- 30. Januar 2026
- Posted by: Lukas Schulz
- Category: Strafrecht
Da der Betrugstatbestand des § 263 StGB das wichtigste, zu beherrschende, Vermögensdelikt aus dem Strafrecht ist, darf auch die Behandlung des Dreiecksbetrugs keinesfalls zu kurz kommen.
Kennzeichnend für diese Konstellation ist, dass Verfügender und Geschädigter auseinanderfallen.
Es wird nicht der Geschädigte selbst getäuscht, sondern eine dritte Person (Verfügender), die über das Vermögen des Geschädigten verfügt.
Dogmatisch stellt sich somit die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Handlung des Verfügenden dem Geschädigten zugerechnet werden kann.
1. Grundstruktur des Betrugs
Der Betrug ist ein sog. Selbstschädigungsdelikt, also ein solches, bei dem das Opfer selbst die schädigende Handlung vornimmt. Das Vermögen, welches geschütztes Rechtsgut des § 263 StGB ist, wird nicht unmittelbar durch eine Handlung des Täters gemindert, sondern durch eine Verfügung des Opfers selbst.
Objektiv setzt der Betrugstatbestand zunächst eine Täuschung über Tatsachen voraus. Hierunter versteht man jedes Verhalten, durch das der Täter auf das Vorstellungsbild eines anderen einwirkt, um einen Irrtum über Tatsachen zu verursachen, also über Zustände oder Ereignisse der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.
Infolgedessen muss es zu einer unrichtigen, der Wirklichkeit nicht entsprechenden Vorstellung über Tatsachen kommen, einem Irrtum.
Der Geschädigte muss basierend auf diesem Irrtum dann ein Tun, Dulden oder Unterlassen vornehmen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Diese Vermögensverfügung bringt den Selbstschädigungscharakter des Betruges zum Ausdruck.
Wenn Verfügender und Geschädigter auseinanderfallen, ist innerhalb des Prüfungspunktes der Vermögensverfügung zu thematisieren, ob die Handlung des Verfügenden dem Geschädigten zuzurechnen ist (Dreiecksbetrug).
Die Notwendigkeit dieser Zurechnung folgt aus dem Charakter des Betruges als Selbstschädigungsdelikt. Da das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung die Eigenart des Betrugstatbestands als Selbstschädigungsdelikt in Abgrenzung zum Diebstahl sichert, muss auch eine Verfügung des Dritten zurechenbar sein (Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, 2019, § 13 Rn. 515). Dazu sogleich mehr.
Zuletzt muss es in der Folge der Verfügung zu einer unfreiwilligen Vermögenseinbuße, einem Vermögensschaden, gekommen sein. Dieser wird nach der Gesamtsaldierungslehre bestimmt, indem das Vermögen vor und nach der Verfügung betrachtet wird. Ergibt sich dabei ein Minus, welches nicht durch eine gleichwertige Gegenforderung ausgeglichen werden kann, liegt ein Vermögensschaden in Höhe dieses Minus vor.

2. Der Dreiecksbetrug oder der Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
Da der Täter auf den Dritten einwirkt und diesen “benutzt”, um an das Vermögen des Dritten zu gelangen, könnte gleichwohl ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vorliegen.
a. Verhältnis zwischen Diebstahl und Betrug
Da der Diebstahl gemäß § 242 I StGB eine Wegnahme erfordert, die ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgt, während der Betrug eine unmittelbare Vermögensminderung voraussetzt, die ohne weitere deliktische Zwischenschritte zum Schaden führt, stehen Betrug und Diebstahl in einem Exklusivitätsverhältnis.
Dies ist die herrschende Meinung in der Literatur und ist dogmatisch überzeugend, da der Diebstahl ein Fremdschädigungsdelikt und der Betrug ein Selbstschädigungsdelikt ist. Die diesbezügliche Mindermeinung, welche Idealkonkurrenz zwischen beiden Delikten annimmt, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.
Das erleichtert die Problematik rund um den Dreiecksbetrug allerdings nicht.
Um dem Selbstschädigungscharakter des § 263 StGB gerecht zu werden, bedarf es eines besonderen Näheverhältnisses gleichsam einer fiktiven Zurechnungseinheit zwischen Verfügendem und Geschädigtem (Rengier, Strafrecht BT 1, § 13 Rn. 102).
b. Dreiecksbetrug oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
Ob du in deiner Klausur den Dreiecksbetrug oder die mittelbare Täterschaft annimmst, hängt von dem Näheverhältnis zwischen Verfügenden und Geschädigtem ab.
Wie dieses ausgestaltet sein muss, wird in der Literatur unterschiedlich bewertet.
aa. Die Befugnistheorie
Nach dieser Theorie muss der Verfügende durch eine gesetzliche, behördliche oder rechtsgeschäftliche Ermächtigung die Befugnis innegehabt haben, um über fremde Vermögenspositionen zu verfügen (Roxin/Schünemann JuS 1969, 372 (374f.); Samson JA 1978, 566 f.)
bb. Die faktische Nähetheorie
Nach der faktischen Nähetheorie muss der Getäuschte dem Vermögen vor der Täuschung nähergestanden haben als der Geschädigte (OLG Celle NJW 1994, 142 (143)).
Er muss also lediglich rein tatsächlich in der Lage gewesen sein über fremdes Vermögen zu verfügen.
cc. Die Lagertheorie
Nach der Lagertheorie liegt ein Näheverhältnis vor, wenn bereits vor der Verfügung ein normatives Näherverhältnis bestand und der Verfügende mithin im Lager des Geschädigten stand und diesem zugerechnet werden musste (Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, 2019, § 15 Rn. 645; BGH, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 StR 41/17). Er muss eine Hüterstellung bzw. eine Obhutzbeziehung zur Sache gehabt haben (Jäger, JA 2017, 950 (951)).
dd. Streitentscheid – Welcher Ansicht du in der Klausur folgen solltest und warum!
Für die Befugnistheorie könnte man anführen, dass man nur über fremdes Vermögen verfügen kann, wenn man die nötige Befugnis dazu besitzt. Nur dann soll eine wirksame Verfügung vorliegen und kein eigenmächtiger Eingriff des Verfügenden selbst (Roxin/Schünemann, JuS 1969, 372 (375)).
Gegen diese Ansicht lassen sich aber eine Vielzahl an Argumenten anführen. Da sie eine rechtsgeschäftliche Beziehung verlangt ist sie sehr eng, womit viele strafbare Fallgestaltungen nicht erfasst wären. Auch möchte der wirtschaftliche Vermögensbegriff des § 263 StGB gerade tatsächliche Verhältnisse erfassen.
Gegen die faktische Nähetheorie lässt sich anführen, dass diese zu weit ist und diese daher kein taugliches Abgrenzungskriterium zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft darstellt. Dies deshalb, weil auch der Diebstahl in mittelbarer Täterschaft voraussetzt, dass der Verfügende in der Lage gewesen sein muss auf die Sache einzuwirken.
Die vorher genannten Problematiken ergeben sich im Hinblick auf die Lagertheorie nicht.
Zudem können diese Ausführungen auch auf die Erpressungsebene übertragen werden (Rengier, Strafrecht BT 1, 2023, § 13 Rn. 112).
In der Folge vermag einzig die Lagertheorie zu überzeugen.

3. Fallbeispiele für die Klausur
Um die dogmatische Abgrenzung greifbarer zu machen, werden im Folgenden Beispiele aufgezeigt, die die Problematik ideal darstellen.
a. Angestellter ohne Obhutsbeziehung zur Sache
A ist bei der Firma XY angestellt als Reinigungskraft. Eines Tages erscheint B und erklärt ihr gegenüber, dass er bei der Firma XY seinen Laptop in Reparatur gegeben hat und diesen nun dringend benötige. Diese Angaben entsprechen nicht den Tatsachen.
A ist allerdings leichtgläubig und glaubt dem B, zumal dieser den Laptop auch beschreiben kann (dieser gehört in Wahrheit dem C, auf dessen Laptop der B schon immer neidisch war).
In dieser Konstellation hat sich der B nach allen Ansichten nicht gem. § 263 StGB strafbar gemacht. Dies, da A in keinerlei Obhutsbeziehung zu den elektronischen Geräten der Firma XY stand. Daher greift sie ebenso wie der Täter von außen auf sie zu, weshalb sie als Werkzeug des Täters anzusehen ist. Mithin liegt ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 242 I, 25 I Alt. 2 StGB vor.
b. Angestellter mit Obhutsbeziehung zur Sache
D ist bei der “Firma AR” angestellt als Mechatroniker und zugleich auch für die Herausgabe, der sich in der Werkstatt befindlichen, Fahrzeugen zuständig. Der B, der zuvor gesehen hat, wie der C sein Luxusfahrzeug in die Werkstatt der “Firma AR” gegeben hat, geht ein paar Tage später mit gefälschter Vollmachtsurkunde zur “Firma AR” und gibt sich als Assistent des C aus und lässt sich den Wagen von D herausgeben.
In dieser Konstellation liegt ein Betrug gem. § 263 StGB vor. Hier stand der D in einer Obhutsbeziehung zu den in der Werkstatt befindlichen Fahrzeugen. In der Folge tritt er als Repräsentant des Geschäftsführers der “Firma AR” auf.
4. Fazit
Der Dreiecksbetrug ist eine zentrale Problematik des besonderen Teils des Strafrechts, die von jedem Studierenden beherrscht werden muss. Dies gilt nicht zuletzt, weil der Betrugstatbestand eines der wichtigsten Delikt aus dem Besonderen Teil des Strafrechts ist, wenn nicht das Wichtigste. Zudem lässt sie sich der Dreiecksbetrug besonders leicht in eine Klausur integrieren.
Wichtig zu merken ist, dass die Problematik des Auseinanderfallens von Verfügendem und Geschädigtem in der Vermögenverfügung thematisiert wird. Dort sind die einschlägigen Theorien anzuführen.
Sofern der Betrug in der jeweiligen Konstellation nicht einschlägig ist, darf nicht vergessen werden, an den Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu denken.
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Dipl. iur. Lukas Schulz
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