Die Notwehr gemäß § 32 StGB

Die Notwehr ist neben der rechtfertigenden Einwilligung, § 127 StPO und dem rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB einer der vielen Rechtfertigungsgründe im Strafrecht. Möchtest Du etwas zu der rechtfertigenden Einwilligung oder § 127 I StPO lesen, dann klicke gerne hier. Die Notwehr nach § 32 StGB ist vermutlich der wichtigste Rechtfertigungsgrund. Die meisten Voraussetzungen lassen sich aus dem Gesetz erlesen, sodass das Schema nicht zwingend auswendig gelernt werden muss. Erwartet wird allerdings, dass Du die Definitionen sicher beherrscht und die Prüfungspunkte sauber durchprüfst. Erfahrungsgemäß nehmen viele Studierenden die Notwehr nach § 32 StGB nicht ernst, obwohl sich mit § 32 StGB einige schwierige Konstellationen konstruieren lassen und in Klausuren sehr häufig abgeprüft wird. Wie man die Notwehr genau prüft und was Dich bei einer Klausur mit § 32 StGB erwarten kann, erfährst Du in dem Blogbeitrag. 

Die Bedeutung der Notwehr in der Klausur

Jeder Examenskandidat muss die Notwehr nach § 32 StGB sicher beherrschen. Bereits im Grundstudium ist die Notwehr von sehr relevanter Bedeutung. Auch im Hauptstudium und in der Examensvorbereitung für das erste juristische Staatsexamen gilt nichts anderes. Die Kenntnis ist elementar, um im Examen auch unbekannte Sachverhalte in den Griff zu bekommen. Nicht nur in den Klausuren ist die Notwehr gemäß § 32 StGB von großer Bedeutung, sondern auch in den mündlichen Prüfungen findet § 32 StGB regelmäßig Eingang in die Prüfungen. Fehler in der Prüfungsreihenfolge, den Definitionen oder den gängigen Problemen fallen daher schwer ins Gewicht.

Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Euch daher die Notwehr, das Prüfungsschema, die Definitionen und die gängigen Probleme näherbringen.

Die Notwehr gemäß § 32 StGB

1. Allgemeines

Die Notwehr ist in § 32 StGB geregelt. In § 32 II StGB heißt es: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Unter Notwehr fällt sowohl die Selbstverteidigung (§ 32 II Alt. 1 StGB) als auch die Nothilfe (§ 32 II Alt. 2 StGB) zugunsten eines anderen. Zu prüfen ist die Notwehr auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. Die Notwehr wird in den vier folgenden wesentlichen Schritten geprüft.

2. Notwehrlage

Die Voraussetzungen der Notwehrlage lassen sich aus § 32 II StGB erlesen. Erforderlich ist ein gegenwärtiger und rechtwidriger Angriff. Die Beurteilung erfolgt aus der sog. ex-post Betrachtung, also im Nachhinein des fraglichen Angriffs. Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, sodass beispielsweise eine Notwehr bei Angriffen von Tieren ausscheidet, es sei denn, die Tiere werden als Angriffsmittel benutzt („Bello fass!“). Hier ist zu beachten, dass sowohl ein Angriff gegen einen anderen (Nothilfe gem. § 32 II Alt. 2 StGB) als auch gegen einen selbst (§ 32 II Alt. 1 StGB) vorliegen kann. Gegenwärtig ist ein Angriff dann, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Ein Angriff scheidet also dann aus, wenn er beispielsweise fehlgeschlagen oder beendet ist. Außerdem muss der Angriff rechtswidrig sein. Das ist dann der Fall, wenn er seinerseits gerechtfertigt ist. Hier kann beispielsweise ggf. inzident eine Prüfung § 32 StGB erforderlich sein.

3. Notwehrhandlung

Die Notwehrhandlung muss geeignet und auch erforderlich sein, wie sich aus § 32 II StGB ergibt. Das wird im Unterschied zur Notwehrlage aus der ex-ante Perspektive beurteilt, also vor dem fraglichen Angriff. Als Faustregel gilt, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Die Notwehr ist das „schärfste Schwert“ unter den gängigen Rechtfertigungsgründen. Zudem muss sich die Notwehr gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten. Geeignet ist die Notwehrhandlung dann, wenn sie den gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des Täters abwehren kann. Erforderlich ist die Notwehrhandlung dann, wenn sie unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das relativ mildeste Mittel darstellt. Relevant in dem Zusammenhang ist unter anderem die Beachtung der Faustregel zum Schusswaffengebrauch. Erstmal hat das Opfer des Angriffs zu warnen, dann einen Warnschuss abzugeben, anschließend einen Beinschuss und zuletzt einen Schuss in den Oberkörper abzugeben. Allerdings handelt es sich nur um eine Faustregel, sodass ein Abweichen je nach Vorliegen einer entsprechenden Situation möglich ist. Hier sind die Sachverhaltsangaben entsprechend auszuwerten, was generell für die Prüfung der geeigneten und erforderlichen Notwehrhandlung gilt.

4. Gebotenheit

Nach § 32 I StGB handelt der, der eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, nicht rechtswidrig. Hierbei handelt es sich um die sog. Gebotenheit. Im Rahmen dieses Prüfungspunktes ist ggf. bei Vorliegen entsprechender Sachverhaltsangaben auf die folgenden Fallgruppen einzugehen: Angriffe von erkennbar schuldlos Handelnden, fahrlässige und absichtliche Notwehrprovokation und krasses Missverhältnis zwischen dem verletzten und verteidigten Rechtsgut. Worauf es in diesen Fallgruppen ankommt und wann derartige Fallgruppen in Betracht kommen, erfahrt ihr in unseren Kursen.

5. Subjektives Rechtfertigungselement

Am Ende ist noch das subjektive Rechtfertigungselement zu prüfen. Erfahrungsgemäß wird das oft von Studierenden vergessen, da es sich hierbei um eine Voraussetzung handelt, die so nicht eindeutig aus dem Gesetz zu erlesen ist, aber durchaus Sinn macht. Strittig sind die Anforderungen an das subjektive Rechtfertigungselement. Teile der Literatur vertreten die Ansicht, dass die Kenntnis des Tatopfers von der Notwehrlage genügt. Andererseits wird auch die Ansicht vertreten, dass die bloße Kenntnis der Notwehrlage nicht genügt, sondern darüber hinaus auch ein sog. Verteidigungswille nötig ist. Wie dieser Streit aufgelöst wird, erfährst Du ebenfalls in unserem Kursprogramm, wenn Du hier klickst und Dich für einen unserer Kurse registrierst.

Fazit zur Notwehr

Die herausragende Bedeutung der juristischen Grundlagen der Notwehr sollte jedem Studenten im Grundstudium, Hauptstudium und in der Examensvorbereitung bewusst sein.

Die solide Kenntnis des Prüfungsschemas und der Definitionen gehört zum Pflichtprogramm. Fehler hier fallen schwer ins Gewicht, da eine saubere Prüfung und das Beherrschen der Definitionen von den Prüfern erwartet werden. Die Notwehr lässt sich problemlos in jeder Strafrechtsklausur integrieren. Insbesondere im ersten juristischen Staatsexamen besteht die Strafrechtsklausur oftmals aus vier bis fünf Tatkomplexen, sodass die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass die Notwehr abgeprüft wird.

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Florian Bieker

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