- 7. November 2025
- Posted by: Florian Bieker
- Category: Strafrecht
Die Mordmerkmale lassen sich in unterschiedliche Gruppen einteilen. Zum einen die täterbezogenen und tatbezogenen Mordmerkmale und zum anderen die Mordmerkmale der ersten, zweiten und dritten Gruppe.
Tipp/Hinweis: Möchtest Du zunächst diesen Blogbeitrag lesen, dann klicke gerne auf „Die Mordmerkmale der zweiten Gruppe“.
In diesem Blogbeitrag wird das Thema der Mordmerkmale erneut aufgegriffen, allerdings wird dieses Mal die prüfungsrelevante dritte Gruppe der Mordmerkmale für Dich näher beleuchtet. Erfahrungsgemäß handelt es sich bei diesen täterbezogenen Mordmerkmalen um die Mordmerkmale, welche denjenigen, die Jura studieren, die meisten Probleme bereiten.
Tipp/Hinweis: Im Rahmen einer Jura Nachhilfe, einem Jura Kleingruppenunterricht oder einem Jura Einzelunterricht lernst Du, die Kenntnisse der Mordmerkmale schwerpunktmäßig in strafrechtlicher Klausurform zu vertiefen. Gute Jura Lernvideos oder Jura Skripte können Dir hierbei als Ergänzungsangebot dienen.
Wie ist die Bedeutung der Mordmerkmale der dritten Gruppe in der Klausur einzuschätzen?
Die Bedeutung der Mordmerkmale (der dritten Gruppe) ist nicht zu unterschätzen. Bereits im Jura Grundstudium und Jura Hauptstudium spielen die Mordmerkmale in strafrechtlichen Klausuren regelmäßig eine Rolle. Spätestens am Ende der Examensvorbereitung müssen alle, die Jura studieren, die Mordmerkmale sicher beherrschen. Das Justizprüfungsamt prüft die Mordmerkmale regelmäßig in strafrechtlichen Klausuren ab, egal ob in Vollendungsvariante oder versuchter Form. Es handelt sich um eines der klausurrelevantesten Themen aus dem Rechtsgebiet Strafrecht. Erfahrungsgemäß werden auch oftmals mehrere Mordmerkmale im Rahmen einer strafrechtlichen (Examens)Klausur abgeprüft, wozu natürlich dann auch die Mordmerkmale der dritten Gruppe gehören. Bei der Klausurkorrektur macht es besonders Eindruck, wenn sämtliche Mordmerkmale im zugrundeliegenden Fall „gesehen“ und geprüft werden. Das erfordert jedoch eine umfassende Auswertung des Sachverhalts und Training.
Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Dir daher die Mordmerkmale der dritten Gruppe näherbringen und die Bedeutung für eine strafrechtliche Klausur hervorheben.
Die Mordmerkmale der dritten Gruppe
1. Allgemeines
Die Mordmerkmale der dritten Gruppe sind in § 211 II StGB normiert.

Bereits aus der Lektüre und Struktur des Gesetzes lassen sich die verschiedenen Gruppen der Mordmerkmale erkennen. Daher empfehlen wir Dir an dieser Stelle noch einmal in das Gesetz zu schauen. Lies gerne nochmal den § 211 II StGB in Ruhe und überlege, welche Mordmerkmale der dritten Gruppe zugeordnet werden. Zur dritten Gruppe der Mordmerkmale werden die Ermöglichungsabsicht und Verdeckungsabsicht gezählt. Im folgenden Blogbeitrag erfährst Du darüber hinaus den Prüfungsstandort der Mordmerkmale, die Definitionen der Mordmerkmale und jeweils ein Fallbeispiel zu den beiden Mordmerkmalen.
2. Wo prüft man die beiden Mordmerkmale?
Die beiden Mordmerkmale prüft man im subjektiven Tatbestand. Konkret heißt das: nach dem Vorsatz. Daher ergibt sich folgendes Prüfungsschema für § 211 StGB, sofern im vorliegenden Fall nur die Mordmerkmale der dritten Gruppe zu prüfen sind.

Die Prüfungsreihenfolge solltest Du stets beachten. Prüfst Du die Mordmerkmale der dritten Gruppe im objektiven Tatbestand als tatbezogene Mordmerkmale, kann das als Grundlagenfehler gewertet werden, der zu vielen Punktabzügen führen kann.
3. Wie definiert man die Ermöglichungsabsicht?
Ermöglichungsabsicht bedeutet, dass es dem Täter zielgerichtet darauf ankommt, durch seine kausale (versuchte) Tötungshandlung eine andere Straftat zu ermöglichen. Als Straftat kommt hierbei jede Straftat i.S.d. StGB in Betracht. Ordnungswidrigkeiten i.S.d. OWiG Erforderlich ist hierfür dolus directus ersten Grades.
Tipp/Hinweis: Achte hierbei genau auf die Sachverhaltsangaben. Oftmals ist der strafrechtliche Klausursachverhalt darauf angelegt, wenn der Klausurersteller auf eine Prüfung der Ermöglichungsabsicht als Mordmerkmal hinaus möchte. Außerdem sind in solchen Fällen auch oftmals andere Straftaten zu prüfen, sodass sich das Mordmerkmal einer großen Beliebtheit bei den Justizprüfungsämtern erfreut. Mit einer guten Jura Nachhilfe, einem Jura Kleingruppenunterricht oder einem effektiven Jura Einzelunterricht wirst Du bestens geschult, das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht oder andere Mordmerkmale und zu prüfende Straftaten in der Klausur zu erkennen.
4. Was bedeutet die Verdeckungsabsicht?
Verdeckungsabsicht bedeutet, dass der Täter tötet, um eine vorangegangene Straftat zu verdecken. Es genügt hierbei, dass der Täter einen vermeintlich bestehenden staatlichen Strafanspruch durch die Tötungshandlung vermeiden will. Auch hier kommt jede Straftat i.S.d. StGB in Betracht. Ordnungswidrigkeiten i.S.d. OWiG reichen auch hier nicht aus. Es ist stets auf Tätersicht abzustellen. Weiterhin ist zu beachten, dass die Verdeckungsabsicht auch in Betracht kommt, wenn die Tat zwar als solche aufgedeckt ist, der Täter aber seine Täterschaft verbergen möchte und davon ausgeht, dass er noch nicht identifiziert ist. Ein weiteres klausurrelevantes Problem ist bereits hier zu nennen. Das betrifft die Frage, ob ein etwaiger Eventualvorsatz bezüglich der Tötung des Opfers das Vorliegen der Verdeckungsabsicht ausschließt. Hier ist zu differenzieren, ob der Täter davon ausgeht, dass das Opfer ihn bereits identifiziert hat oder keine Identifizierung befürchtet. Im ersten Fall schließen sich eine Verdeckungsabsicht und Eventualvorsatz aus. Hier ist dolus directus ersten Grades erforderlich. Wie letzterer Fall aufgelöst wird, ist strittig.
Tipp/Hinweis: Wie solche Fälle zu der Thematik konkret in strafrechtlichen Sachverhalten konstruiert werden und wie ein solcher Streitstand vertretbar aufgelöst wird, erfährst Du in einer Jura Nachhilfe, Jura Kleingruppenunterricht oder einem Jura Einzelunterricht.
5. Haben die Mordmerkmale auch Relevanz im Rahmen aktueller Rechtsprechung?
Ja, die Mordmerkmale Ermöglichungsabsicht und Verdeckungsabsicht sind regelmäßig Gegenstand strafrechtlicher Entscheidungen vom BGH. Diese Urteile dienen regelmäßig als Vorlage für strafrechtliche (Examens)Klausuren. Hier solltest Du stets auf dem Laufenden bleiben. Newsletter helfen Dir dabei, aktuelle klausurrelevante Rechtsprechung für Dich im Strafrecht zu scannen und in klausurrelevanter Form aufzubereiten.
6. Falltraining
Das Falltraining ist auch im Strafrecht unerlässlich, um alle zu prüfenden Mordmerkmale zu „sehen“ und zu prüfen. Oftmals ist es gerade in strafrechtlichen Examensklausuren so, dass mehrere Mordmerkmale zu prüfen sind. Für den hier verfassten Blogbeitrag wird sich jedoch auf das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht beschränkt, um Dir speziell für die Mordmerkmale der dritten Gruppe zu verdeutlichen, wie Sie unter anderem in einem strafrechtlichen Klausursachverhalt auftauchen können.
Ermöglichungsabsicht (Falltraining)
Die einstigen Freunde A und B sind verfeindet, weil A ein Verhältnis mit der Ehefrau des B angefangen hat. B ist darüber empört. B möchte sich an A rächen und fühlt sich zur Selbstjustiz berufen. Er meint, dieses Unrecht müsse mit dem Tod des A bestraft werden. Außerdem möchte er noch als zusätzliche „Entschädigung“ seinen VW Polo durch den teuren Ferrari des A ersetzen. Daher macht er sich eines Abends auf den Weg zu A. Dort trifft er den A an und versetzt ihm mit dem Ziel, den Ferrari des A zu entwenden mehrere harte Schläge ins Gesicht und gegen den Kopf und nimmt hierbei den Tod des A billigend in Kauf. Als A bewusstlos zusammenbricht, begibt sich B in die Garage. Der Ferrari ist allerdings aktuell in der Werkstatt, sodass B das Haus verlässt und frustriert mit dem Polo zurückfährt. A konnte durch seine später eintreffende Frau gerettet werden, die noch rechtzeitig den Notruf absetzte.
Strafbarkeit des B?
Bearbeitervermerk: Die §§ 242 ff. StGB, §§ 223 ff. StGB und § 123 I StGB sind nicht zu prüfen.
Strafbarkeit des B gem. §§ 211, 212 I, 22, 23 I StGB
B könnte sich wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den A mit Tötungsabsicht mehrere harte Schläge ins Gesicht und gegen den Kopf versetzt hat, um seinen Ferrari zu entwenden.
I. Vorprüfung
Mangels Eintritts des tatbestandmäßigen Erfolges scheidet eine Tatbestandsverwirklichung gem. § 211 StGB aus. Der Mord ist gemäß § 12 I StGB ein Verbrechen, sodass der Versuch stets strafbar ist.
II. Tatentschluss
B müsste Tatentschluss gehabt haben. Tatentschluss meint, dass der Täter mit Vollendungswillen handeln muss. Der Täter muss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben. Hier hat B billigend in Kauf genommen, dass A durch seine Schläge ins Gesicht und an den Kopf stirbt, sodass er Tatentschluss hinsichtlich einer kausalen Tötungshandlung hatte. Darüber hinaus könnte B auch aus Ermöglichungsabsicht gehandelt haben. Ermöglichungsabsicht meint, dass es dem Täter zielgerichtet darauf ankommt, durch seine kausale (versuchte) Tötungshandlung eine andere Straftat zu ermöglichen. Hier wollte der B durch seine versuchte Tötungshandlung den Ferrari entwenden. Ihm kam es darauf an, dass diese versuchte Tötung auch die Entwendung, mithin den Raub nach § 249 I StGB ermöglichen sollte. Somit handelte B auch aus Ermöglichungsabsicht. Damit hatte B Tatentschluss.
III. Unmittelbares Ansetzen
B müsste auch unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Unmittelbar setzt der Täter dann zur Tat an, wenn er die Schwelle zum „jetzt geht´s los“ überschreitet und Handlungen vornimmt, die aus seiner Sicht und seinen Vorstellungen von der Tat unmittelbar und ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll, sodass das Rechtsgut des Opfers schon konkret gefährdet ist. Indem der B hier mehrere harte Schläge gegen den Kopf des A durchführt, hat er die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten und Handlungen vorgenommen, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollten, sodass das Leben des B konkret gefährdet ist. Damit hat B unmittelbar zur Tat angesetzt.
IV. Handelte B rechtswidrig und schuldhaft?
Ja, B handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungsgründe oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
V. Ist B strafbefreiend nach § 24 I StGB zurückgetreten?
Nein, B ist nicht gemäß § 24 I StGB strafbefreiend zurückgetreten. Dafür wäre unter anderem eine Rücktrittshandlung des B nötig und B müsste freiwillig handeln.
Folglich hat sich B wegen versuchten Mordes gem. §§ 211, 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.
Tipp/Hinweis: Weitere strafrechtlich relevante Fälle erhältst Du in einer Jura Nachhilfe, einem Jura Kleingruppenunterricht oder einem Jura Einzelunterricht. Sofern Du Interesse an weiteren Blogbeiträgen zur Versuchsstrafbarkeit haben, kannst Du gerne den Blogbeitrag „Der Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB – Das Wichtigste für Deinen Klausurerfolg in schematischer Form dargestellt“ und der Blogbeitrag „Die Versuchsstrafbarkeit im Strafrecht – Das Wichtigste kurz und kompakt für Dich“
Fazit
Die herausragende Bedeutung der Mordmerkmale sollte jedem Studenten und Referendar bewusst sein. Ermöglichungsabsicht und Verdeckungsabsicht sind attraktiv für die Justizprüfungsämter, da damit einhergehend auch andere Straftaten geprüft werden können. In jeder Klausur im Strafrecht können die Mordmerkmale abgeprüft werden. Es lassen sich stets Tatkomplexe konstruieren, die darauf ausgelegt sind, dass Mordmerkmale zu prüfen sind. Oftmals besteht eine strafrechtliche (Examens)Klausur aus 4-5 Tatkomplexen.
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Ref. jur. Florian Bieker
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