- 16. Januar 2026
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Zivilrecht
Übereignungen nach § 934 BGB bereiten den Studierenden erfahrungsgemäß am meisten Schwierigkeiten. Die Klausursachverhalte zu diesen Themen sind oft sehr lang und muten kompliziert an. Aber auch in der Praxis und vor den Gerichten sind die Fälle, in denen § 934 BGB relevant wird, nicht einfach zu durchdringen. Die zwei Klassiker zu diesem Themenbereich sind der sog. Fräsmaschinenfall und der Winterbauhallenfall.
Den Fräsmaschinenfall haben wir bereits in diesem Beitrag aufbereitet → Der Fräsmaschinenfall: Mittelbarer Nebenbesitz und Übereignungen gem. §§ 933, 934 BGB
Heute wollen wir den Winterbauhallenfall in einer vereinfachten Version aufarbeiten. Solche Konstellationen werden im Examen nämlich gerne genutzt, um eine ganze Bandbreite von sachenrechtlichen Fragen abzuprüfen. Die Aufgabe der ExamenskandidatInnen besteht vor allem darin, einen kühlen Kopf zu bewahren und den Fall strukturiert anzugehen.
Wie geht man einen schwierigen sachenrechtlichen Fall an?
Wir wollen den Fall heute ähnlich wie den Fräsmaschinenfall Stück für Stück aufdröseln. Wie bei jeder sachenrechtlichen Klausur arbeitet man auch hier den Sachverhalt am besten chronologisch für sich in einem Schaubild auf und prüft nach jedem einzelnen Schritt die aktuelle Rechtslage in Bezug auf die bewegliche Sache. Nach jedem Sachverhaltsschritt beantwortest du also am besten folgende Fragen:

Was muss ich zum Winterbauhallenfall wissen?
Der Winterbauhallenfall geht einmal quer durchs Sachenrecht, du musst daher die gängigen Schemata zu den Übereignungstatbeständen und zum gutgläubigen Erwerb kennen. Außerdem brauchst du den § 868 BGB. Die wichtigsten Schemata für den Fall, haben wir dir hier aufgeführt.
Wie prüfe ich § 868 BGB?

Deine Kenntnisse zum Thema Besitz, kannst du hier auffrischen → Der Besitz im Sachenrecht
Wie prüfe ich §§ 929 S. 1, 931 BGB?

Wenn du diese Thematik wiederholen willst, schau hier vorbei → Basics zum beweglichen Sachenrecht: Die Übereigung
Wie prüfe ich §§ 931 i.V.m. 932, 934 Alt. 2 BGB?

Wie lautet der Sachverhalt zum Winterbauhallenfall?
Wir haben den Sachverhalt auf das Nötigste reduziert und leicht abgewandelt, damit er besser verständlich ist. In unserer Abwandlung geht es um ein Fahrrad. Das kompliziertere Originalurteil findest du hier -> BGH NJW 1978, 696
Der Sachverhalt:
E ist Eigentümer eines Fahrrads, das er an seinen Freund M vermietet. Ohne Zustimmung des E vermietet M das Fahrrad seinerseits an U weiter. U nutzt das Fahrrad über einen gewissen Zeitraum. Der gemeinsame Freund D erfährt von der Nutzung des Fahrrads durch U. Als D mitbekommt, dass seine Freundin X sich genau so ein Fahrrad wünscht und bereit wäre, dafür einen hohen Preis zu zahlen, fasst D den Plan, sich gegenüber X als Eigentümer des Fahrrads auszugeben. D erklärt gegenüber X wahrheitswidrig, er habe das Fahrrad an U verliehen und sei dessen Eigentümer. D bietet X das Fahrrad zum Kauf an, woraufhin X zustimmt. D übereignet der X das Fahrrad, indem er ihr seinen angeblichen „Herausgabeanspruch“ aus dem Mietvertrag gegen U abtritt. Anschließend erklärt D gegenüber U, M habe gesagt, dass Fahrrad an X weiterzugeben wäre. In dem Glauben übergibt U das Fahrrad an X.
Es stellt sich die Frage, ob X Eigentümerin des Fahrrads geworden ist.
Wie löse ich den Fall?
Nachdem du also dein Schaubild oder deinen Zeitstrahl erstellt hast, gehst du die Rechtslage nach jedem Abschnitt anhand der vier Fragen durch.
Schritt 1: Wie ist die Lage nach der ersten Vermietung?
- Wer ist Eigentümer der Sache?
E ist (natürlich immer noch) Eigentümer des Fahrrads
- Wer ist unmittelbarer Besitzer?
M ist unmittelbarer Fremdbesitzer
- Wer ist mittelbarer Besitzer?
Hierzu gehen wir die Voraussetzungen des § 868 BGB durch:
◦ Besitzmittlungsverhältnis (+) Mietvertrag zwischen E und M
◦ Fremdbesitzerwillen des M für E (+)
◦ jedenfalls zukünftiger Herausgabeanspruch des E (+) nach Mietende
Ergebnis: E ist mittelbarer Besitzer i.S.d. § 868
- Niemand hat ein Anwartschaftsrecht oder Pfandrecht an der Sache.
Schritt 2: Wie ist die Lage nach der zweiten Vermietung?
- E ist (natürlich immer noch) Eigentümer des Fahrrads
- U ist unmittelbarer Fremdbesitzer
- M ist mittelbarer Besitzer (1. Stufe) gem. § 868
◦ Besitzmittlungsverhältnis (+) Mietvertrag zwischen M und U
◦ Fremdbesitzerwillen des U (+)
◦ jedenfalls zukünftiger Herausgabeanspruch des M (+) nach Mietende
E ist mittelbarer Besitzer 2. Stufe
- Niemand hat ein Anwartschaftsrecht oder Pfandrecht an der Sache
Schritt 3: Wie ist die Lage nach der Veräußerung des Fahrrads von D an X?
1. Wer ist Eigentümer?
Hier wird es nun komplizierter.
Aus Schritt 2 wissen wir, dass E Eigentümer des Fahrrads (geblieben) ist.
Eigentumserwerb nach § 931 BGB?
X könnte jedoch von D gem. § 931 BGB Eigentum erworben haben. Die Prüfung scheitert aber an der Berechtigung des D, denn D ist nicht Eigentümer des Fahrrads:
– dingliche Einigung zwischen D und X i.S.d. § 929 S. 1 BGB (+)
– aber eben keine Berechtigung des D zur Verfügung
Hinzu kommt außerdem, dass D gar keinen Herausgabeanspruch gegen U hat, den er an X abtreten könnte. D und X haben sich zwar i.R.d. Abtretung geeinigt, dass X einen Herausgabeanspruch erhalten soll, aber D behauptet nur, diesen innezuhaben.
Eigentumserwerb nach §§ 929, 931 i.V.m. §§ 932, 934 Alt. 2, 935 BGB?
X könnte jedoch von D Eigentum erworben haben gem. §§ 929, 931 i.V.m. §§ 932, 934 Alt. 2, 935 BGB.
Üblicherweise prüfen wir im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs immer zuerst, ob alle Voraussetzungen des Erwerbstatbestandes vorliegen, außer der Berechtigung.
Hier ist der Grundtatbestand § 931 BGB. Der Grundtatbestand des § 931 BGB ist, abgesehen von der Berechtigung, aber eigentlich nicht erfüllt, da D gar keinen Herausgabeanspruch abgetreten hat. Nach herrschender Meinung reicht jedoch für die Anwendung des § 934 Alt. 2 BGB schon die wirksame Einigung über die Abtretung eines (letztlich nur behaupteten) Herausgabeanspruchs aus. Ein wirklicher Herausgabeanspruch ist nicht erforderlich.
In welcher Alternative von § 934 BGB befinden wir uns?
Das gilt aber nur für die zweite Variante des § 934 BGB! Um herauszufinden, in welcher der beiden Alternativen sich der Sachverhalt abspielt, muss man sich fragen, ob der nichtberechtigte Veräußerer im Zeitpunkt der Veräußerung mittelbarer Besitzer war oder nicht. Hier ist der nichtberechtigte Veräußerer D nicht mittelbarer Besitzer. § 934 Alt. 1 BGB scheidet also offensichtlich aus, da zwischen D und U kein Besitzmittlungsverhältnis bestand und D auch kein Herausgabeanspruch gegen U zustand.
Was ist die Besonderheit des § 934 Alt. 2 BGB?
Die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs gem. §§ 932 ff. BGB überwinden eigentlich nur die fehlende Berechtigung des Veräußerers. Wenn ein Eigentumserwerb gem. § 929 S. 1 BGB bereits daran scheitert, dass der Verfügende nicht geschäftsfähig ist und er überdies auch nicht Eigentümer ist, wird die fehlende Eigentümerstellung niemals gem. §§ 932 ff. BGB überwunden.
- 934 Alt. 2 BGB macht hiervon eine Ausnahme: Hier wird nicht nur die fehlende Berechtigung des Verfügenden überwunden, sondern auch, dass der Verfügende gar nicht Inhaber eines Herausgabeanspruchs ist. Wohl aber ist, wie oben gezeigt, erforderlich, dass sich der nichtberechtigt Verfügende und der Erwerber über die Abtretung eines solchen Anspruchs zumindest wirksam geeinigt haben. Wäre eine der Parteien bei der Abtretung geschäftsunfähig, wäre ein gutgläubiger Erwerb also ebenfalls nicht möglich.
Was ist der Sinn und Zweck des § 934 Alt. 2 BGB?
Wer will, könnte in einer Klausur nun auch noch erklären, warum § 934 Alt. 2 BGB so ausgelegt wird, dass gar kein wirklicher, sondern nur ein „behaupteter“ Herausgabeanspruch besteht. Das ergibt sich nämlich aus dem systematischen Vergleich mit § 934 Alt. 1 BGB, wo ja gerade die Abtretung des Herausgabeanspruchs gefordert wird. Außerdem wird angeführt, dass § 934 Alt. 2 BGB ansonsten kaum einen merklichen Anwendungsbereich hätte. Denn wenn der nichtberechtigte Verfügende einen wirklichen Herausgabeanspruch hat, dürfte er zugleich auch mittelbarer Besitzer sein, und dann greift stets § 934 Alt. 1 BGB. Es kann aber nicht sein, dass ein Auffangtatbestand (§ 934 Alt. 2 BGB) nur einen geringen Anwendungsbereich im Vergleich zur Ausnahme (§ 934 Alt. 1 BGB) hat.
Wird X nun Eigentümerin des Fahrrads?
Für die Frage, ob X von D gem. §§ 929 S. 1, 931 i.V.m. §§ 932, 934 Alt. 2, 935 BGB gutgläubig Eigentum erwerben konnte, kommt es also im Weiteren darauf an, dass
- D gutgläubig war
- Die Sache nicht gem. § 935 Abs. 1 BGB abhanden gekommen ist
- Ein tauglicher Rechtsschein i.S.d. § 934 Alt. 2 BGB vorlag.
Die Sache ist weder dem Eigentümer E noch seinem Besitzmittler M abhanden gekommen (§ 935 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB). Es kommt also jetzt noch darauf an, ob X nachträglich den Besitz an dem Rad von U erlangt hat und zu diesem Zeitpunkt noch gutgläubig war. Dies war hier der Fall. X hat den Besitz am Rad von dem Dritten U erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war X auch gutgläubig. Also hat X mit der Übergabe durch U gutgläubig das Eigentum erworben.
Alle Voraussetzungen liegen somit vor.
X wird durch die Übergabe Eigentümer des Fahrrads.
- Niemand hat mehr mittelbaren Besitz an der Sache.
- X wird unmittelbare Eigenbesitzerin.
- Niemand hat ein Anwartschaftsrecht oder Pfandrecht an der Sache.
Damit ist der Fall gelöst.
Was war das Besondere am Winterbauhallenfall?
Auch im Originalfall übereignete eine Person (D) eine Sache (die Winterbauhalle) gem. § 931 BGB an eine andere Person (X), ohne Eigentümer der Winterbauhalle zu sein. Damit war eine Prüfung des § 934 BGB gefragt. Außerdem besaß die verfügende Person aber gar keinen Herausgabeanspruch mehr gegen den Dritten, der die Winterbauhalle besaß (U). Der Unterschied zu unserem Fall liegt darin, dass der gutgläubige Erwerber der Winterbauhalle (X) Kontakt aufnahm mit dem besitzenden Dritten und die beiden Personen vereinbarten, dass U dem X den Besitz mittelt. X erhielt also zum einen gar keinen Herausgabeanspruch von D und damit auch keinen mittelbaren Besitz von D. Im Gegensatz zu unserer vereinfachten Version erhielt X auch keinen unmittelbaren Besitz an der Sache. X erhielt vielmehr „nur“ mittelbaren Besitz durch Kontaktaufnahme mit U.
Für § 934 Alt. 2 BGB reicht es aber, „nur“ mittelbaren Besitz zu erlangen!
Zur Anwendung des § 934 Alt. 2 BGB soll es nach h.M. aber auch schon ausreichen, dass der gutgläubige Erwerber mittelbaren Besitz erhält. Das ergebe sich aus einer Parallele zu § 934 Alt. 1 BGB. §§ 931, 934 BGB enthalten eine klare Botschaft: Die Erlangung von mittelbarem Besitz wird der Erlangung von unmittelbarem Besitz gleichgestellt. Wenn bei der § 934 Alt. 1 BGB die Erlangung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs reicht, muss das auch bei § 934 Alt. 2 BGB gelten (sog. einheitliche Auslegung des § 934 BGB).
Es reicht für § 934 Alt. 2 BGB also, dass der unmittelbare Besitzer (hier U) als Schuldner des „angeblichen“ Herausgabeanspruchs des Verfügenden (D) sein Besitzmittlungsverhältnis zu einem Dritten (bei uns M) durch Begründung eines mit diesem nicht vereinbaren Besitzmittlungsverhältnisses zum gutgläubigen Erwerber beenden würde und mit diesem ein Neues begründet.
Fazit
Wir sehen, § 934 Alt. 2 BGB ist das Sahnehäubchen des Eigentumserwerbs. Selbst die vereinfachte Version des Originalfalls ist schwer genug, um im Examen abgeprüft zu werden. Die Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs in dieser speziellen Konstellation sollte man aber unbedingt kennen, da es hier entscheidende Abweichungen gibt, die sich nicht unbedingt nur durch die Gesetzeslektüre ergeben.
Wenn du dich an die Schritt-für-Schritt-Vorgehensweise hältst, wird jede sachenrechtliche Klausur lösbar. Einen kühlen Kopf zu bewahren, wird dir hier entscheidende Vorteile gegenüber anderen KandidatInnen bringen.
Wenn du noch Unterstützung bei deiner optimalen Examensvorbereitung suchst, sind wir mit unseren erfahrenen Dozentinnen und Dozenten für dich da. Über 20 Jahre Praxiserfahrung helfen dir dabei, deine Ziele zu erreichen – egal ob du ein Prädikat erreichen willst, oder das Wiederholungsexamen bestehen möchtest. Mit individueller Jura-Online-Nachhilfe unterstützen die Kraatz Group, die Akademie Kraatz und die Assessor Akademie dich vom Studium bis zum zweiten Staatsexamen – mit maßgeschneiderten Konzepten für deinen Erfolg.
Sophie Goldenbogen, Ref. iur.
Auch interessant:
Wir hoffen, Dir für Dein Studium oder Dein Referendariat hilfreiche Inhalte (Content) bereitgestellt zu haben. Wenn auch Du Dir auf dem Weg hin zum 1. Staatsexamen und dem 2. Staatsexamen den entscheidenden “Kick” nach vorne geben möchtest, informiere Dich hier gerne weiterführend über unsere Angebote.
1. Staatsexamen
Neu: Elite-Kleingruppenkurse
Grund- und Hauptstudium
2. Staatsexamen
Du wünschst weitere Informationen oder hast Fragen? Kontaktiere uns jederzeit.