- 23. Februar 2026
- Posted by: Lukas Schulz
- Category: Sonstiges
Ein absoluter Klassiker, der in der Klausur häufig übersehen oder nicht korrekt gehandhabt wird, ist der verkehrsfeindliche Inneneingriff im Sinne des § 315b I StGB.
Grundsätzlich erfasst § 315b StGB nur Eingriffe von außen in den Straßenverkehr. Davon wird allerdings eine Ausnahme gemacht, wenn der Täter sein Auto bewusst zweckentfremdet und nicht mehr als Fortbewegungsmittel nutzt, sondern als Mittel, um Menschen zu verletzen.
In diesem Zusammenhang spricht man von einer “Pervertierung” des Verkehrsvorgangs.
I. Grundstruktur des § 315b StGB
1. § 315b StGB als konkretes Gefährdungsdelikt
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB gehört zu den eher unbeliebten Straßenverkehrsdelikten.
Ebenso wie §§ 315, 315a, 315c StGB stellt § 315b StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt dar.
Dementsprechend muss es tatbestandlich zum Eintritt einer Gefahr für das Rechtsgut gekommen sein. Anders als bei abstrakten Gefährdungsdelikt genügt eine generelle Gefahr nicht. Es bedarf einer Situation, in der die Verletzung des konkreten Rechtsguts nur noch vom Zufall abhängt.
2. Geschützte Rechtsgüter des § 315b StGB
Welche Rechtsgüter konkret von § 315b StGB geschützt werden, ist umstritten.
Nach herrschender Meinung werden die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs sowie das Leben, die körperliche Unversehrtheit und auch das Eigentum geschützt (BGH NJW 1989, 2550; Zieschang, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB Kommentar, § 315b Rn. 6).
3. Verhältnis des § 315b StGB zu § 315c StGB
Grundsätzlich werden von § 315b StGB nur Außeneingriffe in den Straßenverkehr erfasst. Dies wird bereits deutlich, wenn man § 315b und § 315c StGB vergleichend betrachtet und entspricht überdies der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 4/651, S. 28).
Sofern also Vorgänge vorliegen, die sich im fließenden oder ruhenden Straßenverkehr abspielen, findet § 315b StGB im Grundsatz keine Anwendung. Insofern entfaltet § 315c StGB gegenüber § 315b StGB eine Sperrwirkung (Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, 2020, § 22 Rn. 987).
Ausnahme: Ein Inneneingriff kann auch dann als Außeneingriff unter § 315b StGB fallen, wenn der Täter sein Fahrzeug bewusst zweckentfremdet und den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert.
Der Grund hierfür ist die innere Einstellung des Täters sowie der von ihm verfolgte Zweck (BGHSt 41, 231 Rn. 12).
II. Aufbau des § 315b StGB
Um eine überzeugende Klausur zu schreiben, muss das Schema des § 315b StGB beherrscht werden. Deshalb wird hierüber ein Kurzüberblick verschafft.
1. Verkehrsfremder Eingriff
Zunächst muss ein Eingriff von außen in den Straßenverkehr vorliegen.
Unter diesem Prüfungspunkt ist auf die einzelnen Nummern des § 315b StGB einzugehen.
a. Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt
Anlagen sind feste und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die dem Straßenverkehr dienen.
Unter Fahrzeugen versteht man sämtliche Fortbewegungsmittel, mit denen Personen transportiert werden können. Hierunter fallen also auch Fahrräder oder Roller (BayObLG, NStZ-RR 2001, 26).
Zerstört werden diese, wenn sie dergestalt beschädigt werden, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verlieren.
Beschädigt werden diese, wenn darauf unmittelbar eingewirkt wird und eine Substanzverletzung oder Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit herbeigeführt wird.
Beseitigt werden diese, wenn durch eine örtliche Veränderung eine Verhinderung der bestimmungsgemäßen Nutzung herbeigeführt wird.
b. Nr. 2: Hindernisse bereitet
Es wird ein Hindernis bereitet, wenn es durch körperliche Einwirkungen zur Hemmung oder Verzögerung des Verkehrs kommt.
Bereits unter Nr. 2 wird der verkehrsfeindliche Inneneingriff bedeutsam.
Indem man sein Fahrzeug als Mittel zur Verkehrsbehinderung nutzt, kann man dieses bewusst zweckentfremden (Rengier, Strafrecht BT 2, 2025, § 45 Rn. 16). Auf die weiteren Erfordernisse in diesem Zusammenhang wird sogleich eingegangen.
c. Nr. 3: einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt
Unter ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffen versteht man solche Verhaltensweisen, die von außen unmittelbar auf Verkehrsvorgänge einwirken und den Eingriffen nach Nr. 1 und Nr. 2 vom Gefährdungspotential gleichkommen.
Hierbei ist es entscheidend, dass der Täter durch den Eingriff eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs schafft und diese Gefahr sich zu einer konkreten Gefahr verdichtet (Rengier, Strafrecht BT 2, 2025, § 45 Rn. 28).
Ebenfalls kann auch unter § 315b I Nr. 3 StGB die bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs fallen. Hier benutzt der Täter das Fahrzeug als Mittel, um Menschen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen.
2. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenverkehrs liegt vor, wenn zumindest die abstrakte Gefahr der Verletzung der geschützten Rechtsgüter vorliegt.
Unter öffentlichem Straßenverkehr versteht man einen Raum, der ausdrücklich oder stillschweigend der Allgemeinheit oder bestimmten Gruppen von Benutzern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offensteht.
3. Konkrete Gefahr für Leib, Leben, fremde Sachen von bedeutendem Wert
Wie bereits erläutert bedarf es einer konkreten Gefahr für die genannten Rechtsgüter.
Darunter versteht man die auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses, sodass das Eintreten eines Verletzungserfolgs vom Zufall abhängt.
4. Kausalität und objektive Zurechnung
5. Subjektive Tatseite
Im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale muss wie gewohnt Vorsatz vorliegen.
Hinsichtlich der konkreten Rechtsgutsgefährdung bedarf es Gefährdungsvorsatz.
Bei der Pervertierung des Fahrzeugs, also einem Eingriff in den fließenden Straßenverkehr, bedarf es nach der Rspr. eines Schädigungsvorsatzes (BGHSt 48, 233).
III. Die Zweckentfremdung des Fahrzeugs “Pervertierung”
In der Klausur kann innerhalb jeder Variante des § 315b StGB die Pervertierung des Verkehrsvorgangs relevant werden, aber in der Regel ist hierauf im Rahmen der Auseinandersetzung mit § 315b I Nr. 2 oder § 315b I Nr. 3 StGB einzugehen.
Damit allerdings die Sperrwirkung des § 315c StGB nicht übergangen wird und § 315b StGB nicht uferlos weit wird, müssen weitere Voraussetzungen hinzukommen, um eine Zweckentfremdung des Fahrzeugs annehmen zu können.
Ein Inneneingriff ist in der Folge nur als Außeneingriff zu werten, wenn:

1. grobe Einwirkung von einigem Gewicht
Mit der Forderung einer groben Einwirkung von einigem Gewicht wird ein Erheblichkeitserfordernis statuiert. Insofern bedarf es Einzelfallbetrachtung. Selbst objektiv behindernde Verkehrsvorgänge, die gänzlich aus dem Rahmen fallen, was im Verkehr vorzukommen pflegt, unterfallen nicht zwangsläufig dem § 315b I StGB (BGH 4 StR 283/95 Rn. 15).
In der Klausur kann man sich von den anderen Bearbeitern abheben, wenn man bei der bewussten Zweckentfremdung präzise argumentiert.
2. subjektiv bewusst zweckwidriger Einsatz/ Pervertierung des Verkehrsvorgangs
Über die objektive Einschränkung hinaus bedarf es einer Absicht den Verkehrsvorgang zu pervertieren. Es muss dem Täter gerade darauf ankommen den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu pervertieren (BGH 4 StR 283/95 Rn. 18). Daher muss zwingend eine Vorsatz-Vorsatz Kombination vorliegen, sodass in den Fällen des verkehrsfremden Eingriffs keine Vorsatz-Fahrlässigkeit Kombination ausreicht.
3. Schädigungsvorsatz oder Gefährdungsvorsatz (str.)
Streitig ist, ob es eines Schädigungsvorsatzes oder eines Gefährdungsvorsatzes hinsichtlich des Einsatzes des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug bedarf.
Nach der Rechtsprechung bedürfe es einer Schädigungsvorsatzes (BGHSt 48, 233; BGH NStZ 2024, 234). Die Vertreter diese Ansicht begründen das Erfordernis des Schädigungsvorsatzes damit, dass hierdurch die Konturen der Fallgruppe deutlicher werden (Rengier, Strafrecht BT II, 2025, § 45 Rn. 19).
Nach Literaturansicht genügt ein Gefährdungsvorsatz (Hecker, in: Tübinger Kommentar StGB, 2025, § 315b Rn. 10; König, NStZ 2004, 178).
Als Argument führen die Vertreter dieser Ansicht an, dass das konkrete Gefährdungsdelikt aus § 315b StGB zu einem kupierten Erfolgsdelikt umgeformt werden würde (Pegel, in: MüKo StGB, 2022, § 315b Rn. 19; Hecker, in: Tübinger Kommentar StGB, 2025, § 315b Rn. 10).
In der Klausurbearbeitung empfiehlt es sich der Rechtsprechungsansicht zu folgen. Denn, wenn die eigene Fortbewegung das primäre Ziel bleibe, kann gerade keine Zweckentfremdung des Fahrzeugs angenommen werden. Hierfür bedarf es eben klarer Konturen, welche durch einen Schädigungsvorsatz statuiert werden. Andernfalls droht eine uferlose Ausdehnung ebendieser Fallgruppe und die Aufweichung der Sperrwirkung des § 315c StGB.
Merke: Die Pervertierung liegt insofern nur bei einer Vorsatz-Vorsatz Kombination vor.
Beispiele für § 315b I Nr. 2 StGB:
- Scharfes, willkürliches Abbremsen, um Auffahrunfall zu provozieren (BGH NStZ 2012, 700)
- Weg abschneiden, um Verkehrsteilnehmer die Weiterfahrt unmöglich zu machen (BGHSt 21, 301)
Beispiele für § 315b I Nr. 3 StGB:
- Abdrängen eines anderen Fahrzeugs von der Fahrbahn (OLG Hamm NZV 2008, 261)
- Zufahren auf Fußgänger auf Bürgersteig mit Vollgas, um Straßensperre zu entgehen (BGH 22, 365)
IV. Fazit
Der verkehrsfeindliche Inneneingriff oder auch die Zweckentfremdung des Fahrzeugs, gehört zu den absoluten Examensklassikern und muss daher zwingend beherrscht werden. Bei dieser Problematik wir Grundwissen aus dem Strafrecht BT abgefragt, insbesondere der Abgrenzung von Innen- und Außeneingriffen im Straßenverkehr.
Da § 315b I StGB grundsätzlich nur Außeneingriffe erfasst, kann die Konstellation der Pervertierung des Verkehrsvorgangs leicht übersehen werden.
Um diese Problematik sicher zu beherrschen, ist es daher notwendig die Sperrwirkung des § 315c StGB auf dem Schirm zu haben und zu erkennen, dass es sich bei dem verkehrsfeindlichen Inneneingriff um einen Ausnahmefall handelt.
Klausurentscheidend ist aber, dass du bei dem verkehrsfeindlichen Inneneingriff an die zusätzlichen Voraussetzungen der groben Einwirkung von einigem Gewicht, der Pervertierungsabsicht und dem Schädigungsvorsatz denkst.
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Dipl. iur. Lukas Schulz
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