- 5. Oktober 2026
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Zivilrecht
Die Unterscheidung zwischen dem Nicht-so-berechtigten und dem Nicht-mehr-berechtigten Fremdbesitzer kann im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis an verschiedenen Stellen relevant werden. Wie die beiden Konstellationen voneinander abzugrenzen sind und welche Folgen die Einordnung jeweils hat, besprechen wir in diesem Beitrag.
Die Unterschiede arbeiten wir fallbasiert heraus: Zunächst betrachten wir einen einfachen Beispielsfall zum Nicht-so-berechtigten Besitzer. Anschließend geht es um einen Examensklassiker zum Nicht-mehr-berechtigten Besitzer. So siehst du nicht nur, worin sich die beiden Figuren unterscheiden, sondern auch, wie du die jeweiligen Probleme in der Klausur prüfen und argumentieren kannst.
Die Grundlagen zum Besitz im EBV findest du hier → Verwendungsersatz im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), §§ 994 ff. BGB.
Was ist ein Fremdbesitzer?
Der Ausgangspunkt beider Konstellationen ist, dass wir einen Fremdbesitzer haben. Vorab ist daher zu klären, was unter einem Fremdbesitzer zu verstehen ist: Fremdbesitzer ist, wer eine Sache für einen anderen besitzt und dessen übergeordnetes Besitzrecht anerkennt. Ein typisches Beispiel ist der Mieter, der die Wohnung aufgrund eines Mietvertrags besitzt, zugleich aber das Eigentum des Vermieters anerkennt.
Wie unterscheiden sich die Konstellationen?
Die Unterscheidung ist im Kern einfach: Der Nicht-so-berechtigte Fremdbesitzer verfügt über ein wirksames Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB. Das gilt etwa für den Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses. Der Nicht-mehr-berechtigte Fremdbesitzer hatte ursprünglich ein solches Besitzrecht, dieses ist jedoch später weggefallen, beispielsweise durch die wirksame Beendigung des Mietvertrags. Gerade dieser zeitliche Übergang kann für die Anwendbarkeit der Vorschriften über das EBV und für mögliche Schadensersatzansprüche erhebliche Bedeutung haben. Ob die Schadensersatzvorschriften aus dem EBV anwendbar sind, hängt nämlich maßgeblich davon ab, ob es ein Recht zum Besitz gab.
Schadensersatzansprüche gegen den Nicht-so-berechtigten Besitzer
Das Ganze lässt sich gut an einem Beispielfall zeigen:
Mieter M mietet bei V eine Wohnung. Dem Mieter ist es (wirksam) untersagt, Löcher in die Wand zu bohren. Der Mieter tut es trotzdem. Hierdurch entsteht ein Schaden an der Wohnung.
Hat V Ansprüche gegen M auf Schadensersatz?
A. V könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Wohnung aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 535 BGB haben.
I. Der Anspruch müsste entstanden sein.
- Der Mietvertrag zwischen M und V stellt ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB dar.
- M müsste zudem eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Die Pflichtverletzung könnte im vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache liegen.
Ein vertragswidriger Gebrauch liegt vor, wenn der Mieter den vereinbarten Gebrauchsumfang überschreitet oder gegen wirksam vereinbarte Beschränkungen verstößt. In diesem Fall ist der Gebrauch der Mietsache nicht mehr von § 538 BGB gedeckt. Bohr- und Dübellöcher könnten zu den Substanzschäden gehören, die sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs gem. § 538 BGB halten, wenn sie zum üblichen Wohngebrauch unerlässlich sind. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sie durch eine wirksame Individualvereinbarung ausdrücklich verboten sind. Dann begründet das Anbringen entsprechender Löcher einen vertragswidrigen Gebrauch und damit eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB.
M hat eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.
- M müsste sich exkulpieren. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen. M hat sich daher nicht exkulpiert.
Als Rechtsfolge kann der Vermieter nach den §§ 249 ff. BGB Herstellung des ursprünglich geschuldeten Zustands oder Geldersatz verlangen. Der Anspruch kann auf Beseitigung der Bohrlöcher und Wiederherstellung der Wand gerichtet sein.
II. Der Anspruch ist nicht erloschen.
III. Der Anspruch müsste durchsetzbar sein. Für die zeitliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ist die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB zu beachten, die mit Rückerhalt der Mietsache beginnt. Innerhalb dieser Frist verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters.

B. V könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB haben.
I. Dazu müsste der Anspruch entstanden sein.
- Dazu müsste im Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens ein EBV an der Mietwohnung bestanden haben. Zur Zeit des schädigenden Verhaltens müsste V also einen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung gem. § 985 haben.
a) V war Eigentümer und M Besitzer der Wohnung.
b) M müsste aber auch Besitzer ohne Besitzrecht sein. Der Mietvertrag ist jedoch ein Recht zum Besitz.
- V hat keinen Anspruch gegen M aus §§ 989, 990 BGB.

C. V könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB analog haben.
I. Dazu müssten die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen. Das ist umstritten.
- Nach einer Ansicht sind die §§ 987 ff. BGB auf den sog. „Nicht-so-berechtigten Besitzer“ analog anzuwenden. Der berechtigte Fremdbesitzer wird nach dieser Ansicht, insoweit er sein Besitzrecht überschreitet, als „Nicht-so-berechtigter“ Besitzer und damit als nichtberechtigter Besitzer behandelt.
Diese Ansicht würde zu dem Ergebnis kommen, dass M zwar ein Besitzrecht aus dem Mietvertrag hat, sodass eigentlich keine Vindikationslage vorliegt. Indem M aber sein Besitzrecht überschreitet, ist er insoweit nichtberechtigter Besitzer der Wohnung. Die §§ 987 ff. wären insoweit anwendbar. Demnach könnten die entsprechenden Voraussetzungen der §§ 989, 990 BGB zu prüfen sein.
- Die Gegensicht lehnt die Figur des „Nicht-so-berechtigten Besitzers“ ab. Nach dieser Ansicht würden die §§ 989, 990 BGB keine Anwendung finden.
- Für die zweite Ansicht spricht das Folgende: Zum einen ist es lebensfremd, ein Besitzrecht in einen „berechtigten“ und einen „unberechtigten Teil“ aufzuspalten. Außerdem ist der Vermieter bei Pflichtverletzungen des Mieters hinreichend durch vertragliche und deliktische Ansprüche geschützt. Es besteht daher schon keine planwidrige Regelungslücke. Die Figur des „Nicht-so-berechtigten Besitzers“ wird daher von der herrschenden Meinung abgelehnt.
II. V hat keinen Anspruch gegen M aus §§ 989, 990 BGB analog.

D. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB
Neben § 280 Abs. 1 BGB kommt noch ein Anspruch des V gegen M aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, weil die Mietsache als Eigentum des Vermieters durch die vertragswidrige Beschädigung rechtswidrig und schuldhaft verletzt wurde.
Verwendungsersatzansprüche gegen den Nicht-mehr-berechtigten-Besitzer
Nun wollen wir uns den nicht mehr berechtigten Besitzer anhand eines Examensklassikers ansehen, angelehnt an BGHZ 34, 122:
Der Transportunternehmer K kaufte beim Verkäufer V einen gebrauchten Kleinbus. V behielt sich das Eigentum an dem Wagen vor und händigte deshalb den Kraftfahrzeugbrief noch nicht an K aus. Dem Kauf lagen Geschäftsbedingungen zugrunde. In § 8 der AGB heißt es: »Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen zu lassen.« K hat Schwierigkeiten, den Kaufpreis zu zahlen. Zu allem Überfluss verunglückte K mit dem Wagen, ließ ihn dann W abschleppen und gab ihn W zur Reparatur. K beglich die Rechnung des W jedoch nicht. Nachdem K in Konkurs gefallen war, trat V vom Kaufvertrag mit K zurück. Dann verlangte V von W die Herausgabe des Wagens. W lehnt das ab und verlangt von V stattdessen Zahlung der Reparaturkosten.
Hat W gegen V einen Anspruch auf Zahlung aus den §§ 987 ff. BGB?
A. W könnte gegen V einen Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 994 Abs. 1 BGB haben.
- Dazu müsste der Anspruch entstanden sein.
- Dazu müsste eine Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung bzw. der Reparatur bestanden haben. V war zum Zeitpunkt der Reparatur Eigentümer und W Besitzer. W könnte aber ein Recht zum Besitz gehabt haben.
Das ist hier der Fall, denn zum Zeitpunkt der Verwendungen konnte W noch ein Besitzrecht von dem zwischen K und V geschlossenen Kaufvertrag ableiten. Darüber hinaus hatte W auch ein Werkunternehmerpfandrecht an dem Anwartschaftsrecht des K als eigenes Recht. Das heißt, es bestand zum Zeitpunkt der Reparatur kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
B. W könnte gegen V einen Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 994 Abs. 1 BGB analog haben.
In der vorliegenden Konstellation ist besonders, dass W, der im Zeitpunkt der Reparatur zum Besitz noch berechtigt war, jetzt aber durch den später eintretenden Rücktritt des V vom Kaufvertrag mit K nicht mehr berechtigt ist. Es ist umstritten, ob in einem solchen Fall § 994 Abs. 1 BGB analog angewendet werden kann.
Lehre vom Nicht-mehr-Berechtigten Besitzer
Der BGH lässt eine analoge Anwendung in diesem Fall zu. Hauptargument ist, dass der „Nicht-mehr-Berechtigte“ sonst schlechter gestellt wäre als der von Anfang an unberechtigte Besitzer.
Lehre vom Vorrang der vertraglichen Beziehung
Eine andere Meinung trägt vor, dass W sich wegen seiner Ansprüche an K halten müsse. Diese Wertung ergebe sich vor allem daraus, dass vertragliche Beziehungen grundsätzlich Vorrang vor den Regelungen der §§ 987 ff. BGB haben und es sich nur um eine künstliche Durchbrechung dieses Grundsatzes handle. Im vorliegenden Fall wäre W dann an K verwiesen und könnte von V keinen Verwendungsersatz verlangen.
Streitentscheid
Die besseren Argumente sprechen für die erste Meinung, die eine Durchbrechung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses befürwortet.
Der BGH drückt es in BGHZ 34, 122 wie folgt aus: „Der Anspruch des unrechtmäßigen Besitzers auf Verwendungsersatz scheitert (…) nicht daran, daß die Verwendungen bereits zu einer Zeit gemacht worden sind, als (W) noch zum Besitze des Kraftwagens berechtigt, mithin nicht unrechtmäßiger Besitzer und einer Vindikation nicht ausgesetzt war. Der Wortlaut der Bestimmungen der §§ 994 Abs. 2, 996 BGB (…) gibt zu einer solchen einschränkenden Auslegung keinen Anlaß. (…) Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes kann es vielmehr nur darauf ankommen, daß tatsächlich Verwendungen auf den vom Eigentümer herausverlangten Gegenstand seitens des auf Herausgabe in Anspruch genommenen Besitzers vorgenommen worden sind. Ohne Bedeutung ist es dagegen, wann die Verwendungen erfolgt sind, ob also der Besitzer die Verwendungen bereits zu einer Zeit gemacht hat, als er noch rechtmäßiger Besitzer war, oder erst nach Eintritt der Vindikationslage.“

„(…) ein zum Besitz berechtigter Fremdbesitzer kann nicht schlechter gestellt werden als ein gutgläubiger, zum Besitz nicht berechtigter Fremdbesitzer in entsprechender Lage. (Es) ist allein darauf abzustellen, daß Verwendungen von dem Besitzer vorgenommen worden sind und daß er einer Vindikation seitens des Eigentümers ausgesetzt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kommen die Bestimmungen der §§ 994 ff. BGB zur Anwendung, und dem jedenfalls nunmehr zum Besitz nicht mehr berechtigten Besitzer erwächst ein sachenrechtlicher Anspruch gegen den Eigentümer auch dann, wenn er die Verwendungen zu einer Zeit gemacht hatte, als er auch dem Eigentümer gegenüber noch zum Besitze der Sache berechtigt war. Die innere Rechtfertigung für die gesetzliche Regelung über den Verwendungsersatz beruht darauf, daß der Eigentümer, wenn er die Sache herauserhält, in den Genuß der Verwendungen gelangt, die der Besitzer während seiner Besitzzeit gemacht hat. Nach dem Sinn der §§ 994 ff BGB soll aber der Eigentümer zum Ersatz derartiger letzten Endes ihm zugutekommender notwendiger und nützlicher Verwendungen dann verpflichtet sein, wenn der Besitzer ihm gegenüber unrechtmäßig besitzt und deshalb die Sache an den Eigentümer herausgeben muß. Der Besitzer, der dem Eigentümer gegenüber zwar früher zum Besitze berechtigt gewesen ist, dessen Berechtigung aber fortgefallen ist, ist daher nicht gehindert, wenn er mit der Vindikation belangt wird, Ansprüche gemäß §§ 994 ff BGB gegen den Eigentümer auch wegen solcher Verwendungen geltend zu machen, die zu einer Zeit bewirkt worden sind, als der Besitzer noch zum Besitze berechtigt war. Entscheidend ist lediglich, daß zur Zeit der Geltendmachung der Verwendungsansprüche durch den Besitzer eine Vindikationslage besteht.“
Die weiteren Voraussetzungen des § 994 BGB analog liegen auch vor, denn die Reparatur kam als Verwendung der Sache unmittelbar zugute und war notwendig. Die Aufwendungen sind vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginne der im § 990 BGB bestimmten Haftung gemacht worden.
Zusammenfassung
Die Unterscheidung zwischen dem Nicht-so-berechtigten und dem Nicht-mehr-berechtigten Fremdbesitzer ist für die Anwendung der Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses von zentraler Bedeutung.

Fazit
Für die Klausur solltest du vor allem eines mitnehmen: „Nicht-so-berechtigt“ und „Nicht-mehr-berechtigt“ sind strikt voneinander zu unterscheiden. Während die h. M. eine analoge Anwendung der EBV-Vorschriften beim Nicht-so-berechtigten Besitzer ablehnt, lässt der BGH beim Nicht-mehr-berechtigten Besitzer unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückgriff auf die §§ 994 ff. BGB zu.
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Sophie Goldenbogen, Ref. iur.
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