- 18. Mai 2026
- Posted by: Manel Besselmann Calvo
- Category: Strafrecht
Für die meisten Studierenden ist das Thema Teilnahme ein verhasster Begleiter auf ihrer Reise durch das Strafrecht. Dabei kommt sie auf den ersten Blick so simpel daher. Lediglich zwei Formen der Teilnahme kennt das deutsche Strafrecht. Der Teilnehmer kann entweder zu einer Tat anstiften oder zu einer Tat Beihilfe leisten. So weit, so gut. Aber was genau ist eigentlich eine Anstiftung? Und kann ich einen Anstifter anstiften? Reicht guter Zuspruch schon für eine Beihilfe aus? Diese und weitere Fragen werden in dem heutigen Beitrag kurz und bündig beantwortet, damit auch du der Teilnahme in (und an) der Klausur in Zukunft ganz entspannt entgegentreten kannst.
A. Die Prüfung der Teilnahme
Erfreulich ist schonmal, dass sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe demselben Schema folgen. Wir müssen lediglich an der einen oder anderen Stelle die entsprechenden Prüfungspunkte für die Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) bzw. die Anstiftung (§ 26 StGB) einfügen und schon steht unser Schema fest.

Wichtig in der Prüfung ist, dass die Teilnahme erst nach der Täterschaft geprüft wird. Wir müssen hier also vom ansonsten chronologischen Aufbau abweichen. Nur so lassen sich komplizierte Inzidentprüfungen vermeiden. Wenden wir uns mit diesem Wissen also den einzelnen Prüfungspunkten zu.
Die vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
Haben wir unsere Prüfung sauber aufgebaut, erübrigt sich dieser Punkt in der Regel in einem Verweis nach oben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein spitzfindiger Klausurersteller lediglich nach der Strafbarkeit des Teilnehmers fragt. In dem Fall muss an dieser Stelle ausführlich geprüft werden, ob der Täter vorsätzlich und rechtswidrig eine Haupttat begangen hat.
Beachten müssen Studierende an dieser Stelle unbedingt, dass eine schuldhafte Begehung nicht erforderlich ist. Wird diese dennoch geprüft, bringt man den Korrektor schnell gegen sich auf. Gleiches gilt für den Rücktritt oder andere persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe. Auch diese wirken sich auf die Strafbarkeit des Teilnehmers nicht aus.
Weil die Strafbarkeit des Teilnehmers von der des Täters abhängt, jedoch kein volldeliktisches Handeln des Täters erforderlich ist, spricht man in diesem Kontext von der limitierten Akzessorietät.

Die Teilnahmehandlung
An dieser Stelle weicht die Prüfung der Anstiftung inhaltlich von der der Beihilfe ab. Die Anstiftung setzt hier gem. § 26 StGB ein Bestimmen zur Tat voraus, während die Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB ein Hilfeleisten verlangt.
Das Bestimmen zur Tat
Das Bestimmen zur Tat im Sinne des § 26 StGB wird allgemein als das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter definiert. Unproblematisch sind also alle Fälle, in denen der Teilnehmer den Täter auffordert, überredet oder auch durch Drohung überzeugt, die Tat zu begehen.
Unklarer wird es, wenn der Teilnehmer lediglich eine tatanreizende Lage schafft, also beispielsweise Schmuck in der eigenen Wohnung frei zugänglich liegen lässt, um die Haushaltshilfe eines Diebstahls zu überführen. Eine Ansicht lässt hier eine reine Kausalität ausreichen (sog. Verursachungstheorie). Hätte die Haushaltshilfe sonst nicht vorgehabt, den Schmuck einzustecken, entschließt sich aber wegen der günstigen Lage dazu, läge dieser Ansicht nach also eine Anstiftung zum Diebstahl oder zur Unterschlagung vor.
Eine andere Ansicht verlangt demgegenüber einen kommunikativen Akt (sog. Kommunikationstheorie). Dieser kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Die Schaffung einer tatanreizenden Lage, würde demnach nicht für eine Anstiftung ausreichen.
Für die Verursachungstheorie spricht insbesondere, dass der Teilnehmer auch in diesem Fall kausal die Rechtsgutsverletzung hervorruft. Ohne ihn wäre es nicht zu der Straftat gekommen. Allerdings erscheint es grade in Anbetracht der Rechtsfolge unbillig, hier bereits eine Anstiftung anzunehmen. Immerhin wird der Anstifter gleich einem Täter bestraft. Der Unrechtsgehalt seiner Handlung muss also auch dem Unrechtsgehalt der Tat des Täters entsprechen. Schafft der Anstifter lediglich eine tatanreizende Lage und hofft darauf, die Rechtsgutsverletzung werde eintreten, entspricht dies aber nicht dem Unrecht der eigentlichen Tat. Die besseren Argumente sprechen folglich für die Kommunikationstheorie.

Hilfeleisten
Hilfeleisten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB wiederum meint das Fördern der Haupttat. Auch hier lassen sich die meisten Fälle anhand dieser einfachen Definition lösen. Problematisch wird es allerdings dann, wenn der Teilnehmer dem Täter lediglich psychisch Hilfe leistet, diesen also durch Zuspruch oder Ermutigung in seinem bereits gefassten Tatentschluss bestärkt. Insbesondere dann, wenn sich der Zuspruch auf die eigentliche Tatbegehung nicht auswirkt, erscheinen diese Fälle problematisch.
Die von der Rechtsprechung vertretene Handlungsförderungstheorie lässt auch in den Fällen der psychischen Beihilfe eine Teilnahme zu. Hierfür sei ausreichend, dass der Teilnehmer nach außen erkennbar zum Ausdruck bringt, er sei mit der Tatbegehung einverstanden. Jedenfalls gelte dies in den Fällen, in denen der Täter dadurch in seinem Entschluss bestärkt wird und ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit erlangt (vgl. BGH 2 StR 361/18 – Urteil vom 7. November 2018).
Demgegenüber verlangt die sog. Erfolgsförderungstheorie, dass die Hilfeleistung die Haupttat ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder abgesichert haben muss. Die Hilfeleistung muss also die Chancen des konkreten Erfolgseintritts tatsächlich gesteigert haben. Eine Kausalität der Hilfeleistung für den Taterfolg wird allerdings von beiden Ansichten nicht vorausgesetzt.
Für die Erfolgsförderungstheorie spricht in erster Linie, dass die Handlungsförderungstheorie wesentlichen Beweisproblemen begegnen kann. Ob sich ein Täter durch die Handlungen des Gehilfen tatsächlich bestärkt gefühlt hat oder nicht, wird im Einzelnen kaum nachzuweisen sein. Allerdings verkennt dieses Argument, dass auch die Handlungsförderungstheorie im Kern auf äußere Vorgänge abstellt, indem sie stets ein nach außen erkennbares gutheißen der Tat verlangt. Auch zeigt die obligatorische Strafmilderung aus § 27 Abs. 2 S. 2 StGB, dass der Unrechtsgehalt der Tat des Gehilfen sich auch nach der Konzeption des Gesetzgebers wesentlich von der des Täters unterscheidet. Eine enge Auslegung der Hilfeleistung, welche die Fälle ausklammert, in denen der Täter sich in seinem Vorgehen bestärkt fühlt, erscheint damit auch aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht geboten. Die besseren Argumente sprechen folglich für die Ansicht der Rechtsprechung. Die andere Ansicht wird hier in der Klausur zwar auch gut vertretbar sein. Allerdings schneidet man sich so ggf. einen großen Teil der Klausur ab, sodass in aller Regel der Ansicht der Rechtsprechung gefolgt werden sollte.

Bereitet dir das Schreiben von Klausuren insgesamt noch größere Schwierigkeiten? Hier findest du eine Reihe weiterer Tipps, wie du ein erfolgreich eine juristische Klausur verfasst.
Der doppelte Teilnehmervorsatz
Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes setzt die Teilnahme einen sogenannten doppelten Anstiftervorsatz voraus. Der Teilnehmer muss also Vorsatz bezüglich der Haupttat als auch bezüglich seiner Teilnahmehandlung haben.
Besonders gerne bauen Klausurersteller hier das Problem dazu ein, wie sich der error in persona des Täters auf den Vorsatz des Teilnehmers auswirkt. Da eine Darstellung dieses komplexen Problems den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde, schaue gerne einmal hier, falls du mehr dazu wissen möchtest.
Weniger verbreitet, aber dennoch relevant ist an dieser Stelle das Problem zum sog. agent provocateur. Ein agent provocateur ist derjenige, der einen anderen zu einer Tat anstiftet, um ihn anschließend der Tat zu überführen. Typischerweise handelt es sich hier um Ermittlungspersonen oder sog. V-Personen, die im Bereich der organisierten Kriminalität oder extremistischer Gruppierungen tätig sind.
Einigkeit besteht insoweit darüber, dass es an einem Vorsatz hinsichtlich der Haupttat fehlt, soweit der agent provocatuer lediglich eine Tatbegehung bis ins Versuchsstadium billigt, beispielsweise weil bereits vor Vollendung ein Zugriff durch Polizeibeamte beabsichtigt ist. In diesem Fall fehlt es sowohl an dem für eine Strafbarkeit erforderlichen Erfolgsunrecht als auch an dem Handlungsunrecht auf Seiten des agent provocateur, sodass kein Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit besteht.
Umstritten ist allerdings, wann eine Strafbarkeit in diesem Fall beginnt, wenn eine weitergehende Verwirklichung der Tat billigend in Kauf genommen wurde. Nach der sog. Lehre von der formellen Vollendungsgrenze liegt ein Anstiftervorsatz immer dann vor, wenn die Vollendung der Tat vom Vorsatz des agent provocateur umfasst ist. Demgegenüber lässt die Theorie von der irreparablen Rechtsgutsverletzung einen Vorsatz hinsichtlich der Vollendung dann ausnahmsweise zu, wenn wenigstens keine irreparable Rechtsgutsverletzung gewollt war. Ein typischer Fall hierfür wäre, dass der agent provocateur zwar die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache und damit die Vollendung eines Diebstahls billigend in Kauf nimmt, er aber noch vor der Beutesicherung und damit vor Beendigung den Täter stoppen wollte. In diesem Fall sei nach dieser Ansicht eben keine irreparable Rechtsgutsverletzung gewollt gewesen, weshalb der agent provocateur hier auch keinen Vorsatz hinsichtlich der Haupttat gehabt habe.
Für die Lehre von der formellen Vollendungsgrenze spricht insbesondere die Akzessorietät der Teilnahme. Überschreitet der Täter die Grenze zur Strafbarkeit, so sollte dies grundsätzlich auch für den Teilnehmer gelten. Dazu kommt, dass letztlich nie ausgeschlossen werden kann, dass eine irreparable Rechtsgutsverletzung eintritt, auch wenn diese nicht gewollt war. Eine erhebliche Gefahr für das geschützte Rechtsgut besteht damit auch schon bei Vollendung. Demgegenüber erscheint es in Anbetracht kriminalpolitischer Erwägungen wünschenswert dem agent provocateur, bei dem es sich typischerweise um Strafverfolgungsorgane handelt, einen möglichst großen Spielraum zu gestatten, um so eine möglichst effektive Strafverfolgung zu gewährleisten.
Beide Ansichten erscheinen demnach gut vertretbar. Auch werden sich hier in der Regel nicht noch wesentliche Probleme in der Prüfung anschließen, sodass es dir überlassen ist, dich für eine Ansicht zu entscheiden. Wichtig ist wie immer nur eine gute Begründung.
Das Verhältnis von Beihilfe zu Anstiftung
Gelegentlich sorgt es bei Studierenden für Verwirrung, wenn eine Handlung sowohl eine Anstiftung als auch eine Beihilfe darstellt. Genau genommen wird wohl in jeder Anstiftung zumindest auch eine psychische Beihilfe zu sehen sein. In diesem Fall ist allerdings keineswegs sowohl eine Anstiftung als auch eine Beihilfe zu prüfen. Vielmehr sollte (wenn beides in Betracht kommt) stets mit der Anstiftung begonnen werden. Liegt diese vor, tritt die Beihilfe wegen Subsidiarität konkurrenzrechtlich hinter die Anstiftung zurück und braucht nicht mehr angesprochen zu werden. Liegt die Anstiftung nicht vor, kann anschließend mit der Beihilfe weitergeprüft werden.
B. Sonderfälle der Teilnahme
In einigen Klausuren finden sich bestimmte Sonderfälle der Teilnahme, welche hier daher ebenfalls im Überblick dargestellt werden sollen.
Die Kettenteilnahme
Ein Fall, der dir in der Klausur begegnen kann, ist die sog. Kettenteilnahme. Hierbei gibt es mehrere Teilnehmer, die nicht nebeneinander auf den Täter eingewirkt haben, sondern hintereinander. So kann beispielsweise Teilnehmer 1 den Teilnehmer 2 dazu anstiften den Täter anzustiften. Genauso kann der Teilnehmer 1 den Teilnehmer 2 aber dazu anstiften, dem Täter Hilfe zu leisten. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie die Handlung des Teilnehmer 1 zu bewerten ist. Hierbei gilt der Grundsatz, dass immer die schwächste Beteiligungsform in der Kette den Ausschlag für die Strafbarkeit der vorherigen Glieder der Kette gibt.
Sollte die Kettenteilnahme einmal relevant sein, ist dies im Rahmen der jeweiligen Teilnahmehandlung anzusprechen.
Drüber, drunter, drumherum: drei Sonderformen der Anstiftung
Neben der Kettenteilnahme gibt es drei weitere Sonderformen der Anstiftung die Studierenden geläufig sein sollten. Hierbei handelt es sich um die Aufstiftung, die Abstiftung und die Umstiftung. In jedem Fall war der Täter bereits zu einer Tat entschlossen. Er war daher ein sog. omnimodo facturus. Hierbei gilt grundsätzlich, dass ein zur Tat Entschlossener nicht angestiftet werden kann. Bekräftigt der Teilnehmer den Tatentschluss lediglich, wäre damit nur noch eine psychische Beihilfe denkbar.
Anders könnte es sich allerdings verhalten, wenn der Teilnehmer den Täter zur Verwirklichung einer Qualifikation statt des Grunddelikts (dann Aufstiftung), eines Grunddelikts statt der Qualifikation (dann Abstiftung) oder zur Begehung eines anderen Delikts bewegt (dann Umstiftung).
Die Aufstiftung
Wie bereits erwähnt gilt der Grundsatz, dass ein zur Tat Entschlossener (omnimodo facturus) nicht mehr zur Tat angestiftet werden kann. Dabei herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass dies auch gilt, wenn der Teilnehmer den Täter zu einer Intensivierung des Unrechts im Rahmen des gleichen Tatbestandes bewegt; der Teilnehmer den Täter also beispielsweise dazu anregt, im Rahmen einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB fester zuzuschlagen oder bei einem Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB mehr Geld zu stehlen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 26 StGB. Der Teilnehmer muss den Täter zur Begehung der Tat bestimmt haben. Tat meint dabei den Tatbestand eines Strafgesetzes (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Da der Täter hierzu bereits entschlossen war, scheidet eine Anstiftung damit aus.
Umstritten ist allerdings, ob sich dieser Grundsatz auch auf das Verhältnis von Grunddelikt und Qualifikation übertragen lässt. Auf der einen Seite ist in dem Entschluss zur Begehung der Qualifikation zwangsläufig auch ein Entschluss zur Begehung des Grunddelikts enthalten. Insofern hat der Teilnehmer nicht ausschließlich die Ursache für die Unrechtsbegehung gesetzt. Zumindest zum Teil handelte es sich damit beim Täter um ein omnimodo facturus. Dem lässt sich allerdings entgegenhalten, dass die Aufstiftung zwar immer eine Intensivierung des unrechts bedeutet, darüber hinaus aber eine Qualifikation auch eine eigene Unrechtsqualität enthält. Im Rahmen der Aufstiftung handelt es sich folglich nicht nur um eine intensivierte Unrechtsverletzung, sondern um ein aliud im Unrecht. Dies erlaubt nach dieser Ansicht eine Strafbarkeit nach § 26 StGB wegen Anstiftung zur ganzen Tat.
Vorzugswürdig erscheint hier die zweite Ansicht. Das aliud in der Unrechtsqualität macht die Strafbarkeit der Aufstiftung mit dem Wortlaut der Norm vereinbar. Darüber hinaus erscheint es aus Opferschutzgesichtspunkten geboten, den Teilnehmer hier wegen einer Anstiftung zu bestrafen. Immerhin hat sein Handeln zu einer beachtlichen Intensivierung des Unrechts geführt.
Die Abstiftung
Die Abstiftung ist der genau umgekehrte Fall. Hier war der Täter also bereits zu der Begehung einer Qualifikation entschlossen. Der Teilnehmer bewegt ihn aber dazu, doch nur den Tatbestand des Grunddelikts zu erfüllen. Folgt man blind der zuvor genannt Ansicht, so müsste man hier auch zu dem Ergebnis kommen, dass der Teilnehmer wegen Anstiftung strafbar ist. Immerhin handelt es sich ja um ein aliud und damit um eine andere Tat.
Dies erscheint aber selbstverständlich im Lichte der Tatsache, dass der Teilnehmer hier ein weniger an Unrecht verwirklicht sehen will, nicht sinngemäß. Strafgrund des § 26 StGB ist grade, dass der Anstifter ursächlich die Begehung von Unrecht hervorruft. Dies ist aber dann eben nicht der Fall, wenn der Teilnehmer Unrecht verringern möchte. Eine Abstiftung ist demnach nicht nach § 26 StGB strafbar. Auch hier könnte es sich aber um eine psychische Beihilfe handeln, wenn der Täter insgesamt in seinem Vorgehen bestärkt wird.
Die Umstiftung
Bei der Umstiftung bringt der Teilnehmer den Täter dazu, eine andere Straftat zu begehen als ursprünglich geplant war. Dies kann zum einen in einem Austausch des Tatopfers liegen, oder aber auch in der Verletzung eines anderen Rechtsguts. Auch wenn diese im Ergebnis mit einem geringeren Unrecht verbunden sein kann, ist hier der qualitative Unterschied doch so groß, dass praktisch einhellig angenommen wird, dass eine Strafbarkeit wegen Anstiftung ohne weiteres möglich ist.
C. Fazit
Auch wenn die Teilnahme oft komplex erscheint und vielen Studierenden Probleme bereitet, hilft es wie immer, sich an die Grundlagen zu halten. Kennst du das Schema und die einschlägigen Definitionen, lassen sich viele Probleme mit etwas Grundlagenwissen von selbst lösen. Hast du dennoch Probleme mit der Teilnahme im Strafrecht, kannst du aber jederzeit auf uns zurückkommen. Unsere hervorragend qualifizierten Dozenten helfen dir bei allen Unsicherheiten gerne weiter!
Dipl. jur. Manel Beßelmann-Calvo
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