Die Gebotenheit der Notwehr (§ 32 StGB)

I. Die Notwehr ist der wichtigste Rechtfertigungsgrund im StGB

Die Notwehr ist ohne Frage der wichtigste Rechtfertigungsgrund im Strafrecht. Das gilt sowohl für das 1. als auch für das 2. juristische Staatsexamen. Sie gehört zum Kernwissen im Strafrecht AT. Daher erwartet das Prüfungsamt an dieser Stelle Detailwissen von Dir.

Sowohl zur Notwehrlage als auch zur objektiven Erforderlichkeit der Notwehrhandlung haben wir für Dich separate Artikel verfasst. Im heutigen Artikel wollen wir uns daher den nächsten Schwerpunkt des § 32 StGB, die normative Gebotenheit, näher ansehen.

Um die Problematiken der normativen Gebotenheit besser einordnen zu können, führen wir uns zunächst das Schema der Notwehr vor Augen:

II. Prüfungsschema der Notwehr nach § 32 StGB

Prüfungsschema § 32 StGB

III. Welche Funktion hat die normative Gebotenheit im Rahmen der Notwehr?

Auch wenn bei der Notwehr gem. § 32 StGB keine Abwägung zwischen dem geschützten und dem beeinträchtigten Interesse erfolgt, findet das Notwehrrecht keine schrankenlose Anwendung. Angesichts des Verbots des Rechtsmissbrauchs erfolgt vielmehr eine Einschränkung des Notwehrrechts über das Kriterium der normativen Gebotenheit der Notwehrhandlung.

An der normativen Gebotenheit der Notwehrhandlung fehlt es, wenn von dem Täter aus sozialethischen Gründen ein anderes Verhalten als das tatsächlich von ihm ausgeübte zu verlangen ist (Fischer, § 32 StGB Rn. 36).

Wann dies genau der Fall ist – das sehen wir uns jetzt gleich einmal genauer an.

IV. Anerkannte Fälle der Einschränkung des Notwehrrechts im Rahmen der Gebotenheit

Es sind im Wesentlichen die folgenden anerkannten Fallgruppen der normativen Gebotenheit der Notwehrhandlung mitsamt ihren unterschiedlichen Ausgestaltungen zu unterscheiden, in denen sozialethische Gesichtspunkte gegen ein (volles) Notwehrrecht sprechen:

Einschränkung fallgruppen Notwehr

1. Angriffe erkennbar Schuldloser

Bei einem Angriff erkennbar schuldlos Handelnder kann in Einzelfällen eine eingeschränkte Verteidigung geboten sein. Die Rechtsordnung wird in diesen Fällen grds. erheblich weniger beeinträchtigt als in dem „Normalfall“ eines Angriffs, sodass von dem Angegriffenen auch erheblich weniger aufgewendet werden muss, um die Einhaltung der Rechtsordnung zu wahren.

In einem solchen Fall muss der Angegriffene i.d.R. ausweichen. Ist ein bloßes Ausweichen nicht möglich bzw. reicht es zum Schutz des angegriffenen Rechtsguts nicht aus, ist der Angegriffene zur Schutzwehr, also einer bloßen Verteidigung, berechtigt. Reicht auch die Schutzwehr nicht aus, ist der Angegriffene zur Trutzwehr berechtigt, bei der neben der bloßen Verteidigung auch ein Gegenangriff erlaubt ist.

Beispiele

Klausurtypische Beispiele für erkennbar schuldlose Personen sind zum Beispiel stark alkoholisierte Menschen oder Kleinkinder.

2. Krasses Missverhältnis

In den Fällen des krassen Missverhältnisses zwischen dem geschützten Rechtsgut und dem durch die Verteidigungshandlung bedrohten Rechtsgut ist eine Notwehr stets unzulässig.

Beispielsfall

Der Täter schießt mit seiner Flinte auf einen Nachbarsjungen, der unerlaubterweise ein paar Äpfel von dem Apfelbaum des Täters stibitzen möchte.

Wenn vorliegend nicht bereits die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ausscheidet, so ist zumindest die Gebotenheit zu verneinen.

Es besteht schließlich ein krasses Missverhältnis zwischen dem geschützten Rechtsgut des Eigentums an dem Apfel sowie dem durch die Verteidigungshandlung bedrohten Rechtsgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Nachbarsjungen.

Wichtig ist auch hier, dass keine Abwägung stattfindet! In der Klausur darf man niemals Wörter wie „Abwägung“, „abwägen“ oder „Verhältnismäßigkeit“ usw. schreiben. Prüfer sind an dieser Stell empfindlich.

3. Enge persönliche Beziehungen

Innerhalb von engen persönlichen Beziehungen wird aufgrund der bestehenden Solidaritätspflicht zumindest bei einfachen Tätlichkeiten ein eingeschränktes Notwehrrecht angenommen.

So muss der Angegriffene grds. ausweichen. Ist ein bloßes Ausweichen nicht möglich bzw. reicht es zum Schutz des angegriffenen Rechtsguts nicht aus, ist der Angegriffene zur Schutzwehr berechtigt. Reicht auch die Schutzwehr nicht aus, ist der Angegriffene zur Trutzwehr berechtigt.

Bei über einfache Tätlichkeiten hinausgehenden Beeinträchtigungen ist es hingegen gut vertretbar, eine Einschränkung des Notwehrrechts zu verneinen. Während ein Vertrauensverhältnis nicht zwangsläufig durch jeden Angriff aufgehoben wird, ist es zumindest bei drohenden erheblichen Beeinträchtigungen nicht sachgerecht, den Angegriffenen auf eine Solidaritätspflicht zu verweisen, die der Angreifer zuerst verletzt hat.

Was sind derartige Vertrauensverhältnisse?

Im Einzelfall gibt es unterschiedliche Ansätze, wie man das Näheverhältnis genau bestimmten sollte. Weitestgehend anerkannt sind jedoch die folgenden klausurtypischen Fallgruppen:

  • Ehegatten
  • Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften
  • Eltern-Kind-Beziehung

4. Notwehrprovokation

Im Hinblick auf die Provokation der Notwehr sind die folgenden 3 Fälle zu unterscheiden:

  • Absichtsprovokation
  • Sonstwie verschuldete Notwehrlage
  • Abwehrprovokation („Hochrüsten“)

a) Absichtsprovokation

Bei der Absichtsprovokation wird der Angriff bewusst von dem provozierenden Angegriffenen verursacht, um den provozierten Angreifer unter Ausnutzung des Notwehrrechts verletzen zu können. Die Behandlung dieser Fallgruppe ist umstritten:

Eine Ansicht

Nach einer Meinung besteht unter Berücksichtigung des Rechtsbewährungsprinzips ein volles bzw. zumindest ein eingeschränktes Notwehrrecht des Angegriffenen, um den sich im Unrecht befindenden provozierten Angreifer nicht unzulässig zu privilegieren.

Herrschende Meinung

Die herrschende Meinung will dem Angreifer kein Notwehrrecht geben. So handelt der Angegriffene in Wahrheit nur mit einem vorgetäuschten Verteidigungswillen. Damit fehlt ihm das nach der Rechtsprechung für eine Rechtfertigung erforderliche subjektive Rechtfertigungselement.

Für die zweite Ansicht spricht letztlich, dass der gesamte Vorgang rechtsmissbräuchlich intendiert wurde. Daher erscheint es sachgerecht, dem provozierenden Angegriffenen lediglich ein Ausweichrecht zu belassen (BGHSt 48, 207; Wessels/Beulke/Satzger, StGB AT, § 10 Rn. 536).

b) Sonstwie verschuldete Notwehrlage

Bei einer sonstwie verschuldeten Notwehrlage provoziert der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich, aber dennoch in einer vorwerfbaren Art und Weise. Hier kommen Einschränkungen seines Notwehrrechts in Betracht.

Im Falle eines eingeschränkten Notwehrrechts muss er einem Angriff des provozierten Angreifers also grundsätzlich ausweichen. Ist das Ausweichen unmöglich oder nicht ausreichend, um das angegriffene Rechtsgut zu schützen, ist der Angegriffene zur Schutzwehr berechtigt. Reicht auch die Schutzwehr nicht aus, ist der Angegriffene zur Trutzwehr berechtigt.

Wann liegt eine sonstwie verschuldete Notwehrlage vor?

Es ist umstritten ist, wann eine sonstwie verschuldete Notwehrlage vorliegt. Nach der wohl h.M. ist dies bereits bei einem sozialethisch missbilligten Verhalten des provozierenden Angegriffenen der Fall (BGHSt 42, 97 ff.).

c) Abwehrprovokation

Eine Abwehrprovokation liegt vor, wenn sich der letztlich Notwehrübende in eine erwartete Notwehrsituation begibt und dabei im Vorfeld anstatt mit dem mildesten effektiven Abwehrmittel bewusst mit einem gefährlicheren Abwehrmittel ausrüstet, um den betreffenden Ausrüstungsgegenstand im konkreten Bedarfsfall als einzig zur Verfügung stehendes erforderliches Mittel zur Verteidigung einzusetzen.

Nach der herrschenden Meinung besteht hier ein uneingeschränktes Notwehrrecht (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 10 Rn. 537).

Hierfür spricht, dass das bloße „Hochrüsten“ des Angegriffenen nicht mit einer Notwehrprovokation in Gestalt der Absichtsprovokation oder einer sonstwie verschuldeten Notwehrlage vergleichbar ist. So führt der Notwehrausübende die Notwehrlage als solche trotz seines „Hochrüstens“ nicht vorwerfbar herbei. In diesem Sinne ist es angesichts des Rechtsbewährungsprinzips, nach dem „das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht“, nicht zu missbilligen, wenn der in Notwehr Handelnde sich letzten Endes mit einem erforderlichen Abwehrmittel verteidigt.

Tipp: Wenn Dir das alles zu abstrakt vorkommt, sind unsere smarten Jura Skripte im Strafrecht das Richtige für Dich. Wir nutzen nicht nur zahlreiche Fallbeispiele, sondern verknüpfen das erlernte Wissen auch direkt mit anschaulichen Lernvideos, die das Strafrecht plastisch und für Dich zugänglicher machen. Auch im Kraatz Club, Deiner neuen digitalen Jura Lernplattform, findest Du viele Lernvideos zu sämtlichen Rechtsbereichen.

5. Notwehr im Rahmen von Erpressungshandlungen (sog. Chantage)

Im Rahmen von Erpressungshandlungen ist zumindest bei der Schweigegelderpressung ein eingeschränktes Notwehrrecht des Erpressten anzunehmen.

Die klassische Schweigegelderpressung liegt bei der Drohung mit der Offenbarung einer Straftat oder sonstigen für den Erpressten unangenehmen Sachverhalten vor (sog. „Chantage“).

Notwehrlage bei der Schweigegelderpressung?

Selbst wenn das angekündigte Übel des erst zukünftig zu zahlenden Schweigegeldes noch lange auf sich warten lässt und das Vermögen des Erpressten bisher nicht akut gefährdet sein sollte, liegt bei der Schweigegelderpressung zumindest ein gegenwärtiger Angriff auf die Willensfreiheit des Erpressten vor.

Erforderlichkeit der Notwehrhandlung?

Der objektiven Erforderlichkeit der Notwehrhandlung steht hierbei nicht entgegen, dass der Erpresste prinzipiell staatliche Hilfe als „milderes Mittel“ in Anspruch nehmen könnte.

Denn hierdurch würde es zu einer selbstbelastenden Offenbarung der kompromittierenden Tatsachen kommen und sich das vom Erpresser angedrohte Übel verwirklichen. Dies ist für den Erpressten nicht das mildeste „gleich wirksame“ Mittel (Amelung, NStZ 1998, 70).

Gebotenheit der Notwehrhandlung?

Vereinzelt wird bei der Einschränkung des Notwehrrechts i.R.d. normativen Gebotenheit auf die Grundsätze der Notwehrprovokation abgestellt (Fischer, § 32 StGB Rn. 38). Hiergegen spricht jedoch, dass der Erpresser meistens. nicht derjenige ist, gegen den sich das Vorverhalten des Erpressten gerichtet hat. Es ist also nicht sachgerecht begründbar, warum der Erpresser von diesem Vorverhalten profitieren soll.

Eine Einschränkung des Notwehrrechts beruht vielmehr auf dem Rechtsbewährungsprinzip.

So ist es für eine Notwehrhandlung bei der „Chantage“ charakteristisch, dass sie heimlich erfolgt, um zu verhindern, dass ein Sachverhalt gegen den Willen des Erpressten offenbart wird. Eine im Verborgenen stattfindende Notwehr ist jedoch nicht als eine über § 32 StGB gerechtfertigte Rechtsbetätigung, sondern eher als ein Rechtsbruch zu werten. So lässt sich v.a. aus der staatsanwaltlichen Einstellungsmöglichkeit des § 154c StPO ableiten, dass dem Erpressten grds. die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zumutbar ist. Nach § 154c StPO hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, zugunsten des Erpressten von der Verfolgung derjenigen Straftat abzusehen, die der Erpresser zu offenbaren gedroht hat.

In diesem Sinne sind daher höchstens „leichte und mittlere“ Abwehrmaßnahmen gegen den Erpresser zulässig, Gewaltmaßnahmen hingegen grds. nicht (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 10 Rn. 544).

Wenn wiederum eine sofortige sonstige Übelzufügung droht, besteht keine Einschränkung des Notwehrrechts. Dies gilt selbst dann, wenn noch im Vorfeld, als die letztlich tatsächlich ausgeführte Erpressungshandlung lediglich in Aussicht gestellt wurde, prinzipiell die Möglichkeit bestanden hätte, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So ist für die Bestimmung einer erforderlichen und gebotenen Notwehrhandlung ausschließlich der Zeitpunkt der Verteidigung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2003 – 1 StR 403/02).

V. Fazit zur Gebotenheit der Notwehr im Strafrecht

Die Notwehr nach § 32 StGB ist ein wichtiges Thema im Strafrecht, das im Examen eine bedeutende Rolle spielt. Die normative Gebotenheit als Einschränkung des Notwehrrechts sorgt dafür, dass das Recht nicht missbraucht wird.

Wenn Du Dich im Strafrecht verbessern möchtest, stehen Dir die erfahrenen Dozenten der Kraatz Group vom ersten Semester bis zum zweiten Staatsexamen zur Seite.

Auch wenn Du Dich in einer besonderen Situation befindest – z.B. schon einmal im Staatsexamen durchgefallen bist oder unter Prüfungsangst leidest – bringen wir Dich wieder auf die Erfolgsspur.

Buche Dir gerne – online und zeitlich flexibel – Deinen kostenlosen Beratungstermin.

Hendrik Heinze

Autor der Smart Skripte im Strafrecht

Geschäftsführer Assessor Akademie und Jura Essentials Verlag

Auch interessant:

Jetzt neu und brandaktuell, unsere Smart Skripte:

Unsere Unterrichtsangebote

Wir hoffen, Dir für Dein Studium oder Dein Referendariat hilfreiche Inhalte (Content) bereitgestellt zu haben. Wenn auch Du Dir auf dem Weg hin zum 1. Staatsexamen und dem 2. Staatsexamen den entscheidenden “Kick” nach vorne geben möchtest, informiere Dich hier gerne weiterführend über unsere Angebote.

1. Staatsexamen

Neu: Elite-Kleingruppenkurse

Grund- und Hauptstudium

2. Staatsexamen

Du willst mehr davon lesen?
KraatzGroup_Logo_web

Die Akademie Kraatz ist eines der führenden Jura Repetitorien in Deutschland. Seit über 20 Jahren bereiten wir Jurastudenten und in Kooperation mit der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR auch Referendare mithilfe von Einzelunterricht und Kleingruppenunterricht erfolgreich auf alle relevanten Prüfungen vor.

Zentrale:
Wilmersdorfer Straße 145/146,
10585 Berlin

Mo. - Fr. 09:00 Uhr - 15:00 Uhr