Denkzettel-Fall in der Klausur: Rücktritt möglich?

In der Versuchsprüfung dürfen die Motive, die den Täter dazu veranlassen, von der Tatbestandsverwirklichung abzusehen, keinesfalls unberücksichtigt bleiben. Insbesondere gilt dies für den Fall, in dem der Täter dem Opfer einen “Denkzettel” verpasst, sich mit diesem zufrieden gibt und von der weiteren Erfolgsherbeiführung absieht.

Denkzettel rücktritt

1. Der Rücktritt in der Versuchsprüfung

Sofern der Täter mit seiner Handlung die Versuchsstrafbarkeit verwirklicht, darf nicht die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts gem. § 24 StGB übersehen werden.

Oftmals muss dieser Prüfungspunkt nicht angesprochen werden, wird er aber übersehen, obwohl er zu thematisieren ist, verlieren Studierende zahlreiche Punkte.

Da der Rücktritt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund darstellt, ist er im Anschluss an die Schuld zu prüfen.

Bis heute ist nicht abschließend geklärt, welchen Rechtsgedanken der Rücktritt explizit verfolgt, aber Kenntnis über die einzelnen Erklärungsansätze ist vonnöten, um in der Klausur argumentativ überzeugen zu können.

Theorien Rücktritt

Eine Entscheidung zwischen diesen Theorien in der Klausur ist nicht nötig. Auch muss man diese nicht zwingend anführen. Gleichwohl können sie durchaus eine Stütze in der Klausur bieten, um zu begründen, warum der Täter im jeweiligen Fall der Rücktritt gewährt werden soll oder eben auch nicht.

Gerade der Opferschutzgedanke kann hierbei eine überragende Rolle spielen, da durch eine möglichst lange Rücktrittsmöglichkeit für den Täter, diesem ein Überdenken seines Handelns eingeräumt wird und so auch das Opfer vor dem Gedanken des Täters “Jetzt ist es sowieso zu spät” bewahrt wird.

2. Der Aufbau des Rücktritts

Bevor wir in die Problematik des Denkzettel-Falls einsteigen, lohnt sich ein kurzer Blick auf den grundlegenden Aufbau des Rücktritts.

a. Kein Fehlschlag

Der Versuch darf denknotwendig nicht fehlgeschlagen sein. Gerade im Hinblick auf die angeführten Theorien ergibt dies Sinn. Denn wenn die Handlung aus einem Zufall heraus nicht zum Erfolg führt, vermag es keine Begründung für die Straffreiheit des Täters zu geben.

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die vorgenommene Handlung ihr Ziel nicht erreicht hat und der Täter erkennt, dass er den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln überhaupt nicht oder nicht ohne erhebliche Zäsur herbeiführen kann. *Den Abschnitt vielleicht highlighten, indem die Definition gerahmt wird.

Gegebenenfalls kann im Rahmen des Fehlschlags noch auf die unterschiedliche Betrachtung des Tatvorgangs nach der Einzelaktstheorie oder Gesamtbetrachtungslehre eingegangen werden.

b. Rücktrittsleistung

Die zu erbringende Rücktrittsleistung bemisst sich danach, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt.

Bei mehreren Tathandlungen ist immer noch an die Problematik bezüglich der Tatplantheorie und der Lehre vom erweiterten Rücktrittshorizont zu denken.

aa. Unbeendeter Versuch

Ein unbeendeter Versuch gem. § 24 I 1 Alt. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist. 

 

Da der Täter sich im Rahmen der Denkzettelfälle mit dem eingetretenen Erfolg begnügt und von der weiteren Tatausführung absieht, liegt in diesen Fällen regelmäßig ein unbeendeter Versuch vor. 

Die Strafbarkeit entfällt beim unbeendeten Versuch gem. § 24 I Alt. 1 StGB, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt.

Das bedeutet, dass der Täter von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen, aufgrund eines entsprechenden “Gegenentschlusses” Abstand nehmen muss (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2019, § 17 Rn.1049).

bb. Beendeter Versuch

Ein beendeter Versuch gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter glaubt, bereits alles seinerseits Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung vorgenommen zu haben.

 

Sofern ein beendeter Versuch vorliegt, muss der Täter gem. § 24 I Alt. 2 StGB die Vollendung der Tat verhindern.

Wenn die Tat ohne Zutun des Täters nicht vollendet wird, so genügt es gem. § 24 I 2 StGB, wenn dieser sich ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

c. Freiwilligkeit

Zuletzt muss der Täter auch freiwillig gehandelt haben.

Wann dies der Fall ist, ergibt sich daraus, ob die Entscheidung des Täters auf autonomen oder heteronome Gründen beruht (BGH NStZ 2007, 399). 

 

Freiwilligkeit ist dann anzunehmen, wenn der Rücktritt auf autonomen Motiven beruht und somit selbstbestimmt abläuft. Hierfür ist entscheidend, ob der Täter “Herr seiner Entschlüsse” bleibt.

Es liegt keine Freiwilligkeit vor, wenn der Rücktritt auf heteronomen Motiven beruht. Solche liegen vor, wenn dem Täter seine Entscheidung von äußeren Umstände “aufgedrängt” wird.

Beispielsweise, wenn er die weitere Ausführung aufgibt, weil er von der Polizei am Tatort umstellt worden ist.

3. Wie du die Denkzettel-Problematik darstellen solltest!

Die Grundkonstellation des Denkzettel-Falls besteht darin, dass der Täter eine Handlung mit bedingtem Vorsatz (Dolus Eventualis) vornimmt, dabei ein für ihn ausreichendes außertatbestandliches Ziel erreicht und deshalb von der weiteren Tatausführung absieht.

Nachdem du in der Prüfung des Rücktritts festgestellt hast, dass ein unbeendeter Versuch vorliegt, musst du das Problem darstellen, ob ein Rücktritt noch möglich sein kann, wenn das ursprüngliche Tatziel für den Täter keinen Sinn mehr ergibt, da er sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat.

a. Meinungsstand

Einer Ansicht zufolge soll in einem solchen Fall der Rücktritt ausgeschlossen sein, da es an einer honorierbaren Verzichtsleistung fehle (Beckemper, JA 2003, 203; Puppe, JZ 1993, 361).

Schließlich hat der Täter sein Handlungsziel erreicht und vermag daher nichts mehr aufzugeben. Es lasse sich eben nur ein Tatentschluss gem. § 24 I 1 StGB aufgeben, der noch nicht hinfällig geworden ist.

Die herrschende Meinung hält in solch einem Fall einen Rücktritt noch für möglich (BGH, 19.05.1993 – GSSt 1/93; Jäger, JA 2015, 149).

Hierfür wird angeführt, dass die “Tat” iSd § 24 StGB die tatbestandsmäßige Handlung einschließlich des tatbestandsmäßigen Erfolges ist.

b. Streitentscheid

Die beiden Ansichten kommen regelmäßig zu unterschiedlichen Ergebnissen, deshalb musst du diesen Streit entscheiden.

Für die erste Ansicht könnte sprechen, dass man keine Tat aufgeben kann, wenn man sein Ziel bereits erreicht hat. Der Täter hat schließlich erreicht, was er erreichen wollte, weshalb sein Verhalten nicht belohnenswert sei.

Hiergegen kann man bereits den klaren Wortlaut von § 24 StGB anführen, wonach die “Tat” aufgeben werden muss. Der Entschluss die weitere Tatausführung aufzugeben und mithin der Vorsatz, bezieht sich also lediglich auf das tatbestandsmäßige Verhalten. Es kann als nur von dem zu prüfenden Straftatbestand zurückgetreten werden. Folglich darf es keine Rolle spielen, ob der Täter schon ein außertatbestandliches Ziel erreicht. Indem die Rücktrittsmöglichkeit bestehen bleibt, wird indes der Erhaltung des gefährdeten Rechtsguts beigetragen, weshalb die Rücktrittsmöglichkeit auch im Interesse des Opferschutzes steht. Würde man die Rücktrittsmöglichkeit einschränken, so könnte der Täter die bereits gefährdeten Rechtsgüter noch intensiver verletzen. Ferner könnte man meinen, dass Täter mit direktem Tötungsvorsatz begünstigt werden würden. Der Täter mit Eventualvorsatz würde ab dem Erreichen des außertatbestandlichen Ziels nicht mehr zurücktreten können, wohingegen der Täter mit direktem Vorsatz erst ab dem Zeitpunkt des Tötungserfolges in seiner Rücktrittsmöglichkeit beschnitten wäre.

Im Ergebnis sprechen die besseren Argumente für die herrschende Meinung, weshalb dieser gefolgt wird.

Meinungen Rücktritt

4. Konstellationen, die dich in der Klausur erwarten könnten!

Zuletzt werden zur Sicherung des Erlangten Wissens noch einmal Fallbeispiele angeführt, die die Problematik der Denkzettel-Fälle verdeutlichen soll.

a. Beispiel 1: Der eifersüchtige Freund

Der eifersüchtige C ist besessen von dem Gedanken, seine Freundin A könnte ihn mit dem erfolgreichen M betrügen. Damit er A für sich gewinnt, möchte er dem M einen Besuch abstatten und diesem deutlich machen, mit wem er es zu tun hat und wie weit er für A zu gehen bereit ist.

Zu diesem Zweck fährt er zu dem Büro von M und tritt dessen Bürotür auf. Unverfroren geht er auf M zu und steckt diesem ein Messer in den Bauch, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nimmt. Als er erkennt, dass der M zu Boden geht, aber nicht lebensbedrohlich verletzt ist, entschließt er sich, trotz der Möglichkeit den M endgültig zu töten, zu gehen, da er sich sicher ist, dass die “Botschaft” bei M angekommen sei. stirbt nicht und wird mit einem Rettungswagen in das nächstgelegene Krankenhaus gefahren.

Strafbarkeit des C gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB?

In diesem Fall hat sich der C nicht wegen eines versuchten Totschlags gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht, da das Erreichen seines außertatbestandliches Ziels nach herrschender Meinung die Rücktrittsmöglichkeit nicht ausschließt.

b. Das Geschehen vor dem Baumarkt (BGH 5 StR 3/23 – Beschluss vom 26. April 2023)

T entwendete aus dem Baumarkt Artikel im Wert von 40€, verließ den Baumarkt und ging zu seinem vor dem Baumarkt geparkten Auto. Die Ladendetektivin D war dem T gefolgt und forderte diesem vor dem Baumarkt auf, ihr die Gegenstände herauszugeben. Dieser Aufforderung kam T nicht nach, stieg in sein Auto und startete den Motor.

Um mit der Diebesbeute zu entkommen, setzte der T mit dem Auto zurück. Die D stand noch in der geöffneten Fahrertür, als der D zurückfuhr. Wäre die D nicht ausgewichen, hätte er die D getroffen. T nahm hierbei Verletzungen des Körpers der D in Kauf.

Sodann ist der T mit der Diebesbeute vom Baumarktparkplatz weggefahren.

Strafbarkeit des T gem. §§ 223 I, II, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 22, 23 I StGB?

Diese Konstellation würde sich ideal für eine Klausur im Strafrecht BT eignen. Neben klassischen Strafrecht BT Problemen beinhaltet der Sachverhalt einen Strafrecht AT Aufhänger.

T hat hier sein eigentliches Ziel, fliehen, erreicht. Er nahm in Kauf, die D zu verletzen, um wegfahren zu können. Hier liegt also ebenfalls ein außertatbestandliches Ziel vor, welches T erreicht hat.

Er hat sich allerdings damit zufriedengegeben, dass die D zur Seite gesprungen ist und von weiteren Verletzungshandlungen in Richtung D abgesehen.

Nach der herrschenden Meinung würde folglich weiterhin ein Rücktrittsrecht bestehen, weshalb T sich im Ergebnis nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 22, 23 I StGB strafbar gemacht hätte.

4. Fazit

Die Versuchsprüfung und der Rücktritt vom Versuch gehören zu den Grundlagen aus dem Strafrecht und sind daher unerlässlich.

Insbesondere das Erreichen außertatbestandlicher Ziele und dessen Auswirkung auf das Rücktrittsrecht kommt wiederkehrend in Examensklausuren vor.

Gerade deshalb ist es essenziell, sich die Bedeutung und die Beweggründe des Rücktritts nach § 24 StGB vor Augen zu führen.

Die zugrunde liegenden Begründungsansätze können dabei als tragfähige Argumentationsgrundlage im Rahmen der Bewertung der Rücktrittshandlung dienen.

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Dipl. iur. Lukas Schul

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