Die Sittenwidrigkeit im Erbrecht

Einleitung

Wie kann die Sittenwidrigkeit in einer zivilrechtlichen Klausur relevant werden? Welche Fallkonstellationen sind im Erbrecht in Verbindung mit der Sittenwidrigkeit denkbar? Wie werden diese Fallkonstellationen gelöst? Alle diese Fragen stellen sich die Jurastudierenden oftmals. Möglicherweise zählst auch Du zu denjenigen, die Jura studieren und sich mit diesen Fragen beschäftigen. In diesem Blogbeitrag wirst Du die Antworten auf diese Fragen finden. Außerdem beinhaltet der Blogbeitrag konkrete Fallbeispiele, die Dir verdeutlichen, wie eine zivilrechtliche Klausur mit Bezügen zur Sittenwidrigkeit und dem Erbrecht aussehen kann.

I. Was bedeutet Sittenwidrigkeit?

Sittenwidrigkeit bedeutet ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Sittenwidrigkeit ist in § 138 BGB geregelt. Hier ist zwischen § 138 I BGB und § 138 II BGB streng zu differenzieren. § 138 II BGB ist zunächst zu prüfen, sofern die Vorschrift einschlägig ist.

Tipp/Hinweis: Möchtest Du zunächst mehr über die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB lesen, eignet sich der Blogbeitrag „Die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB“.

II. Inwiefern ist die Sittenwidrigkeit im Erbrecht relevant?

Besonders relevant ist die Sittenwidrigkeit im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung eines Testaments. Dem Testament dürfen keine Unwirksamkeitsgründe entgegenstehen. Einer davon ist die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB.

1) Vorüberlegung: Wie prüfst Du die Wirksamkeit eines Testaments?

Wie prüfst Du die Wirksamkeit eines Testaments?

Wie Du siehst, finden sich bei allen Prüfungspunkten Stützen im Gesetz. Hier gilt der Grundsatz, der Dich während des gesamten Studiums begleitet: die Arbeit mit dem Gesetz. Wichtig und zu beachten ist, dass die gewillkürte Erbfolge, also das Errichten eines Testaments, vorrangig vor der gesetzlichen Erbfolge gemäß den §§ 1924 ff. BGB ist. Dies ergibt sich aus der Testierfreiheit. Der Wille des Erblassers ist entscheidend und nach § 133 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Hier musst Du darauf achten, dass Du den Testierwillen nur nach § 133 BGB ermittelst und nicht wie üblich die Erklärungen nach den §§ 133, 157 BGB auslegst, da es sich bei der Errichtung des Testamens um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt. Kommst Du zu der Erkenntnis, dass es sich im konkreten Fall um ein Testament handelt, ist die o.g. Prüfung vorzunehmen. Auch hier erkennst Du die große Bedeutung des BGB AT. Selbst im Erbrecht musst Du ggf. auf das BGB AT zurückgreifen.

Tipp/Hinweis: Möchtest Du mehr über die Bedeutung des BGB AT erfahren, lies gerne den Blogbeitrag „Die Bedeutung des BGB AT im gesamten Zivilrecht“. Bevor Du den Blogbeitrag weiterliest, empfiehlt sich außerdem eine Lektüre der entsprechenden o.g. Vorschriften. Das wird Dir verdeutlichen, wie wichtig die Arbeit mit dem Gesetz im Jura Studium ist.

2) Denkbare Fallkonstellationen der Sittenwidrigkeit

Denkbare Fallkonstellationen sind unter anderem Testamente unter der Bedingung, dass der Erbe aus der Kirche austritt oder sich von seiner Ehefrau trennt. Problematisch sind dagegen Fälle des sog. Geliebtentestaments.

Tipp/Hinweis: Sobald Du ein Störgefühl bei der Errichtung des Testaments im konkreten zivilrechtlichen Sachverhalt empfindest, vor allem bei anstößigen Motiven oder Bedenken hinsichtlich Grundrechte, solltest Du auch an eine Sittenwidrigkeit des Testaments denken und die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB prüfen.

3) Rechtsfolge bei Vorliegen der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB?

Handelt es sich um ein sittenwidriges Testament, ist das Testament unwirksam. Es greift dann die gesetzliche Erbfolge gemäß den §§ 1924 ff. BGB.

III. Falltraining

Die kinderlose F steht kurz vor ihrem 90. Geburtstag. Beide Eltern sind bereits verstorben. Geschwister hat die F nicht. Da sie davon ausgeht, dass sie nicht mehr lange lebt, fängt sie an, auf einer Serviette ihr Testament zu schreiben. Als sie auf ihr Leben zurückblickt und bedenkt, dass sie im Laufe ihrer 30er Jahre einen sympathischen Geliebten G hatte, dem sie im Grunde genommen immer noch nachtrauert, beschließt sie den G als Alleinerben einzusetzen, und schreibt folgende Zeilen: „Mein letzter Wille. Mein Erbe ist mein früherer Geliebter G. G belohne ich für die vielen schönen Stunden, die ich mit G hatte.“ Die Zeilen sind mit Datum, Ort und Vor- und Nachname unterschrieben.

1) Ist das Testament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam?

Nein, das Testament ist nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Grundsätzlich ist hier an eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB zu denken. Nach § 138 I BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Bei der Errichtung eines Testaments handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt dann vor, wenn das Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das ist bei der Errichtung eines Testaments zugunsten eines oder einer Geliebten strittig. Die Rechtsprechung ist vor Einführung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) davon ausgegangen, dass sog. Geliebtentestamente nur dann sittenwidrig sind, wenn sie den Zweck haben, die Geliebte oder den Geliebten für geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder die Fortsetzung der sexuellen Beziehung zu fördern. Inzwischen existiert das ProstG. Demnach begründen sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt eine rechtswirksame Forderung. Nach der weit überwiegenden Ansicht in der Literatur kann dadurch nicht mehr an der ursprünglichen Rechtsprechung festgehalten werden, sodass es im Widerspruch stünde, wenn man Geliebtentestamente als sittenwidrig ansehen würde, obwohl die professionelle Prostitution nicht mehr mit dem „Makel“ der Sittenwidrigkeit behaftet ist (vgl. Jakl, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.08.2025, § 138 BGB Rn. 576 m.w. N.). Vorzugswürdig ist bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung daher die letzte Ansicht. Demnach handelt es sich bei dem vorliegenden Testament nicht um ein sittenwidriges Testament nach § 138 BGB.

2) Sind die übrigen Anforderungen an ein wirksames Testament erfüllt?

Ja, auch die übrigen Anforderungen an die Wirksamkeit eines Testaments sind erfüllt. Die kinderlose F ist testierfähig, § 2229 BGB. F hat das Testament auch höchstpersönlich nach §§ 2054, 2065 BGB errichtet. Die erforderliche Form nach § 2247 BGB wurde ebenfalls beachtet. Sie hat das gesamte Testament eigenhändig verfasst, indem sie das Testament selbst geschrieben und unterschrieben hat. Irrelevant ist hierbei, dass F das Testament auf eine Serviette geschrieben hat. Datum und Ort sind ebenfalls vermerkt, vgl. § 2247 II BGB. Aus der Auslegung des Testierwillens der Erblasserin F gemäß § 133 BGB ergibt sich, dass F auch den G als alleinigen Erben einsetzen wollte. Folglich ist das Testament wirksam.

Tipp/Hinweis: Erfahrungsgemäß kommen Jura Studierende im Laufe des Jura Studiums mit zu wenig erbrechtlichen Fällen in Kontakt. Möchtest Du weitere klausurrelevante Fälle für das Jura Studium kennenlernen, eignen sich ein Jura Kleingruppenunterricht, eine Jura Nachhilfe oder ein effektiver Jura Einzelunterricht. Hier werden Dir die Fälle klausurorientiert aufbereitet, gelöst und besprochen.

IV. Merkposten

Merkposten

Prüfungsschema Testament

Prüfungsstandort Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB

Verknüpfung der Testamentsprüfung mit BGB AT

Klausurrelevanz

Fallgruppen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB im Erbrecht

Vorrang gewillkürte Erbfolge

Arbeit mit dem Gesetz

V. Fazit

Wie Du siehst, taucht das BGB AT in sämtlichen Rechtsgebieten des Zivilrechts immer wieder auf. Hier kannst Du Dich bereits entscheidend von anderen Klausurkandidaten absetzen, wenn Du erkennst, dass das Testament möglicherweise wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam sein könnte. Gerade die Testamentsprüfung sollte Dir noch einmal vor Augen führen, wie wichtig die Arbeit mit dem Gesetz ist. Jeder Prüfungspunkt findet seine Stütze im Gesetz. Die entsprechenden Vorschriften solltest Du lesen!

Hier solltest Du nicht auf Lücke setzen. Der vorliegende Blogbeitrag sollte Dir verdeutlichen, welche enorme Bedeutung das BGB AT für alle erbrechtlichen Klausuren bzw. alle zivilrechtlichen Klausuren haben kann. Selbst in der mündlichen Jura Examensprüfung kann das BGB AT in Kombination mit Erbrecht relevant werden. Gerade die letzten Examensdurchgänge zeigen, dass das Erbrecht immer regelmäßig abgeprüft wird. Hierbei bietet sich an, dass das Erbrecht in Kombination mit BGB AT, mithin der Sittenwidrigkeit, sodass Du hier vorbereitet sein musst.

Die Klausurrelevanz wird sich nochmal erhöhen, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sittenwidrigkeit von sog. Geliebtentestamenten ergeht. Wenn Du im Zivilrecht oder anderen Rechtsgebieten stets auf dem Laufenden bleiben möchtest, abonniere gerne unseren kostenlosen Newsletter.

Ganz egal, in welcher Situation Du Dich befindest, ob Du durch das Examen gefallen bist und damit eine Wiederholung des Jura Examens anstrebst, einen Verbesserungsversuch in Jura anvisierst, Wiedereinstieg in die Jura Examensvorbereitung brauchst oder das begehrte Jura Prädikatsexamen anstrebst. Die Kraatz Group kennt aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung jegliche Umstände von Studierenden, die sich in diesen Situationen befinden und Jura studieren. Seit über 20 Jahren haben unsere erfahrenen Dozenten, die teilweise sogar über Prüfererfahrung verfügen, tausende von Jurastudierenden zu einem erfolgreichen Staatsexamen verholfen. Die zahlreichen Erfahrungsberichte bestätigen das. Daher zögere nicht, sondern vereinbare jetzt Deinen kostenlosen Probetermin und überzeuge Dich selbst von unserer Expertise.

Florian Bieker

Ref. jur.

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