anstifter und Gehilfen. Anstifter ist, wie im Strafrecht, wer vorsätzlich bei einem anderen den Entschluss zu einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hervorruft (§ 26 StGB), während der Gehilfe vorsätzlich in irgendeiner Form Unterstützung leistet (§ 27 StGB), etwa durch Bereitstellen von Mitteln oder logistische Hilfe. Sowohl Anstifter als auch Gehilfen stehen haftungsrechtlich den Mittätern gleich. Das ergibt sich aus Absatz 2 der Norm eindeutig. Sie alle werden wie eigene Täter behandelt. Insofern besteht in Bezug auf Gehilfen und Anstifter hier ein Unterschied zu den Grundsätzen, die man aus dem Strafrecht kennt. Dort sind „bloße“ Teilnehmer keine echten Täter und ihre Strafe kann oder muss gemildert werden.

Der Vorsatz muss sich nur auf die rechtswidrige Handlung selbst beziehen – also auf die Verletzung eines Schutzguts im Sinne des § 823 BGB oder eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB –, nicht jedoch auf den konkreten Schaden, der daraus entsteht. Zu beachten ist außerdem, dass niemand für sogenannte Exzesse anderer Beteiligter haftet: Geht also ein Beteiligter über den gemeinsamen Tatplan hinaus, trifft die übrigen keine Verantwortung für diese weitergehenden Folgen.

Ein weiteres sehr aktuelles Thema aus dem Deliktsrecht findest du in diesem Beitrag → Deliktsrecht: Schockschaden und Hinterbliebenengeld

Beispiel und Anwendung

Das folgende Beispiel stellt einen einfachen Grundfall des § 830 Abs. 1 S. 1 BGB dar: die gemeinschaftliche Körperverletzung nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB.

Sachverhalt

A und B fassen den Entschluss, O gemeinschaftlich zu verprügeln, und setzen diesen Plan in die Tat um. Dabei erleidet O einen Knochenbruch.

Lösung

A und B wirken also bewusst und gewollt zusammen, um eine Körperverletzung zu begehen. Damit liegt eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Da A und B arbeitsteilig handeln und sich ihr Vorsatz auf die Verletzung des Körpers und der Gesundheit von O richtet, sind sie als Mittäter anzusehen. Die Haftung erfasst beide gleichermaßen, unabhängig davon, wer den einzelnen Schlag geführt oder die schwerere Verletzung verursacht hat. Genauso wie im Strafrecht kann die Handlung des einen Mittäters dem anderen zugerechnet werden.

Rechtsfolge

O kann seinen Schadensersatzanspruch wahlweise gegen A, gegen B oder gegen beide geltend machen – nach den Anspruchsgrundlagen § 823 Abs. 1 BGB (wegen Verletzung des Körpers) und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB (wegen Verletzung eines Schutzgesetzes).

Nach § 840 Abs. 1 BGB haften A und B gesamtschuldnerisch, das heißt: Jeder schuldet den gesamten Schaden, bis der Geschädigte voll entschädigt ist.

Ausgleichsanspruch zwischen A und B

Im Innenverhältnis können A und B gegebenenfalls entsprechende Ausgleichsansprüche geltend machen, etwa nach Maßgabe ihrer jeweiligen Tatbeiträge. Hier kann sich also doch wieder auswirken, ob jemand „nur Gehilfe“ gewesen ist. Mit diesen Fragen soll aber der Geschädigte nicht behelligt werden, er kann die volle Summe von beiden fordern.

Ausgleichsanspruch zwischen A und B

§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB einfach erklärt

Ausgangspunkt ist der allgemeine Grundsatz im Deliktsrecht: Der Geschädigte trägt die Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale des § 823 Abs. 1 BGB, also insbesondere für die kausale Verursachung seines Schadens durch die Handlung des in Anspruch Genommenen. In Fällen, in denen zwar feststeht, dass ein Schaden durch eine von mehreren verschiedenen Handlungen entstanden ist, sich aber nicht nachweisen lässt, welche davon konkret ursächlich war, würde der Geschädigte nach dem strengen Beweismaßstab eigentlich leer ausgehen. Um diese unbillige Anspruchslosigkeit zu vermeiden, greift § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ein. Danach haften mehrere Personen, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von ihnen den Schaden verursacht hat – so, als ob sie ihn gemeinschaftlich begangen hätten. Die Vorschrift stellt damit auf eine Verursachungsungewissheit ab, nicht auf eine Unklarheit über die Beteiligung als solche. Voraussetzung ist, dass mehrere eigenständige, deliktische Handlungen feststehen, die nicht in einem bewussten Zusammenwirken nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB geschehen sind, aber jede für sich geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

Besonders interessant: Anders als § 830 Abs. 1 S. 1 BGB und Abs. 2 BGB findet § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auch im Rahmen von Gefährdungshaftungen Anwendung.

Was ist Verursachungsungewissheit?

Was ist der Sinn und Zweck des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB?

Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt im Schutz des Geschädigten: Er soll nicht deshalb ohne Anspruch bleiben, weil der Kausalitätsnachweis zwischen mehreren möglichen Schädigern scheitert. Nicht geschützt wird der Geschädigte hingegen gegen andere Risiken, etwa die Insolvenz eines Schädigers. Wichtig ist auch: § 830 Abs. 1 S. 2 BGB soll keinen neuen, „zusätzlichen“ Schädiger schaffen, sondern lediglich verhindern, dass vorhandene Schädiger sich aufgrund von Beweisschwierigkeiten ihrer Haftung entziehen.

Ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB eine Anspruchsgrundlage?

Es ist umstritten, wie § 830 Abs. 1 S. 2 BGB dogmatisch einzuordnen ist. Die eine Ansicht, darunter die Rechtsprechung, betrachtet die Norm als eigenständige Anspruchsgrundlage, bei der die sonst erforderliche Kausalitätsfeststellung überwunden wird. Die Gegenauffassung sieht darin lediglich eine Beweislastregel bzw. eine reine Kausalitätsnorm zugunsten des Geschädigten, ohne eine neue Haftungsgrundlage zu schaffen. In der Praxis führen beide Sichtweisen allerdings zum selben Ergebnis: Wer objektiv als möglicher Verursacher eines erwiesenen Schadens in Betracht kommt, kann – sofern die übrigen Voraussetzungen des § 823 BGB vorliegen – haften.

Voraussetzungen für eine Haftung gem. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB

Merke: § 830 Abs. 1 S. 2 BGB hilft nur bei ungeklärter Kausalität zwischen mehreren bewiesenen Handlungen, nicht aber bei fehlendem Nachweis der Handlung selbst.

Beispiele

Das Ganze soll an drei Beispielsfällen illustriert werden. Nur in einem der drei Fälle liegt ein Fall von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Hier passieren in Klausuren immer wieder Fehler, weil § 830 BGB vorschnell bejaht wird. Die Beispiele sollen helfen, zu erkennen, worauf es genau bei der Prüfung ankommt.

Fall 1

A, B und D befinden sich an einer Kegelbahn. Plötzlich trifft D eine Kugel des C hart am Bein – unstreitig eine Körperverletzung. C sagt: „Ich wurde von B geschubst, der Wurf war unfreiwillig!“ D behauptet, C habe mit der Kugel absichtlich auf B gezielt, dieser sei aber ausgewichen, und habe D getroffen.

Lösung

D wurde unstreitig von einer Kegelkugel des C getroffen. Die Rechtsgutsverletzung ist also in Form einer Körperverletzung gegeben. Entscheidend ist jedoch, ob eine kausal-adäquate Verletzungshandlung des C vorliegt. In Betracht kommt zunächst ein willentlicher Wurf der Kegelkugel auf B, wobei B ausweicht und D trifft: Hier läge Handlung, Kausalität und Adäquanz vor. Alternativ behauptet C einen unwillentlichen Wurf durch Schubsen von B, was keine deliktische Handlung darstellt.

D trägt die Beweislast für die willentliche Handlung des C. Bei bestehenden Zweifeln – C bestreitet den Handlungswillen, D behauptet Vorsatz – wird zugunsten des Beklagten C angenommen, dass keine willentliche Handlung nachweisbar ist.

  •  830 Abs. 1 S. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung. Die Norm setzt voraus, dass mehrere eigenständige deliktische Handlungen feststehen und lediglich die Kausalität ungeklärt ist. Hier fehlt es bereits am Nachweis einer Handlung des C – es handelt sich um Unsicherheit am Handlungsnachweis, nicht nur am Kausalitätsnachweis.

Ergebnis: Kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Merke: § 830 Abs. 1 S. 2 BGB

Fall 2

Wieder trifft den D eine Kugel, die ihn verletzt – unstreitig eine Körperverletzung. B und C haben beide, ohne jeden gemeinsamen Tatplan, gleichzeitig eine Kugel auf D geworfen. C behauptet die Kugel des B habe den D getroffen. B hingegen behauptet, es sei Cs Kugel gewesen. Ein Zeuge meint, er habe den X gesehen, der auch noch eine Kugel geworfen habe, aber das bleibt unsicher. Welche Ansprüche hat D gegen X, C und/oder B?

Lösung

Gegen X scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus. Die Rechtsgutsverletzung ist zwar gegeben, aber eine Handlung von X ist nicht nachweisbar. D trägt die Beweislast dafür, und allein die Zeugenaussage reicht nicht aus. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB hilft hier nicht: Die Norm löst lediglich Kausalitätsprobleme, setzt aber voraus, dass die Handlung eines jeden Beteiligten feststeht.

Einzelne Ansprüche gegen C oder B aus § 823 Abs. 1 BGB scheitern ebenfalls. Gegen C liegt die Handlung (Wurf der Kugel) vor, ebenso Rechtswidrigkeit und Verschulden. Problematisch ist jedoch die Kausalität: Selbst wenn man den Wurf von C „hinwegdenkt“, könnte Bs Wurf den Treffer verursacht haben – die Verletzung entfiele also nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Dasselbe gilt umgekehrt für B: Cs Wurf könnte den Schaden herbeigeführt haben. D trägt die Beweislast für die Kausalität und scheitert daran.

Hingegen bestehen Ansprüche gegen B und C als Gesamtschuldner nach §§ 830 Abs. 1 S. 2, 840 Abs. 1 BGB. Zunächst liegt kein Fall von Mittäterschaft nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB vor, da kein gemeinsamer Tatplan vorliegt. Bei jedem Beteiligten muss jedoch – abgesehen vom Kausalitätsnachweis – ein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegen.

Ferner muss einer der Beteiligten den Schaden verursacht haben – was hier logischerweise zutrifft, da nur B oder C infrage kommen. Es lässt sich nicht feststellen, welcher genau kausal war. Die Schutzbedürftigkeit ist gewahrt, da keiner der beiden bereits unabhängig von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB für den gesamten Schaden haftet. Rechtsfolge: B und C haften gesamtschuldnerisch für den vollen Schaden.

Ergebnis: D hat keinen Anspruch gegen X, aber gegen B und C als Gesamtschuldner nach §§ 830 Abs. 1 S. 2, 840 Abs. 1 BGB.

Fall 3

Im lauten Gedränge eines Regionalzugs präsentiert sich A, der unangefochtene „coolste Typ“ des Abteils, als absolutes Vorbild: Er zündet sich lässig eine Kippe an, raucht genüsslich und wirft den Stummel aus dem Fenster. B, total fasziniert, ahmt alles nach – zündet an, raucht, wirft weg. A öffnet eine Dose Bier, B natürlich auch. A schleudert die leere Dose achtlos aus dem Fenster, B folgt Sekunden später brav nach. Plötzlich ein Schrei: Das Opfer O draußen am Bahnsteig wird von einer Dose getroffen, unklar, ob von As oder Bs. Welche Ansprüche hat O gegen A und B?

Lösung

Wieder wird zunächst ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen A geprüft. Rechtsgutsverletzung, Rechtswidrigkeit und Verschulden liegen vor. Die Handlung (Wurf der Dose) ist unstreitig. Bei der Kausalität (Äquivalenz- oder conditio-sine-qua-non-Formel) muss geprüft werden, ob die Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele, wenn A nicht geworfen hätte. Und hier liegt der Knackpunkt, den viele übersehen. Zwar ist nicht klar, welche Dose den O getroffen hat, aber hätte A die Dose nicht geworfen, hätte B als reiner Nachahmer ebenfalls nicht geworfen. Die Verletzung entfiele somit kausal. Auf § 830 Abs. 1 S. 2 BGB kommt es gar nicht an (vgl. BGH NJW 1996, 3205 mit ähnlichem Sachverhalt). Adäquanz und Schutzzweck sind vertretbar.

Gegen B scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus. Die Handlung (Wurf) liegt vor, ebenso Rechtsgutsverletzung, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Die Kausalität ist jedoch ungeklärt: Entweder traf As Dose (keine Kausalität von B), oder Bs Dose (Kausalität vorhanden). O scheitert an der Beweislast. Auch § 830 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. §§ 823 ff. BGB greift nicht. Zwar liegt bei A und B jeweils ein anspruchsbegründendes Verhalten vor (Handlungen bewiesen, wenn man die Kausalität absieht). Einer der beiden muss den Schaden verursacht haben. Allerdings lässt sich feststellen, dass As Handlung kausal war: Hätte A nicht geworfen, hätte B nicht nachgeahmt und die Verletzung entfiele – die Verursachungsfrage ist also aufklärbar.

  •  830 Abs. 1 S. 2 BGB scheitert somit schon daran.

Fazit

  •  830 BGB löst das Problem der Haftung bei Beteiligung mehrerer elegant und differenziert: Abs. 1 S. 1 erfasst die gemeinschaftliche Begehung, Abs. 2 stellt Anstifter und Gehilfen den Mittätern gleich, und Abs. 1 S. 2 überbrückt Verursachungsungewissheiten zwischen bewiesenen Handlungen. Gemeinsam schaffen sie Gesamtschuldnerhaftung (§ 840 Abs. 1 BGB), bei der der Geschädigte wählen kann, wen er in Regress nimmt.

Die Fallen sind klar: keine Anwendung bei Nebentäterschaft (eigenständige Handlungen ohne Zusammenwirken), fehlendem Handlungsbeweis oder auflösbarer Kausalität (Nachahm-Zugfall). § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist kein Allheilmittel, sondern präzise Beweislastumkehr nur für Kausalitätslücken.

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