Die Unterschiede der §§ 170 ff. BGB in Abgrenzung zur Anscheins- und Duldungsvollmacht klausurnah dargestellt

Fragen rund um die Stellvertretung sind absolute Dauerbrenner in Klausuren und gehören zu den wichtigsten Bereichen des BGB AT. In dem folgenden Beitrag geht es um die Fälle, in denen der Vertreter eigentlich keine Vertretungsmacht mehr hat, diese aber aufgrund eines bestehenden Rechtsscheins aufrechterhalten wird.

Die Grundlagen der Stellvertretung kannst du hier wiederholen → Die Grundlagen der Stellvertretung.

A. §§ 170 ff. BGB

Die §§ 170 ff. BGB regeln die Voraussetzungen und Grenzen des Fortwirkens der Vertretungsmacht aufgrund eines Rechtsscheins. Teils werden sie als rechtsgeschäftlich erteilte Außenvollmachten behandelt, teils als Vollmachten kraft Rechtsscheins. Diese dogmatischen Feinheiten sind in einer Klausur nicht zwangsläufig zu erörtern. Wichtiger ist, die Voraussetzungen sauber prüfen zu können. Die §§ 170 ff. sind gesetzlich normiert und daher immer vorrangig vor der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zu prüfen. In der Prüfung sind die §§ 171 bis § 173 BGB bei dem Prüfungspunkt „mit Vertretungsmacht“ zu verorten.

Grobe Einordnung in das Prüfungsschema

Bei jeder Prüfung eines Rechtsscheintatbestandes ist außerdem gedanklich folgende Prüfung vorzunehmen:

  1. Wurde der Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt?
  2. Wurde dieser Rechtsschein zurechenbar vom Vertretenen gesetzt?
  3. War der Rechtsschein für die Willenserklärung kausal?
  4. Ist der Dritte gutgläubig?

I. § 170 BGB: Die Außenvollmacht

§ 170 BGB setzt eine wirksam erteilte Außenvollmacht im Sinne des § 167 BGB voraus und schützt nur das Vertrauen auf den Fortbestand dieser Vollmacht. Eine Außenvollmacht entsteht durch eine auf die Einräumung von Vertretungsmacht gerichtete, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, § 167 Abs. 1 Alt. 2, § 166 Abs. 2 BGB. Diese Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, da die Vollmachtserteilung als solche grundsätzlich formfrei ist und nicht der Form des Hauptgeschäfts folgen muss, § 167 Abs. 2 BGB. Die Person des Vertreters und der Umfang der Vertretungsmacht müssen sich aus der Vollmachtserklärung hinreichend bestimmbar ergeben. Die Außenvollmacht endet erst durch Anzeige an den Dritten.

Beispiel

A erklärt gegenüber B, dass sein Mitarbeiter C von ihm bevollmächtigt ist, Waren im Wert bis zu 10.000 Euro anzukaufen. Nach einigen Monaten widerruft A seine Vollmacht gegenüber C im Rahmen einer Kündigung. Dennoch geht C noch einmal zu B und erklärt, er wolle im Namen des A Waren im Wert von 6000 Euro kaufen. B weiß von der Kündigung des C nichts und willigt ein. 

Kann nun B von A Zahlung von 6000 Euro verlangen?

Lösung im Gutachtenstil

B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 6.000 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB haben.

I. Anspruch entstanden

B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 6.000 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Waren aus § 433 Abs. 2 BGB haben.

A. Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags

Dazu müsste zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme voraus.

1. Angebot des A

A könnte ein wirksames Angebot abgegeben haben.

A hat hier jedoch keine eigene Willenserklärung abgegeben. Fraglich ist daher, ob er sich die Willenserklärung des C zurechnen lassen muss. Hierfür müssten die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB vorliegen.

a) Eigene Willenserklärung des Vertreters

C hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.

b) Handeln im fremden Namen

C handelte im Namen des A.

c) Vertretungsmacht

Problematisch ist, ob C mit Vertretungsmacht gehandelt hat.

Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) und wird gemäß § 167 Abs. 1 BGB durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht) oder gegenüber dem Dritten (Außenvollmacht) erteilt.

A hat gegenüber B erklärt, C sei bevollmächtigt, Waren bis zu einem Wert von 10.000 € im Namen des A anzukaufen. Darin liegt eine Außenvollmacht gemäß § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

Diese Vollmacht könnte jedoch durch Widerruf erloschen sein, weil A gegenüber C die Vollmacht widerrufen hat.

aa) Erlöschen der Vollmacht

Durch den Widerruf gegenüber C könnte die Vollmacht erloschen sein.

Nach § 170 BGB bleibt eine durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilte Vollmacht diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen vom Vollmachtgeber angezeigt wird. Die Norm schützt das Vertrauen des Geschäftsgegners in den Fortbestand der ihm gegenüber erklärten Außenvollmacht.

A hat B das Erlöschen der Vollmacht nicht angezeigt.

Daher wirkt die Außenvollmacht gegenüber B gemäß § 170 BGB fort.

bb) Keine Bösgläubigkeit des B (§ 173 BGB)

B war auch nicht bösgläubig im Sinne des § 173 BGB.

cc) Ergebnis zur Vertretungsmacht

C handelte somit mit wirksamer Vertretungsmacht.

d) Ergebnis zum Angebot

Die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB liegen vor. A muss sich die Willenserklärung des C zurechnen lassen. Damit hat A ein wirksames Angebot abgegeben.

2. Annahme

B hat dieses Angebot angenommen.

3. Ergebnis zum Kaufvertrag

Damit ist zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

B. Ergebnis

B hat gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 6.000 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Waren aus § 433 Abs. 2 BGB.

II. Anspruch nicht erloschen

Der Anspruch könnte erloschen sein. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.

III. Anspruch durchsetzbar

Der Anspruch müsste auch durchsetzbar sein. Einreden sind nicht ersichtlich.

IV. Ergebnis

B hat gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 6.000 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Waren.

II. § 171 BGB: Die nach außen kundgegebene Innenvollmacht

  • § 171 BGB regelt Fälle, in denen eine Innenvollmacht von dem Vollmachtgeber dem Dritten durch besondere Mitteilung oder der Allgemeinheit in besonderer Weise kundgegeben wird. Die Norm begründet – ähnlich § 172 – eine Rechtsscheinhaftung kraft Kundgabeakts, die auch dann eingreifen kann, wenn eine wirksame Vollmacht nicht (mehr) vorliegt, wobei der Schutz wiederum auf den Zeitraum bis zur Anzeige des Erlöschens beschränkt ist. Die Wirkung der kundgegebenen Innenvollmacht erlischt nur, wenn sie in gleicher Weise widerrufen wird, in der sie auch erteilt wurde.

Achtung! Bitte nicht mit dem abstrakten Gutglaubensschutz des Grundbuchs verwechseln! Es handelt sich hier um einen konkreten Gutglaubensschutz.

Der Willenserklärung des Dritten muss kausal auf dem Rechtsschein beruhen. Das heißt: Hat der Dritte von der Kundgabe gar keine Kenntnis genommen, sondern vertraut nur auf das Wort des Vertreters, reicht das nicht aus.

Beispiel

A bevollmächtigt C zum Ankauf von Möbeln für seinen Laden. Das Ganze veröffentlicht er auch auf seiner Website. Nach einiger Zeit widerruft A C gegenüber die Vollmacht. Der Eintrag auf der Website bleibt aber bestehen. B hat den Eintrag auf der Website gesehen und vertraut daher auf das Bestehen der Vollmacht. C bietet nun B im Namen des A an, ein Möbelstück im Wert von 6000 Euro anzukaufen. B willigt ein.

Kann B von A Zahlung von 6000 Euro verlangen?

Lösung

Problematisch ist, ob C mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Ursprünglich hat A dem C eine Innenvollmacht erteilt. Diese Innenvollmacht ist jedoch gemäß § 168 BGB durch Widerruf des A gegenüber C erloschen. Die Vollmacht könnte aber dadurch fortwirken, dass sie nach außen kundgetan wurde und nicht in derselben Weise widerrufen wurde, § 171 BGB. Die Rechtsscheinhaftung nach § 171 BGB setzt voraus, dass der Vertretene einen zurechenbaren Rechtsschein der Bevollmächtigung gesetzt hat, dieser Rechtsschein beim Vertragsschluss noch fortbestand und für die Disposition des Dritten ursächlich war. Die Veröffentlichung auf der Website stellt eine öffentliche Bekanntmachung i.S.d. § 171 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar, durch die C „jedem Dritten“ gegenüber zur Vertretung befugt erscheint, sodass die Vertretungsmacht nach § 171 Abs. 2 BGB so lange fortbesteht, wie die Kundgabe nicht in gleicher Weise widerrufen wird. B kannte den Eintrag auch und vertraute daher auf die Bevollmächtigung des C. B war zudem gutgläubig, sodass kein Ausschlussgrund nach § 173 BGB vorliegt. Damit muss sich A die Willenserklärung des C zurechnen lassen.

III. § 172 BGB: Die Vollmachtsurkunde

  • § 172 BGB stellt die Aushändigung einer Vollmachtsurkunde der besonderen Mitteilung an einen Dritten aus § 171 Abs. 1 BGB gleich. In der Prüfung sind daher beide Normen verknüpft zu nennen. Die Vertretungsmacht bzw. der Rechtsschein besteht fort, bis die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird, § 176 BGB. § 172 schützt auch dann, wenn die Vollmacht nicht oder nicht wirksam erteilt wurde, und erfasst insbesondere auch notarielle Vollmachten. Aber Achtung, der Rechtsschein muss vom Vertretenen dennoch zurechenbar gesetzt werden. Die Vertretungsbefugnis i.S.d. § 171 Abs. 1 BGB richtet sich dann nach dem Inhalt der so vorgelegten Urkunde.

Beispiel

A erteilt C eine beurkundete Vollmacht, ihn beim Abschluss von Kaufverträgen über Bücher bis zum Preis von 500 Euro zu vertreten. Die Urkunde wird C auch ausgehändigt. Nach einiger Zeit widerruft A gegenüber C diese Vollmacht, die Urkunde verbleibt aber bei C. Dieser geht zu B und schließt mit diesem unter Vorlage der Vollmachtsurkunde den entsprechenden Vertrag über 1 Buche zum Preis von 400 Euro.

Kann B von A die Zahlung des Kaufpreises verlangen?

Lösung

Wieder ist fraglich, ob C den A wirksam vertreten konnte, insbesondere, ob er mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Zunächst hatte A dem C wirksam bevollmächtigt, Bücher im Wert bis 500 Euro für ihn anzukaufen. Diese Vollmacht hat A aber gegenüber C widerrufen. Diese ist daher gem. § 168 S. 2 und 3 i.V.m. § 167 Abs. 1 BGB erloschen. Der Widerruf erfolgte vor dem Abschluss des Kaufvertrags mit B, sodass C eigentlich ohne Vertretungsmacht handelte.

C könnte jedoch trotz Erlöschens der Innenvollmacht weiter gem. § 171 Abs. 1 S. 1 BGB zur Vertretung befugt sein. Dazu müsste der C von A eine Vollmachtsurkunde erhalten haben und diese dem B vorgelegt haben. Beides liegt hier vor. A hat dem C die Urkunde bewusst und gewollt ausgehändigt und so zurechenbar den Rechtsschein gesetzt. A hat die Urkunde auch nicht für kraftlos erklärt, § 176 BGB. Der B ist auch nicht gem. § 173 BGB bösgläubig.

Folglich hat der C den A wirksam vertreten und ein Kaufvertrag ist zwischen A und B zustandegekommen.

IV. § 173 BGB: Beschränkung der Rechtsscheinhaftung

  • § 173 BGB (Kenntnis und fahrlässige Unkenntnis): Diese Norm bildet die allgemeine Schranke für die Rechtsscheinhaftung aus §§ 170–172; sie ordnet an, dass diese Vorschriften keine Anwendung finden, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. § 173 betrifft seinem Wortlaut nach zwar das Erlöschen der Vollmacht, wird aber entsprechend auch hinsichtlich des Nichtbestehens der Vollmacht angewandt. § 173 BGB ist auch auf eine inhaltliche Abänderung, insb. eine Beschränkung der beurkundeten Vollmacht, anwendbar.

Übersicht Vollmachten

B. Anscheins- und Duldungsvollmacht

Auch über die Fälle des §§ 171- 173 BGB hinaus, gibt es Situationen in denen eine nicht wirksam erteilte Vollmacht nach den Gesichtspunkten der allgemeinen Rechtsscheinhaftung gegenüber einem Dritten als wirksam zu behandeln sein kann. Hierunter fallen die Anscheins- und die Duldungsvollmacht. Diese sind nicht gesetzlich kodifiziert und wurden aus den allgemeinen Gedanken der Rechtsscheinhaftung hergeleitet. Die dogmatische Einordnung ist teilweise umstritten, für die Klausur genügt es aber die Voraussetzungen zu kennen und sauber zu prüfen, da diese allgemein anerkannt sind.

I. Duldungsvollmacht

Eine Duldungsvollmacht entsteht, wenn der Vertretene positive Kenntnis davon hat, dass der Vertreter ohne Vollmacht agiert, aber nichts dagegen tut. Das Ganze wird dann wie eine konkludente Bevollmächtigung behandelt. Andere Stimmen in der Literatur bezeichnen diese Situation ebenfalls als Fall der Rechtsscheinhaftung, weil der Vertretene durch sein Nichteinschreiten zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt habe. Die Rechtsprechung lässt die genaue dogmatische Einordnung offen. Klar ist, dass sie volle Vertretungswirkung bewirkt. Ein wiederholtes Auftreten des Vertreters ist nicht zwingend nötig. Unter Umständen kann auch schon ein erstes Auftreten des nötigen Rechtsschein setzen. Die Gutgläubigkeit des Dritten ist außerdem immer notwendig. Abzugrenzen ist das Ganze von der nachträglichen Genehmigung, § 177 BGB.

Beispiel

A betreibt einen Buchladen. C ist bei A als Putzkraft angestellt und soll die Bücher in den Regalen abstauben. Er hat sonst keinerlei Befugnisse und hat insbesondere keine Erlaubnis, mit Kunden Geschäfte abzuschließen. Eines Tages beginnt C in der Mittagspause des A an Kunden heranzutreten und diesen im Namen des A Bücher zu verkaufen. A bekommt das Ganze aus dem Augenwinkel mit, sagt aber nichts weiter, sondern ignoriert das Vorgehen des C, weil er eine Auseinandersetzung mit C vermeiden will und weil C gute Geschäfte abschließt. C geht so weiter vor und verkauft in der Mittagszeit regelmäßig Bücher im Namen des A, so auch mehrfach an den Stammkunden B. Eines Tages verkauft C jedoch ein sehr wertvolles Buch zu einem zu niedrigen Preis an den B. Als B das Buch abholen will, verweigert A, das Buch zu übereignen und verweist darauf, dass C keine Vertretungsmacht gehabt habe.

Zu Recht?

Lösung

Wieder stellt sich die Frage, ob C mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Zunächst sind alle gesetzlich normierten Fälle auszuschließen, die §§ 171- 173 BGB kommen hier aber nicht in Betracht, da C nie wirksam im Rahmen einer Innen- oder Außenvollmacht bevollmächtigt wurde und auch keine Vollmachtsurkunde erhalten hat. Da A nichts zu dem Verhalten des C gesagt hat und dieses einfach ignoriert, kann man auch nicht von einer konkludenten Genehmigung sprechen. Es könnte aber eine Duldungsvollmacht vorliegen. Dazu muss der Rechtsschein einer Bevollmächtigung vorliegen. Das ist dann der Fall, weil der A es wissentlich geschehen lässt, dass C für ihn ohne eine Bevollmächtigung Bücher verkauft, und der B dieses bewusste Dulden dahin nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der C bevollmächtigt ist. Hinzu kommt hier noch, dass B den C schon mehrfach im Laden Bücher hat verkaufen sehen (das verstärkt hier die Annahme eines Rechtsscheins, ist aber nicht zwingend notwendig). Zuletzt ist der B auch gutgläubig.

Nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht tritt also volle Vertretungswirkung ein und C konnte den Vertrag für den A schließen.

II. Anscheinsvollmacht

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene keine positive Kenntnis vom Handeln des Vertreters hat, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und dadurch beim Dritten nach Treu und Glauben der Eindruck entsteht, der Geschäftsherr dulde und billige das Verhalten des Vertreters. Damit ein solcher Anschein entstehen kann, muss der Vertretene wiederholt und über einen längeren Zeitraum auftreten.

Beispiel

Wieder betreibt A einen Buchladen. C ist bei A als Putzkraft angestellt und soll die Bücher in den Regalen abstauben. Er hat sonst keinerlei Befugnisse und hat insbesondere keine Erlaubnis, mit Kunden Geschäfte abzuschließen. Eines Tages beginnt C in der Mittagspause des A an Kunden heranzutreten und diesen im Namen des A Bücher zu verkaufen. A bekommt das Ganze diesmal nicht mit. C geht so weiter vor und verkauft über Monate in der Mittagszeit regelmäßig Bücher im Namen des A, so auch mehrfach an den Stammkunden B. A kontrolliert das Verhalten des C in seiner Mittagspause nie. Eines Tages verkauft C jedoch ein sehr wertvolles Buch zu einem zu niedrigen Preis an den B. Als B das Buch abholen will, wird A stutzig und alles fliegt auf. A verweigert die Übereignung des Buches und verweist darauf, dass C ohne Vertretungsmacht gehandelt hat

Zu Recht?

Lösung

Es ist fraglich, ob C mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Nachdem alle gesetzlich normierten Fälle ausgeschlossen wurden, ist fraglich, ob eine Vertretungsmacht nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung vorliegt. Eine Duldungsvollmacht scheidet aus, da A keine positive Kenntnis von dem Verhalten des C hatte. Es könnte aber eine Anscheinsvollmacht vorliegen. Es ist zunächst zu fragen, ob ein tauglicher Rechtsschein vorliegt. C hat in der Mittagspause des A über einen längeren Zeitraum fortlaufend und für Kunden erkennbar im Namen des A Bücher verkauft, sodass ein gleichförmiges, sich wiederholendes Auftreten als vermeintlich Bevollmächtigter vorliegt, das geeignet ist, den Rechtsschein einer Bevollmächtigung zu begründen. Dieser Rechtsschein muss dem A auch zurechenbar sein. Das ist bei der Anscheinsvollmacht dann der Fall, wenn der A das Verhalten des C hätte erkennen und verhindern müssen. A hat das Verhalten des C in der Mittagspause über Monate hinweg nicht kontrolliert, obwohl er dies ohne Weiteres hätte tun können und als sorgfältiger Arbeitgeber auch hätte tun müssen. Er hatte damit die Möglichkeit, das vollmachtlose Handeln zu erkennen und zu verhindern; hierin liegt eine pflichtwidrige Unterlassung, die ihm im Rahmen der Rechtsscheinhaftung zugerechnet wird. B durfte daher als langjähriger Stammkunde angesichts der dauerhaften und gleichförmigen Praxis der Vertragsabschlüsse mit C im Namen des A darauf vertrauen, dass C vom Inhaber zur Vornahme derartiger Geschäfte bevollmächtigt ist; der von A gesetzte bzw. pflichtwidrig aufrechterhaltene Rechtsschein einer Bevollmächtigung ist damit für den Abschluss des konkreten Geschäfts kausal geworden. Der B war darüber hinaus aus gutgläubig.

C konnte den A wirksam vertreten, A ist entsprechend zur Übergabe und Übereignung des Buches verpflichtet.

Die Anscheinsvollmacht folgt der gleichen Argumentationsfigur, wie auch bei anderen fahrlässigen Willenserklärungen. Mehr zu diesem Thema, findest du hier →Die fahrlässige Willenserklärung? Drei Probleme verknüpft lernen.

Fazit

Die §§ 170 ff. BGB sowie die Anscheins- und Duldungsvollmacht dienen dem Schutz des gutgläubigen Rechtsverkehrs, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertretungsmacht trotz ihres tatsächlichen Fehlens oder Erlöschens fortwirken lassen. Dabei haben die gesetzlich geregelten Rechtsscheintatbestände der §§ 170–173 BGB stets Vorrang vor den richterrechtlich entwickelten Instituten der Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Für die klausurmäßige Prüfung ist entscheidend, die einzelnen Rechtsscheintatbestände sauber voneinander abzugrenzen und insbesondere auf die Entstehung des Rechtsscheins, dessen Zurechenbarkeit, die Kausalität für das Vertrauen des Dritten sowie dessen Gutgläubigkeit zu achten. Wer diese Strukturen beherrscht, kann typische Probleme der Stellvertretung im Examen sicher und systematisch lösen.

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Sophie Goldenbogen, Ref. iur

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