Der Weiterfressermangel - ein kerniges Problem aus dem Schuldrecht BT

Der Weiterfressermangel gehört zu den kernigsten Themen des Schuldrechts BT und ist ein echter Examensklassiker. Die Herausforderung liegt dabei nicht nur im eigentlichen Schwerpunkt, sondern vor allem darin, dass man sich zunächst durch zahlreiche Anspruchsgrundlagen arbeiten muss. Kaufrecht, Schadenersatz und deliktische Ansprüche sowie das Produkthaftungsgesetz müssen sauber geprüft werden. Wer systematisch prüft, alle Anspruchsgrundlagen sicher beherrscht und den Überblick behält, kann in der Klausur besonders viele Punkte sammeln. Wir gehen in diesem Beitrag Schritt für Schritt alle Anspruchsgrundlagen durch und geben klausurtaktische Tipps.

Der Beispielsfall

K kauft von Verkäufer V eine hochwertige Außensauna. Hersteller der Sauna ist H. Bereits bei der Herstellung wurde im Inneren der Sauna ein kleines Thermostat fehlerhaft produziert. Der Defekt hätte durch den Austausch eines Bauteils für wenige Euro beseitigt werden können. Zwei Jahre und einen Monat nach Übergabe der Sauna von V an K entsteht aufgrund dieses Fehlers ein Schmorbrand im Innern der Sauna. Die komplette Sauna brennt daraufhin vollständig ab.

Welche Ansprüche hat K gegen V und H?

I. Übersicht

I. Übersicht

II. Ansprüche des K gegen V

1. Nacherfüllung §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB

Zunächst denkt man selbstverständlich an einen Nacherfüllungsanspruch. Die Voraussetzungen liegen in der Regel auch unproblematisch vor.

Kaufvertrag, Mangel bei Gefahrübergang, aber der Anspruch ist im vorliegeden Fall bereits verjährt, gem. § 214 BGB. Es geht hier in der Klausur vor allem darum, sauber und kurz durch die Prüfung zu gehen. Pluspunkte gibt es, wenn die Voraussetzungen der Verjährung sauber dargestellt werden. Hier muss man wissen, dass die kaufrechtlichen Nacherfüllungsansprüche nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in regelmäßiger Verjährungsfrist verjähren. Der Nacherfüllungsanspruch verjährt vielmehr in zwei Jahren:

  • Frist: § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB: zwei Jahre.
  • Beginn der Verjährung gem. §§ 187, 438 Abs. 2 S. 2 BGB: Ablieferung der Sache.
  • Fristbeginn gem. § 187 Abs. 1 BGB: Am Tag nach der Ablieferung.
  • Fristende gem. § 188 Abs. 1 BGB.

Der Käufer kommt im Hinblick auf die zerstörte Kaufsache kaufrechtlich also nicht weiter.

Alles Wichtige zur Verjährung, findest du in diesem Beitrag → Die Verjährung – was du fürs Examen wissen musst.

2. Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.

Dieser Anspruch setzt ein Verschulden des Verkäufers voraus. Auch, wenn einem das sofort ins Auge sticht, muss man in einem Gutachten in der Regel trotzdem umfassend prüfen. Nur, wenn alles unproblematisch ist, oder man an anderer Stelle die Probleme erörtern kann, sollte man den Grund des Scheiterns des Anspruchs voranstellen. Hier kann man im Rahmen des Verschuldens bzw. der Exkulpation des V zwei Fragen erörtern.

Zum einen muss man sich fragen, ob der Verkäufer die Ware ausreichend, das heißt stichprobenartig, überprüft hat, sofern das im Sachverhalt angelegt ist.

Zum anderen kann man erörtern, ob sich der V das Verschulden des H nach § 278 BGB zurechnen lassen muss:

  • Anwendbarkeit von § 278 BGB: Schuldverhältnis zwischen V und K
  • Ist H Erfüllungsgehilfe des V?
  • Definition Erfüllungsgehilfe: Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird. 
  • Subsumtion: H ist kein Erfüllungsgehilfe des V in diesem Schuldverhältnis, weil V’s Pflichten im Verhältnis zu K nicht die Herstellung der Sache selbst sind, sondern nur die Übergabe und Übereignung an den Käufer.

Das sauber darzustellen, ist gar nicht so einfach, auch, wenn das Ergebnis der Anspruchsprüfung auf der Hand liegt. Und dafür gibt es Punkte im Examen.

Hier kannst du Gewährleistungsrechte und Schadenersatz wiederholen →Die Rechte des Käufers: Die Struktur der Gewährleistungsrechte und des Schadenersatzes.

3. Deliktische Ansprüche, § 823 Abs. 1 BGB

Auch hier fehlt es regelmäßig jedenfalls am Verschulden des Verkäufers. Um nicht bereits an dieser Stelle in die Vertiefung des Problems um die Rechtsverletzung am Eigentum des Käufers einzusteigen, empfiehlt es sich hier in der Klausur tatsächlich einmal, das Ergebnis vorwegzunehmen, und auf das jedenfalls fehlende Verschulden zu verweisen. Sein Können im Deliktsrecht kann man nämlich an späterer Stelle noch zeigen.

II. Ansprüche gegen Hersteller

1. Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. VSD zugunsten des K

K hat keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen H. Wer richtig punkten will, erörtert jetzt, ob der K nicht doch einen Anspruch aus dem Schuldverhältnis  zwischen V und H ableiten kann:

  • wirksames Schuldverhältnis zwischen V und H
  • Schutzwirkung zugunsten des K?
  • 1. Kurze dogmatische Herleitung des VSD, z.B. BGH: „ergänzende     Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 i.V.m. 242 BGB“
  • 2. Voraussetzungen: erkennbare Leistungs- und Gläubigernähe, Schutzbedürftigkeit des Dritten

Der BGH betont in solchen Fällen zunächst immer, dass die Durchbrechung der Relativität der Schuldverhältnisse grundsätzlich hohen Anforderungen genügen muss. Solche Grundsätze zu benennen, erweckt auch im Examen immer einen guten Eindruck. Der BGH lehnt den VSD in Fällen wie diesem ab, da für den Hersteller weder erkennbar noch überschaubar wäre, wer alles in den Vertrag mit einbezogen wird. Es wären unter Umständen unzählige Käufer.

Außerdem könnte ins Feld geführt werden, dass der K nicht schutzwürdig ist. Er hat dem Grunde nach Ansprüche gegen den V aus §§ 437 ff. BGB, die aber in vielen Fällen nach zwei Jahren verjährt sind.

Wenn du die Voraussetzungen des VSD wiederholen willst, schau bei diesem Beitrag vorbei → Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD).

2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, § 1 ProdHaftG

Als Nächstes muss man an die verschuldensunabhängigen Anspruchsgrundlagen denken. Hier kommt das Produkthaftungsgesetz ins Spiel.

„Produkthaftung“ (§ 1 ProdHaftG)

Die erste Voraussetzung ist eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 1 ProdHaftG. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 ProdHaftG setzt aber voraus, dass die Rechtsgutverletzung an einer „anderen Sache als dem Produkt“ eingetreten ist. Hier wurde aber ausschließlich die gekaufte Sauna selbst zerstört. Wissen muss man, dass die herrschende Meinung an diesem Merkmal eine Haftung scheitern lässt. Für sehr hohe Punkteränge könnte man hier noch einen kleinen Streitstand unterbringen:

  • Eine Gegenmeinung leitet nämlich aus § 2 ProdHaftG ab, dass man ein Produkt auch aufteilen kann, in den fehlerhaften Teil und die sonstige Sache.
  • Die herrschende Meinung argumentiert hingegen mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Außerdem sei der Sinn des § 2 ProfHaftG ausnahmsweise die Produkteigenschaft anzunehmen, wenn es sich um zusammengesetzte Produkte mehrerer Hersteller handelt. Grundsätzlich gelte das nicht.

Damit scheidet eine Haftung nach dem ProdHaftG aus.

3. Ansprüche aus dem Deliktsrecht, § 823 Abs. 1 BGB

Jetzt kommt der eigentliche Schwerpunkt der Klausur, von dem die meisten auch schon einmal gehört haben.

„Produzentenhaftung“ gem. § 823 Abs. 1 BGB

Hier stellt sich die Frage: Liegt überhaupt eine Rechtsgutsverletzung vor?

Denn eigentlich hat K niemals mangelfreies Eigentum erhalten.

Wer eine mangelhafte Sache kauft, erhält von Anfang an mangelhaftes Eigentum. Das Kaufrecht schützt grundsätzlich in solchen Fällen das sogenannte Äquivalenzinteresse. Also das Interesse daran, für seinen Kaufpreis auch eine adäquate Gegenleistung zu erhalten. Das Deliktsrecht hingegen schützt nur das sog. Integritätsinteresse.

a) Ansicht aus Teilen der Literatur

Teile der Literatur wollen es dabei bewenden lassen und lehnen einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ab. Das Kaufrecht würde ansonsten umgangen werden. Insbesondere die speziellen Verjährungsfristen, die vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurden. Das Deliktsrecht verjährt nämlich deutlich später als die Gewährleistungsrechte.

b) Grundsätze des BGH zur Anwendbarkeit von § 823 ff. bei Weiterfressermängeln

Der BGH unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Äquivalenzinteresse und dem Integritätsinteresse. Ist das Äquivalenzinteresse betroffen, ist das Kaufrecht einschlägig. Ist hingegen im Einzelfall doch auch das Integritätsinteresse betroffen, ist das Deliktsrecht anwendbar.

Unterscheidung Interessen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei einem Weiterfressermangel auf der einen Seite zwar das Äquivalenzinteresse betroffen, im Kern aber auch das Integritätsinteresse.

Ob auch das Integritätsinteresse betroffen ist, ergibt sich aus einem Vergleich der anfänglichen mangelhaften Sache und dem Endschaden. In unserem Fall: das anfänglich mangelhafte Thermostat und die am Ende gänzlich zerstörte Sauna.

Liegt zwischen der anfänglich mangelhaften Sache und dem Endschaden keine Stoffgleichheit vor, ist nach dem BGH nicht nur das Äquivalenzinteresse betroffen, sondern auch das Integritätsinteresse betroffen.

Kriterien, die gegen die Stoffgleichheit sprechen.

In unserem Fall war anfänglich lediglich ein kleines Thermostat mangelhaft, das auch leicht hätte ausgetauscht werden können. Bevor sich der Mangel weitergefressen hatte, war die Restsauna auch noch von erheblichem wirtschaftlichem Wert. Der anfängliche Mangel und der spätere Totalschaden sind wirtschaftlich gerade nicht stoffgleich. Deshalb wäre hier nach dem BGH die Stoffgleichheit zu verneinen gewesen, sodass eine Rechtsgutsverletzung am „Rest“ der Sauna anzunehmen ist.

Damit ist § 823 Abs. 1 BGB eröffnet.

Die kausal-adäquate Verletzungshandlung des H ist das Inverkehrbringen der fehlerbehafteten Sache und die damit einhergehende Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Beim Verschulden nimmt der BGH eine Beweislastumkehr für die objektive Pflichtverletzung vor, was aber im ersten Examen selten eine Rolle spielt.

IV. Exkurs Mangelfolgeschaden ≠ Weiterfressermangel

Zwei Begrifflichkeiten werden oft miteinander verwechselt. Mangelfolgeschaden und Weiterfressermangel. Es handelt sich aber um zwei völlig verschiedene Problembereiche.

Man kann sich folgende Faustregel merken:

Fazit

Der Weiterfressermangel zeigt exemplarisch, worauf es im Examen ankommt: Nicht das bloße Wissen um das Stichwort „Stoffgleichheit“ entscheidet über die Punkte, sondern die Fähigkeit, den Fall sauber aufzubauen und den Schwerpunkt überhaupt erst zu erreichen. Wer die vorgelagerten Anspruchsgrundlagen sicher beherrscht, kann das eigentliche Problem überzeugend herausarbeiten.

Einen weiteren Examensklassiker, bei dem ebenfalls die richtige Systematik den Unterschied macht, findest du in unserem Beitrag zur Selbstvornahme im Kaufrecht.

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Sophie Goldenbogen, Ref. Iur.

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