Der Irrtum über den Kausalverlauf

Während den meisten Studierenden spätestens in der Examensvorbereitung die klassischen Irrtumsfälle wie etwa der Erlaubnistatbestandsirrtum geläufig sind, fristet der Irrtum über den Kausalverlauf zumindest unter dieser Bezeichnung eher ein Schattendasein. Dabei ließe sich eine ganze Reihe von Irrtumsfällen, die Studierende sich sonst mühsam einzeln erarbeiten, unter diesem Oberbegriff zusammenfassen und so wertvolle Lernzeit sparen.

Zur Verdeutlichung wird zunächst die Unterscheidung zwischen einem beachtlichen und einem unbeachtlichen Irrtum über den Kausalverlauf dargestellt. Vergegenwärtigt man sich die dem zugrunde liegende Wertung, wird schnell deutlich, dass scheinbar komplexe Problemfälle wie etwa

  • der Irrtum bei Tatbegehung mit Fernwirkung (sog. Sprengfallen-Fall),
  • der Irrtum bei mehraktigen Geschehensabläufen (sog. Jauchegruben-Fall) sowie
  • die Auswirkungen eines error in persona des Tatmittlers auf den mittelbaren Täter bzw. des Haupttäters auf den Anstifter

letztlich auf eine einfache Leitfrage zurückgeführt werden können:

Hat der Täter bzw. Teilnehmer die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vorhergesehen?

A. Der beachtliche und der unbeachtliche Irrtum über den Kausalverlauf

Ein Irrtum über den Kausalverlauf liegt vor, wenn der Täter sich einen bestimmten Geschehensablauf vorstellt, der später tatsächlich anders eintritt. 

Wann ein solcher Irrtum beachtlich ist, lässt sich am besten anhand kurzer Fallbeispiele erklären.

Fall 1: T schießt mit Tötungsvorsatz auf O. Er geht davon aus, O durch einen gezielten Kopfschuss zu töten. Tatsächlich trifft T den O in die Brust. O verstirbt dennoch.

Ohne Zweifel unterliegt T hier einem Irrtum über den Kausalverlauf. Dieser Irrtum ist jedoch unbeachtlich. Für den Tatbestand des § 212 Abs. 1 StGB ist es unerheblich, auf welche konkrete Weise der Tod eintritt. Entscheidend ist allein, dass T den Tod des O vorsätzlich herbeiführt.
Der Irrtum wirkt sich daher nicht auf den Vorsatz aus. T handelt vorsätzlich.

Fall 2: T schießt mit Tötungsvorsatz auf O. Er bemerkt nicht, dass sich A direkt hinter O in der Schussbahn befindet. In dem Moment, in dem T den Abzug betätigt, bückt sich O unerwartet, sodass A tödlich getroffen wird.

Hier liegt ein klassischer Fall des aberratio ictus vor. T hat seinen Tötungsvorsatz auf O konkretisiert. Der Tod der A war dagegen nicht vom Vorsatz umfasst.

Die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist daher wesentlich. T handelt nicht vorsätzlich hinsichtlich A. Strafbar bleibt er jedoch wegen versuchten Totschlags an O sowie einer fahrlässigen Tötung der A.

Wichtig ist an dieser Stelle: Nicht der objektive Geschehensablauf lässt den Vorsatz entfallen, sondern allein die Vorstellung des Täters. Wie entscheidend dieser subjektive Faktor ist, zeigt eine kleine Abwandlung.

Fall 2 (Abwandlung): Wie zuvor schießt T mit Tötungsvorsatz auf O und bemerkt A hinter O nicht. Allerdings ist T bewusst, dass durch den Schuss auch andere Personen getroffen werden könnten, und er nimmt dies billigend in Kauf. Wieder bückt sich O, sodass A tödlich getroffen wird.

Äußerlich ist der Geschehensablauf identisch mit dem Grundfall. Allein die innere Vorstellung des Täters unterscheidet sich. Dennoch besteht nun kein Zweifel, dass T wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zu bestrafen ist.

Hieran zeigt sich das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen einem beachtlichen und einem unbeachtlichen Irrtum über den Kausalverlauf:

Maßgeblich ist, ob der Täter eine mögliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vorhergesehen hat.

Dies kann allerdings nicht so verstanden werden, dass der Vorsatz nur das umfasst, woran der Täter aktiv bei Tatbegehung gedacht hat. Allein schon der Umstand, dass wir innere Vorgänge letztlich nie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ermitteln können, schließt ein solches Verständnis aus. Der BGH hält daher hierzu Folgendes fest: „Eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf ist für die rechtliche Bewertung regelmäßig dann unbeachtlich, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.“, BGH, Beschl. v. 12.8.2025 – 5 StR 688/24, Rn. 16.

Wenden wir uns nun also mit dieser Erkenntnis den oben angesprochenen Fallgruppen zu.

B. Der Irrtum bei Tatbegehung mit Fernwirkung (Sprengfallen-Fall)

 

Beispielsfall: T sendet der von ihm verhassten O eine Flasche Likör zu, die er zuvor mit einem tödlichen Gift versetzt hat. Auf der Flasche bringt er den Hinweis an, es handele sich um ein besonderes Geschenk ausschließlich für O; daher solle nur sie daraus trinken. O, die T ebenfalls nicht besonders nahesteht, ignoriert diesen Hinweis und bietet das Getränk ihrem Freund F an. F nimmt begeistert einen großen Schluck und verstirbt kurze Zeit später.

T stellte sich den Tatablauf so vor, dass O selbst aus der Flasche trinken und daran sterben würde. Tatsächlich verstarb jedoch F. Damit liegt eine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vor. Zu prüfen ist daher, ob diese Abweichung wesentlich ist.

Der Fall erinnert äußerlich zunächst an einen aberratio ictus. T hat ein Ziel anvisiert, dieses aber letztlich verfehlt. Für die Abgrenzung im Rahmen des Vorsatzes ist jedoch, wie stets, nicht das äußere Tatgeschehen, sondern die innere Tatseite maßgeblich. Entscheidend ist, ob der Täter den später eingetretenen Geschehensablauf in seinen Vorsatz aufgenommen hat.

Es erscheint dabei lebensfremd anzunehmen, T habe die Möglichkeit ernsthaft ausgeschlossen, dass auch eine andere Person aus der Flasche trinken könnte. Gerade der ausdrückliche Hinweis, nur O solle von dem Likör trinken, belegt vielmehr, dass T diese Gefahr erkannt und gedanklich einkalkuliert hatte. Damit war der tatsächlich eingetretene Geschehensablauf vom Vorsatz des T umfasst. Die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist folglich als unwesentlich zu bewerten.

C. Der Irrtum bei mehraktigem Geschehensablauf (Jauchegruben-Fall)

Beispielsfall: T schlägt mit Tötungsvorsatz auf O ein. O bricht reglos zusammen. Da O sich nicht mehr rührt, geht T davon aus, O sei bereits tot. Tatsächlich ist O jedoch nur bewusstlos. Um die vermeintliche Leiche zu beseitigen, bringt T den weiterhin reglosen O zu einem nahegelegenen Weiher, beschwert ihn mit Steinen und versenkt ihn im Wasser. Kurz darauf verstirbt O durch Erstickung.

Auch hier liegt ein Irrtum über den Kausalverlauf vor. T ging davon aus, der Tod sei bereits durch den Schlag eingetreten; tatsächlich tritt er erst später durch das Ertrinken ein. Es stellt sich daher erneut die Leitfrage: Hat T diese Abweichung vorhergesehen?

Zwar hat T bei der Tatausführung nicht aktiv an diesen alternativen Geschehensablauf gedacht. Die Abweichung liegt jedoch nicht so fern jeder Lebenserfahrung, dass sie für T völlig außerhalb des Vorstellbaren gelegen hätte. Die Möglichkeit dieser Kausalkette war zumindest in seinem sachgedanklichen Mitbewusstsein erfasst.

Auch hier handelt es sich daher um einen unwesentlichen Irrtum über den Kausalverlauf.

Klausurtipp: Die richtige Prüfungsreihenfolge

Der häufigste Fehler, den Studierende an dieser Stelle machen, liegt in der Reihenfolge der Prüfung. Um den Fall sauber aufzubauen, muss mit der erfolgsnächsten Handlung begonnen werden:

  1. Zunächst ist zu prüfen, ob das Versenken im Weiher eine vorsätzliche Tötung darstellt. Dies ist abzulehnen, da T zu diesem Zeitpunkt keinen Tötungsvorsatz hatte. T ging davon aus, O sei bereits tot und unterlag damit einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Mensch“.
  2. Anschließend ist die Strafbarkeit hinsichtlich der früheren Handlung (Schlag) zu prüfen. Erst hier stellt sich im Rahmen des Vorsatzes die Frage nach der Wesentlichkeit des Irrtums über den Kausalverlauf.

D. die Auswirkungen eines error in persona des Tatmittlers auf den mittelbaren Täter bzw. des Haupttäters auf den Anstifter (Hoferben-Fall)

Beispielsfall: A überzeugt T, den O zu töten. Er beschreibt O zutreffend als schmächtigen, blonden Mann mit großer Brille und weist darauf hin, dass O jeden Abend gegen 22 Uhr im nahegelegenen Park mit seinem Hund spazieren geht. Genau an diesem Abend ist O jedoch krank und bittet seinen ähnlich aussehenden Bruder B, den Hund auszuführen. T erkennt den Unterschied nicht und erschießt B.

Abwandlung: T ist der leichtgläubige, erst achtjährige Nachbarsjunge des A. A nutzt dies aus, um ihn zur Tötung des O zu bewegen. Auch hier erschießt T stattdessen B.

In beiden Fällen geht A davon aus, dass O sterben wird. Tatsächlich wird jedoch B getötet. Unterschiedlich ist lediglich die Beteiligungsform (Anstiftung bzw. mittelbare Täterschaft). Maßgeblich bleibt jedoch dieselbe Frage:

Hat A die Abweichung vom Kausalverlauf vorhergesehen?

Wie im Likör-Fall hat der T hier Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um eine Verwechslung zu verhindern. Gerade diese Vorsichtsmaßnahmen zeigen jedoch, dass A die Möglichkeit einer Verwechslung erkannt hatte. Daher kann regelmäßig auch in solchen Fällen von einem unwesentlichen Irrtum über den Kausalverlauf ausgegangen werden.

E. Klausurtipps

1. Der atypische Kausalverlauf

Sachverhalte zum Irrtum über den Kausalverlauf enthalten häufig ungewöhnliche Geschehensabläufe. Daher ist im Rahmen der objektiven Zurechnung regelmäßig der atypische Kausalverlauf anzusprechen.

Die objektive Zurechnung entfällt nur, wenn der Geschehensablauf völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. In den hier behandelten Fällen ist der Verlauf zwar ungewöhnlich, aber nicht völlig unvorhersehbar. In der Klausur genügt daher meist ein kurzer Hinweis mit knapper Ablehnung.

2. Die Individualisierungstheorie

Insbesondere bei den Fallgruppen unter B. und D. wird häufig eine Auseinandersetzung mit der Individualisierungstheorie erwartet. Danach ist ein Irrtum über den Kausalverlauf beachtlich, wenn der Täter das Opfer so konkret individualisiert hat, dass praktisch ausgeschlossen ist, ein anderes Opfer zu treffen.

Letztlich dient aber auch dieser Ansatz dazu, die Tätervorstellung zu bestimmen. Daher führt er regelmäßig zum gleichen Ergebnis wie die hier dargestellte Lösung. Eine gute Klausur sollte den Ansatz dennoch erwähnen; ein ausführlicher Streitentscheid ist jedoch meist nicht erforderlich.

F. Fazit

Gerade in der Examensvorbereitung, aber auch bereits im Grundstudium, verliert man leicht den Überblick angesichts der Vielzahl an Einzelproblemen. Umso hilfreicher ist es, einen Schritt zurückzutreten und den Blick auf das große Ganze zu richten. Im Jurastudium ist es für Dozenten daher unerlässlich, Studierende auf ihrem aktuellen Lernstand und mit ihren individuellen Problemen abzuholen. Dass dies in Lehrsälen mit hunderten Studierenden kaum möglich ist, überrascht dabei wenig. Genau hier setzt die Kraatz Group mit ihrem Kleingruppen- und Einzelunterricht an. Die intensive Einzelbetreuung ermöglicht es uns, genau zu erkennen, wo deine Bedürfnisse liegen, sodass sich komplexe Probleme oft schon mit einer einfachen Frage lösen lassen. In diesem Fall:

Hat der Täter bzw. Teilnehmer die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vorhergesehen?

Auch interessant:

Jetzt neu und brandaktuell, unsere Smart Skripte:

Unsere Unterrichtsangebote

Wir hoffen, Dir für Dein Studium oder Dein Referendariat hilfreiche Inhalte (Content) bereitgestellt zu haben. Wenn auch Du Dir auf dem Weg hin zum 1. Staatsexamen und dem 2. Staatsexamen den entscheidenden “Kick” nach vorne geben möchtest, informiere Dich hier gerne weiterführend über unsere Angebote.

Akademie Kraatz Einzelunterricht 1. Staatsexamen

1. Staatsexamen

Neu: Elite-Kleingruppenkurse

Grund- und Hauptstudium

2. Staatsexamen

Du willst mehr davon lesen?
KraatzGroup_Logo_web

Die Akademie Kraatz ist eines der führenden Jura Repetitorien in Deutschland. Seit über 20 Jahren bereiten wir Jurastudenten und in Kooperation mit der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR auch Referendare mithilfe von Einzelunterricht und Kleingruppenunterricht erfolgreich auf alle relevanten Prüfungen vor.

Zentrale:
Wilmersdorfer Straße 145/146,
10585 Berlin

Mo. - Fr. 09:00 Uhr - 15:00 Uhr