Die Kaufleute im HGB

Das Handelsrecht bildet oftmals nicht den Schwerpunkt im Rahmen der universitären Ausbildung bei denjenigen, die Jura studieren. Dabei handelt es sich besonders im Hinblick auf das erste juristische Staatsexamen um eine sehr relevante Thematik. Aber auch im Jura Hauptstudium in den großen Scheinen kann das HGB bereits eine Rolle spielen. Das HGB ist isoliert eher ungeeignet als Klausurthema , sodass es regelmäßig in Kombination mit zahlreichen anderen zivilrechtlichen Themen abgeprüft wird. Gerade in unseren klausurorientierten Kursen wie Jura Kleingruppenunterricht oder dem effektiven Jura Einzelunterricht unseres Jura Repetitoriums der Kraatz Group wird das HGB und insbesondere auch die Kaufleute in den zivilrechtlichen Klausuren anschaulich am praktischen Sachverhalt eingearbeitet. Abgerundet wird das Angebot durch unsere Jura Skripten und Jura Lernvideos, sodass Du auch jederzeit und von überall Jura online wiederholen und vertiefen kannst. Teste Dich gerne selbst. Könntest Du alle Kaufleute aufzählen, die das HGB kennt und die wesentlichen Unterschiede nennen? Falls nicht, lies gerne den folgenden Blogbeitrag und verschaffe Dir somit einen ersten Überblick.

Die Bedeutung der Kaufleute in der Klausur

Die Kaufleute im HGB müssen zum Standardrepertoire jedes Examenskandidaten gehören. Das Justizprüfungsamt prüft das HGB gerne in Verbindung mit dem Gesellschaftsrecht oder anderen zivilrechtlichen Rechtsgebieten. Spätestens im Jura Hauptstudium wird das HGB relevant. Die Kenntnis der Kaufleute ist elementar, um in der Klausur auch unbekannte zivilrechtliche Sachverhalte in den Griff zu bekommen. Beliebt ist das HGB in den Klausuren, weil es mit so ziemlich jedem zivilrechtlichen Rechtsgebiet kombiniert werden kann. Daher ist es auch denkbar, dass das HGB in allen drei zivilrechtlichen Klausuren in der ersten juristischen Prüfung abgeprüft wird. Mit unseren Jura Skripten und umfangreichen Jura Lernvideo wirst Du das erste Wissen aus diesem Blogbeitrag weiter vertiefen und aufbauen können. Insbesondere die Jura Lernvideos der Kraatz Group kannst Du jederzeit und überall abrufen, sodass Du bestens online Jura lernen kannst.

Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Dir die Kaufleute im HGB näherbringen.

Die Relevanz der Kaufleute

1. Allgemeines

Die Kaufleute sind im HGB in den §§ 1 ff. HGB geregelt. Der sog. Ist-Kaufmann ist in § 1 HGB geregelt. Der sog. Kann-Kaufmann ist in § 2 HGB geregelt. Der uneigentliche Kann-Kaufmann gemäß § 3 HGB ist eher als Exot einzuordnen und nicht so klausurrelevant wie die anderen Kaufleute. Der Fiktivkaufmann ist in § 5 HGB geregelt. In § 6 HGB ist der Formkaufmann geregelt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es auch einen ungeschriebenen Scheinkaufmann gibt. Dazu aber später mehr. Die Unterschiede haben wir auch in unseren Jura Lernvideos und Jura Skripten deutlich herausgestellt, sodass Du mit diesen Unterlagen Dein Wissen vertiefen kannst. Wenn Du Interesse daran hast, diese Unterlagen im Rahmen des Jura Kleingruppenunterrichts oder Deinem effektiven Jura Einzelunterricht zu erhalten, dann klicke hier. Sowohl die Jura Skripte als auch unsere effektiven Unterrichtsangebote sowohl in Präsenz als auch unser Jura Onlineunterricht, womit mit wir Jura online ganz bequem bei Dir zuhause lehren, haben schon zahlreichen Teilnehmern geholfen, das erste oder zweite juristische Staatsexamen (größtenteils auch mit Prädikatsexamen) zu bewältigen. Lies dazu gerne die Erfahrungsberichte unserer ehemaligen Teilnehmer, indem Du hier klickst.

2. Ist-Kaufmann

Der Ist-Kaufmann ist in § 1 HGB normiert. Gemäß § 1 I HGB ist Kaufmann i.S.d. HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Was ein Handelsgewerbe ist, ist in § 1 II HGB festgelegt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Gewerbe ist jede erlaubte, auf Dauer angelegte entgeltliche und selbstständige Tätigkeit, die nach außen erkennbar ist, mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und nicht freiberuflich erfolgt. Anschließend ist nötig, dass das Gewerbe auch ein Handelsgewerbe ist. Hier sind die Art und Umfang des Gewerbes zu berücksichtigen. Das Unternehmen muss also nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern.  In der Regel enthält der Klausursachverhalt hier eindeutige Angaben, die es dann gilt auszuwerten. Hier bilden der Umsatz, die innerbetriebliche Organisation und die Anzahl der Geschäftsabschlüsse entscheidende Kriterien. Es ist jedoch eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

3. Kann-Kaufmann § 2 HGB

Die meisten, die Jura studieren, wissen, wo der Kannkaufmann geregelt ist. Wenn es allerdings um die Frage geht, was eigentlich genau die Unterschiede zum Fiktivkaufmann sind, wird es problematisch. Der Kannkaufmann ist in § 2 HGB geregelt. Gemäß § 2 S.1 HGB gilt ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 II HGB Handelsgewerbe ist, als Handelsgewerbe i.S.d. Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Es muss sich also um ein Kleingewerbe handeln, welches nicht die erforderliche Schwelle des § 1 II HGB überschritten hat, aber durch die Eintragung ins Handelsregister sich freiwillig der Kaufmannseigenschaft unterwirft. Die Eintragung hat hier somit konstitutive Wirkung. Der entscheidende Unterschied zu § 5 HGB ist, dass der Gewerbetreibende sich bei § 2 HGB gerade bewusst und freiwillig zur Eintragung des gewerblichen Unternehmens in das Handelsregister entscheidet. Auch zu § 2 HGB haben wir in unseren klausurorientierten Kursangeboten wie dem Jura Kleingruppenunterricht oder dem effektiven Jura Einzelunterricht einige Klausuren mit der Thematik konzipiert.

4. Fiktivkaufmann

Der Fiktivkaufmann ist in § 5 HGB geregelt. Er hat gegenüber den anderen Kaufleuten nur einen geringen Anwendungsbereich. Die Vorschrift lautet: Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei. Zur Anwendung gelangt § 5 HGB, wie bereits erwähnt, eigentlich nur, wenn der Gewerbetreibende sein Gewerbe nicht freiwillig und bewusst ins Handelsregister eintragen lässt, sondern irrtümlich eingetragen wird. Weitere denkbare Möglichkeit wäre, dass der Gewerbetreibende als Ist-Kaufmann eingetragen war und dann jedoch aufgrund Rückbau und sinkenden Umsatzzahlen nicht mehr die erforderliche Schwelle zum Ist-Kaufmann überschreitet. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hat § 5 HGB also einen sehr begrenzten Anwendungsbereich.

5. Formkaufmann

Zuletzt ist Formkaufmann noch zu beachten. Der Formkaufmann ist in § 6 HGB normiert. Gemäß § 6 I HGB finden die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf die Handelsgesellschaften Anwendungen. Handelsgesellschaften sind typischerweise OHG und KG, auf die das HGB ohne weiteres anwendbar ist, wenn und weil sie Handelsgewerbe betreiben. Aber auch die GmbH&Co KG kann als Formkaufmann angesehen werden, da es sich bei dieser Gesellschaftsform um eine Sonderform der KG handelt. Außerdem ist der § 6 II HGB zu beachten. Demnach sind die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen. Das bedeutet, dass dem Verein ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmers die Kaufmannseigenschaft zugesprochen wird. Wer darüber hinaus Formkaufmann ist, bestimmen die einschlägigen Gesetze. Klausurrelevant ist hier die GmbH, die gemäß § 13 III GmbHG als Handelsgesellschaft gilt und somit Kaufmann ist.

5. Scheinkaufmann

Der Scheinkaufmann ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und streng subsidiär gegenüber den ausdrücklich normierten Kaufleuten. Vereinfacht gesagt kommt der Scheinkaufmann dann zur Anwendung, wenn jemand durch zurechenbares Verhalten den Anschein erweckt, ein Kaufmann zu sein. Wie genau der Scheinkaufmann zu prüfen ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfährst Du in unseren Kursen. Wir bieten Dir durch unser Jura Repetitorium ein umfassendes Angebot zur Betreuung während des gesamten Studiums. Egal, ob Jura Nachhilfe in den ersten Semestern, Jura Grundstudium bis hin zur Jura Zwischenprüfung, Jura Hauptstudium und die großen Scheine oder der Jura Examensvorbereitung durch unseren Jura Kleingruppenunterricht oder dem effektiven Jura Einzelunterricht. Das passende Angebot wird nach individueller Beratung auf Deine persönlichen Bedürfnisse abgestimmt und zugeschnitten. Abgerundet wird das Angebot durch umfangreiche Jura Skripte und Jura Lernvideos. Sofern der Blogbeitrag Dein Interesse am Jura Repetitorium geweckt hat, kannst Du gerne auch unsere Website besuchen. Wir sind mit unserem Jura Repetitorium an zahlreichen Standorten deutschlandweit vertreten. Das Jura Repetitorium in Hamburg, das Jura Repetitorium in Freiburg oder das Jura Repetitorium in Gießen bilden hierbei nur einen Ausschnitt. Außerdem arbeiten wir deutschlandweit mittels digitalisierten Jura Einzelunterricht, sodass Du auch jederzeit und nach Deinen persönlichen Bedürfnissen Jura online lernen kannst.

Fazit zum HGB und den Kaufleuten

Die Kaufleute spielen im HGB und auch im gesamten Zivilrecht eine elementare Rolle. Die Grundkenntnisse gehören zum Pflichtwissen jedes Examenskandidaten in jeder zivilrechtlichen Klausur im Examen. Besonders beliebt ist die Prüfung des Scheinkaufmanns bei dem Justizprüfungsamt, da die Voraussetzungen nicht im Gesetz normiert sind und der Scheinkaufmann auch erstmal in einer Klausur „gesehen“ werden muss. Ansonsten ist wie so oft Arbeit mit dem Gesetz gefragt. Das ist besonders wichtig. Besonders im Jura Einzelunterricht werden Dir unsere Dozenten online Jura beibringen und zeigen, wie Du das umsetzt.

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Florian Bieker

 

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