Die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB

Einführung

Das erste Staatsexamen im Jurastudium zählt zu einer der schwierigsten Prüfungen in Deutschland. Das hängt unter anderem mit der enormen Stoffmenge zusammen. Am Ende Deines Studiums musst Du alle Rechtsgebiete abrufbereit innerhalb von einer zweiwöchigen Klausurphase parat haben. Dazu zählt beispielsweise auch das BGB AT. Das BGB AT ist ein Rechtsgebiet, das Du bereits im ersten Semester lernen wirst. Viele, die Jura studieren, unterschätzen hierbei die Wichtigkeit. Aufgrund des Klammerprinzips wird regelmäßig auf das BGB AT zurückgegriffen. Im BGB AT finden sich sog. rechtshindernde Einwendungen, wie etwa die Formnichtigkeit gemäß § 125 S.1 BGB oder eben die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Ob ein Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB beispielsweise sittenwidrig ist, ergibt sich eben nicht aus Vorschriften des Bürgschaftsrechts, sondern aus der allgemeinen Sittenwidrigkeitsvorschrift § 138 BGB.

Tipp/Hinweis: Mit der richtigen Lernstrategie bist Du für die Prüfungssituation bestens vorbereitet. Zu empfehlen sind hierbei eine Jura Nachhilfe, Jura Kleingruppenunterricht oder ein Jura Einzelunterricht. Darüber hinaus ist auch der Blogbeitrag Die wichtigsten Prinzipien und Allgemeines aus dem BGB – für das Verständnis des Zivilrechts unverzichtbar“ zu empfehlen, um Dir die allgemeine Struktur und die Prinzipien wie das Klammerprinzip näher zu bringen.

I. Wo prüft man die Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB?

Die Sittenwidrigkeit wird als rechtshindernde Einwendung auf der Ebene „Anspruch entstanden“ geprüft. Es geht also regelmäßig um die Frage, ob ein Anspruch aus einem entsprechenden Vertrag (z.B. Kaufvertrag gem. § 433 BGB, Bürgschaftsvertrag gem. § 765 BGB, Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 488 BGB etc.) überhaupt wirksam entstanden ist, wenn eine Sittenwidrigkeit des Vertrages in Betracht kommen könnte.

II. Wie ist das Verhältnis der Sittenwidrigkeit gem. § 138 zu § 134 BGB?

134 BGB ist lex specialis zu § 138 BGB und somit vorrangig zu prüfen, sofern die Vorschrift in Betracht kommen sollte. An § 134 BGB ist zu denken, wenn das Rechtsgeschäft möglicherweise gegen ein Schutzgesetz i.S.d. § 134 BGB verstoßen könnte. Sollten die Voraussetzungen des § 134 BGB nicht vorliegen, ist immer noch ein Rückgriff auf die Sittenwidrigkeitsvorschrift § 138 BGB möglich.

III. Ist zwischen der Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB und der Sittenwidrigkeit gem. § 138 II BGB zu differenzieren?

Ja, zwischen der Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB und der Sittenwidrigkeit nach § 138 II BGB ist zu differenzieren. Bei § 138 II BGB handelt es sich um eine speziellere Regelung im Vergleich zu § 138 I BGB. Das sog. Wuchergeschäft. § 138 II BGB ist daher vorrangig zu prüfen. § 138 I BGB stellt die Auffangklausel für alle sonstigen sittenwidrigen Rechtsgeschäfte dar.

Wortlaut § 138 BGB

Tipp/Hinweis: Beide Formen der Sittenwidrigkeit können in zivilrechtlichen Klausuren mit nahezu jedem Vertragstypen kombiniert werden, sodass hier eine hohe Klausurrelevanz besteht. Oftmals wird das Wort „sittenwidrig“ oder „Sittenwidrigkeit“ gar nicht erwähnt, sodass Du die (mögliche) Sittenwidrigkeit erstmal erkennen musst.

IV. Wie prüft man die Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB?

Schema § 138 BGB

Wichtig ist, dass man zwischen der Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB und § 138 II BGB differenziert. Bei § 138 II BGB ist darauf zu achten, dass diese eine speziellere Vorschrift gegenüber § 138 I BGB darstellt und im subjektiven Tatbestand die jeweiligen subjektiven Tatbestandsmerkmale zu prüfen sind (Ausbeutung Zwangslage, Ausbeutung der Unerfahrenheit, Ausbeutung des Mangels an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche). Ferner ist erforderlich, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Daher ergibt sich für § 138 II BGB folgendes Prüfungsschema:

  1. Verstoß gegen die guten Sitten (auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung)
  2. subjektive Komponente
    a) Ausbeutung der Zwangslage
    b) Ausbeutung der Unerfahrenheit
    c) Ausbeutung des Mangels an Urteilsvermögen
    d) Ausbeutung der erheblichen Willensschwäche
  3. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (bei Vorliegen der Voraussetzungen i.d.R. Verpflichtungs– und Verfügungsgeschäft nichtig)

Was bedeutet Verstoß gegen die guten Sitten?

Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt dann vor, wenn das Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hier ist stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Insbesondere bei der Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB haben sich jedoch verschiedene Fallgruppen herausgebildet.

Tipp/Hinweis: Die bestimmten Fallgruppen lernst Du am besten im Rahmen einer Jura Nachhilfe, eines Jura Kleingruppenunterrichts oder eines Jura Einzelunterrichts kennen, die darauf ausgelegt sind, in ihren Kursen fallorientiert zu arbeiten. Ergänzend dazu eignen sich gute Jura Skripte oder Jura Lernvideos, die die Fallgruppen für Dich fixieren und eine effektive Wiederholung ermöglichen.

Bei § 138 II BGB (Wuchergeschäft) ist erforderlich, dass ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen muss. Das krasse Missverhältnis wird von der Rechtsprechung in der Regel bei einem doppelt so hohen Preis oder Zinssatz angenommen.

Was versteht man unter einer subjektiven Komponente bei der Sittenwidrigkeit?

Hier ist erforderlich, dass grundsätzlich beide Vertragsparteien die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, oder eine grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände haben. Bei einer Prüfung der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 II BGB ist zusätzlich nötig, dass die speziellen Tatbestandsvoraussetzungen geprüft werden, die zu einer besonders verwerflichen Gesinnung und damit zur Erfüllung des § 138 II BGB führen. Hierbei handelt es sich entweder um die Ausbeutung der Zwangslage, die Ausbeutung der Unerfahrenheit, die Ausbeutung des Mangels an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche.

Welche Rechtsfolge tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 BGB ein?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 I BGB ist das Rechtsgeschäft nichtig. Handelt es sich um ein Verpflichtungsgeschäft, ist grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Das Verfügungsgeschäft bleibt zunächst wirksam, es sei denn, es ergeben sich aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung zulassen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 138 II BGB ist das anders. Hier ist es so, dass i.d.R. das Verpflichtungs– und das Verfügungsgeschäft nichtig sind. Hier wird gerade durch das Verfügungsgeschäft die besonders verwerfliche Gesinnung realisiert, sodass man hier davon ausgeht, dass beide Rechtsgeschäfte nichtig sind.

Falltraining

Abschließend werden Dir die abstrakten Ausführungen anhand eines Fallbeispiels verdeutlicht. Hierbei ist wichtig, dass Du die Sittenwidrigkeit im Fall erkennst, da im konkreten Klausursachverhalt oftmals das Wort „sittenwidrig“ oder „Sittenwidrigkeit“ nicht fällt.

Fallbeispiel: Ein erfolgreicher Unternehmer A möchte seine Reputation weiter steigern. Er erfährt am Stammtisch mit anderen Unternehmern, dass sich ein Unternehmer in jüngster Vergangenheit den Titel „Prof. Dr. h.c.“ an der ausländischen „Universität“ U gekauft hat. Tatsächlich handelt es sich hierbei um eine Titelagentur und keine staatlich anerkannte Hochschule, die gegen hohe Zahlungen Urkunden mit verschiedenen akademischen Titeln ausstellt, ohne dass jemals irgendeine wissenschaftliche Leistung erbracht wurde. A hat daran Gefallen gefunden und beabsichtigt, sich ebenfalls den Titel „Prof. Dr. h.c.“ über denselben Weg zu verschaffen, um weitere Reputation zu erhalten. Sowohl A als auch der „Universität“ ist hierbei bewusst, dass es sich eigentlich nicht um eine „saubere Sache“ handelt. A ist das jedoch gleichgültig, sodass er die nötigen 55.000€ überweist, um die entsprechende Urkunde mit akademischem Titel zu erlangen. 2 Wochen später wird ihm die entsprechende Urkunde zugeschickt. Anschließend führt er den Titel auf allen Visitenkarten, Internetauftritten, Büroschildern etc.

Ist das Rechtsgeschäft wirksam?

Nein, das Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist daher gemäß § 138 I BGB sittenwidrig und somit nichtig. Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft nämlich dann, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei dem Titelkauf im vorliegenden Fall handelt es sich um ein solches sittenwidriges Rechtsgeschäft, da der A eine Urkunde mit einem akademischen Titel erhält, ohne jemals eine wissenschaftliche Leistung erbracht zu haben. Die Fallgruppe Titelkauf ist eine der anerkannten Fallgruppen im Rahmen der Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB. Folglich ist das Rechtsgeschäft bzw. der Titelkaufvertrag nach § 433 BGB nichtig und unwirksam.

V. Fazit

Die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ist eine sehr klausurrelevante Materie. Es handelt sich um eine Vorschrift aus dem BGB AT, die man aufgrund des Klammerprinzips regelmäßig heranziehen kann. Es lassen sich mannigfaltige zivilrechtliche Klausuren erstellen, die darauf ausgelegt sind, dass § 138 BGB zu prüfen ist. Außerdem ist zwischen § 138 I BGB und § 138 II BGB zu differenzieren. Bei § 138 II BGB handelt es sich um die speziellere Vorschrift, die stets vorrangig zu prüfen ist. Die Vorschrift ist zwar aufgrund der hohen Anforderungen selten erfüllt, jedoch bleibt ein Rückgriff auf § 138 I BGB stets möglich.

Wichtig ist, dass Du nicht nur mehr lernst, sondern vor allem anders lernst: Konzentriere Dich auf das Schreiben und Korrigieren von Klausuren, strukturiere Deine Zeit und Dein Lernumfeld sinnvoll und bleibe motiviert. Hierbei ist das Falltraining unerlässlich, um die Sittenwidrigkeit auch in unterschiedlichen Fallkonstellationen zu erkennen.

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Ref. jur. Florian Bieker

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