- 18. April 2025
- Posted by: Florian Bieker
- Category: Zivilrecht

In der zivilrechtlichen Klausur ist die Einordnung des zivilrechtlichen Vertragstyps im Jura Grundstudium, Jura Hauptstudium bis hin zur Jura Examensvorbereitung von zentraler Bedeutung. Damit entscheidet sich, welches Vertragsrecht Anwendung findet. Doch wie grenzt man beispielsweise den Werkvertrag nach § 631 von dem Werklieferungsvertrag nach § 650 I BGB oder den Kaufvertrag gemäß § 433 BGB von dem Werklieferungsvertrag gemäß § 650 I BGB ab? Wie unterscheidet sich ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB vom Werkvertrag gemäß § 631 BGB? Was ist der Unterschied zwischen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag nach § 631 BGB? Teste Dich gerne selbst. Könntest Du sicher zwischen diesen zivilrechtlichen Vertragsarten abgrenzen? Falls das nicht der Fall sein sollte, ist das kein Problem. Der Blogbeitrag wird Dir erste Fragen beantworten und einen ersten Überblick geben, den Du in unseren Kursangeboten des Jura Repetitoriums in Form von Jura Nachhilfe, Jura Kleingruppenunterricht oder Jura Einzelunterricht in effektiver Klausurform weiter vertiefen kannst.
Die Bedeutung der Abgrenzung in der Klausur
Jeder Examenskandidat muss die Abgrenzung der zivilrechtlichen Vertragstypen sicher beherrschen. Die Wahrscheinlichkeit im ersten juristischen Staatsexamen mit der Materie konfrontiert zu werden ist sehr hoch, da der Anteil der zivilrechtlichen Klausuren, mit drei an der Zahl, bei 50% liegt. Auch im Jura Grundstudium bis zur Zwischenprüfung kann es bereits in den zivilrechtlichen Klausuren zu der Abgrenzungsfrage in den Klausuren kommen. Nichts anderes gilt im Jura Hauptstudium bei den großen Scheinen und nicht zuletzt in der Vorbereitung auf das 1.Examen Jura. Es handelt sich hierbei um Grundlagenwissen aus dem Bereich Schuldrecht BT, weswegen sowohl im Jura Grundstudium, Jura Hauptstudium und der Jura Examensvorbereitung die Abgrenzung der zivilrechtlichen Vertragstypen nicht vernachlässigt werden darf. Im Rahmen unserer Jura Nachhilfe, dem Jura Kleingruppenunterricht oder dem effektiven Jura Einzelunterricht haben wir zahlreiche zivilrechtliche Klausuren konstruiert, die auch die Thematik behandeln, sodass Du am Ende Deiner Vorbereitung auf die kleinen Scheine, großen Scheine oder nach unserer Jura Examensvorbereitung perfekt vorbereitet bist. Die Kenntnis ist elementar, um in den Klausuren im Jura Examen oder Jura Grundstudium bzw. Jura Hauptstudium auch unbekannte zivilrechtlich Sachverhalte in den Griff zu bekommen. Mit unseren Jura Skripten und umfangreichen Jura Lernvideo wirst Du das erste Wissen aus diesem Blogbeitrag weiter vertiefen und aufbauen können.
Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Dir daher die Abgrenzung der zivilrechtlichen Vertragsarten näherbringen.
Die Abgrenzung der zivilrechtlichen Vertragsarten
1. Allgemeines
Zunächst ist es nötig, dass man sich vor Augen führt, welche Vertragsarten das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt und welche voneinander abgegrenzt werden müssen. Zum einen ist der Werkvertrag, welcher in § 631 BGB normiert ist, von dem Kaufvertrag gemäß § 433 BGB und dem Dienstvertrag nach § 611 BGB abzugrenzen. Darüber hinaus sind die genannten Verträge auch von dem Werklieferungsvertrag nach § 650 I BGB abzugrenzen. Besondere Bedeutung kann auch mal der Kaufvertrag mit Montageverpflichtung in einer Klausur erlangen. Dieser ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in § 434 IV BGB angesprochen. Was genau die Verträge kennzeichnet und wie sie voneinander abgegrenzt werden, erfährst Du im folgenden Blogbeitrag. Möchtest Du Dich intensiver in Klausurform mit diesen Abgrenzungsfragen auseinandersetzen, bietet unter anderem unser Jura Repetitorium in Berlin, das Jura Repetitorium in Gießen, das Jura Repetitorium in Marburg oder das Jura Repetitorium in Bonn zahlreiche und maßgeschneiderte Kursangebote in Form von Jura Nachhilfe, Jura Kleingruppenunterricht und dem effektiven Jura Einzelunterricht. Auch an anderen Standorten in Deutschland sind wir vertreten. Möchtest Du wissen, ob wir auch in Deiner Nähe sind, dann klicke gerne hier. Abgerundet wird das Angebot durch umfangreiche Jura Skripten und Jura Lernvideos, die Du jederzeit überall und so oft wie Du willst abrufen kannst, sodass Du auch über Jura Online perfekt begleitet wirst.
2. Abgrenzung der Verträge
Bevor man die Verträge voneinander abgrenzt, sollte man sich im Klaren sein, warum die Abgrenzung überhaupt von Bedeutung ist. Das hat verschiedene Gründe. Das Dienstvertragsrecht zeichnet sich dadurch aus, dass es im Unterschied zum Werkvertragsrecht kein Gewährleistungsrecht kennt und die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB verjähren. Im Werkvertragsrecht ist dagegen ein Gewährleistungsrecht in den § 634 BGB und eine spezielle Verjährungsfrist für gewisse Ansprüche in § 634a BGB vorgesehen. Lässt sich nicht eindeutig bestimmen, ob es sich um einen Dienstvertrag oder Werkvertrag handelt, sind die Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen oder im Rahmen einer Klausur der Sachverhalt auszuwerten. Abgegrenzt wird unter anderem danach, ob eine reine Tätigkeit oder ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Weitere Indizien, die für einen Dienstvertrag sprechen, sind, dass eine persönliche Verrichtung der in Anspruch genommenen Dienste (§ 613 BGB) vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, spricht es eher dafür, einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB anzunehmen. Auch ein Werklieferungsvertrag gemäß § 650 I BGB kann in Klausuren mal eine Rolle spielen. Dieser ist wiederum vom Werkvertrag nach § 631 BGB abzugrenzen. Bei einem Werklieferungsvertrag handelt es sich gemäß § 650 I 1 BGB um einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Dann findet Kaufrecht Anwendung. Der Werklieferungsvertrag besteht also aus werkvertraglichen (Herstellung) und kaufrechtlichen Elementen (Lieferung der Sachen). Hier ist eine Schwerpunktbetrachtung vorzunehmen. Liegt der Schwerpunkt auf dem werkvertraglichen Element, handelt es sich nicht mehr um einen Werklieferungsvertrag, sondern um einen reinen Werkvertrag, sodass Werkvertragsrecht nach den §§ 631 ff. BGB Anwendung findet. Umgekehrt handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, mit der Folge, dass Kaufrecht Anwendung findet, § 650 I 1 BGB. Hierbei eignet sich die Frage, ob der Kunde die Sache selbst aufbauen könnte. Falls ja, hat die Herstellung und Montage der Sache eine untergeordnete Bedeutung, sodass ein Werklieferungsvertrag gemäß § 650 I 1 BGB vorliegt und Kaufrecht zur Anwendung gelangt. Der Sachverhalt ist also genau auszuwerten. Ferner existiert noch der Kaufvertrag mit Montage, wie sich unter anderem aus § 434 IV BGB ergibt. Hier ist zu beachten, dass die Montage nur Nebencharakter bzw. untergeordnete Bedeutung haben darf und es hauptsächlich auf die Lieferung der Fertigteile ankommt. Hat die Montage keine untergeordnete Bedeutung, kommt ein Werkvertrag nach § 631 BGB in Betracht, möglicherweise sogar je nach Fall ein Bauvertrag nach § 650a BGB. Falls der Kunde die Montage nicht selbst vornehmen kann, spricht vieles dafür, dass der Vertrag nicht mehr als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung eingeordnet werden kann.
3. Bedeutung der Vertragsarten in der aktuellen Rspr.
Da immer mehr Vertragsarten, speziell im Bauvertragsrecht, gesetzlich verankert werden, ist davon auszugehen, dass unter anderem auch mit steigender Anzahl an verfügbarer Rechtsprechung zu den Themenkreisen, die Abgrenzungsfragen oder auch die Vertragsarten Eingang in die Klausuren im Jura Grundstudium, Jura Hauptstudium und den Klausuren im ersten juristischen Staatsexamen Eingang finden werden. Darüber hinaus kann die Thematik auch im Jura Schwerpunktbereich relevant werden, sofern an der Universität ein entsprechender baurechtlicher Schwerpunktbereich angeboten wird.
Fazit zu den Vertragsarten und der Abgrenzung
Die Bedeutung der o.g. zivilrechtlichen Vertragsarten sollten die, die Jura studieren, nicht unterschätzen. In nahezu jeder Klausur im Zivilrecht, in den kleinen Scheinen, den großen Scheinen im Jura Hauptstudium oder zuletzt den zivilrechtlichen Examensklausuren, können die jeweiligen Vertragsarten und Abgrenzungsprobleme integriert werden.
Dabei handelt es sich dann um die entscheidende Weichenstellung für das Gelingen der Klausur, da andernfalls „an der Klausur vorbeigeschrieben wird“, wenn das falsche Vertragsrecht für anwendbar erklärt und anschließend geprüft wird.
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Florian Bieker
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