- 16. Februar 2026
- Posted by: Florian Bieker
- Category: Zivilrecht
Einführung
Bei Herausgabeansprüchen denken die meisten, die Jura studieren, an Herausgabeansprüche aus dem Sachenrecht. § 985 BGB oder § 861 I BGB sind hier beispielsweise die gängigen Anspruchsgrundlagen, die viele Jurastudenten direkt „parat haben“. Allerdings kann der konkrete zivilrechtliche Sachverhalt auch mal erbrechtliche Bezüge aufweisen. Gerade dann, wenn die Erbschaft nicht an die „richtige Person“ gelangt, sondern an einen sog. Erbschaftsbesitzer. Dann stellt sich die Frage: Gibt es möglicherweise auch Herausgabeansprüche aus dem Erbrecht, die in ebensolchen Fällen zu prüfen sind? Die Antwort auf diese Frage liefert Dir dieser Blogbeitrag.
I. Allgemeines
Das Erbrecht ist für viele Jurastudenten eine unbekannte Materie. Das Justizprüfungsamt prüft das Erbrecht in Klausuren jedoch immer häufiger ab, sodass die Relevanz besonders im juristischen Staatsexamen stark zugenommen hat. Geht es nun in der Klausur um dingliche Ansprüche, insbesondere Herausgabeansprüche, muss bei erbrechtlichen Bezügen des Sachverhalts auch immer an einen Herausgabeanspruch aus dem Erbrecht gedacht werden. Maßgebliche Vorschrift ist hier § 2018 BGB.

Wichtig und zu beachten ist, dass § 2018 BGB vor den anderen Ansprüchen auf Herausgabe aus dem Sachenrecht zu prüfen ist.
Tipp/Hinweis: An dieser Stelle ist bereits auf die Reihenfolge der Prüfung von zivilrechtlichen Ansprüchen hinzuweisen. Dazu empfiehlt sich der Blogbeitrag „Die Prüfung eines zivilrechtlichen Anspruchs“.
1. Wie prüfe ich § 2018 BGB?
Gemäß § 2018 BGB hat der wahre Erbe gegen den sog. Erbschaftsbesitzer einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus der Erbschaft. Das Erlangte meint in dem Fall, das ursprünglich Erlangte aus der Erbschaft. Bei Surrogaten greift § 2019 BGB. Gezogene Nutzungen sind nach §§ 2020, 100 BGB herauszugeben. Demnach hat der Erbschaftsbesitzer dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema:

Wie Du siehst, ist die Lektüre des Gesetzes elementar. Hier ergeben sich alle Prüfungspunkte aus dem Gesetz. Das Gesetz ist Dein Handwerkszeug. Bereits dann, wenn Du die Vorschrift in einer Klausur siehst, hebst Du Dich in der Regel deutlich von anderen Klausurkandidaten ab.
2. Bieten sich bei der Prüfung der Vorschrift noch weitere Bezüge zum Erbrecht an?
Ja, die Prüfung eignet sich sehr gut, um weitere Problemkreise aus dem Erbrecht abzuprüfen. Bestes Beispiel ist hierbei der erste Prüfungspunkt „wahrer Erbe“. In einer zivilrechtlichen Klausur kann hierbei beispielsweise eine Testamentsprüfung integriert werden. Wurde Person XY wirksam als Erbe eingesetzt? Wurde das Testament möglicherweise gemäß den §§ 2254 ff. BGB widerrufen? Wurde das Testament evtl. wirksam gemäß den §§ 2078 ff. BGB angefochten? Wenn das Testament unwirksam ist, stellt sich die Frage nach der gesetzlichen Erbfolge gemäß den §§ 1924 ff. BGB. Wie Du siehst, ermöglicht dieser Prüfungspunkt eine tiefergehende Prüfung des Erbrechts. Das Erbrecht kann also in der Klausur bereits über eine Anspruchsgrundlage enorme Bedeutung erlangen. Hier solltest Du nicht auf Lücke lernen.
Exkurs: Testamentsprüfung
Die Testamentsprüfung ist in zivilrechtlichen Klausuren ebenfalls sehr beliebt. Wichtig ist hierbei, dass Du Dir das Grundschema einer Testamentsprüfung vergegenwärtigst. Auch dieses Schema kannst Du Dir aus der Lektüre des Gesetzes herleiten. Wichtig ist zunächst, dass Dir bekannt ist, dass die gewillkürte Erbfolge stets vor der gesetzlichen Erbfolge zu prüfen ist. Entscheidende Vorschriften sind hier die §§ 2229 (Testierfähigkeit); 2232, 2247, 2265(Form); 2064, 2065 (höchstpersönliche Errichtung); 2253 ff. (Widerruf des Testaments); 2078 ff. (Anfechtung des Testaments) BGB. Auch Vorschriften aus dem BGB AT sind bei der Testamentserrichtung zu beachten. Der Testierwille des Erblassers ist nach § 133 BGB zu ermitteln. Darüber hinaus ist eine etwaige Unwirksamkeit gem. §§ 134, 138 BGB in Betracht zu ziehen. Daraus folgt folgendes Schema:

Tipp/Hinweis: Hier siehst Du, wie das BGB AT auch im Erbrecht eine wichtige Rolle einnehmen kann. An dieser Stelle eignet sich die Lektüre des Blogbeitrags „Die Sittenwidrigkeit im Erbrecht“.
Um Dir nun zu verdeutlichen, wie ein etwaiger Herausgabeanspruch gemäß § 2018 BGB zu prüfen ist, eignet sich ein kurzer und prägnanter Sachverhalt.
II. Fallbeispiel
Der verwitwete Erblasser (EL) hat als Abkömmling nur seinen Sohn S und dessen Tochter T. Ein Testament wird zunächst nicht gefunden. Der Nachlass besteht aus einem Motorrad, das der S regelmäßig nutzt. Er freut sich über „seine Erbschaft“. Nach ein paar Monaten findet sich ein wirksames Testament. Demnach wurde die T als Alleinerbin eingesetzt. Als T davon erfährt, besteht sie auf Herausgabe des Motorrads. Sie ist volljährig und möchte mit dem Zweirad fahren.
Hat T gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des PKW?
Vorüberlegung
Zwar handelt es sich nur um einen kurzen Sachverhalt, aber bereits dieser Sachverhalt hat es in sich. Nicht selten haben zivilrechtliche Sachverhalte (mit erbrechtlichen Bezügen) viele Personen und Rechtsbeziehungen zum Gegenstand. Hier gilt es dann, ausgehend von der Fallfrage, eine taugliche Personenskizze zu entwickeln.

Vorliegend geht es also um Ansprüche der T gegen S. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, welche Ansprüche im vorliegenden Fall konkret zu prüfen sind. Hier geht es um Ansprüche auf Herausgabe des Motorrads. Die meisten, die Jura studieren, werden hier vermutlich an die sachenrechtlichen Ansprüche auf Herausgabe gemäß §§ 985, 1007, 861 BGB denken. Teste Dich gerne selber. Hättest Du im vorliegenden Fall an § 2018 BGB gedacht? Diese Vorschrift ist ebenfalls zu prüfen, und zwar vor allen sachenrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Außerdem ermöglicht § 2018 BGB Problemkreise aus dem Erbrecht abzuprüfen. Besonders zu differenzieren ist hier zwischen Erbe und Erbschaftsbesitzer. Hier wäre ggf. inzident zu prüfen gewesen, ob T wirksam als Erbin eingesetzt wurde (Testamentsprüfung), wenn der Sachverhalt dazu Anhaltspunkte bietet. Wie die Lösung des Falles konkret im juristischen Gutachten aussehen kann, wird Dir in folgender gutachterlicher Lösungsskizze vorgestellt.
Tipp/Hinweis: eine gründliche Lösungsskizze ist besonders in Examensklausuren zu empfehlen, bevor Du die sog. Reinschrift formulierst.
Gliederung/Lösungsskizze

Gutachterliche Lösung
Im Anschluss an die Lösungsskizze, erfolgt die ausformulierte gutachterliche Lösung.
A. T könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrads gemäß § 2018 BGB haben.
I. T ist als Anspruchsstellerin gemäß §§ 1922 I, 1937, 1942 I BGB wahre Erbin.
II. S müsste als Anspruchsgegner Erbschaftsbesitzer sein. Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts aus der Erbschaft etwas erlangt hat. Die Gut- oder Bösgläubigkeit ist hier irrelevant. S maßt sich das Erbe, mithin das Motorrad, an, obwohl er nicht der wahre Erbe ist. Somit ist Erbschaftsbesitzer.
III. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen gegeben. Rechtsfolge ist die Herausgabe des Erlangten aus der Erbschaft, mithin die Herausgabe des Motorrads. Folglich hat T gegen S (Erbschaftsbesitzer) einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrads gemäß § 2018 BGB.
B. Möglicherweise hat T gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrads gemäß § 861 I BGB. Dazu müsste T als Anspruchsstellerin jedoch frühere Besitzerin gewesen sein. T hatte hier nie Besitz. Folglich hat T gegen S keinen Anspruch auf Herausgabe des Motorrads gemäß § 861 I BGB.
C. In Betracht kommen könnte ein Anspruch der T gegen S auf Herausgabe des Motorrads gemäß § 985 BGB.
I. Bei dem Motorrad handelt es sich um eine Sache i.S.d. § 90 BGB.
II. Anspruchsgegner S ist unmittelbarer Besitzer gemäß § 854 I BGB.
III. Ferner müsste T als Anspruchsstellerin Eigentümerin sein. Gemäß §§ 1922 I, 1937 BGB ist T durch Gesamtrechtsnachfolge Eigentümerin des Motorrads geworden. Folglich ist T als Anspruchsstellerin Eigentümerin.
IV. Ein Recht zum Besitz des S gemäß § 986 BGB ist nicht ersichtlich.
V. Folglich hat T gegen S einen Anspruch auf Herausgabe.
D. Ansprüche der T gegen S auf Herausgabe des Motorrads gemäß §§ 1007 I, II BGB sind mangels früheren Besitzes nicht einschlägig.
Abwandlung: Den Fall kann man relativ schnell abwandeln, indem S beispielsweise das Motorrad für eine hohe Summe verkauft, weil er selber keinen Motorradführerschein hat oder nicht mit diesem Motorrad fahren möchte. Möchte die T dann den erhaltenen Kaufpreis von S herausverlangen, sind etwaige Ansprüche auf Erlösherausgabe, anstatt Herausgabeansprüche zu prüfen. Das sind typische Fälle des § 2019 BGB. Demnach gilt auch aus der Erbschaft erlangt, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. Darüber hinaus ist beispielsweise auch an einen Anspruch aus § 816 I 1 BGB zu denken. Somit wird dem Klausurersteller die Möglichkeit eröffnet, das Bereicherungsrecht abzuprüfen. Wie man sieht, läuft der Fall durch eine kleine Abwandlung in eine ganz andere Richtung. Es existieren mannigfaltige Möglichkeiten, das Erbrecht mit anderen zivilrechtlichen Rechtsgebieten zu kombinieren.
III. Fazit
Die Bedeutung des Erbrechts ist vielen Studierenden oft nicht bewusst. Dabei ist das Erbrecht sehr attraktiv für den Klausurersteller, da auch bei erbrechtlichen Fällen Verknüpfungen mit anderen Rechtsgebieten, beispielsweise Sachenrecht oder BGB AT, möglich sind. Die Prüfung des Erbrechts nimmt in den Examensklausuren zu, sodass Du Dich frühzeitig mit der Materie vertraut machen solltest. Im Erbrecht ist eine Arbeit mit dem Gesetz sehr wichtig. Sowohl Prüfungsschemata als auch Legaldefinitionen können sich bereits aus den etwaigen Vorschriften des Erbrechts ergeben. Darüber hinaus ist die Materie auch ein „Punktebringer“ in Klausuren. Im Blogbeitrag thematisierten Fall werden wohl viele Klausurkandidaten die Herausgabeansprüche aus dem Sachenrecht prüfen. Der Herausgabeanspruch aus dem Erbrecht gemäß § 2018 BGB ist wohl weniger Klausurkandidaten bekannt.
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Ref. jur. Florian Bieker
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