- 3. Januar 2026
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Zivilrecht
Der Fräsmaschinenfall ist ein Klassiker im Mobiliarsachenrecht, der die Frage des (mittelbaren) Nebenbesitzes, komplexe Besitzverhältnisse und Übereignungen gem. § 933 BGB und § 934 BGB auf hohem Niveau beleuchtet. Der Fräsmaschinenfall wird gerne genutzt, weil in ein und demselben Sachverhalt fast alle relevanten sachenrechtlichen Fragen des beweglichen Sachenrechts eingebaut werden können: mittelbarer und unmittelbarer Besitz, Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt mit Entstehung eines Anwartschaftsrechts (das sogar weiter übertragen werden könnte) sowie der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten – vor allem die schwierigen Erwerbsvoraussetzungen der §§ 933, 934 BGB. Man hätte sich den Fall also nicht besser ausdenken können. Wir wollen den Fall heute daher einmal Stück für Stück aufdröseln.
Was muss ich zum Fräsmaschinenfall wissen?
Du benötigst einige sachenrechtliche Vorkenntnisse, die wir hier zunächst einmal auffrischen wollen. Du brauchst die Prüfung einer Übereignung unter Eigentumsvorbehalt, die Prüfung von § 932 BGB, § 933 BGB, § 934 BGB und das Schema zu § 868 BGB für mittelbaren Besitz.

Deine Kenntnisse zum Thema Besitz, kannst du hier auffrischen → Der Besitz im Sachenrecht

Wie du eine Übereignung prüfst, kannst du hier auffrischen →Basics zum beweglichen Sachenrecht: Die Übereignung


Wie lautet der Sachverhalt zum Fräsmaschinenfall?
Wir haben den Sachverhalt auf das Nötigste reduziert, das Originalurteil findest du hier →BGH, Urteil vom 27.03.1968 – VIII ZR 11/66
A übereignete eine Fräsmaschine unter Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts an M. Die vereinbarten Raten zahlte M jedoch noch nicht. Um weitere finanzielle Löcher zu stopfen, nahm M ein Darlehen beim Privatier D auf. Als Sicherheit verlangte D die Sicherungsübereignung der Fräsmaschine; dabei ging D davon aus, dass M der Eigentümer der Fräsmaschine ist. D seinerseits veräußerte die Fräsmaschine anschließend an den C. Hierzu trat er seinen Herausgabeanspruch gegen M an den C ab und teilte dies auch dem M mit.
Wer ist Eigentümer der Fräsmaschine?
Wie löse ich den Fräsmaschinenfall?
Die Schritt-für-Schritt-Methode einer sachenrechtlichen Klausur
Wie bei jeder sachenrechtlichen Klausur arbeitet man auch den Sachverhalt des Fräsmaschinenfalls am besten chronologisch in einem Schaubild auf und prüft nach jedem einzelnen Schritt die aktuelle Rechtslage. Nach jedem Schritt beantwortest du am besten folgende Fragen:
- Wer ist jetzt Eigentümer der streitgegenständlichen Sache?
- Wer ist mittelbarer Besitzer?
- Wer ist unmittelbarer Besitzer?
- Gibt es ein Anwartschaftsrecht, ein Pfandrecht oder andere Rechte an der Sache?
Komplexe sachenrechtliche Sachverhalte sollten genauso vom ersten Rechtsgeschäft bis zum letzten analysiert werden. So entsteht Klarheit, ohne sich in der Komplexität zu verlieren. Die Klausurlösung ergibt sich dann wie von selbst, vor allem bei der typischen Fallfrage „Wer ist Eigentümer?“. Man lässt einfach die relevanten Übereignungstatbestände (§§ 929 ff., 932–934 BGB) der Reihe nach in eine gutachterliche Struktur fließen. Vielleicht werden nicht immer alle Fragen relevant, man übersieht aber auch nichts.
Merke: Zuerst chronologische Aufarbeitung Schritt für Schritt, dann Gliederung des Gutachtens bzw. Bearbeitung der Fallfrage.
Schritt 1: Rechtslage nach Verkauf der Fräsmaschine von A an M unter Eigentumsvorbehalt
Die chronologisch erste Handlung des Sachverhalts war der Verkauf der Fräsmaschine von A an M unter Eigentumsvorbehalt. Hier beginnen wir.
Der Verkauf der Fräsmaschine von A an M unter Eigentumsvorbehalt vollzieht sich nach §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB. A bleibt Eigentümer, da die aufschiebende Bedingung (letzte Ratenzahlung des M an A) für die Wirksamkeit der dinglichen Einigung, § 929 S. 1 i.V.m. § 158 BGB noch nicht eingetreten ist.
Nach Schritt 1 ist die Lage also folgende:
- Eigentümer: immer noch A (noch kein Bedingungseintritt)
- Unmittelbarer Besitzer: M (hat physische Gewalt über die Maschine).
- Mittelbarer Besitzer: A mittels M als Besitzmittler (§ 868 BGB: Besitzmittlungsverhältnis durch Sicherungsvertrag, Herausgabeanspruch des A aus Sicherungsvertrag, Fremdbesitzerwille des M).
- Anwartschaftsrecht: M erwirbt ein (übertragbares) Anwartschaftsrecht am Eigentum
Merke: Diese Ausgangskonstellation schafft die Basis für alle Folgeschritte – Frage von Eigentum, Besitz und Anwartschaftsrecht bleiben in der Schritt-für-Schritt-Methode stets getrennt!
Schritt 2: Rechtslage nach Sicherungsübereignung von M an D
Nun versucht M die Fräsmaschine an D zur Sicherheit zu übereignen. Nach der Sicherungsübereignung bleibt die Fräsmaschine physisch bei M – die Besitz- und Eigentumslage gliedert sich aber unter Umständen neu.
Gliederung
1. Wer ist Eigentümer?
Hier fragen wir uns, ob D möglicherweise Eigentümer geworden ist. Die Übereignung von M an D gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB scheitert aber offensichtlich an M’s fehlender Berechtigung. Schließlich ist A noch Eigentümer.
In Betracht kommt dann noch der gutgläubige Erwerb. Aber auch ein Eigentumserwerb des D gem. § 932 i.V.m. § 933 BGB scheitert, da keine tatsächliche Übergabe der Fräsmaschine von M an D stattgefunden hat. Dafür wäre nämlich notwendig, dass M den Besitz an der Sache vollständig verliert. M besitzt die Maschine aber weiterhin. Damit liegt keine Übergabe der Fräsmaschine vor.
Eigentümer bleibt also A
2. Wer ist unmittelbarer Besitzer?
Das ist einfach: M, die Fräsmaschine bleibt nämlich bei ihm
3. Wer ist mittelbarer Besitzer?
Hier wird es zum ersten Mal etwas knifflig. D könnte mittelbarer Besitzer geworden sein, denn die Voraussetzungen von § 868 BGB liegen vor.
Er hat mit M ein Besitzmittlungsverhältnis aus Sicherungsvertrag begründet (M darf besitzen, bis Sicherungsfall eintritt). M hat auch Fremdbesitzerwillen zugunsten des D und D hat einen zukünftigen Herausgabeanspruch gegen M aus dem Sicherungsvertrag, wenn M der Sicherungsfall eintritt.
Aber was ist mit A? A könnte weiterhin auch mittelbarer Besitzer sein. Denn M könnte auch immer noch für A besitzen. Diese Frage sehen wir uns weiter unten genauer an.
4. Wer hat das Anwartschaftsrecht an der Sache?
Das Anwartschaftsrecht ist ein sog. wesensgleiches Minus zum Vollrecht. M konnte hier mangels Berechtigung kein Eigentum an D übertragen. Er war aber Inhaber eines Anwartschaftsrechts an der Maschine. Folglich hat er dieses an D übertragen.
Merke: D erhält mittelbaren Besitz und bedingten Herausgabeanspruch (bei Darlehensrückzahlungsausfall), wird aber kein Eigentümer der Fräsmaschine.
Schritt 3: Rechtslage nach Übereignung von D an C unter Abtretung eines Herausgabeanspruchs gem. § 931 BGB.
D, der sich als Eigentümer der Fräsmaschine wähnt, übereignet im nächsten Schritt die Fräsmaschine an C – dies führt zu einer entscheidenden Wendung im Besitz- und Eigentumsschutz.
Gliederung
1. Wer ist Eigentümer?
– dingliche Einigung:
D und C einigen sich wirksam darüber, dass C Eigentümer der Fräsmaschine werden soll, § 929 S. 1 BGB).
– Übergabe-Surrogat:
D tritt seinen Herausgabeanspruch aus dem Sicherungsvertrag gegen M gem. § 398 BGB wirksam an C ab – C erlangt damit den mittelbaren Besitz an der Fräsmaschine, den zuvor der D hatte (vgl. § 870 BGB).
– Fehlende Berechtigung:
D ist aber nicht Eigentümer der Fräsmaschine (siehe oben Schritt 2), sondern „nur“ mittelbarer Besitzer.
– Gutgläubiger Erwerb gem. § 934 Alt. 1 BGB:
Bei § 934 Alt. 1 BGB reicht die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus – es ist kein Besitzwechsel nötig (im Gegensatz zu § 933 BGB oder § 934 Alt. 2 BGB). C ist darüber hinaus gutgläubig; Die Sache ist dem Eigentümer A oder dessen Besitzmittler auch nicht abhandengekommen (§ 935 Abs. 1 BGB).
Ergebnis: C wird Eigentümer der Fräsmaschine!
2. Wer ist unmittelbarer Besitzer?
Neue Besitzlage: M bleibt unmittelbarer Besitzer;
3. Wer ist mittelbarer Besitzer?
C ist neuer mittelbarer Besitzer (von D übertragen).
4. Wer hat ein Anwartschaftsrecht?
In dem Moment, in dem D die Maschine an C übereignet hat, ist auch das Anwartschaftsrecht mit auf C übergegangen und fällt nun wieder mit dem Eigentum zusammen.
|
Handlung / Rechtsgeschäft |
Eigentümer |
Unmittelbarer Besitzer |
Mittelbarer Besitzer |
Anwartschaftsrecht / sonstige Rechte |
|
Ausgangslage (vor jedem Rechtsgeschäft) |
A |
A |
– |
– |
|
Verkauf von A an M unter Eigentumsvorbehalt (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB) |
A (Bedingung noch nicht eingetreten) |
M |
A über M (§ 868 BGB) |
M erwirbt ein Anwartschaftsrecht |
|
Sicherungsübereignung von M an D (§§ 929 S. 1, 930 BGB) |
A (M nicht berechtigt, kein gutgläubiger Erwerb) |
M |
D (aus Sicherungsvertrag), evtl. weiterhin A |
Anwartschaftsrecht geht von M auf D über |
|
Übereignung von D an C mit Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB) |
C (gutgläubiger Erwerb) |
M |
C |
Anwartschaftsrecht fällt mit Eigentum zusammen |
Das könnte das Ergebnis des Falles sein. Wer bis hierhin den Fall in einer Klausur sauber lösen konnte, ist schon weit gekommen. Es stellt sich aber die Frage, ob dieses Ergebnis korrekturbedürftig ist.
Schritt 4: Warum greift § 934 BGB im Fräsmaschinenfall – trotz aller Einwände der Literatur?
Revision und Literatur hatten im Originalfall diverse Einwände gegen dieses Ergebnis. In der Klausur solltet ihr diese Einwände vorbringen können und dann systematisch alle Einwände widerlegen und C’s Eigentum trotz heftiger Kontroverse bestätigen. Der BGH analysiert drei Hauptargumente, die gegen einen Eigentumserwerb gem. § 934 Alt. 1 BGB sprechen könnten:
Einwand Nr. 1: Wertungswiderspruch zu § 933 BGB?
Der erste Einwand lautet wie folgt: Ein Eigentumserwerb des C gem. § 934 Alt. 1 BGB widerspräche der Wertung des § 933 BGB. Wenn doch D gem. § 933 BGB wegen fehlender Übergabe des Besitzes nicht Eigentümer werden konnte, warum sollte dann C Eigentümer werden?
Der BGH zu Einwand 1:
Beide Paragraphen regeln bewusst etwas Unterschiedliches: § 933 BGB erfordert die Übergabe der Sache. § 933 BGB belohnt den gutgläubigen Erwerb erst, wenn ihm der unmittelbare Besitz verschafft wird bzw. wenn der Veräußerer jeglichen Besitz verliert. § 934 Alt. 1 BGB erlaubt einen Eigentumserwerb durch Abtretung des Herausgabeanspruchs. Bei § 934 Alt. 1 BGB reicht die Übertragung des mittelbaren Besitzes. Das ist kein systematischer Widerspruch, sondern systematische Differenzierung.
Einwand Nr. 2: D war gar kein mittelbarer Besitzer
- 934 Alt. 1 BGB findet nur Anwendung, wenn D im Zeitpunkt der Veräußerung mittelbarer Besitzer war. Das wird angegriffen. Die Begründung: Die Sicherungsübereignung der Fräsmaschine von M an D gem. §§ 930, 933 BGB ist gescheitert. Wenn aber die Übereignung nicht wirksam ist, sei gem. § 139 BGB auch das Besitzmittlungsverhältnis nicht mehr wirksam. Dann aber war D nicht mittelbarer Besitzer und konnte dementsprechend auch den C nicht gem. § 934 Alt. 1 BGB zum Eigentümer machen.
Der BGH zu Einwand 2:
Das ist falsch. Die fehlgeschlagene Sicherungsübereignung zwischen M und D (§§ 930, 933 BGB) bewirkt zumindest eine Übertragung des Anwartschaftsrechts von M und D gem. § 930 BGB. Damit greift aber das Argument des § 139 BGB nicht.
Einwand Nr. 3: Gesetzgeberischer Grundsatz des Traditions-Prinzip wird verletzt
These: Das allgemeine, sachenrechtliche Traditionsprinzip, das in der Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB seinen Niederschlag findet, besagt: Jeder Erwerber muss an die Sache „näher heranrücken“ als der bisherige Eigentümer.
Hier geht es um die oben angerissene Frage, ob der A auch weiterhin mittelbarer Besitzer ist.
In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass es durchaus möglich ist, dass man zwei Menschen gleichzeitig den Besitz mittelt. Stichwort mittelbarer Nebenbesitz. M hat nach dieser Ansicht also sowohl A als auch D gleichzeitig den Besitz gemittelt. D hatte daher nur „minderwertigen“, mittelbaren Nebenbesitz, den er dann an C übertragen hat.. Wenn aber C nur den minderwertigen, mittelbaren Besitz von D erhalten hat und A auch am Ende durch M auch noch mittelbarer Besitzer ist, rückt C ja gar nicht „näher“ bzw. „besser“ an die Sache heran als der A. Sowohl A als auch C sind dann beide mittelbarer Besitzer.
Der BGH zu Einwand 3:
Der Vorbehaltskäufer M wollte nur noch für D Besitz vermitteln. Der A hat gar keinen mittelbaren Besitz mehr, seitdem sich M zum Zwecke der Sicherungsübereignung der Fräsmaschine an den D gewandt hat. Es gibt keinen „gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz“.
Was ist das Fazit des BGH?
Der Gesetzgeber wollte die Übertragung von unmittelbarem und mittelbarem Besitz gleichstellen. Wenn der unmittelbare Besitz übertragen wird, greift die Übereignung nach § 929 S. 1 bzw. § 932 BGB. Auch § 933 BGB fordert die Übertragung des Besitzes. In §§ 931, 934 BGB habe der Gesetzgeber hingegen bewusst geregelt, dass auch die bloße Übertragung des mittelbaren Besitzes ausreichend ist und eine „normale“ Übergabe ersetzen kann. §§ 931, 934 BGB schützt das Vertrauen in den mittelbaren Besitz bei vollständiger Übertragung des mittelbaren Besitzes gem. § 870 BGB. Die Abweichung vom Traditionsprinzip sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die der Rechtsanwender respektieren müsse. Richter sind gebunden ans Gesetz.
Fazit
Auch kurze sachenrechtliche Sachverhalte können es in sich haben: Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht, Sicherungsübereignung, mittelbarer Besitz und gutgläubiger Erwerb greifen ineinander und zwingen zur sauberen Trennung von Eigentum, Besitz und Anwartschaft in jedem einzelnen Schritt. Wer die Prüfungsschemata zu § 868 BGB sowie zu §§ 932, 933, 934 BGB sicher beherrscht und den Fall chronologisch in einem Schaubild durchdekliniert, kann nicht nur die Frage „Wer ist Eigentümer?“ souverän beantworten, sondern versteht auch, warum der BGH im Ergebnis an § 934 Alt. 1 BGB festhält – trotz aller dogmatischen und rechtspolitischen Einwände aus der Literatur.
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Sophie Goldenbogen, Ref. iur.
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