- 19. Dezember 2025
- Posted by: Florian Bieker
- Category: Strafrecht
Einführung
Prüfungen der Notwehr oder des rechtfertigenden Notstands gehören zum Standardrepertoire eines jeden Klausurkandidaten im Strafrecht. Die Rechtfertigungsgründe aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts finden regelmäßig Eingang in strafrechtliche Klausuren. Aber wie unterscheiden sich beide Rechtfertigungsgründe überhaupt? Gibt es eine bestimmte Prüfungsreihenfolge? Sind die Prüfungsschema gleich? Diese und viele weitere Fragen zur Notwehr und des rechtfertigenden Notstands werden in diesem Blogbeitrag näher beleuchtet.
Tipp/Hinweis: Im Anschluss an die Lektüre eignet sich ebenfalls die Lektüre des Blogbeitrags „Die Notwehr gemäß § 32 StGB“. Hier findest du spezielle und vertiefte Ausführungen nur zur Notwehr. Darüber hinaus eignen sich auch Jura Skripte aus dem Bereich Strafrecht AT.
Der Fokus in diesem Blogbeitrag liegt allerdings auf den Unterschieden zwischen der Notwehr und dem rechtfertigenden Notstand.
I. Wo sind die Notwehr und wo ist der rechtfertigende Notstand geregelt?
Die Notwehr ist in § 32 StGB geregelt, während der rechtfertigende Notstand in § 34 StGB geregelt ist.

Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen beiden Vorschriften. Die Notwehr und der rechtfertigende Notstand sind jeweils in Fällen der Selbstverteidigung als auch in Fällen der Nothilfe zugunsten eines anderen möglich. Allerdings spricht § 34 StGB von einer Abwägung widerstreitender Interessen. So eine Formulierung findet sich bei der Notwehr nach § 32 StGB nicht. Möglicherweise ergeben sich weitere Unterschiede, wenn man die Vorschriften genauer untersucht. Dazu könnte es hilfreich sein, wenn man einen Blick auf die Prüfungsschemata der Vorschriften wirft.
1. Wie prüft man die Notwehr nach § 32 StGB?
Dafür ist erforderlich, dass eine Notwehrlage gegeben ist, eine Notwehrhandlung des Täters vorliegt, das Notwehrrecht geboten ist und das subjektive Rechtfertigungselement gegeben ist. Die Notwehrlage untergliedert sich in die Prüfungspunkte gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. Die Notwehrhandlung muss geeignet und erforderlich sein. Dadurch ergibt sich folgendes Prüfungsschema:

2. Wie prüft man den rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB?
Für das Vorliegen des rechtfertigenden Notstands ist eine Notstandslage, eine Notstandshandlung und ein subjektives Rechtfertigungselement erforderlich. Im Rahmen der Notstandslage ist eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut nötig. Die Notstandshandlung muss geeignet und erforderlich sein. Außerdem hat in einer Interessenabwägung ein Rechtsgutvergleich stattzufinden. Zuletzt muss die Notstandshandlung angemessen i.S.d. § 34 S.2 StGB sein. Ganz am Ende wird ebenfalls ein subjektives Rechtfertigungselement geprüft, wie bei der Notwehr. Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema:

Unterschiede/Gemeinsamkeiten in der Prüfung
Bereits im Prüfungsschema ist ersichtlich, dass einige Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede zu Tage treten. Notwehr und der rechtfertigende Notstand sind sowohl zur Verteidigung eines Angriffs auf sich selbst als auch zur Nothilfe für einen anderen möglich. Bei Notwehr und rechtfertigendem Notstand sind prinzipiell eine Notwehrlage bzw. eine Notstandslage, eine Notwehrhandlung bzw. eine Notstandshandlung und ein subjektives Rechtfertigungselement am Ende zu prüfen. Beide Rechtfertigungsgründe werden im Übrigen auf Rechtfertigungsebene geprüft. Allerdings ergeben sich auch einige Unterschiede. Bei der Notwehr erfolgt eine Prüfung der Gebotenheit der Notwehr gemäß § 32 I StGB, während dagegen bei dem rechtfertigenden Notstand eine Interessenabwägung im Rahmen der Notstandshandlung stattfindet. Außerdem erfolgt die Prüfung des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB stets zum Schluss auf Rechtswidrigkeitsebene. Die Notwehrlage wird aus sog. ex-post-Perspektive beurteilt, während die Notstandslage aus der ex-ante Perspektive zu beurteilen ist.
II. Was sind die wichtigsten Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Notwehr und des rechtfertigenden Notstands?
Die wichtigsten Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Notwehr und rechtfertigender Notstand stehen für Dich in folgender Tabelle bereit.
|
Gemeinsamkeiten |
Unterschiede |
|
Prüfungsstandort: Rechtswidrigkeit |
§ 34 StGB stets als letztes von mehreren potenziellen Rechtfertigungsgründen zu prüfen |
|
Bei Selbstverteidigung und Nothilfe beide Rechtfertigungsgründe möglich |
Gebotenheit i.S.d. § 32 I StGB |
|
Grober Prüfungsaufbau ähnlich (Notstands/Notwehrlage, Notstands/Notwehrhandlung, subjektives Rechtfertigungselement) |
Interessenabwägung i.R.d. Notstandshandlung gem. § 34 StGB |
|
Bei Vorliegen der Voraussetzungen handelt Täter gerechtfertigt |
Angemessenheit § 34 S.2 StGB |
|
Geeignetheit und Erforderlichkeit jeweils zu prüfen |
Ex post-Betrachtung Notwehrlage/Ex-ante Betrachtung Notstandslage |
Diese wichtigen Gemeinsamkeiten und Unterschiede sollte man sich stets vergegenwärtigen, da Verstöße gegen diese Grundsätze oftmals mit starkem Punktabzug bestraft werden.
III. Fallbeispiel
A und B sind Freunde. C war ebenfalls Teil der Freundesgruppe, hat sich jedoch von der Gruppe abgekapselt, als B und seine ehemalige Frau zusammengekommen sind. C möchte sich daher an B rächen und lauert ihm im Park bei einem Spaziergang auf. A kennt die Hintergründe und die Verhältnisse zwischen B und C und geht am selben Tag ebenfalls im Park spazieren. A läuft hinter dem B und hat vor, ihn zu überraschen und auf ein Café einzuladen. Doch dann erkennt er wenige Meter vor ihm plötzlich, dass C unerwartet aus dem Gebüsch springt und den B voller Hass verprügeln möchte. Dabei ruft er, „jetzt mach ich Dich fertig, Du Schwein!“ A reagiert geistesgegenwärtig und sprintet zu den beiden streitenden ehemaligen Freunden. C lässt sich nicht beruhigen und holt hierbei zu Schlägen auf den deutlich körperlich unterlegenen B aus. Der körperlich stärkste A erkennt das und schlägt den C vorsätzlich in Verteidigungsabsicht mit Faustschlägen nieder. Andere Möglichkeiten bestanden in der Situation nicht. Anschließend können A und B flüchten. C erleidet einen Nasenbeinbruch.
Strafbarkeit des A gemäß § 223 I StGB?
A könnte sich wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht haben, indem er C niederschlug und das Nasenbein brach.
I. Tatbestand
hat A eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 I StGB begangen?
Indem der A den C mit Faustschlägen niederstreckt, hat er das körperliche Wohlbefinden des C nicht unerheblich beeinträchtigt, sodass eine körperliche Misshandlung des A vorliegt.
Hat A eine Gesundheitsbeschädigung begangen?
Indem sich der C einen Nasenbeinbruch zugezogen hat, hat der A einen pathologischen Zustand bei C hervorgerufen, sodass eine Gesundheitsbeschädigung ebenfalls vorliegt.
Vorsatz
A handelte auch vorsätzlich.
Somit handelte A tatbestandsmäßig.
II. Rechtswidrigkeit
Fraglich ist, ob A rechtswidrig handelte. Möglicherweise ist A jedoch nach § 32 StGB gerechtfertigt. Dazu müsste eine Notstandslage bestanden haben, eine Notwehrhandlung des A vorliegen, die Notwehr gemäß § 32 I StGB geboten sein und das subjektive Rechtfertigungselement bei A vorliegen.
bestand eine Notwehrlage?
Ja, es bestand eine Notwehrlage. Ein rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff lag vor. Ein menschlicher Angriff auf ein rechtlich geschütztes Gut (körperliche Unversehrtheit des B) lag vor. Hier handelt es sich um einen Angriff auf einen anderen als den Täter, mithin um einen Fall der Nothilfe nach § 32 II Alt. 2 StGB. Der Angriff auf B stand auch unmittelbar bevor und war nicht von der Rechtsordnung gedeckt, sodass er gegenwärtig und rechtswidrig war. Damit lag eine Notwehrlage vor.
liegt eine Notwehrhandlung des A vor?
Ja, eine Notwehrhandlung des A liegt vor. Die Faustschläge sind geeignet, den Angriff des C auf B zu beenden. Ferner waren die Faustschläge auch erforderlich, da andere Möglichkeiten zur Abwehr des Angriffs nicht bestanden. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen, sodass eine Notwehrhandlung des A vorliegt.
war die Notwehr des A auch nach § 32 I StGB geboten?
Ja, die Notwehr des A war auch geboten. Nur in seltenen Ausnahmefällen entfällt die Gebotenheit des Notwehrrechts. Beispielsweise sind hier die Fälle des krassen Missverhältnisses zwischen angegriffenem und verteidigtem Rechtsgut zu nennen oder die Absichtsprovokation.
liegt das subjektive Rechtfertigungselement vor?
Ja, das subjektive Rechtfertigungselement des A liegt ebenfalls vor, da A in Verteidigungsabsicht handelte.
III. Ergebnis
Damit liegen alle Voraussetzungen der Notwehr vor. Folglich handelte A gerechtfertigt. Somit hat sich A nicht wegen Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht.
IV. Fazit
Die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Notwehr und rechtfertigendem Notstand sollten verinnerlicht werden. Da beide Rechtfertigungsgründe in nahezu jeder strafrechtlichen Klausur abgeprüft werden können, sollte der Prüfungsaufbau sicher beherrscht werden. In aktuellen Entscheidungen vor dem BGH geht es regelmäßig um das Notwehrrecht, sodass Du hier stets die aktuelle Rechtsprechung im Blick haben solltest.
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Auch in der mündlichen Examensprüfung können die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Notwehr nach § 32 StGB und dem rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB relevant werden. Die Rechtfertigungsgründe erfreuen sich hier großer Beliebtheit bei den Prüfern des Justizprüfungsamts (JPA).
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Ref. jur. Florian Bieker
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