- 4. Februar 2026
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Zivilrecht
Nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten werden im Studium meist nur am Ende einer Vorlesung angeschnitten. Ihre Relevanz nimmt aber in der Praxis und somit auch in Examensklausuren immer weiter zu. Eine wichtige Anspruchsgrundlage, die man für das Examen unbedingt kennen sollte, ist § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Es handelt sich um einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch, der sowohl in direkter, aber vor allem analoger Anwendung relevant werden kann. Nicht selten geht eine Prüfung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB einher mit der Prüfung von § 1004 BGB.
Wie du dich am besten auf eine sachenrechtliche Klausur vorbereitest, haben wir in diesem Beitrag für dich zusammengefasst – > Die 5 besten Tipps, um das Sachenrecht strukturiert zu lernen.
Was ist der Telos von § 906 BGB?
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, kollidierende Eigentümerinteressen (§ 903 BGB) unter Grundstücksnachbarn auszugleichen. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB regelt den Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Geldausgleich, wenn er aus besonderen Gründen zu duldende Immissionen durch einen anderen Grundstückseigentümer hinnehmen muss. In der Klausur und Praxis aber noch wichtiger, ist die analoge Anwendung: Der BGH hat aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB einen allgemeinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch für einige klausurrelevante Fallgruppen entwickelt, die wir heute näher beleuchten wollen. Der Anspruch wird oft als Auffanganspruch geprüft, wenn vertragliche, vor allem aber auch deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) des betroffenen Grundstückseigentümers gegen einen anderen Grundstückseigentümer scheitern. Wichtig ist, die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu kennen und die Analogie sauber herleiten zu können.
Was muss ich zu § 906 BGB wissen?
906 BGB regelt in erster Linie Duldungspflichten bei Einwirkungen auf Grundstücke zwischen Nachbarn. § 906 BGB formuliert, welche Einwirkungen auf ein Grundstück zu dulden sind. Dabei wird zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beeinträchtigungen unterschieden. Ein Ausgleichsanspruch kommt nur bei wesentlicher Beeinträchtigung infrage.
Was sind Einwirkungen i.S.d. § 906 BGB?
Vorgelagert muss die Frage geklärt werden, ob es sich überhaupt um Einwirkungen i.S.d. § 906 BGB handelt. § 906 Abs. 1 BGB zählt „unwägbare Stoffe“ (vgl. Überschrift des § 906 BGB), sog. Feinimmissionen, als taugliche Einwirkungen auf (Gase, Dämpfe etc.). Das sind Stoffe, die man gewissermaßen nicht greifen kann. Nicht unter § 906 BGB fallen hingegen feste, „wägbare Stoffe“, sog. Grobimmissionen (größere Tiere, Überwuchs, Flüssigkeiten). Die Einwirkungen müssen grundsätzlich von einem Grundstück auf ein anderes (nicht notwendigerweise unmittelbar angrenzendes) Grundstück „einwirken“.
§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB
906 Abs. 1 S. 1 BGB regelt Duldungspflichten bei unwesentlicher Beeinträchtigung durch Einwirkungen auf ein Grundstück. Die Norm lautet wie folgt:

Was sind unwesentliche Beeinträchtigungen i.S.d. § 906 Abs. 1?
906 Abs. 1 S. 2 BGB definiert näher, wann eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt:

Zunächst handelt es sich also um einen offenen Rechtsbegriff, den das Gesetz aber weiter eingrenzt. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung bei der Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, von einem durchschnittlichen Grundstückseigentümer aus. Eine subjektive Überempfindlichkeit ist unerheblich. Wichtig ist: Die Grenzwerte der TA Lärm und TA Luft definieren als gesetzeskonkretisierende Verwaltungsvorschriften die Wesentlichkeitsgrenze maßgeblich mit. Die Überschreitung der dort geregelten Grenzwerte indiziert die Wesentlichkeit einer Grundstücksbeeinträchtigung. Die Einhaltung dieser Grenzwerte indiziert die Unwesentlichkeit der Grundstücksbeeinträchtigung.
Wann müssen wesentliche Beeinträchtigungen geduldet werden – § 906 Abs. 2 S. 1 BGB?
§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB normiert, dass unter gewissen Voraussetzungen auch wesentliche Beeinträchtigungen geduldet werden müssen:

Daraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für die Duldungspflicht gem. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB:

Wann besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB?
Hat ein Eigentümer eine wesentliche Beeinträchtigung gem. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB zu dulden, kann er unter Umständen einen Ausgleichsanspruch in Geld gegen den Emittenten geltend machen. Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB besteht, sobald das Grundstück derart betroffen ist, dass für den beeinträchtigten Eigentümer des Grundstücks eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag unzumutbar beeinträchtigt ist.
Der Wortlaut lautet:

Die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB lauten demnach:

Achtung! § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist kein Schadensersatzanspruch, der sämtliche kausal-adäquate Schäden, die durch die Einwirkung verursacht werden, ersetzt.
Wann wird § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog angewendet?
Der direkte Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB ist im Vergleich zu seiner analogen Anwendung aber eher gering. § 906 BGB ist zum einen beschränkt auf sog. „unwägbare“ Stoffe (Feinimmissionen) i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB. Zum anderen muss die wesentliche Beeinträchtigung aus einer ortsüblichen Nutzung resultieren.
Aber im Wege des Erst-Recht-Schlusses hat der BGH (BGHZ 142, 66, 67 ff.) hergeleitet, dass gerade bei wägbaren Stoffen, die nicht unter § 906 BGB fallen, sowie bei Beeinträchtigungen, die durch eine nicht-ortsübliche Nutzung verursacht werden, ein Aufopferungsanspruch umso mehr („erst Recht“) in Betracht zu ziehen ist. Der vom BGH entwickelte Ausgleichsanspruch wird immer dann relevant, wenn eine schädliche, unzumutbare Einwirkung gesetzlich nicht entschädigt wird, die Einwirkung aber gem. § 1004 Abs. 1 BGB hätte abgewehrt werden können, weil es eigentlich keine rechtliche Duldungspflicht gab, jedoch faktisch nicht hat abgewehrt werden können. Diese Fallgruppe nennt man auch „ faktische Duldungspflicht“.
Wie leite ich die Analogie in einer Klausur her?
In einer Klausur kann man die Voraussetzungen einer Analogie zu § 906 Abs. 2 S. 2 wie folgt herleiten.
1. Vergleichbare Interessenlage
906 Abs. 2 S. 2 BGB gewährt in direkter Anwendung einen Ausgleich für solche (wesentlichen) Feinimmissionen, die der gestörte Eigentümer nicht mithilfe von § 1004 Abs. 1 BGB abwehren kann, weil er sie gem. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB rechtlich dulden muss.
906 Abs. 2 S. 2 BGB analog sollte jedoch erst Recht für Fälle gelten, in denen ein Grundstückseigentümer eigentlich rechtlich nicht zur Duldung einer wesentlichen Beeinträchtigung seines Eigentums verpflichtet ist. Wenn er aber die Beeinträchtigungen „faktisch“ dulden muss, ist die Situation vergleichbar. In bestimmten Fällen hätte der Eigentümer also eigentlich eine Möglichkeit, die Beeinträchtigung gem. § 1004 BGB zu verhindern, aber es ist zum Beispiel zeitlich nicht möglich gewesen, die Beeinträchtigung zu verhindern. Die Interessenlage ist nicht identisch, aber vergleichbar: Auch andere, wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht unter § 906 Abs. 2 BGB fallen, müssen manchmal faktisch hingenommen bzw. geduldet werden.
2. Planwidrige Regelungslücke
Der Wertungswiderspruch, der eine Planwidrigkeit der Schutzlücke nahelegt, ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss: Eigentlich muss gerade diejenige Beeinträchtigung entschädigt werden, die man rechtlich hätte abwehren können. Außerdem ist § 906 Abs. 2 S. 2 BGB kein Ausnahmetatbestand. Das Gesetz sieht auch an anderen Stellen des Nachbarschaftsrechts Entschädigungsansprüche vor (z.B. §§ 917, 912 BGB).
Wie lauten die Voraussetzungen von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog?
Daraus ergeben sich folgende Voraussetzungen:

Beispielsfall
N ist Eigentümer eines Hauses. Eines Tages brennt die Sicherung im Haus durch. Es kommt zu einem Schwelbrand. Durch starke Rußentwicklung wird die Hauswand des Nachbarn des N, des E, in Mitleidenschaft gezogen. Die weiße Fassade des Hauses des E erleidet durch den Ruß starke Verschmutzungen. E verlangt, dass N die Malerarbeiten übernimmt, die notwendig sind, um die Fassade wieder in altem Glanz erstrahlen zu lassen. Es lässt sich jedoch nicht mehr feststellen, ob Ursache für den Sicherungsbrand ein Fehlverhalten des N war, oder ob vielmehr seinerzeit die Leitungen unsachgemäß verlegt wurden.
Kann E von N die für einen Maler notwendigen Kosten ersetzt verlangen?
Vorüberlegungen
Hier muss man zunächst feststellen, dass E weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegen N hat. Ein vertraglicher Anspruch könnte allenfalls aus einem sog. „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“ folgen. Das „nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis“ stellt jedoch nach h.M. kein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 BGB dar. Es beschränkt nur die eigene Rechtsausübung, begründet aber keine weitergehenden Rechte und Pflichten zwischen den Nachbarn. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB liegt zwar eine Rechtsverletzung des E an seinem Eigentum vor, allerdings lässt sich keine schuldhafte Verletzungshandlung des N feststellen. An dieser Stelle der Klausur kommt § 906 BGB ins Spiel.
Warum scheitert § 906 Abs. 2 S. 1 BGB in direkter Anwendung?
Ruß ist zwar ein unwägbarer Stoff und damit eine Feinimmission i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB. Die Einwirkung stellt auch eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Die wesentliche Beeinträchtigung ist aber keinesfalls auf eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks durch N i.S.d. § 906 Abs. 2 S. 1 zurückzuführen. Dass durch einen Sicherungsbrand von einem Haus auf ein anderes Haus Ruß übergreift, resultiert nicht aus einer ortsüblichen Benutzung. Daher bestand zu keinem Zeitpunkt eine Duldungspflicht des E im Hinblick auf den Rußübergriff gem. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB. In der Folge scheidet aber auch der Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB aus.
Analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB
Gehen wir die Voraussetzungen einmal durch:
- Anspruchsteller E ist Eigentümer eines Grundstücks.
- Der Tatbestand eines Abwehranspruchs aus § 1004 BGB liegt dem Grunde nach eigentlich vor:
- a) E ist Eigentümer des Grundstücks.
- b) Eine Eigentumsbeeinträchtigung anders als Besitzentziehung oder -vorenthaltung liegt vor, denn es liegt eine körperliche Einwirkung auf die Sachsubstanz des Grundstücks durch den Ruß vor.
- c) Anspruchsgegner N ist Störer, da das Haus des N die Beeinträchtigung verursacht hat.
- Es liegt auch sonst kein „rechtlicher“ Duldungszwang der Beeinträchtigung vor, denn die Voraussetzungen des § 906 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Es handelt sich nicht um eine unwesentliche Beeinträchtigung. Es besteht auch keine Duldungspflicht gem. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB, da keine Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung vorliegt.
Aber es liegt ein sog. faktischer Duldungszwang vor, denn Anspruchsteller E ist an der Durchsetzbarkeit des Abwehranspruchs gegen N faktisch gehindert. Die Gefahr des Schwelbrandes war für E im Vorhinein nicht erkennbar. Als der Brand entstanden war, konnten die Rußeinwirkungen nicht mehr abgewendet werden. E konnte also seine Abwehransprüche nicht geltend machen und war somit faktisch zur Duldung gezwungen. Gerade dann aber hätte E auch einen Entschädigungsanspruch verdient, wie wenn er rechtlich zur Duldung verpflichtet gewesen wäre.
- Das zumutbare Maß ist überschritten.
- Die Beeinträchtigung hat auch einen sachlichen Bezug zum Grundstück. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn beispielsweise durch den Ruß lediglich eine zeitweise Luftverschmutzung oder Sichtbeeinträchtigung entstanden wäre.
Damit liegen die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB vor.
Für Feinschmecker
Der Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog wurde über Jahre hinweg von der Rechtsprechung entwickelt und in zahlreichen Einzelfällen immer weiter spezifiziert. Hier lohnt es sich, kurz vor dem Examen einen Blick auf aktuelle Fälle zu werfen. Ein Beispiel für eine Einschränkung, die die Rechtsprechung entwickelt hat, ergibt sich bei Brand- und Wasserschäden dahingehend, dass die Ursache der Beeinträchtigung für den Anspruchsgegner (hier: N) beherrschbar sein muss. Andernfalls ist die Störung dem Anspruchsgegner nicht zurechenbar. Dadurch sollen allgemeine Lebensrisiken, wie sie vor allem durch Naturereignisse begründet werden, von der Haftung eines Zustandsstörers ausgenommen werden. Ein Schwelbrand, der von einem defekten Kabel hervorgerufen wird, ist aber nicht die Folge eines allgemeinen Lebensrisikos, das von niemandem beherrschbar wäre. Grundsätzlich kann der Eigentümer Einfluss auf defekte Leitungen und Stromkabel nehmen. Auch wenn also für N kein Anlass für ein konkretes Tätigwerden gegeben war, weil er den Defekt nicht hätte erkennen können, fallen die dadurch ausgelösten Folgen in seinen Verantwortungsbereich.
Fazit
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Sophie Goldenbogen, Ref. iur.
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