- 2. Februar 2026
- Posted by: Florian Bieker
- Category: Zivilrecht
Die Störung der Geschäftsgrundlage ist in § 313 BGB geregelt. Bei der Störung der Geschäftsgrundlage handelt es sich um ein Thema aus dem Bereich des Schuldrechts AT, das bereits im Grundstudium relevant ist. Oftmals wird die Störung der Geschäftsgrundlage nur unzureichend beachtet, weil § 313 streng subsidiär gegenüber allen anderen Vorschriften ist. Allerdings hat die Corona-Pandemie und die vor den Gerichten zu entscheidenden Sachverhalte gezeigt, dass die Relevanz des § 313 BGB insbesondere in derartigen Situationen von enormer Bedeutung sein kann. Eine Reihe von Urteilen wurden vom BGH verkündet, welche sich explizit und intensiv mit der Thematik der Störung der Geschäftsgrundlage zu der Zeit auseinandersetzen, sodass davon auszugehen ist, dass diese Entscheidungen früher oder später Eingang in die juristischen Klausuren des Grundstudiums, Hauptstudiums oder auch im Rahmen der Examensklausuren finden. Nicht nur bei Coronakrisen, sondern auch bei anderen Krisen, wie Energiekrisen, Inflationskrisen etc., kann die Vorschrift an Relevanz gewinnen. Daher dient der Blogbeitrag dazu, die „unbekannte“ Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB für Dich aufzuschlüsseln und Dich auf derartige Klausuren besser vorzubereiten.
I. Warum ist die Vertragsanpassung restriktiv zu handhaben?
Das liegt am allgemeinen Grundsatz, der das gesamte Zivilrecht beherrscht und wie folgt lautet: pacta sunt servanda. Das bedeutet, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Nur ausnahmsweise kann eine Vertragsanpassung in Betracht kommen. Das ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 313 I BGB vorliegen.

Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Dir die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB unter besonderer Berücksichtigung der Corona-Pandemie näherbringen.
II. Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 I BGB
1. Allgemeines
313 BGB ist streng subsidiär gegenüber allen anderen Vorschriften wie unter anderem §§ 434 ff. BGB, 633 ff. BGB oder § 275 BGB und wird stets zum Schluss geprüft. § 313 BGB leitet sich aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ab. Im Rahmen der Coronapandemie stellte sich dem BGH unter anderem die dem Sachverhalt zugrunde liegende Problematik, dass die Kunden in gemieteten Räumlichkeiten ihre Hochzeit nicht feiern konnten, weil das gerade wegen der Pandemie verboten war. Die Vermietung an sich war noch möglich. In derartigen Konstellationen ist § 313 BGB relevant. Zunächst ist es jedoch von Vorteil, sich zu vergegenwärtigen, wie § 313 BGB geprüft wird. Im Grunde genommen ergeben sich die Voraussetzungen aus der Lektüre des § 313 BGB, welche in folgender Prüfungsreihenfolge abzuhandeln sind.
2. Prüfungsschema

3. Vorliegen eines Schuldverhältnisses
Hier ergeben sich keine Besonderheiten und es kann auf das Erlernte aus dem Schuldrecht AT zurückgegriffen werden. Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, die Rechte und Pflichten nach § 241 BGB entstehen lässt. In dem Kontext eignet sich auch vorab die Lektüre des Blogbeitrags „Das Schuldverhältnis und die daraus resultierenden Pflichten“, um Dein Wissen in der Thematik „Schuldverhältnis“ zu vertiefen.
4. Geschäftsgrundlage
Bei der sog. Geschäftsgrundlage handelt es sich um einen Umstand, dessen Eintritt oder Bestehen von mindestens einer Partei bei Abgabe der Willenserklärung vorausgesetzt wird. Bei einer Coronapandemie wäre das z.B. das Ausbleiben einer Pandemie. Ein weiteres Beispiel wäre, dass eine Partei bei Anmietung eines Geschäfts in einem Kaufhaus darauf vertraut hat, dass es das einzige Geschäft dieser Art im Kaufhaus ist.
5. Schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage
Nach Vertragsschluss müssten sich dann die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, schwerwiegend verändert haben, was bei einem Fehlen, Wegfall oder einer Veränderung der Geschäftsgrundlage anzunehmen ist. Außerdem ist in diesem Prüfungspunkt § 313 II BGB heranzuziehen, der besagt, dass es einer Veränderung der Umstände gleichsteht, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
6. hypothetisches Element
Von dem hypothetischen Element spricht man insofern, als die Parteien bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht oder nicht so in der Form geschlossen hätten. Wenn man beispielsweise auf den o.g. „Hochzeitsfall“ während der Coronapandemie rekurriert, ist festzustellen, dass die Eheleute die Räumlichkeiten bei Kenntnis des Eintritts einer zukünftigen Pandemie so nicht geschlossen hätten, weil sie ja gerade dann keine Hochzeit in den Räumlichkeiten hätten feiern können.
7. normative Element
Im Rahmen des normativen Elements ist eine wertende Betrachtung dergestalt vorzunehmen, dass unter allen Umständen des Einzelfalles ermittelt wird, ob ein Festhalten am unveränderten Vertrag zuzumuten ist, und im anschließenden Schritt inwieweit eine Anpassung vorzunehmen und zumutbar ist. Grundsätzlich lassen sich zwei Fallgruppen differenzieren. Zum einen der Fallgruppe der Äquivalenzstörung und der Zweckstörung. Bei der Äquivalenzstörung ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung derart gestört, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Beispiel ist unter anderem, dass das eine Bild bei einem Maler 45.000€ kostet, aber das gleiche Bild bei einem anderen Maler nur 30.000€. Für die Zweckverfehlung gilt, dass der Gläubiger kein Interesse mehr an der Leistung hat, weil das Ereignis nicht oder anders als erwartet eingetreten ist. Hier hat eine Gesamtabwägung im Einzelfall zu erfolgen. Im Rahmen der Coronaentscheidung des BGH war auf das Ausmaß der Einschränkung, den Umfang der Umsatzeinbuße und die staatlichen Hilfen abzustellen und anhand dessen zu ermitteln, ob ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar war. Außerdem war speziell in dem Fall entscheidend, wer das Verwendungsrisiko trägt. In dem vorliegenden Fall trägt der Mieter das Verwendungsrisiko. Anschließend sind alle Umstände des Einzelfalles auszuwerten.
Tipp/Hinweis: Oftmals gibt es bei diesem Prüfungspunkt im Rahmen einer Klausur kein Richtig oder Falsch, da insofern der Sachverhalt umfassend auszuwerten ist und sowohl in die eine als auch in die andere Richtung argumentiert werden kann, sodass zumindest auch eine andere Ansicht vertretbar sein kann.
8. Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage?
Rechtsfolge bei Vorliegen der Voraussetzungen ist primär die Vertragsanpassung nach § 313 I BGB. Sekundär ist ein Rücktritt gemäß § 313 III 1 BGB oder eine Kündigung nach § 313 III 2 BGB möglich. Wann das der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles und lässt sich nicht pauschal beantworten.
III. weiteres Fallbeispiel
A ist begeistert von dem Fitnesstrend auf social Media. Seit dem 11. Oktober 2019 ist sie daher Mitglied im Fitnessstudio, welches von der H-GmbH betrieben wird. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten. Monatlich wird ein gewisser Beitrag abgezogen. Vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 musste das Fitnessstudio aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen. Die Monatsbeiträge wurden weiterhin eingezogen.
A sieht nicht ein, warum sie während der Schließung weiterhin ihre Beiträge leisten sollte, und fordert mit Schreiben vom 10. Juni 2020 die eingezogenen Beiträge für den Zeitraum vom 16. März bis 4. Juni 2020 zurück. Eine Rückzahlung der Beiträge erfolgte nicht. Die H-GmbH bot stattdessen an, den Vertrag in der Weise anzupassen, dass der Schließungszeitraum kostenfrei an das Ende der Vertragslaufzeit angehängt werde. Nach Ansicht der H-GmbH ginge es der A doch maßgeblich darum, ihren sportlichen Aktivitäten nachkommen zu können. Damit war A allerdings nicht einverstanden.
Sie fordert die Rückzahlung der entsprechenden Monatsbeiträge. Hat A gegen die H-GmbH einen Anspruch auf Rückzahlung der Monatsbeiträge?
Fall angelehnt an BGH, Urteil vom 4.5.2022 – XII ZR 64/21.
Vorüberlegung
Im vorliegenden Fall geht es um eine Anspruchsprüfung der A gegen die H-GmbH auf Rückzahlung der Monatsbeiträge. Bereits bei der Lektüre des Sachverhalts sollte man an die Rechtsfähigkeit der GmbH nach § 13 I GmbHG denken und das am Sachverhalt vermerken. An der üblichen Prüfung der zivilrechtlichen Ansprüche ändert sich jedoch nichts. Es ist wie üblich vorzugehen und die Prüfung eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung nach dem folgenden Schema vorzunehmen.

Möchtest Du an dieser Stelle mehr zu den Hintergründen dieser Anspruchsprüfung lesen, um Dein zivilrechtliches Verständnis zu schärfen, eignet sich der Blogbeitrag „Die Prüfung eines zivilrechtlichen Anspruchs“.
Welche Anspruchsgrundlage könnte im vorliegenden Fall in Betracht kommen?
Im vorliegenden Fall könnte die Anspruchsgrundlage §§ 346 I, 326 IV, 326 I BGB für einen Anspruch des A gegen die H-GmbH auf Rückzahlung der Monatsbeiträge für die entsprechenden Monate während der Schließung des Fitnessstudios in Betracht kommen. Die H-GmbH ist nach § 13 I GmbHG rechtsfähig.
Es müsste ein gegenseitiger Vertrag zwischen A und der H-GmbH vorliegen und die A müsste eine Gegenleistung bewirkt haben, die nicht geschuldet war.
Was ist ein gegenseitiger Vertrag?
Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, bei dem die Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und wechselbezüglich sind (do ut des). Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen sog. Fitnessstudiovertrag. Dieser enthält mietvertragliche und dienstvertragliche Elemente, mithin handelt es sich um einen sog. typengemischten Vertrag. Die genaue Klassifizierung kann jedoch dahinstehen, da es sich bei beiden Vertragstypen um einen gegenseitigen Vertrag handelt. Somit liegt ein gegenseitiger Vertrag vor.
Tipp/Hinweis: Typengemischte Verträge erfreuen sich bei den Klausurerstellern großer Beliebtheit. Hier hat der Klausurbearbeiter verschiedene Vertragstypen voneinander abzugrenzen. Empfehlenswert ist über diesen Blogbeitrag hinaus daher auch an dieser Stelle der Blogbeitrag „Die Abgrenzung der Vertragstypen“.
Bewirken der Gegenleistung
A hat die Gegenleistung bewirkt, indem sie die Monatsbeiträge gezahlt hat.
ist der Anspruch auf die Gegenleistung der H-GmbH nach § 326 I 1 Hs.1 BGB erloschen?
Gemäß § 326 I 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 I-III BGB nicht zu leisten braucht. Fraglich ist jedoch, ob die Leistungspflicht der H-GmbH nach § 275 I BGB unmöglich war. Unmöglichkeit bedeutet die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs. Hier war das Fitnessstudio aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie zeitweise geschlossen. Aufgrund dieser Maßnahmen war es der H-GmbH rechtlich unmöglich, die Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren. Auch bei einer bloß vorübergehenden Unmöglichkeit können die Unmöglichkeitsregeln bei besonderen Umständen des Einzelfalls, wie hier, angewendet werden. Der Zweck des Fitnessstudiovertrags kann nicht mehr erreicht werden, da der Zweck in der regelmäßigen, zeitunabhängigen Nutzung zur sportlichen Betätigung liegt. Das war während der Schließung unmöglich. Folglich war die Leistungserbringung vorübergehend unmöglich. Der Anspruch auf Gegenleistung ist nach § 326 I 1 Hs. 1 BGB erloschen. Anspruchserhaltende Normen sind nicht ersichtlich.
Rücktrittserklärung nach § 349 BGB
Bei dem Rücktritt handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, welches der Erklärung gemäß § 349 BGB bedarf. Hier fordert A mit einem Schreiben vom 10. Juni 2020 die eingezogenen Beiträge für den Zeitraum vom 16. März bis 4. Juni 2020 zurück, sodass sie den Rücktritt gegenüber der H-GmbH erklärt.
Ergebnis
Somit waren die Monatsbeiträge für die entsprechenden Monate nicht geschuldet. Damit hat A gegen die H-GmbHG einen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge gemäß §§ 346 I, 326 IV, 326 I BGB.
Kommen noch weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht?
Grundsätzlich könnte man noch an Ansprüche der A gegen die H-GmbH aus Bereicherungsrecht denken, wie beispielsweise die condictio indebiti gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Allerdings ist hier zu beachten, dass die §§ 346 ff. BGB vorrangig sind.
IV. Merkposten
Die wichtigsten Merkposten zu § 313 I BGB sind überblicksartig für dich in folgender Tabelle festgehalten.
|
Merkposten § 313 BGB |
|
Subsidiär |
|
Arbeit mit dem Gesetz |
|
Gerade bei Krisen von Relevanz |
|
Prüfungsstandort |
|
Prüfungsschema und Definitionen |
Fazit zu der Störung der Geschäftsgrundlage
Die herausragende Bedeutung der juristischen Grundlagen des § 313 BGB sollte jedem Studenten und Referendar bewusst sein. Spätestens jeder Examenskandidat muss die Störung der Geschäftsgrundlage beherrschen. Aber auch in den Grundsemestern oder im Hauptstudium kann die Störung der Geschäftsgrundlage von großer Relevanz sein. Die Kenntnis der Voraussetzungen ist elementar, um im Examen derartige Sachverhalte, aber auch unbekannte Sachverhalte in den Griff zu bekommen.
Gerade durch die Entscheidungen während der Coronapandemie ist davon auszugehen, dass die BGH-Urteile zu der Thematik immer mal wieder im Rahmen der Klausuren von Jura Grundstudium, Jura Hauptstudium und in den Examensklausuren des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens Eingang finden.
Punkten kann man hier mit einer sauberen und stringenten Prüfung des § 313 BGB. Insbesondere sind im Rahmen des normativen Elements die Sachverhaltsangaben gründlich und umfassend auszuwerten.
Wenn Ihr im Schuldrecht AT und auch in anderen Rechtsgebieten immer auf dem Laufenden sein wollt, dann abonniert gerne unseren Newsletter.
Solltet Ihr Euch im Schuldrecht AT oder anderen Rechtsgebieten noch nicht examensreif fühlen, vereinbart gerne einen kostenlosen Probetermin. Unsere erfahrenen Dozenten der Kraatz Group, Akademie Kraatz und der Assessor Akademie stehen Euch vom Grundstudium bis zum 2. Staatsexamen mit Rat und Tat zur Seite. Seit über 20 Jahren haben unsere erfahrenen Dozenten, die teilweise sogar über Prüfererfahrung verfügen, tausende von Jurastudierenden zu einem erfolgreichen Staatsexamen verholfen. Daher zögere nicht, sondern vereinbare jetzt Deinen kostenlosen Probetermin und überzeuge Dich selbst von unserer Expertise. Wir freuen uns darauf, dass wir Dich unterstützen können.
Florian Bieker
Auch interessant:
Wir hoffen, Dir für Dein Studium oder Dein Referendariat hilfreiche Inhalte (Content) bereitgestellt zu haben. Wenn auch Du Dir auf dem Weg hin zum 1. Staatsexamen und dem 2. Staatsexamen den entscheidenden “Kick” nach vorne geben möchtest, informiere Dich hier gerne weiterführend über unsere Angebote.
1. Staatsexamen
Neu: Elite-Kleingruppenkurse
Grund- und Hauptstudium
2. Staatsexamen
Du wünschst weitere Informationen oder hast Fragen? Kontaktiere uns jederzeit.