- 16. März 2026
- Posted by: Clemens Sonntag
- Category: Zivilrecht
A ist verheiratet und lebt mit B im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ohne Rücksprache verkauft er sein einziges wertvolles Vermögensstück – ein Grundstück – an K. Als B davon erfährt, widerspricht sie dem Geschäft.
Kann der Vertrag trotzdem wirksam sein?
Genau mit solchen Konstellationen beschäftigt sich § 1365 BGB. Die Vorschrift beschränkt die Privatautonomie von Ehegatten, wenn ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen verfügt. Neben § 1357 BGB (der sog. Schlüsselgewalt) ist die Beschränkung der Verfügungsmacht über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB eine Schlüsselnorm in familienrechtlich eingekleideten Klausuren im Ersten und Zweiten Examen. Der folgende Beitrag erklärt dir die Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB, stellt das Prüfungsschema dar, zeigt die Abgrenzung zu § 1369 BGB und veranschaulicht das Zusammenspiel mit § 1368 BGB.
I. Was ist eine Verfügungsbeschränkung und welchen Zweck erfüllt sie?
Bevor wir uns aber der Beschränkung bzgl. Verfügungen über das Vermögen im Ganzen aus § 1365 BGB widmen, müssen wir uns erst einmal klar machen, was eine Verfügungsbeschränkung ist und welcher Zweck hinter solch einer Verfügungsbeschränkung steht.
Im Ausgangspunkt gilt im Zivilrecht – wie immer – die Privatautonomie, welche der Art. 2 Abs. 1 GG konkretisierende § 311 Abs. 1 BGB andeutet. Grundsätzlich gilt also: Jeder (also auch der Ehegatte) darf selbst entscheiden, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er Verträge schließt. Also darf jeder auch frei über sein Eigentum verfügen. Allerdings gilt die Privatautonomie nur soweit, wie keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Und der Gesetzgeber sieht bei einigen Kontexten Schutzbedarf, welcher zur Folge haben muss, dass die Privatautonomie beschränkt wird. Im Fall der Verfügungsbeschränkungen wird – wie der Name es vermuten lässt – die Verfügungsmacht eines Berechtigten beschränkt.
Definition Verfügungsbeschränkung:
- Beschränkung der Möglichkeit, über einen Gegenstand zu verfügen.
Hintergrund von Verfügungsbeschränkungen ist regelmäßig, dass die nicht handelnde Person nicht einen Status herstellen darf, der dem Schutzbedürftigen insbesondere in der Gegenwart oder Zukunft schadet, wie folgende Beispiele dir zeigen werden. So soll durch § 1365 BGB der Familie die Existenzgrundlage gesichert und ein etwaiger Zugewinnausgleich sichergestellt werden. § 1369 BGB schützt den Ehegatten bzw. die Familie davor, dass für den Alltag wichtige Gegenstände einfach veräußert werden und dem Gebrauch der Familie nicht mehr zur Verfügung stehen. Über §§ 2113 ff. BGB wird der Nacherbe vor übermäßigem Verbrauch der Erbschaft durch den Vorerben geschützt. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO schützt beispielsweise die Gläubiger eines insolventen Schuldners vor Verfügungen des Schuldners, welche die Insolvenzmasse schmälern würden. Den jeweiligen Zweck hinter den speziellen Verfügungsbeschränkungen zu verstehen, hilft dir also ungemein in der Anwendung in der Klausur.
II. Verfügungsbeschränkungen nach § 1365 und § 1369 BGB – Familienrechtlicher Hintergrund
An dieser Stelle schauen wir uns dementsprechend noch einmal genauer den familienrechtlichen Hintergrund der Verfügungsbeschränkungen aus § 1365 BGB und § 1369 BGB an. Ausgangspunkt deiner Überlegung sollte immer sein, dass du dir klar machst, dass diese Normen nur greifen, wenn die Eheleute in der Zugewinngemeinschaft leben, was aber der Normalfall ist, vgl. § 1363 Abs. 1 BGB. Des Weiteren musst du die Funktionsweise der Zugewinngemeinschaft verstehen. Der Grundsatz ist, dass die Eheleute weiterhin getrennte Vermögen, vgl. § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB, haben und darüber jeweils im Sinne der oben beschriebenen Privatautonomie getrennt verfügen können, vgl. § 1364 Hs. 1 BGB. Allerdings weist § 1363 Abs. 2 S. 2 BGB und § 1364 Hs. 2 BGB schon darauf hin, dass dieser Grundsatz Beschränkungen unterliegt. Es ist also der Mittelweg zwischen der strikten Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.
Die Idee ist, dass die Ehe im typischen Fall (auch) eine Wirtschaftsgemeinschaft darstellt und die Eheleute frei ihre Fähigkeiten einsetzen dürfen, wie es der Familie am zuträglichsten ist. Dadurch kommt es regelmäßig zu Ungleichgewichten bzgl. der Vermögensentwicklung der Eheleute. Diese soll der Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB beseitigen, insbesondere wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird. Es soll also ein Ausnutzen des Ehegatten ausgeschlossen werden. Des Weiteren dient das im Eigentum (also Vermögen) befindende Gut der Familie als Existenz-, und Arbeitsgrundlage und der Gestaltung des Alltags der Familie – auch wenn es sich nur im Eigentum eines Ehegatten befindet. Und hier setzen die Beschränkungen nach § 1365 und § 1369 BGB an. Sie sichern also die Existenzgrundlage der Familie und zudem etwaige Zugewinnansprüche ab, indem diese Arten von Verfügungen zustimmungspflichtig gestellt werden und der Ehegatte also sein schutzwürdiges Interesse durch eine etwaige Verweigerung der Zustimmung sichern kann.
III. Wie prüfe ich § 1365 BGB?
Nachdem nun der Hintergrund von § 1365 BGB geklärt ist, schauen wir uns diese etwas schwer verständliche Norm im Einzelnen an.
Wie bereits erwähnt, musst du als Erstes prüfen, ob die Eheleute in der Zugewinngemeinschaft leben, und denklogisch setzt es eine bestehende Ehe voraus. Das ist in der Klausur jeweils regelmäßig sehr kurz in einem Satz einschließlich Normzitierung festzuhalten.
1. Was ist eine Verfügung über Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB?
Als Nächstes geht es schon an den Schwerpunkt der Verfügungsbeschränkung aus § 1365 Abs. 1 BGB. In jeder Klausur, die § 1365 BGB zum Gegenstand hat, wirst du diese Frage beantworten müssen. Und wie du bereits ahnst, gibt es zwei Optionen. Entweder du stellst dich mit der Mindermeinung auf den Standpunkt, dass § 1365 Abs. 1 BGB wirklich das gesamte Vermögen meint (sog. Gesamttheorie), oder du gehst mit der herrschenden Meinung und benutzt eine wirtschaftliche und wertende Betrachtung (sog. Einzeltheorie). Aber auch hier gilt, dass die Namen durchaus genannt werden können, aber viel wichtiger für eine gute Bewertung durch den Korrektor, deine Herleitung sein wird.
Gemäß dem Wortlaut aus § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB „Vermögen im Ganzen“ wären nur solche Geschäfte umfasst, die das ganze Vermögen betreffen, also gerade nicht wertvolle und das Vermögen ausmachende Einzelgegenstände. Zudem stellt § 1365 Abs. 1 BGB eine Ausnahme zum Grundsatz aus § 1364 Hs. 1 BGB dar und Ausnahmen sind eng auszulegen. Aber diese formelle Betrachtung wird dem Sinn und Zweck der Norm nicht gerecht. Denn bei streng formeller Auslegung würde die Norm also nie greifen, da man dann selbst sein letztes Hemd veräußern müsste bzw. bei gemäßigter formeller Betrachtung zumindest alle Vermögensgegenstände abzüglich seiner Alltagsgegenstände. Und wo wäre dort die Grenze? Daher spricht schon daher bei lebensnaher Betrachtung viel dafür, die „Vermögen im Ganzen“ weit zu verstehen.
Außerdem soll, wie bereits vorhin erwähnt, die Existenzgrundlage der Familie und ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch geschützt werden. Dieser Schutzzweck wäre schon hinreichend gefährdet bei enger Auslegung, obwohl wirtschaftlich gesehen ein bedeutend hoher Teil des Vermögens veräußert würde. Zudem wäre es lebensfern, da der durchschnittliche Bürger eben nicht nur ein Grundstück oder ein Auto, sondern regelmäßig Wertpapiere oder ein Girokonto.
Somit ist es überzeugend mit der Einzeltheorie Vermögen im Ganzen wie folgt zu definieren:
Definition Verfügung über Vermögen im Ganzen:
- Wenn Geschäft zumindest auf Übertragung eines Gegenstandes gerichtet ist, der nahezu gesamtes Vermögen ausmacht. Als Richtwert dürften nach der Veräußerung nicht mehr als 10 % des Vermögens übrigbleiben.
In der Klausur musst du an dieser Stelle bzgl. der Werte nicht groß überlegen. Regelmäßig wird dir der Klausurersteller und selbst schon eine bewertende Angabe im Sachverhalt zur Verfügung stellen.
Spezialwissen zu Belastungen:
Problematisch ist auch, ob die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht eine Verfügung i.S.d. § 1365 BGB darstellt. Argumentiert man mit dem Wortlaut der Norm, wäre dies wohl zu verneinen, da eine Verfügung im Sinne des § 1365 BGB einen Verlust der Vermögenssubstanz voraussetzte. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts bleibt das Grundstück jedoch im Vermögen des Ehegatten und dient lediglich der Sicherung einer Forderung (z.B. Rückzahlung eines Darlehens). Allerdings ist es systematisch überzeugender, dem BGB einen einheitlichen Verfügungsbegriff zugrunde zu legen. So kennst du aus dem Sachenrecht auch die Definition, die auch Belastungen, inhaltliche Änderungen und Aufhebungen umfasst. Aber noch wichtiger ist, dass der Schutzzweck der Norm auch hier stark gefährdet ist und ein Ehegatte den Schutz leicht umgehen könnte, indem er das Grundstück stark belastet und so eine spätere Zwangsversteigerung nach § 1147 BGB herbeiführt. Daher ist die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht als Verfügung i.S.d. § 1365 Abs. 1 BGB einzuordnen.
2. Ist im Rahmen von § 1365 Abs. 1 BGB eine Gegenleistung zu berücksichtigen?
Du wirst dir bestimmt denken, naja, bei einer Schenkung gehe ich mit. Aber regelmäßig wird es eine Gegenleistung, typischerweise einen Kaufpreis oder Auszahlung eines Darlehens geben. Das müsste man doch bei der Betrachtung unbedingt berücksichtigen. Der Gedanke ist richtig, aber auch zu hinterfragen bzw. nicht abschließend. Denn entscheidend ist, dass trotzdem erst einmal ein Geschäft stattfindet, welches die Vermögenssituation grundlegend neu gestaltet und dessen negative Konsequenzen eben nicht ausgeschlossen werden können. Insbesondere im typischen Fall, in dem das zu veräußernde Grundstück zu einem marktgerechten Kaufpreis verkauft wird, bleibt es dabei, dass zumindest vorerst zum einen „das Haus der Familie weg“ ist und zum anderen das erhaltene Geld „flüchtig“ ist. Ein Grundstück bietet eben mehr Sicherheit als bloßes Geld. Zudem musst du dir vor Augen führen, dass der Ehegatte jederzeit zustimmen kann, was in der funktionierenden Ehe unproblematisch der Fall sein dürfte, wenn es sich um ein wirtschaftlich sinnvolles Geschäft handeln würde.
3. Setzt die Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB Kenntnis des Dritten voraus?
Wenn du nun festgestellt hast, dass die objektiven Voraussetzungen gegeben sind, kommt nun eine Stelle, die man tatsächlich (ausnahmsweise) wissen muss und die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt. Fraglich ist nämlich, ob der Rechtsverkehr, also z.B. der Käufer oder die das Darlehen gebende Bank noch in einer Weise geschützt werden muss, sofern sie nicht darum weiß, dass es sich um einen Ehegatten handelt, der über sein nahezu gesamtes Vermögen verfügt.
Die Vertreter der objektiven Theorie, stellen sich auf den Standpunkt, dass lediglich die objektiven Umstände maßgeblich sein sollten. Sie führen zum einen den Wortlaut von § 1365 Abs. 1 BGB auf, der gerade nicht einen subjektiven Umstand des Dritten voraussetzt. Zum anderen kann man behaupten, dass der Schutz der Existenzgrundlage und des etwaigen Zugewinnausgleichs den Schutz des Rechtsverkehrs überwiegt. Außerdem legt ein Umkehrschluss aus § 1366 Abs. 2 S. 2 BGB nahe, welche als Ausnahmevorschrift konzipiert ist, dass der Gesetzgeber die Nichtkenntnis für den Regelfall hält und, dass er § 1365 BGB in diesem Fall angewendet wissen möchte.
Allerdings ist zum einen zu berücksichtigen, dass bei solchen Geschäften in der Rechtspraxis regelmäßig ein Notar mitwirkt, der wiederum standardmäßig bei entsprechenden Verträgen, insbesondere Grundstücke betreffend, die persönlichen Daten samt Ehestatus aufnimmt und auch ein Hinweis auf den Wert des Gegenstands im Verhältnis zum restlichen Vermögen. Im Übrigen wird durch die obige Auslegung der Anwendungsbereich des § 1365 Abs. 1 BGB erweitert. Dementsprechend scheint das Erfordernis der Kenntnis des Dritten, welche – wie gesagt – praktisch auch typischerweise erlangt wird, angemessen um einen Ausgleich zwischen Grundlage der Familie und Verkehrsinteressen herzustellen. Zudem stellt – wie oben bereits erwähnt – § 1365 Abs. 1 BGB eine eng auszulegende Ausnahmenorm dar, wodurch ein zusätzliches einschränkendes Merkmal einmal mehr interessengerecht ist. Somit ist der als sog. subjektive bekannte Theorie (BGHZ 43, 174) zu folgen.
Tipp zu ungeschriebenen Voraussetzungen:
Allgemein solltest du dir merken, dass einige Normen ungeschriebene Voraussetzungen haben und im Idealfall solltest du diese, nachdem du dir die Bedeutung klargemacht hast, auf eine Karteikarte schreiben und tatsächlich auswendig lernen. Ein weiteres prominentes Beispiel findet sich in § 817 S. 1 BGB. Als Standardargument gegen das Vorliegen eines ungeschriebenen Merkmals kannst du übrigens wie hier immer auf den Wortlaut abstellen, der gerade dieses Merkmal nicht aufnimmt.
4. Welcher Zeitpunkt ist für die Kenntnis des Dritten bei § 1365 Abs. 1 BGB relevant?
An dieser Stelle ist deine Prüfung aber noch nicht beendet, da fraglich bliebe, welcher Zeitpunkt maßgeblich sein soll. Eine Überlegung wäre, auf die Vollendung der Verfügung abzustellen, also im klassischen Fall im Zeitpunkt der Eintragung der Übertragung bzw. Belastung im Grundbuch. Andererseits könnte man überlegen, ob man eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts vornehmen sollte. Letzteres ist überzeugender, da der Grundsatz des § 1364 Satz 1 BGB sonst zu stark eingeschränkt wäre, weil die Kenntniserlangung wahrscheinlicher wird, je später der maßgebliche Zeitpunkt und das Kriterium der Kenntnis ansonsten leerliefe. Aber wichtiger als dieses Spezialwissen ist es, dass du überhaupt darauf kommst, dass es eine ungeschriebene Voraussetzung gibt.
5. Welche Rechtsfolge hat die „Verfügungsbeschränkung“ aus § 1365 Abs. 1 BGB?
Die Frage ist bewusst so ungenau gestellt und auch das Wort Verfügungsbeschränkung wurde aus didaktischen Gründen bisher im Beitrag technisch unsauber verwendet. Wenn wir uns § 1365 Abs. 1 BGB nämlich genau anschauen, stellen wir fest, dass diese Norm – zugegeben etwas unverständlich – zwei zu trennende Beschränkungen in den beiden Sätzen enthält. § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB betrifft nämlich das Verpflichtungsgeschäft und § 1365 Abs. 1 S. 2 BGB das Geschäft, welches die „Verpflichtung […] erfüll[t]“, sprich das Verfügungsgeschäft. An dieser Stelle musst du also unbedingt sauber zitieren und genau mit dem Gesetz arbeiten und je nachdem welches Rechtsgeschäft du prüfst, den richtigen Satz wählen.
Tipp:
Zudem folgt daraus, dass infolge der beiden Unwirksamkeiten dem handelnden Ehegatten Ansprüche auf Herausgabe aus § 985 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bereitstehen.
Schema § 1365 Abs. 1 BGB – Verfügung über Vermögen im Ganzen

Tipp:
Wichtig ist an dieser Stelle allerdings, dass du dir klar machst, dass § 1365 Abs. 1 BGB nicht die entscheidende Rechtsfolge aufweist, sondern § 1366 Abs. 1 BGB. Diese Norm ist an den Anfang deiner Prüfung zustellen. Die Prüfung des § 1365 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB ist quasi nur der Baustein, den du brauchst, um zu schauen, ob die Einwilligung oder Genehmigung des Ehegatten notwendig ist. Insofern ist das eine parallele Technik des BGB wie im Minderjährigenrecht der §§ 105 ff. BGB in § 108 Abs. 1 BGB.
IV. Wie prüfe ich § 1369 BGB?
Das schöne ist, dass diese Prüfung dir nun leicht von der Hand gehen sollte, da sie im Wesentlichen parallel funktioniert. Auch hier gibt es die Unterscheidung zwischen das Verfügungsgeschäft betreffend nach § 1369 Abs. 1 Hs. 1 BGB und das Verpflichtungsgeschäft betreffend nach § 1369 Abs. 1 Hs. 2 BGB. In Bezug auf die Rechtsfolge wird von § 1369 Abs. 3 BGB auf § 1366 BGB verwiesen. Du musst also nur wissen, was Gegenstände des ehelichen Haushalts sind.
Definition Haushaltsagegenstände:
- Alle beweglichen Sachen des Haushalts, die dem gemeinschaftlichen Leben der Ehegatten im privaten Bereich zu dienen bestimmt sind.
Demnach sind Forderungen – da Forderungen nun mal keine Gegenstände sind – und unbewegliche Sachen, sprich Grundstücke, ausgeschlossen. Analoge Anwendung findet § 1369 Abs. 1 aber auf Anwartschaftsrechte, weil diese auch eine dingliche Natur haben. Typische Beispiele wären: Küchengegenstände, Fernseher und sonstige Wohnungseinrichtungen; Staubsauger, Waschmaschine und auch ein Hund kann ein Haushaltsgegenstand sein.
Von § 1369 BGB ebenfalls nicht umfasst sind bewegliche Sachen, die zumindest ganz überwiegend dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen. Je nach konkreter Funktion des Pkw kann dieser also entweder Haushaltsgegenstand oder kein Haushaltsgegenstand sein.
Sowohl für § 1365 Abs. 1 BGB und § 1369 Abs. 1 BGB gilt, dass es die Gutgläubigkeit des Dritten in Bezug die Voraussetzungen dieser Vorschriften dem Dritten nicht weiterhilft. Denn beide Vorschriften sind sog. absolute Verfügungsbeschränkungen und es wäre nicht mit ihrem Schutzzweck vereinbar.
Schema § 1369 Abs. 1 BGB – Verfügungen über Haushaltsgegenstände

V. Welche Funktion hat § 1368 BGB?
Als letztes schauen wir uns an, welche Funktion § 1368 in diesem Kontext hat.
1. Grundwissen zu § 1368 BGB
§ 1368 ist quasi die Flankierung der Schutznormen aus §§ 1365 Abs. 1, 1369 Abs. 1 BGB. Denn praktisch sind diese Vorschriften vor allem dann relevant, wenn die Eheleute im Konflikt sind. Dann muss dem nicht handelnden Ehegatten auch ein Mittel anheimgestellt werden, welches es ihm ermöglicht, die Handlungen des anderen eigenständig rückabzuwickeln. Und grundsätzlich ist es natürlich nur dem Inhaber eines Anspruchs, also hier dem handelnden Ehegatten, möglich, seine Rechte geltend zu machen. Daher würden die ganzen klassischen Anspruchsgrundlagen auf Herausgabe/Berichtigung (§§ 985, 1007 Abs. 1, 2, 861, 862, 823 i.V.m. § 249 Abs. 1, 894 BGB) dem nicht handelnden Ehegatten nicht zur Verfügung stehen. § 1368 BGB ist also keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern vermittelt eine gesetzliche Prozessstandschaft. Du würdest es also anstelle der Prozessführungsbefugnis im Rahmen der Zulässigkeit einer Klage prüfen.
2. Spezialwissen zu § 1368 BGB
Vielleicht ist dir aufgefallen, dass § 1368 BGB auf § 1369 BGB aufgrund seines Wortlauts „Vermögen“ und systematischer Stellung nach § 1365 BGB und vor § 1369 BGB nur analog anwendbar sein kann. Diese analoge Anwendung musst du aber in der Klausur nicht breit herleiten, sondern ist aufgrund der klaren Vergleichbarkeit der Interessenlagen einhellig anerkannt. Zudem ist es wichtig, dass du hier auch insoweit genau hinschaust, dass die Prozessstandschaft nach Wortlaut des § 1368 BGB nur für das Verfügungsgeschäft gelten soll und gerade nicht für das Verpflichtungsgeschäft. Allerdings ist auch hier eine analoge Anwendung durchaus denkbar, da dem Ehegatten alle Mittel zur effektiven Durchsetzung seines schutzwürdigen Interesses (Vermögen- und Lebensgrundlage erhalten) zur Verfügung stehen sollten. An dieser Stelle solltest du frei klausurtaktisch entscheiden.
Übersicht zu §§ 1365 Abs. 1, 1369 Abs. 1 BGB

VI. Fazit
Die Prüfung des § 1365 BGB gehört zu den klassischen Problemen familienrechtlicher Klausuren. Entscheidend ist, dass du sorgfältig zwischen den verschiedenen Klausurproblemen unterscheidest und nicht vorschnell in die eine oder andere Richtung gehst. Nimm dir an dieser Stelle die Zeit in der Klausur. Es wird auf jeden Fall honoriert werden. Zudem darfst du nicht vergessen, dass neben § 1365 BGB auch § 1369 BGB relevant werden kann, wenn Haushaltsgegenstände betroffen sind. Wer diese Punkte strukturiert prüft und sauber voneinander abgrenzt, kann in familienrechtlichen Klausuren regelmäßig wertvolle Punkte sammeln.
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Von Diplom-Jurist – Clemens Sonntag
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