- 12. Januar 2026
- Posted by: Clemens Sonntag
- Category: Öffentliches Recht
Verfassungsrechtliche Klausuren meistern ohne Auswendiglernen bedeutet, in der Klausur mit Methodik und Verfassungsverständnis statt Gedächtnisleistung zu überzeugen. Dieser Beitrag zeigt dir, wie du relevante verfassungsrechtliche Rechtsnormen findest und sie anhand des Auslegungskanons argumentativ heranziehst. So sparst du Zeit und erhöhst deine Chancen auf bessere Noten in verfassungsrechtlichen Klausuren.
1. Wie finde ich die relevanten Rechtsnormen in verfassungsrechtlichen Klausuren?
Wie auch in jeder anderen (Fall-)Klausur musst du dich zwingend an der konkreten Fallfrage samt Bearbeitervermerk orientieren. Dabei gehst du rechtsfolgenorientiert vor. Du schaust dir also an, welche Folge löst die Rechtsnorm aus, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Rechtsfolge wiederum muss zu der gesuchten Rechtsfolge passen, die sich aus der Fallfrage ergibt.
a) Erster Schritt: Finden der einschlägigen Gesetzestexte
Die meisten für den Fall relevanten Rechtsnormen sind natürlich im Grundgesetz zu finden. Allerdings solltest du auch in all jene Gesetze schauen, die im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Rechtsnormen stehen.
Kraatz Tipp: Die Basistexte im Öffentlichen Recht aus dem dtv-Verlag führen abzüglich der verwaltungsrechtlichen Gesetzestexte alle Gesetze auf, die in „gewöhnlichen“ verfassungsrechtlichen Klausuren relevant werden können. Insofern lohnt es – insbesondere für Anfangssemester – einmal mehr, sich mit diesen Gesetzen vertraut zu machen und diese für sich zu strukturieren.
Praktisch bedeutet das für dich, dass du bei der Lösung einer verfassungsrechtlichen Klausur die Inhaltsübersicht deiner Gesetzessammlung nach „thematisch einschlägigen Treffern“ durchforstest.
b) Zweiter Schritt: Finden der einschlägigen Rechtsnormen
Wenn dir klar ist, welches Gesetz neben dem Grundgesetz ggf. auch thematisch einschlägig ist, folgt nun die konkrete Suche nach den einschlägigen Rechtsnormen. Rechtsnormen des Grundgesetzes sind häufig nicht im klassischen „Wenn-Dann-Schema“ im Sinne von Tatbestand und Rechtsfolge (wie im BGB, StGB) strukturiert – genau darin liegt die Herausforderung. Vielmehr musst du gerade in staatsorganisationsrechtlichen Klausuren (für die Prüfung der Grundrechte hat sich hingegen ein einheitliches Schema etabliert) die Rechtsfolge durch Auslegung ermitteln. Wie das genau funktioniert, zeige ich dir im fortführenden Blog-Artikel, bei dem wir dir eine Anleitung speziell zum Aufbau in staatsorganisationsrechtlichen Klausuren an die Hand geben werden. Allgemein gilt für das Meistern von verfassungsrechtlichen Klausuren in dieser Phase der Fallbearbeitung: Klarmachen der Struktur des Gesetzes selbst und der Abschnitte des Gesetzes. Im Rahmen der einschlägigen Abschnitte des Gesetzes suchst dann die Artikel bzw. Paragraphen systematisch nach der Grundnorm bzw. dem Normalfall ab. Von dort ausgehend suchst dann nach Ausnahmenormen, die regelmäßig direkt dahinterstehen und dir auch dabei helfen sollten, den Normalfall besser zu verstehen.
c) Beispiel: Wahl von Friedrich Merz zum Kanzler im zweiten Durchgang
Wenn du nun nach der Antwort auf die Frage, ob die Wahl im zweiten Durchgang am 6. Mai 2025 von Friedrich Merz zum Kanzler mit der notwendigen Mehrheit erfolgte, suchen müsstest, würdest du also in der Inhaltsübersicht nach dem Abschnitt Bundeskanzler im Grundgesetz Ausschau halten. Dann läufst du zunächst unweigerlich in eine Sackgasse, weil der Bundeskanzler kein eigenständiges Verfassungsorgan ist. Also musst du die Suche ausweiten und dich deines Allgemeinwissens bedienen und weißt natürlich, dass der Bundeskanzler „Chef“ der Bundesregierung ist. Und wie jedes andere Verfassungsorgan hat auch die Bundesregierung einen eigenen Abschnitt, nämlich Abschnitt VI. Dort wirst du dann auch schnell bzgl. der Kanzlerwahl fündig, da die nicht-amtliche Überschrift von Art. 63 GG Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers lautet. Folgend würdest du innerhalb von Art. 63 GG nach der notwendigen Mehrheit im Grundsatz (Normalfall) schauen und würdest auf Art. 63 Abs. 2 S. 1 GG stoßen. Allerdings würdest du dann noch nicht stoppen, da diese Rechtsnorm bei sorgfältiger Lektüre der sie umgebenden Absätze nur für den ersten Wahldurchgang einschlägig sein kann. Somit findest du dann in Form von Art. 63 Abs. 3 GG die Norm, nach der ursprünglich suchtest. Sie liefert die Antwort, indem sie voraussetzt, dass der Kandidat mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigen muss, also die sog. Kanzlermehrheit i.S.v. Art. 121 GG.
2. Wie funktioniert nun die Auslegung in der verfassungsrechtlichen Klausur?
Nachdem nun klar ist, wie du in verfassungsrechtlichen Klausuren die thematisch einschlägigen Rechtsnormen ausfindig machst, werden wir uns nun anhand des auch für verfassungsrechtliche Klausuren relevanten Beispiels des sog. „Dritten Geschlechts“ und diverser kleinerer Beispiele einmal genauer anschauen, was du alles auch in verfassungsrechtlichen Klausuren durch Auslegung herausholen kannst, damit du verfassungsrechtliche Klausuren auch ohne Auswendiglernen meisterst. In der Entscheidung BVerfGE 147, 1 („Drittes Geschlecht“) ging es im Kern um die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „Geschlecht“ aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG auf das männliche und weibliche Geschlecht begrenzt ist oder ob auch etwas anderes darunter zu subsumieren ist. Falls du übrigens daran interessiert bist, auch andere bedeutende und damit für verfassungsrechtliche Klausuren relevante Entscheidungen des BVerfG nachzuvollziehen, empfehlen wir die Kraatz Lernmaterialien, die unter anderem diese Entscheidungen aufbereiten.
a) Vorbetrachtungen/Vorprüfung
Der erste Schritt klingt trivial, ist aber besonders wichtig und wird gern von Anfangssemestern sowie Fortgeschrittenen unterschätzt: Bevor du den Normtext auslegst, musst du ihn zunächst gründlich lesen und vor allem Wort für Wort verstehen. Weiterhin ist vorab zu prüfen, ob das Gesetz eine sog. Legaldefinition bereitstellt. Beispielsweise ist das Tatbestandsmerkmal „Deutsche“ in Art. 12 Abs. 1 GG in Art. 116 Abs. 1 (legal-)definiert. Dann erübrigt sich für dich die Auslegungsarbeit. Jedoch kommst du wohl eher selten in den Genuss, eine Legaldefinition vorzufinden, so auch beim Tatbestandsmerkmal „Geschlecht“. Daher geht es jetzt – wer hätte es gedacht – wie in allen anderen Rechtsgebieten auch mit dem klassischen Auslegungskanon von Wortlaut, Systematik, Historie und Sinn/Zweck weiter.
b) Auslegung nach dem Wortlaut in verfassungsrechtlichen Klausuren
Ausgangspunkt jeder deiner Auslegungsvorhaben ist der Wortlaut. Auch das klingt vermeintlich trivial, hilft aber einen gleitenden Strahl von klaren einschlägigen „Normalfällen“ bis hin zu „Nicht-Fällen“ zu bestimmen. Zum Beispiel ist nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 GG jedenfalls ein Raumgebilde, in dem ein gewöhnlicher Mieter zur Miete wohnt, eine „Wohnung“ i.S.v. Art. 13 Abs. 1 GG und ein Tennisplatz eben keine „Wohnung“, sodass es sich beim Tennisplatz um einen Nicht-Fall handelt. Dazwischen liegen natürlich viele sogenannte Problemfälle, wie zum Beispiel das Hotelzimmer.
Kraatz Tipp: Verfeinere deine eigenen Karteikarten bzw. deine Lernunterlagen oder auch unsere Karteikarten immer mit Normalfällen und Nicht-Fällen. Weiterhin ist es sinnvoll, wenn du dich fragst, wie ist die Rechtsnorm gerade nicht formuliert. Daraus kannst du dann Rückschlüsse ziehen.
Damit du die erkannten Problemfälle lösen kannst, musst du die weiteren Auslegungsvarianten heranziehen. Jedoch hat die Auslegung nach dem Wortlaut bereits einen konkreten Rahmen festgelegt. Um auf unser Beispiel zurückzukommen: Eine ausdrückliche Begrenzung auf ein binäres Geschlechtssystem ist dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nicht zu entnehmen. Somit handelt es sich also um einen problematischen Fall, der weder Normalfall noch Nicht-Fall ist.

c) Systematische Auslegung in verfassungsrechtlichen Klausuren
Aufbauend auf dem unter 1. Bereits Gesagten solltest du dir vergegenwärtigen, in welchem Gesetz, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz bzw. – allgemein gesprochen – Kontext die Rechtsnorm steht und welche Normen ähnliche Tatbestandsmerkmale aufweisen. Daraus kannst du häufig Umkehrschlüsse ziehen. Denn es immer zu unterstellen, dass der Gesetzgeber, also auch der Verfassungsgeber, keine überflüssigen Normen setzt, sich über vergleichbare Begrifflichkeiten (im Gesetz) grundsätzlich bewusst ist und auch den „Ort“ im Gesetz planmäßig wählt. So kannst du beispielsweise aus der Existenz des Tatbestandsmerkmals „allgemeines Gesetz“ in Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG schließen, dass „allgemeines Gesetz“ in Art. 5 Abs. 2 GG eine andere (engere) Bedeutung haben muss, denn Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG gilt für alle Grundrechte. Zudem kann infolge der systematischen Verortung des Art. 1 Abs. 1 GG widersprechend zum Wortlaut aus Art. 1 Abs. 3 GG angenommen werden, dass es sich bei der „Unantastbarkeit der Menschenwürde“ um ein Grundrecht handelt müsste.
Kraatz Tipp: Das BVerfG hat bereits selbst in BVerfGE 1, 14 (32) folgendes Verfassungsverständnis zum Ausdruck gebracht: „Eine einzelne Verfassungsbestimmung kann nicht isoliert betrachtet und allein aus sich heraus ausgelegt werden. Sie steht in einem Sinnzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verfassung, die innere Einheit.“ Zum einen solltest du das selbst auch berücksichtigen, aber auch klausurtaktisch ist es sinnvoll, immer wenn möglich, auf die Einheit der Verfassung abzustellen. Damit zauberst du sicher dem korrigierenden Professor für Verfassungsrecht ein Lächeln ins Gesicht (was gut für dich ist) und bist einer gemeisterten verfassungsrechtlichen Klausur ein Stück nähergekommen.
Um auf unser Beispiel zurückzukommen: Auf den ersten Blick könntest du vorschnell sagen, dass Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG parallel zum „direkten Nachbarn“ Art. 3 Abs. 2 GG, welcher nur die Geschlechter „Mann“ und „Frau“ aufweist, aus systematischen Gründen parallel auszulegen ist. Dagegen sprechen aber drei gegenläufige systematische Erwägungen: Erstens wird in Art. 3 Abs. 1 GG der Mensch als solcher als Mittelpunkt aller Gleichheitsfragen gestellt. Zweitens ist die Schutzrichtung unterschiedlich, da Art. 3 Abs. 2 GG über Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG hinausgeht und nicht ein weiteres Diskriminierungsverbot, sondern ein qualitativ eigenständiges Gleichberechtigungsgebot aufstellt. Und drittens solltest du auch hier (pedantisch) genau lesen. Denn im Gegensatz zu Absatz 2 spricht der Verfassungsgeber in Absatz 3 nicht von „Mann“ und „Frau“, sondern gerade vom „Geschlecht“. Du siehst also, dass aus einer Auslegungsvariante sich mitunter in verschiedene Richtungen argumentieren lässt.
d) Historische Auslegung in verfassungsrechtlichen Klausuren
Landläufig hast du sicher schon häufig gehört, dass dir die historische Auslegung in der Klausur nichts bringen würde. In dieser Absolutheit ist diese These falsch. Denn gerade in verfassungsrechtlichen Klausuren gehört zur Vorbereitung für eine erfolgreiche verfassungsrechtliche Klausur dazu, ein Verständnis für die historischen Zusammenhänge zu haben. Du solltest diese Zusammenhänge aber nicht auswendig lernen, sondern bei der Auseinandersetzung mit den entsprechen Themen dir erarbeiten und verstehen. Du kannst aber folgenden Satz verinnerlichen: Das Grundgesetz ist der Gegenentwurf zu der Herrschaft des NS-Regimes.
Kraatz Tipp: Frage dich also im Rahmen der Bearbeitung des verfassungsrechtlichen Falles immer, was lief in der „Weimarer Republik“ schief und inwiefern wollten die Väter und Mütter des Grundgesetzes eine andere Herangehensweise wählen. Allein wenn du diese Erkenntnis im Bewusstsein hältst, wirst du verfassungsrechtliche Klausuren (besser) meistern.

Beispiele für eine historische Auslegung im Sinne von „Lehren aus Weimar“ finden sich zu Hauf. So ist etwa Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG im Hinblick auf die Ausbürgerung von Juden im Dritten Reich in seinem Gewährleistungsgehalt sehr eng zu verstehen. Beispielhaft ist auch die Einführung des konstruktiven Misstrauensvotums, vgl. dazu Art. 67 GG, und des fehlenden Recht des Deutschen Bundestages, sich selbst aufzulösen, woraus zu schließen ist, dass das deutsche Regierungssystem infolge der krassen politischen Instabilität der Weimarer Regierungen auf Stabilität gerichtet ist.
Um auf unser Beispiel zurückzukommen: Ausgangspunkt der Überlegung sollte sein, dass die Verfassungsgeber sich zum damaligen Zeitpunkt mangels gesellschaftlichen Bewusstseins für das Thema „Drittes Geschlecht“ (wohl) keine Gedanken gemacht haben konnten. Es wäre aber nicht überzeugend, daraus zu schließen, dass also die historische Auslegung gegen ein weiteres Geschlecht i.S.v. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG spricht. Vielmehr musst du dich mit dem Ergebnis begnügen, dass die historische Auslegung weder für das eine noch das andere spricht, aber auch hierin würde der Korrektor deiner Klausur eine methodisch saubere Auslegung samt Ergebnis sehen, sodass du es auf jeden Fall aufschreiben solltest.
e) Auslegung nach dem Sinn und Zweck in verfassungsrechtlichen Klausuren
Im Gegensatz zur historischen Auslegung kannst du immer auf die Auslegung nach dem Sinn und Zweck einer Rechtsnorm zurückgreifen. Denn jede Rechtsnorm ist ein Mittel, welches (auch in Verbindung mit anderen Rechtsnormen) bestimmte Ziele verwirklichen soll. Du kannst dann beim Lernen noch zwischen grundlegenden Zwecken und spezifischen Zwecken der einzelnen Rechtsnormen unterscheiden.
Ein grundlegender Zweck eines Gesetzes oder unserer Verfassung zeichnet sich dadurch aus, dass dieser Zweck sozusagen allen Rechtsnormen des Gesetzes/der Verfassung zugrunde liegt. Zum Beispiel stellen alle Freiheitsgrundrechte eine Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einem bestimmten Lebensbereich dar. Gerade auch die besonders geschützten Prinzipien aus Art. 79 Abs. 3 GG stellen übergeordnete Zwecke aller Verfassungsnormen dar.
Den einzelnormspezifischen Zweck findest du am besten heraus, wenn du dich fragst, was wäre, wenn es die zu untersuchende Rechtsnorm nicht gäbe. Dadurch erfährst du mehr über das geschützte Ziel. Zum Beispiel spricht die Auslegung nach dem einzelnormspezifischen Zweck von Art. 13 Abs. 1 GG, also dem Schutz eines privaten Raumes für jedermann, um sich zurückziehen zu können, dafür, dass beispielsweise auch ein Zelt eines Wohnungslosen unter den Wohnungsbegriff fallen kann. Auch soll beispielsweise die Berufsfreiheit der „Entfaltung“ des APR, einem selbstbestimmten Leben dienen und die Erwerbsmöglichkeiten des Einzelnen schützen. Daraus folgt, dass auch Nebenberufe wegen des einzelnormspezifischen Schutzzwecks in den Schutzbereich der Berufsfreiheit fallen müssen.
Um auf unser Beispiel zurückzukommen: Der einzelspezifische Zweck von Art. 3 Abs. 3 GG besteht darin, jene Gruppen zu schützen, die in besonderer Weise (i.S.v. typischerweise) der Gefahr der Diskriminierung ausgesetzt. In einem immer noch klar vorherrschend binären Geschlechtersystem in unserer Gesellschaft ist die Vulnerabilität von Leuten, die weder dem männlichen noch weiblichen Geschlecht angehörig sind, hoch, sodass die Auslegung nach dem Sinn und Zweck auch andere Geschlechter zulässt. Auch Hinblick auf das allgemeine Ziel des Grundgesetzes, Lehren aus der zwischen 1933–1945 zu ziehen (Stichwörter: Verfolgung politischer Gegner, Andersdenkender, Homosexueller, Menschen mit Behinderung und diverser Glaubens-/Kulturgemeinschaften), entspricht die Auslegung folglich einem übergeordneten Verfassungszweck.

f) Zusammenfassung
Du siehst also anhand der vorherigen Ausführungen, dass der Anteil an Auswendiglernen deutlich reduziert bis auf Null gesetzt werden kann, wenn du sauber den Auslegungskanon nutzt. So meisterst du verfassungsrechtliche Klausuren ohne Auswendiglernen. Am besten wäre es, wenn du dir ein bis zwei Tatbestandsmerkmale bzw. reale Fälle heraussuchst, anhand derer du einmal ausführlich die Auslegungsvarianten durchgehst. Hier böte sich das berühmte „Reiten im Walde“, „Prüfungsrecht des Bundespräsidenten“ sowie der verfassungsrechtliche „Ehebegriff“ an. Danach kannst du deine Auslegung mit den einschlägigen Entscheidungen des BVerfG oder ausführlichen Falllösungen vergleichen.
Wichtig ist auch, dass du zudem das Ganze nicht zu formal betrachtest. Teilweise überlappen sich die Auslegungsvarianten bzw. lässt sich ein Argument nicht einer Auslegungsvariante zuordnen. Jedoch ist das gar nicht problematisch. Relevanter für eine gute verfassungsrechtliche Klausur ist es, dass du dir diese Gedanken machst und sauber aus allen Auslegungsvarianten etwas herausholst.
Außerdem ist eine Einschränkung notwendig. Denn natürlich haben sich seit dem Bestehen des Grundgesetzes einige Definitionen – die aber wiederum auch auf einer durchgeführten Auslegung basieren – durchgesetzt wie z.B. die Definition der Religion, als eine Gesamtsicht der Welt, der es um die Stellung des Menschen, seine Herkunft, Ziele und Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten geht. Somit solltest du bestimmte Definitionen dir nicht erst während der verfassungsrechtlichen Klausur erarbeiten, sondern diese im Kopf haben. Daraus folgt aber nicht, schlicht diese auswendig zu lernen, sondern beim Lernen zu verstehen (anhand der Auslegungsvarianten), warum die Definition so gewählt ist, wie sie gewählt ist. Dadurch prägst du dir automatisch die Definition infolge deines erworbenen Verständnisses besser ein.
Kraatz Tipp: Als Faustformel kannst du dir merken, dass eine breitere Auslegung desto eher erforderlich ist, je näher der untersuchte Fall der Mitte auf dem oben unter 2.b. beschriebenen Strahl kommt, also weit weg von einem Normallfall oder Nicht-Fall ist. Höre dabei auch auf dein Bauchgefühl und lese den Sachverhalt gründlich im Hinblick darauf, ob er dir konkrete Anhaltspunkte bietet, eine ausführliche Diskussion über einen Aspekt zu eröffnen.
3. Weitere Tipps, wie du verfassungsrechtliche Klausuren ohne Auswendiglernen meisterst
Abschließend möchte ich dir noch ein paar zusätzliche Tipps mit auf den Weg geben, damit du die Chancen weiter erhöhst, verfassungsrechtliche Klausuren ohne Auswendiglernen zu meistern.
a) Struktur, Struktur und nochmals Struktur!
In öffentlich-rechtlichen – insbesondere aber in verfassungsrechtlichen – Klausuren ist es enorm wichtig, dass du deine Bearbeitung strukturierst, sowohl inhaltlich als auch äußerlich sichtbar. Das fängt mit einer guten Lösungsskizze an. Beispielsweise ist es zwingend erforderlich, dass du sauber zwischen der Prüfung der gesetzlichen Grundlage (abstrakt-generelle Ebene) und der Anwendung im Einzelfall (konkret-individuelle Ebene) unterscheidest. Wenn also eine Einkesselung der „Versammlung x“ verfassungswidrig sein könnte, sind konkrete Erwägungen zu dieser konkret-individuellen „Versammlung x“ nicht im Rahmen der gesetzlichen Grundlage, z.B. VersG, anzustellen. Mache dir also immer bewusst, auf welcher Ebene im Rahmen der Normenhierarchie du dich gerade befindest.
Zudem ist es häufig sinnvoll, dass du verschiedene Maßnahmen und Personen getrennt voneinander prüfst, am besten natürlich schon auch in deiner Lösungsskizze. Denn der Klausurersteller wird sich schon etwas dabei gedacht haben, warum verschiedene Eingriffe einbaut oder mehrere Personen etwas tun lässt. Mache dir also Gedanken darüber, was jeweils der qualitative Unterschied ist. Im Besonderen gilt das auch dafür, wenn du Gesetze im Hinblick auf ihre Verfassungsmäßigkeit kontrollieren sollst. Es hilft sich das Gesetz so vorzustellen, als bestünde es auf mehreren Maßnahmen, die zusammen dann ein Gesetz bilden. Das kann mitunter dazu führen, dass du feststellst, dass ein Gesetz nur in Teilen verfassungswidrig ist.
b) In der Begründetheit „die Kasse klingeln lassen“
Des Weiteren liegen die Schwerpunkte in verfassungsrechtlichen Klausuren regelmäßig in der Begründetheit und nur selten (und dann maximal nur ein Schwerpunkt) in der Zulässigkeit. Das sollte sich auch in deiner Bearbeitung niederschlagen. Du kannst dir z.B. merken, dass die Rechtssatzverfassungsbeschwerde regelmäßig mehr „Probleme“ aufwirft, als die anderen Verfassungsbeschwerden. Da die Zulässigkeitsprüfungen immer sehr ähnlich ablaufen, kannst du dir für die verschiedenen Prüfungspunkte dann doch schon fertige „Bausteine“ herausarbeiten, die du dann (ganz ausnahmsweise) abgespeichert parat hast. Beispiele: Als natürliche Person ist x eine grundrechtsfähige Person. Daher ist x als jedermann i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG anzusehen und somit beschwerdefähig. Oder: Entsprechend den Adressaten der Grundrechtsbindung gem. Art. 1 Abs. 3 GG fallen unter „Akt der öffentlichen Gewalt“ Maßnahmen der Legislative, Exekutive und Judikative, somit also die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Da du regelmäßig mehrere Grundrechte in verfassungsrechtlichen Klausuren prüfen musst, solltest du dir bewusst machen, dass die Grundrechte jeweils unbedingt separat zu prüfen sind und die Eingriffsintensität immer jeweils differenziert zu bewerten ist. Außerdem solltest du dem Korrektor deiner verfassungsrechtlichen Klausur aufzeigen, dass du die Besonderheiten der einzelnen Grundrechte kennst. Beispielsweise stellt das Verbot für Werbung von Tabakerzeugnissen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit und Berufsfreiheit dar. Für dich ist das die Möglichkeit in dieser verfassungsrechtlichen Klausur zu zeigen, dass du die berufsregelnde Tendenz und Dreistufentheorie beherrscht, aber auch zugleich weißt, was ein allgemeines Gesetz und wie die Wechselwirkungslehre sich im Rahmen der Meinungsfreiheit auswirkt. Und auch im Rahmen der Abwägung kommt es je nach Ausgestaltung des Verbots zu unterschiedlichen Gewichtungen. All das muss in deiner Bearbeitung Niederschlag finden, damit die verfassungsrechtliche Klausur meisterst.
c) Argumente, die immer gehen!
Neben den oben beschriebenen „Lehren aus Weimar“ gibt es weitere „No-Brainer“, die du in fast jeder verfassungsrechtlichen Klausur unterbringen kannst. In jeder Klausur kann du das Schlagwort „Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers“ bringen, insbesondere im Rahmen der Geeignetheit und Erforderlichkeit bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Gesetzes, das besagt, dass das BVerfG sich bei der Einschätzung von Sachverhalten gegenüber den Einschätzungen des Gesetzgebers als direktdemokratisch gewähltes Verfassungsorgan zurückhalten muss.
Du kannst auch regelmäßig, wenn du Gesetze prüfst, das Standardargument aufnehmen, dass das Gesetz zu unbestimmt sei. Und das schöne ist, dass du dann direkt dagegenhalten kannst, indem du das Argument durch die Aussage, dass Gesetze aufgrund ihres abstrakt-generellen Charakters gerade eine gewisse Unschärfe benötigen und Unschärfen dem Recht immanent sind, entkräftest.
Aufbauend auf den Gedanken zu übergeordneten Verfassungszwecken kannst du auch immer darauf abstellen, dass die Grundrechte als solche und das einzelne Grundrecht der freien Selbstentfaltung des Individuums dienen soll. Daraus folgt, dass der sachliche Schutzbereich grundsätzlich weit auszulegen ist, mit der Grenze, dass die Rechtsanwendung (typischerweise der Richter) einen subsumtionsfähigen Begriff benötigt.
Im Rahmen von Abwägungsentscheidungen in verfassungsrechtlichen Klausuren ist regelmäßig ein Verfassungsgut mit einem anderen Verfassungsgut in einen schonenden Ausgleich zu bringen, sodass beide möglichst effektiv in der konkreten Situation wirken. Dabei hilft es, wenn du zuerst abstrakt die Wertigkeit des Verfassungsgut beschreibst mit: überragende Bedeutung, nicht unerhebliche Bedeutung oder eher unerhebliche Bedeutung. Im nächsten Schritt solltest du dann im konkreten Fall schauen, wie stark die Verfassungsgüter betroffen sind: Hierbei helfen Kategorien wie z.B. konkreter Mehrwert, Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Belastung/des Mehrwerts, Intensität, Beeinflussbarkeit der Betroffenen, Kompensation, Härtefallregeln sowie Ersetzbarkeit.
Wenn die verfassungsrechtliche Klausur von dir verlangt, intensiver die Kompetenzen für ein Gesetz zu prüfen, solltest du immer mehrere Kompetenztitel zumindest anprüfen. Den Charakter eines faktischen Auffangtatbestands hat der Titel „Recht der Wirtschaft“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Gerade auch im Bereich der Kompetenzen kannst du sehr häufig mit der systematischen Auslegung weit kommen, indem du dir andere Titel anschaust und daraus Rückschlüsse ziehst. Außerdem gibt es dann auch etwas, was du abspeichern solltest: Es gibt ungeschriebene „Hausgüter“ der Länder, die historisch gewachsen sind, wie: Polizei-, Bauordnung-, Kultur-, Wissenschafts- und Schulrecht.

d) Praktische Tipps
Abschließend möchten wir dir noch zwei letzte praktische Tipps auf den Weg geben, damit du verfassungsrechtliche Klausuren meisterst ohne Auswendiglernen. Typischerweise besteht zwischen der erstmaligen Beschäftigung (Kleine Übung, Semesterabschlussklausuren im Jura Grundstudium) mit dem Verfassungsrecht und der nächsten Beschäftigung (Jura Examensvorbereitung) eine große zeitliche Lücke. Daher der Tipp für Anfangssemester: Lernt nicht auf Lücke, sondern so das ihr wirklich die ganze Breite des Verfassungsrechts nach dem Grundstudium abgedeckt habt. Daneben gilt der allgemeine Tipp umso mehr im Verfassungsrecht: Wiederholt im mittleren Teil des Studiums hin und wieder das Verfassungsrecht. Beides wird den Aufwand in der Jura Examensvorbereitung drastisch reduzieren.
Prüft bei einem verfassungsrechtlichen Klausursachverhalt immer, ob es sich bei dem Gesetz, das ihr zu untersuchen habt, um ein fiktionales Gesetz oder ein bereits lang bestehendes Gesetz handelt. Wenn es sich um ein fiktionales Gesetz handelt, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass dort auch ein Schwerpunkt der Bearbeitung liegen sollte und eher nicht bei der Einzelfallanwendung. Wenn es sich hingegen um ein Gesetz der anderen Kategorie handelt (z.B. VersG, BWahlG, AbgG, PartG, VereinsG), dürft ihr davon ausgehen, dass der Schwerpunkt eher nicht in der Prüfung der gesetzlichen Grundlage liegt. Ausnahmsweise kann dort aber doch ein Schwerpunkt liegen, wenn eine bestimmte Rechtsnorm bis heute Diskussionen hervorruft, z.B. §§ 14, 15 VersG (verfassungskonforme Auslegung erforderlich) oder wie das BWahlG in den letzten Jahren gerade erst überarbeitet wurde.
4. Gesamtfazit
Du kannst verfassungsrechtliche Klausuren ohne Auswendiglernen meistern, wenn du stattdessen konsequent mit der Methodenlehre arbeitest. Entscheidend ist, dass du Rechtsnormen sicher auffindest, ihre Struktur verstehst und systematisch anhand von Wortlaut, Systematik, Historie sowie Sinn und Zweck argumentierst. Dadurch entwickelst du eigene, nachvollziehbare Begründungslinien, die in der Korrektur positiv auffallen. Mit klarer Struktur und konsequenter Auslegung überzeugst du fachlich – ganz ohne Auswendiglernen.
Noch Fragen?
Wenn du die Methode verstanden hast, aber in der Anwendung in verfassungsrechtlichen Klausuren – wie viele andere Anfangssemester sowie (auch) Examenskandidaten – noch unsicher bist, kann individuelle Betreuung helfen. So kannst du dein Potenzial noch besser ausschöpfen. Denn insbesondere verfassungsrechtliche Klausuren bieten mit einem soliden (verfassungsrechtlichen) Allgemeinwissen, der notwendigen Auslegungsarbeit und einer überzeugenden Struktur die Möglichkeit, sich ohne großartig auswendig zu lernen in den zweistelligen Notenbereich zu katapultieren. Die Kraatz Group bietet maßgeschneiderte Jura-Nachhilfe und gezielte Einzelvorbereitung aufs erste Staatsexamen durch erfahrene Dozenten an. Mit ihrer langjährigen Prüfungserfahrung verstehen sie es, komplexe Sachverhalte verständlich zu vermitteln und gezielt auf die Anforderungen des Examens vorzubereiten. Wenn Du also etwas Unterstützung im Verfassungsrecht gebrauchen könntest, melde Dich noch heute bei uns und vereinbare gern einen kostenlosen Probetermin. Seit über 20 Jahren haben unsere erfahrenen Dozenten, die teilweise über Prüfererfahrung verfügen, tausende von Jurastudenten zu einem erfolgreichen Staatsexamen verholfen.
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