- 29. Mai 2026
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Zivilrecht
Wer einen Zivilprozess führt, muss nicht nur wissen, wie ein Verfahren beginnt, sondern auch, auf welche Weise es beendet werden kann. Gerade die unterschiedlichen Möglichkeiten der Prozessbeendigung gehören zu den klassischen Standardproblemen der ZPO und sind beliebter Prüfungsstoff im ersten und natürlich auch im zweiten Staatsexamen.
Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Formen der Prozessbeendigung und behandelt insbesondere:
- Das Endurteil (§ 300 ZPO),
- Anerkenntnis- und Versäumnisurteil,
- Klagerücknahme und Klageverzicht,
- die einseitige und übereinstimmende Erledigungserklärung,
- sowie den Prozessvergleich.
- Exkurs: Das Ruhen des Verfahrens
Die Darstellung orientiert sich dabei an der typischen Interessenlage der Parteien.

A. Beide Parteien gehen davon aus, den Prozess zu gewinnen
Wie der Prozess am sinnvollsten zu führen ist, hängt immer von der Interessenlage der Parteien ab. Wenn beide Parteien bis zu letzt siegessicher sind oder eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache anstreben, werden die jeweiligen Anträge in der mündlichen Verhandlung gestellt und das Gericht entscheidet durch sogenanntes Endurteil.
Endurteil (§ 300 ZPO)
Die erste und einfachste Möglichkeit besteht darin, dass der Prozess schlicht durch ein Urteil beendet wird. Das Endurteil ist in den §§ 300 ff. ZPO geregelt. Diese Form der Beendigung kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich beide Parteien bis zuletzt im Recht sehen und jeweils davon ausgehen, den Prozess gewinnen zu können. Das Gericht entscheidet dann abschließend und nach Ende der Rechtsmittelfrist auch rechtskräftig über den Streit zwischen den Parteien. Das Gericht legt zugleich die Kosten nach Maßgabe des Obsiegens und Unterliegens fest. Die Kosten trägt grundsätzlich gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die unterlegene Partei. Gewinnt allerdings keine der Parteien vollständig, sondern hat jede nur teilweise Erfolg, kommt eine Kostenquote nach § 92 ZPO in Betracht. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Kläger zu zwei Dritteln obsiegt: Dann werden die Kosten regelmäßig anteilig verteilt, sodass jede Partei die Kosten entsprechend ihres Obsiegens und Unterliegens trägt. Gewinnt der Kläger zur Hälfte, kommt auch eine Kostenaufhebung in Betracht, in diesem Fall träg jeder seine eigenen Kosten und die Gerichtskosten hälftig. Das Endurteil entscheidet also nicht nur den Streit in der Sache (sog. Hauptsache), sondern auch die prozessuale Risikoverteilung mitsamt der Kostenverteilung.
B. Strategie des Beklagten
Wenn der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits erkennt, dass er den Prozess voraussichtlich verlieren wird, kann er, wie dargestellt, ein normales Endurteil gegen sich ergehen lassen. Er kann den Anspruch aber auch anerkennen oder ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Worin sich diese beiden Varianten unterscheiden, ist in den folgenden Abschnitten dargestellt. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Klageforderung zu erfüllen und sich dann der Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen. Dazu später mehr.
I. Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO)
Das Anerkenntnis ist eine prozessuale Erklärung des Beklagten, mit der er den Klageanspruch des Klägers ganz oder teilweise als berechtigt hinnimmt. Gibt der Beklagte ein Anerkenntnis ab, beendet das Gericht den Prozess durch ein Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO. Die Kosten hat dann grundsätzlich der unterliegende Beklagte zu tragen, vgl. § 91 ZPO. Eine Ausnahme wegen der Kosten gilt nach § 93 ZPO nur dann, wenn die Klage für den Beklagten überraschend kam und er den Anspruch sofort anerkennt. Der Vorteil eines Anerkenntnisses gegenüber einem normalen Endurteil liegt für den Beklagten vor allem darin, dass sich die anfallenden Gebühren, die er als unterliegende Partei zu tragen hat, reduzieren. Zu bedenken ist aber, dass ein Anerkenntnisurteil gem. § 708 Nr. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Eine Abwendungsbefugnis zugunsten des Vollstreckungsschuldners gem. § 711 ZPO wird nicht ausgesprochen. Wenn man also, was in solchen Fällen unwahrscheinlich ist, doch in Berufung gehen sollte, kann der Kläger vorläufig Vermögenswerte beim Beklagten pfänden und verwerten lassen. Das Risiko, dieses Vermögen nach einer erfolgreichen Berufung dann wieder beim Kläger einzutreiben, trägt dann der Beklagte.
Aus Sicht des Klägers sollte daher übrigens allgemeint sichergestellt werden, dass die Klage für den Beklagten nicht überraschend kommt, damit dieser nicht sofort anerkennt und so die Kostenlast gem. § 93 ZPO auf den Kläger fällt.
II. Versäumnisurteil (§ 330 ZPO)
Eine Alternative zum Anerkenntnis ist das Versäumnisurteil. Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn der Beklagte bei Aufruf der Sache nicht erscheint beziehungsweise nicht zur Sache verhandelt, also keine Anträge stellt, und der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt. Auch dadurch wird der Prozess beendet, jedenfalls zunächst durch eine gerichtliche Entscheidung. Streitiges Vorbringen gilt als zugestanden. Die Klage muss auf dieser Grundlage also zulässig und schlüssig sein, damit der Kläger gewinnt. Auch ein Versäumnisurteil ist gem. § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und stellt damit ein Risiko für die säumige Partei dar. Es fallen die vollen Gerichtskosten an, aber keine Terminsgebühren beim Anwalt.
Das Versäumnisurteil und seine Voraussetzungen findest du im Detail in diesem Beitrag →Das Versäumnisurteil ( §§ 330 ff. ZPO)
III. Anerkenntnis vs. Versäumnisurteil?
Welche Vorgehensweise bei einem Beklagten, der merkt, dass er verliert, sinnvoller ist, hängt vor allem von der prozessualen Lage und den Kostenfolgen ab. Bei einem Anerkenntnis fallen nur ermäßigte Gerichtskosten an, aber volle Rechtsanwaltsgebüren. Bei einem Versäumnisurteil fallen die vollen Gerichtskosten an, aber jedenfalls keine Terminsgebühren für den Rechtsanwalt. Vor dem Amtsgericht besteht außerdem kein Rechtsanwaltszwang, sodass unter Umständen so gar keine Kosten für den Rechtsanwalt anfallen. Bei einem Versäumnisurteil kann der Beklagte darüber hinaus noch Einspruch gegen das Versäumnisurteil (§§ 338 ff., 342 ZPO) einlegen, wenn er noch auf eine zweite Chance setzt oder aus anderen Gründen die direkte Anerkennung vermeiden will.

C. Strategie des Klägers
Erkennt der Kläger im Laufe des Rechtsstreits, dass seine Klage von Anfang an unbegründet war und er voraussichtlich verlieren wird, hat er verschiedene Optionen, das Verfahren zu beenden. Er kann die Klage zurücknehmen (§ 269 ZPO) oder auf den geltend gemachten Anspruch verzichten (§ 306 ZPO). Alternativ kann er den Rechtsstreit fortführen und ein klageabweisendes Endurteil gegen sich ergehen lassen.
I. Klagerücknahme (§ 269 ZPO)
Am naheliegendsten ist für den Kläger die Klagerücknahme (§ 269 ZPO). Mit ihr beendet der Kläger den Prozess ohne Sachentscheidung und die Rechtshängigkeit entfällt rückwirkend (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Das Verfahren gilt als nicht anhängig geworden. Allerdings trägt der Kläger grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits (§ 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO). Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn der Anlass zur Klage zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit weggefallen ist: In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Zu beachten ist zudem der Zeitpunkt der Rücknahme: Ohne Einwilligung des Beklagten ist sie nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache möglich (§ 269 Abs. 1 ZPO). Eine Klagerücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung bedarf der Zustimmung des Beklagten.
II. Verzicht (§ 306 ZPO)
Der Klageverzicht des Klägers ist das prozessuale Gegenstück zum Anerkenntnis des Beklagten. Er ist in § 306 ZPO geregelt. Durch den Verzicht erklärt der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er den geltend gemachten Anspruch nicht weiterverfolgt. Voraussetzung ist ein entsprechender Klageabweisungsantrag des Beklagten. Das Gericht weist die Klage daraufhin durch Verzichtsurteil ab. Der Klageverzicht wirkt dabei nicht nur prozessual, sondern auch materiell-rechtlich: Mit Rechtskraft des Verzichtsurteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist eine erneute Klage über denselben Anspruch ausgeschlossen. Der Streit wird damit endgültig beendet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zudem kommt – wie auch bei der verfahrensbeendenden Erklärung des Anerkenntnisses auf Beklagtenseite – eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren in Betracht.
III. Rücknahme vs. Verzicht?
Welche Variante sinnvoller ist, hängt vor allem davon ab, wie weit der Kläger gehen will. Die Klagerücknahme ist meist die flexiblere Lösung, wenn der Kläger das Verfahren nur beenden will, ohne den Anspruch endgültig preiszugeben. Die Klagerücknahme eröffnet dem Kläger mehr Spielraum für die Zukunft. Der Verzicht ist dagegen die konsequentere, aber auch endgültigere Lösung, wenn der Kläger klar erkennen lässt, dass er den Anspruch nicht mehr geltend machen will. Nach der mündlichen Verhandlung, kommt allerdings oftmals nur noch ein Verzicht in Betracht, wenn der Beklagte einer Rücknahme nicht zustimmt.

IV. Einseitige Erledigungserklärung
Die Erledigungserklärung kommt dann in Betracht, wenn der Kläger der Ansicht ist, dass seine Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Der klassische Fall ist, dass der Beklagte nach Rechtshängigkeit die Forderung begleicht, also nach Rechtshängigkeit Erfüllung des Anspruchs eintritt. Bleibt der Kläger hier untätig, wird die Klage abgewiesen werden, da sie unbegründet ist. Er kann aber den Rechtsstreit für Erledigt erklären. Die einseitige Erledigungserklärung wird nach herrschender Meinung als Klageänderung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO behandelt.
Wenn du mehr zur Klageänderung lesen willst, schau gerne bei diesem Beitrag vorbei → Klageänderung in der Zivilprozessordnung (ZPO)
Der Kläger stellt anstelle seines ursprünglichen Leistungsantrags nunmehr den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das Gericht prüft nunmehr zwei Fragen:
- War die Klage ursprünglich zulässig und begründet?
- Ist nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten?
Sind für diese Fragen Beweisaufnahmen notwendig, so werden diese auch durchgeführt. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zunächst zulässig und begründet war und erst durch die Zahlung nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden ist, stellt es die Erledigung der Hauptsache fest. Die Feststellungsklage ist also erfolgreich und der Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Andernfalls weist es die Klage (nunmehr den Feststellungsantrag) ab und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
D. Ende im Einvernehmen
Neben den einseitigen Möglichkeiten des Klägers, den Rechtsstreit zu beenden, kann das Verfahren auch im Einvernehmen der Parteien ein Ende finden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung anstreben oder sich der Streitgegenstand im Laufe des Prozesses erledigt. In Betracht kommen dabei vor allem der gerichtliche Vergleich sowie die übereinstimmende Erledigungserklärung.
I. Prozessvergleich
Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit im Einvernehmen zu beenden, ist der Prozessvergleich. Er ist in der ZPO nicht umfassend geregelt, wird aber in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als Vollstreckungstitel anerkannt. Der Prozessvergleich weist eine Doppelnatur auf: Er ist zugleich Prozesshandlung und materiell-rechtlicher Vertrag. Nach § 779 Abs. 1 BGB handelt es sich materiell-rechtlich um einen Vertrag, durch den die Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen. Mit Abschluss des Vergleichs wird der anhängige Zivilprozess beendet. Aus dieser Einordnung ergeben sich zugleich die Voraussetzungen des Prozessvergleichs: Er muss vor einem deutschen Gericht geschlossen werden, während der Rechtsstreit rechtshängig ist, und zwischen den Parteien des Verfahrens erfolgen. Inhaltlich muss der Vergleich den Streitgegenstand betreffen und ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien enthalten. Zwingend erforderlich ist außerdem die ordnungsgemäße Protokollierung des Vergleichs (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Man kann in einem Vergleich auch eine Einigung über die Kosten des Rechtsstreits treffen, muss man aber nicht. Man kann die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits auch in das Ermessen des Gerichts stellen, das dann im Wege des § 91a ZPO entscheidet[1].
II. Übereinstimmende Erledigungserklärungen
Schließlich gibt es die Möglichkeit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung. Dabei erklären die Parteien, dass sich der ursprüngliche Streitgegenstand nachträglich erledigt hat, etwa weil der geltend gemachte Anspruch erfüllt wurde oder aus anderen Gründen weggefallen ist. Bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) endet der Rechtsstreit ohne Sachentscheidung. Die Rechtshängigkeit entfällt und das Gericht entscheidet nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Entscheidung geht durch Beschluss. Es findet keine Beweisaufnahme mehr statt. Bleibt dadurch unklar, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre, wird eine hälftige Kostenteilung vorgenommen. Das kann für den Beklagten attraktiv sein. Wenn er bei einer Entscheidung in der Sache, also mit Beweisaufnahme, voraussichtlich unterliegen würde, hätte er die Kosten nämlich vollständig zu tragen. Wichtig ist auch, dass das Gericht, anders als bei einer einseitigen Erledigungserklärung, nicht prüft, ob auch tatsächlich durch das von den Parteien übereinstimmend genannte Ereignis Erledigung eingetreten ist.
Für den Beklagten ist diese Strategie natürlich nur möglich, wenn er das Geforderte auch sofort und vollständig leisten kann.
III. Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO)
Nicht jede „Beendigung“ eines Zivilprozesses führt zu einem endgültigen Abschluss des Rechtsstreits. Mitunter gerät das Verfahren lediglich in einen Stillstand, aus dem es jederzeit wieder aufgenommen werden kann. In diesen Fällen liegt kein echtes Prozessende vor, sondern nur ein vorläufiges Ruhen oder ein faktisches Auslaufen des Verfahrens. Das Ruhen des Verfahrens ist in § 251 ZPO geregelt. Es setzt entweder einen entsprechenden Antrag beider Parteien voraus oder tritt ein, wenn beide Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht verhandeln. In der Folge wird das Verfahren nicht weiterbetrieben; es kommt zu einem tatsächlichen Stillstand. Entscheidend ist jedoch: Das Ruhen beendet den Rechtsstreit nicht. Das Verfahren bleibt anhängig und kann jederzeit durch einen einfachen Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden. Es handelt sich damit lediglich um eine vorübergehende Unterbrechung des Prozessverlaufs. Gerade im Vergleich zu echten Beendigungsformen wie Urteil, Klagerücknahme oder Vergleich wird deutlich, dass das Ruhen den Prozess nicht abschließt, sondern nur „auf Pause“ setzt.
Fazit
Die verschiedenen Formen der Prozessbeendigung zeigen, dass die ZPO den Parteien zahlreiche Möglichkeiten eröffnet, flexibel auf den Verlauf eines Rechtsstreits zu reagieren. Welche Variante sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, wer den Prozess voraussichtlich gewinnt, welche Kostenfolgen drohen und ob eine endgültige Sachentscheidung gewünscht ist. Gerade im Examen lohnt es sich deshalb, die einzelnen Beendigungsformen nicht isoliert, sondern als strategische Reaktionsmöglichkeiten der Parteien zu verstehen.
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