Basics zum beweglichen Sachenrecht: Die Übereigung

Die Prüfung der Übereignung beweglicher Sachen gehört zu den zentralen Grundlagen des Sachenrechts und taucht in nahezu jeder Examenskampagne auf. Entscheidend ist, das Prüfungsschema sicher zu beherrschen und die dahinterstehenden Prinzipien — insbesondere Publizität, Bestimmtheit und Berechtigung — klar einordnen zu können. Die folgende Darstellung fasst die wesentlichen Schritte und klassische Konstellationen übersichtlich zusammen.

Was ist das Sachenrecht?

Das Sachenrecht ist ein wichtiger Teil des deutschen Zivilrechts und regelt Rechtsverhältnisse von Personen an Sachen. Dabei unterscheidet man hauptsächlich zwischen beweglichen Sachen und unbeweglichen Sachen (Grundstücke). Im Fokus dieses Beitrags steht allein das bewegliche Sachenrecht.

Zu den Grundlagen des Immobiliarsachenrechts geht es hier → Grundlagen des Grundstücksrechts

Was sind bewegliche Sachen?

Nach § 90 BGB sind Sachen körperliche Gegenstände. Bewegliche Sachen sind solche, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind und sich räumlich versetzen lassen – zum Beispiel Stifte, Möbel, Fahrzeuge, Kleidung oder elektronische Geräte. Im Gegensatz dazu stehen Grundstücke und deren wesentliche Bestandteile.

Was sind die Grundprinzipien des beweglichen Sachenrechts?

Das Sachenrecht basiert auf einigen grundlegenden Prinzipien:

1. Publizität

Besitz ist das sichtbare Merkmal für Eigentum; beim beweglichen Sachenrecht ist daher in der Regel die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) entscheidend. Der Besitz ist zugleich Rechtsscheinträger für das Eigentum (vgl. § 1006 BGB).

2. Absolutheit

Sachenrechte wirken gegenüber jedermann, nicht nur zwischen den Parteien.

3. Bestimmtheit und Typenzwang

Die Rechtslage gilt nur für bestimmte, gesetzlich geregelte Sachenarten.

4. Abstraktionsprinzip

Eigentumsübertragung und Verpflichtungsgeschäft sind rechtlich voneinander unabhängig.

Wie vollzieht sich der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen?

Eigentum an beweglichen Sachen wird grundsätzlich durch dingliche Einigung und Übergabe übertragen (§ 929 S. 1 BGB). Das bedeutet, dass sich der Veräußerer und Erwerber darüber einig sein müssen, das Eigentum an einer beweglichen Sache zu übertragen, und die Sache übergeben wird.

Was ist die Bedeutung des Besitzes im Sachenrecht?

Besitz bedeutet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB). Der Besitz schützt vor unrechtmäßiger Entziehung oder Störung (Besitzschutz gem. §§ 861, 862 BGB) und ist oft Grundlage für Eigentumserwerb. Beim beweglichen Sachenrecht ist Besitz ein wichtiger Indikator dafür, wer die Sache kontrolliert. Der Besitz ist zugleich Rechtsscheinträger für das Eigentum (vgl. § 1006 BGB).

Hier findest du zu diesem Thema einen vertieften Überblick → Der Besitz im Sachenrecht

Wie prüft man die Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB und worauf muss man achten?

Die Übereignung beweglicher Sachen nach § 929 Satz 1 BGB ist ein zentraler Vorgang des beweglichen Sachenrechts. Dabei wird das Eigentum an einer Sache vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen. Die Prüfung der Übereignung erfolgt nach einem systematischen Schema einer Verfügung, das sicherstellt, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Basics zum beweglichen Sachenrecht: Die Übereigung

1. Dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber

Zunächst muss eine dingliche Einigung, also ein dinglicher Vertrag, vorliegen. Dabei sind folgende Punkte zu beachten: Die dinglichen Willenserklärungen müssen entweder von Veräußerer und Erwerber selbst abgegeben werden oder über eine wirksame Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) erfolgen. Es gilt der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, das heißt, der Verfügungsgegenstand muss klar bestimmt sein. Die Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB ist zu überprüfen, auch bei einem Stellvertreter. Es gilt jedoch § 165 BGB. Weitere Nichtigkeitsgründe wie Verstoß gegen § 134 (Gesetzesverstoß) oder § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) müssen ausgeschlossen sein.

2. Übergabe von Veräußerer an Erwerber („Publizitätsakt“)

Die Übergabe ist entscheidend für die Wirksamkeit der Übereignung und umfasst folgende Bedingungen:

  1. a) Der Veräußerer verliert, wenn er ihn vorher besessen hat, den Besitz vollständig.
  2. b) Der Erwerber erlangt irgendeine Form von Besitz:

  – unmittelbarer Besitz, 

  – Besitz durch Besitzdiener als Besitzherr (§ 855 BGB), 

  – mittelbarer Besitzer durch Besitzmittler des Erwerbers (§ 868 BGB), 

  1. c) Die Übergabe muss ferner „auf Veranlassung“ des Veräußerers erfolgen, das heißt, der Veräußerer selbst, dessen Besitzdiener oder Besitzmittler veranlasst die Übergabe weisungsgemäß.

3. Einigsein bei Übergabe

Einigsein bei Übergabe bedeutet, dass die dingliche Einigung bis zur Übergabe nicht widerrufen sein darf. Im Umkehrschluss heißt das: Anders als bei einem normalen, schuldrechtlichen Vertrag (Beispiel: Kaufvertrag) ist man an die dingliche Einigung nicht gebunden. Sie ist vielmehr bis zur Übergabe frei widerruflich. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 873 Abs. 2 BGB. Demnach ist nur unter bestimmten Umständen eine dingliche Einigung bindend.

4. Berechtigung des Veräußerers

Zu beachten ist unbedingt, dass der Veräußerer berechtigt sein muss, also entweder selbst Eigentümer der Sache ist oder eine Ermächtigung durch den Eigentümer besitzt (§ 185 BGB). Bei Stellvertretung gilt diese Prüfung der Berechtigung nicht für den Stellvertreter selbst, sondern für den Vertretenen. Anders ausgedrückt: Es kommt niemals auf die Berechtigung des Stellvertreters an, wenn dieser in fremdem Namen des Veräußerers die Übereignung vollzieht! Der Stellvertreter taucht bei einer Übereignung, die er in fremdem Namen des Veräußerers vollzieht, vielmehr nur im Rahmen der Prüfung der dinglichen Einigung auf. Außerdem tritt der Stellvertreter entweder als Besitzdiener oder Besitzmittler bei der Prüfung der Übergabe auf. Keinesfalls darf aber gefragt werden, ob der Stellvertreter berechtigt ist und hierbei auf eine Ermächtigung gem. § 185 BGB abgestellt werden.

Prüfungspunkt

Kerninhalt

Worauf achten?

1. Dingliche Einigung

Wille beider Seiten, Eigentum zu übertragen

– Stellvertretung (§§ 164 ff.);
– Bestimmtheitsgrundsatz;
– Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff., § 165); – keine Nichtigkeit (§§ 134, 138)

2. Übergabe

Besitzverlust beim Veräußerer + Besitzerwerb beim Erwerber

– Formen des Besitzes (unmittelbar, Besitzdiener § 855, mittelbar § 868);  
– Übergabe auf Veranlassung des Veräußerers

3. Einigsein bei Übergabe

Einigung darf bis zur Übergabe nicht widerrufen sein

Dingliche Einigung ist frei widerruflich bis Übergabe (Umkehrschluss aus § 873 II)

4. Berechtigung des Veräußerers

Veräußerer muss Eigentümer oder verfügungsbefugt sein

§ 185 BGB; bei Stellvertretung kommt es nicht auf Berechtigung des Vertreters an

Übungsfall: Stellvertretung bei der Übereignung

In der Klausurpraxis kommt es häufig vor, dass der Eigentümer einer Sache selbst nicht aktiv wird, sondern eine andere Person mit der Abwicklung des Verkaufs beauftragt. In unserem Beispiel möchte etwa V seine Sache verkaufen, übernimmt den Verkauf aber nicht persönlich. Stattdessen beauftragt und bevollmächtigt er D, in seinem Namen zu handeln und die nötigen Verträge mit einem potenziellen Käufer K abzuschließen. D findet den Käufer und schließt den Kaufvertrag im Namen von V ab und übereignet sodann die Sache im Namen des V.

Wie ist K Eigentümer der Sache geworden?

Um das zu klären, muss man die rechtlichen Voraussetzungen der Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB prüfen und dabei insbesondere den Einfluss der Stellvertretung berücksichtigen.

1. Dingliche Einigung

Zunächst benötigt man eine dingliche Einigung zwischen dem Veräußerer V und dem Erwerber K. In unserem Fall hat V keine direkte Übereignungserklärung selbst abgegeben, sondern diese Handlung wurde durch D als Stellvertreter gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB vorgenommen. D hat im Namen von V die notwendige Willenserklärung abgegeben, in etwa sinngemäß mit der Frage an K: „Willst du Eigentümer der Sache werden?“ K hat dieses Angebot angenommen und somit die dingliche Einigung zustande gebracht. Die Einigung zwischen D und K wirkt dann gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB für und gegen V.

2. Übergabe

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Übergabe der Sache gemäß § 929 Satz 1 BGB, die für die Wirksamkeit der Übereignung erforderlich ist. Der Veräußerer V muss seinen Besitz an der Sache vollständig aufgeben, während der Erwerber K den Besitz erlangt. Bei der Übergabe ist zu beachten, dass sie „auf Veranlassung“ des Veräußerers erfolgt. In unserem Fall besitzt D die Sache für V, ist also Besitzmittler (§ 868 BGB) des Veräußerers. Das bedeutet, D handelt im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses durch einen Auftrag (§ 662 BGB) für V. Da D den Besitz übergibt und damit weisungsgemäß den Besitzverlust beim Veräußerer verursacht, erfüllt er die Anforderungen an die Veranlassung der Übergabe im Sinne des Gesetzes.

3. Einigsein bei Übergabe

Die Einigung wurde auch nicht widerrufen.

4. Berechtigung

Schließlich ist entscheidend, dass der Veräußerer V berechtigt ist, das Eigentum zu übertragen. Ganz wichtig: Die Berechtigung ist beim Veräußerer selbst zu prüfen, nicht beim Stellvertreter D! V muss Eigentümer der Sache sein oder eine entsprechende Ermächtigung besitzen. Da V Eigentümer ist, erfüllt die Übereignung auch diese Voraussetzung.

Übersicht zum Prüfungsschema der Übereignung mit Stellvertretung

Wie läuft eine Übereignung „kurzer Hand“ nach §§ 929 Satz 1 und Satz 2 BGB ab?

Neben der klassischen Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB, bei der die Übergabe der Sache als wesentlicher Schritt vorausgesetzt wird, gibt es mit § 929 Satz 2 BGB eine verkürzte Variante, die sogenannte „Übereignung kurzer Hand“. Diese kommt immer dann zum Tragen, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist.

Warum gibt es die sog. Übereignung „kurzer Hand“?

Die rechtliche Bedeutung ist schnell erläutert: Wenn der Erwerber die Sache schon besitzt, wäre es unpraktisch und auch widersinnig, zunächst die Sache an den Veräußerer zurückgeben zu müssen, um dann den üblichen Übergabeakt gem. § 929 S. 1 BGB durchzuführen. Um dies zu vermeiden, erlaubt es § 929 Satz 2 BGB, dass sich Veräußerer und Erwerber einfach nur über den Eigentumsübergang einig sind, während der Besitz beim Erwerber bleibt.

Was sind die Voraussetzungen von § 929 Satz 1 und 2?

Zunächst muss eine dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang bestehen. Diese Einigung kann entweder direkt durch den Veräußerer und den Erwerber selbst erfolgen oder durch eine wirksame Stellvertretung nach den allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB.

Anstelle der Übergabe tritt hier eine besondere Situation ein: Da der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist – beispielsweise weil er sie gemietet oder geliehen hat und somit unmittelbaren Besitz innehat – entfällt der übliche Übergabeakt. Voraussetzung ist aber, dass der Veräußerer dementsprechend sämtliche besitzrechtlichen Positionen an der Sache aufgibt. Er darf also keine tatsächliche oder mittelbare Herrschaft mehr über die Sache ausüben. Die Parteien müssen daher beispielsweise bei einer Miete den Mietvertrag konkludent aufheben. Schließlich spielt auch hier die Berechtigung des Veräußerers eine zentrale Rolle. Der Veräußerer muss selbst Eigentümer sein oder die entsprechende Berechtigung besitzen, das Eigentum zu übertragen, sonst ist die Übereignung unwirksam.

Zusammenfassend stellt die Übereignung nach § 929 Satz 2 eine pragmatische Lösung dar, die das bewegliche Sachenrecht praxisfreundlich ergänzt.

Übersicht Prüfungsschema Übereignung kurzer Hand (§§ 929 S.1, S.2 BGB)

Übungsfall

V und K schließen an einem Montag einen wirksamen Kaufvertrag über eine Sache ab. K zahlt den Kaufpreis am folgenden Dienstag. Erst am Mittwoch einigen sich V und K telefonisch, dass K bereits Eigentümer der Sache werden soll, die Übergabe aber erst am Freitag stattfinden soll. Nun mischt sich D ein: Er entwendet die Sache am Donnerstag ohne den Willen des V und übergibt sie an K. Dabei behauptet D gegenüber K fälschlicherweise, von V mit der Übergabe beauftragt worden zu sein.

Dieser Fall wirft mehrere Fragen auf:

1. Ist K Eigentümer geworden?

Zum Eigentumserwerb nach § 929 Satz 1 BGB bedarf es einer dinglichen Einigung und einer Übergabe „auf Veranlassung“ des Veräußerers. Im Fall liegt eine dingliche Einigung am Mittwoch vor. Auch der Besitzübertrag an K ist erfolgt: V hat den Besitz verloren, K ist unmittelbarer Besitzer. Das entscheidende Problem ist jedoch, dass die Übergabe nicht auf Veranlassung des V erfolgte. D handelte ohne Erlaubnis und ist weder Besitzdiener noch Besitzmittler von V. Damit scheitert der Eigentumserwerb von K nach § 929 Satz 1 BGB.

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 932 ff. scheidet ebenfalls aus, weil D nicht im eigenen Namen, sondern nur als falscher Besitzmittler handelte. Der D tritt zu keinem Zeitpunkt als Veräußerer auf.

K ist damit nicht Eigentümer geworden.

2. Hat V gegen K einen Herausgabeanspruch?

Als Nächstes stellt sich die Frage nach den Herausgabeansprüchen des V gegen den K. Ein Herausgabeanspruch des V gegen K nach § 861 I BGB scheitert daran, dass K nicht fehlerhaften Besitz gem. § 858 Abs. 1 BGB hat, weil er den Besitz aufgrund der Übergabe von D erlangte, ohne dass K positive Kenntnis von der verbotenen Eigenmacht hatte. Ebenso besteht kein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, da K durch den wirksamen Kaufvertrag zwischen V und K ein Recht zum Besitz erlangte (§ 986 BGB). K ist somit Besitzer mit Besitzrecht. Auch § 1007 Abs. 1 und § 1007 Abs. 2 BGB greifen jedenfalls deshalb nicht, da K ein Recht zum Besitz hat gem. § 1007 Abs. 3 i.V.m. § 986 BGB. Schließlich liegt kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB vor, weil K durch den Kaufvertrag einen Rechtsgrund für den geleisteten Besitz hat.

K muss die Sache daher nicht an den V herausgeben.

3. Wie kann K Eigentümer werden?

Da K aktuell aber noch nicht Eigentümer ist, gibt es folgende Möglichkeit: V und K müssen trotz der vorigen dinglichen Einigung noch einmal eine dingliche Einigung über den Eigentumsübergang treffen, bei der K bereits Besitzer der Sache ist. Es erfolgt also eine Übereignung gem. § 929 S. 2 BGB. K hat nämlich aus dem Kaufvertrag weiterhin einen Anspruch, Eigentümer der Sache zu werden.

Wie vollzieht sich eine Übereignung nach §§ 929 Satz 1, 930 BGB?

Hier wird die Übergabe der Sache durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt. Das Besitzmittlungsverhältnis kann z.B. eine Miete, Pacht, Leihe oder Sicherungsübereignung sein.

Normalerweise erlangt also der Erwerber unmittelbaren Besitz, während der Veräußerer jeglichen Besitz an der Sache aufgibt. Bei § 930 BGB behält der Veräußerer den unmittelbaren Besitz, besitzt aber von nun an gem. § 868 BGB für den Erwerber, der mittelbarer Besitzer wird.

  • 930 BGB dient dazu, den Eigentumsübergang auch dann zu ermöglichen, wenn die tatsächliche Übergabe der beweglichen Sache nicht direkt erfolgen kann, weil der Veräußerer die Sache noch benötigt.

Übersicht Prüfungsschema §§ 929 S. 1, 930 BGB

Wie vollzieht man eine Übereignung nach §§ 929 Satz 1, 931 BGB?

  • 931 BGB erweitert die Möglichkeiten der Übereignung auf Fälle, in denen die Übergabe durch die Abtretung eines Herausgabeanspruchs an einen Dritten ersetzt wird. Dies ist vor allem bei Dreipersonenverhältnissen relevant, wenn der Veräußerer eine Forderung gegen einen Dritten auf Herausgabe der Sache hat und diese Forderung an den Erwerber abtritt. So kann das Eigentum übertragen werden, ohne dass eine physische Übergabe notwendig ist, was insbesondere bei komplexen Besitz- und Eigentumsverhältnissen praktisch wichtig ist.

Übersicht Prüfungsschema §§ 929 S. 1, 931 BGB

Fazit

Die Übereignungsprüfung ist ein absoluter Klausurklassiker. Wer die einzelnen Schritte, ihre dogmatische Bedeutung und die häufigsten Fallstricke sicher und routiniert beherrscht, verschafft sich einen enormen Vorteil. Diese Basics sollten wirklich im Schlaf abrufbar sein — denn sie bilden die Grundlage für viele komplexere Konstellationen, in denen sauberes Handwerkszeug über wertvolle Punkte entscheidet.

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Sophie Goldenbogen, Ref. Iur.

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