- 25. Juli 2025
- Posted by: Florian Bieker
- Category: Öffentliches Recht
Die verschiedenen Klagearten des Verwaltungsrechts sind regelmäßig Prüfungsstoff in juristischen Klausuren. Viele, die Jura studieren, sind sich der Bedeutung der Klagearten erst spät bewusst. Gerade im Jura Grundstudium wird die Bedeutung der Klagearten noch unterschätzt. Im Jura Grundstudium erkennst Du vielleicht noch nicht die Ähnlichkeiten der verwaltungsgerichtlichen Klagen, dabei ähneln sich die Klagen insbesondere in der Zulässigkeitsprüfung. Wir haben darüber hinaus einige Jura Skripte für Dich konzipiert, aus denen die Ähnlichkeiten und die Unterschiede deutlich hervorgehen. In Ergänzung dazu erhältst Du umfangreiche Jura Lernvideos. In diesem Blogbeitrag wollen wir Dir einen kurzen Überblick über einige verschiedene verwaltungsgerichtliche Klagearten verschaffen, die Du in dem Jura Repetitorium der Kraatz Group weiter vertiefen kannst. Die Kraatz Group unterstützt Dich deutschlandweit. Das Jura Repetitorium Frankfurt am Main, Jura Repetitorium München oder das Jura Repetitorium Saarbrücken bilden hier nur einen kleinen Ausschnitt. Besuche gerne die Homepage der Kraatz Group, um zu erfahren, ob die Kraatz Group auch an Deinem Standort vertreten ist. Nun zurück zum Thema des Blogbeitrags. Im folgenden Blogbeitrag erläutern wir Dir die Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen Klagearten in der Klausur und stellen Dir einige Klagearten vor.
Die Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen Klagearten in der Klausur
Im ersten juristischen Staatsexamen werden zwei Klausuren im öffentlichen Recht geschrieben. Es ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in einer Klausur des öffentlichen Rechts auch eine verwaltungsgerichtliche Klage vom Justizprüfungsamt abgeprüft wird. Jeder Examenskandidat muss das Prüfungsschema und die Definitionen sicher beherrschen. Hierbei handelt es sich um ein Grundlagenthema, welches bereits in den kleinen Scheinen und für die Jura Zwischenprüfung relevant ist. Auch im Jura Hauptstudium verliert der Prüfungsstoff nicht an Bedeutung, indem die verschiedenen Klagearten genutzt werden, um beispielsweise landesrechtliche Themen wie das Polizeirecht oder das Kommunalrecht der Länder abzuprüfen. Insbesondere Fehler bei der Prüfung der Zulässigkeit fallen schwer ins Gewicht, da die Probleme, die Punkte bringen, in aller Regel in der Begründetheit liegen. Durch regelmäßiges Klausurtraining bei der Kraatz Group wirst Du aber geschult, dass Du hier die Schwerpunkte richtig setzt und die Zulässigkeit vollumfänglich prüfst und den Schwerpunkt auf die Begründetheit legst. Die Kraatz Group hat hierzu klausur– bzw. fallorientierte Unterrichtsangebote entwickelt, die besonders effektiv sind. Im Rahmen Jura Nachhilfe, dem Jura Kleingruppenunterricht oder dem effektiven Jura Einzelunterricht haben wir zahlreiche Klausuren mit den verschiedenen Klagearten konstruiert, sodass Du am Ende Deiner Vorbereitung auf die kleinen Scheine, großen Scheine oder der Jura Examensvorbereitung perfekt vorbereitet bist. Die Kenntnis ist elementar, um in den Klausuren im Jura Examen oder Jura Grundstudium bzw. Jura Hauptstudium auch unbekannte Sachverhalte in den Griff zu bekommen. Mit unseren Jura Skripten und umfangreichen Jura Lernvideo wirst Du das erste Wissen aus diesem Blogbeitrag weiter vertiefen und aufbauen können. Außerdem erstellen die Dozenten der Kraatz Group mit Dir einen logischen und effektiven Jura Lernplan.
Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Dir daher zunächst einige verwaltungsgerichtlichen Klagearten näherbringen und die Unterschiede und Gemeinsamkeiten hervorheben.
Die verwaltungsgerichtlichen Klagearten
1. Allgemeines
Die verwaltungsgerichtlichen Klagearten sind in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Für diesen Blogbeitrag wird sich auf die Verpflichtungsklage, Anfechtungsklage und Feststellungsklage konzentriert. Die Verpflichtungsklage ist in § 42 I Alt. 2 VwGO geregelt. Die Anfechtungsklage ist in § 42 I Alt. 1 VwGO normiert. In § 43 I VwGO findet sich die Feststellungsklage. Alle Klagen haben gemeinsam, dass im Rahmen der Zulässigkeit der Klage die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO geprüft werden muss. Hierzu eignet sich zur Lektüre der Blogbeitrag zur Verpflichtungsklage („Die Verpflichtungsklage im öffentlichen Recht – wie prüft man Zulässigkeit und Begründetheit?“). Im vorliegenden Blogbeitrag sollen jedoch die verschiedenen Klagearten und deren Unterschiede im Vordergrund stehen. Wichtig ist für Dich außerdem, dass Du in Deinem Jura Lernplan die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Klagearten berücksichtigst. Das erleichtert das Lernen und ermöglicht Dir, einen Zugang zu der oft abstrakten Materie zu erlangen. Die Dozenten der Kraatz Group werden mit Dir gemeinsam einen auf Dich maßgeschneiderten Jura Lernplan entwickeln. Zunächst einmal wirst Du in diesem Blogbeitrag jedoch die Verpflichtungsklage kurz kennenlernen, anschließend die Anfechtungsklage und zuletzt die Feststellungsklage. In einem Fazit werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Klagen kurz festgehalten.
2. Verpflichtungsklage
Bei der Verpflichtungsklage ist zwischen der Versagungsgegenklage und der Untätigkeitsklage zu differenzieren. Bei der Versagungsgegenklage begehrt der Kläger den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes (§ 42 I Alt. 1 VwGO). Bei der Untätigkeitsklage bleibt die Behörde gänzlich untätig und der Kläger begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 42 I Alt. 2 VwGO). Wichtig hierbei ist, dass Du den § 88 VwGO im Prüfungspunkt „statthafte Klageart“ heranziehst und anhand des Sachverhalts auslegst, was der Kläger begehrt und was somit die statthafte Klageart ist. Diese und viele weitere (klausurrelevanten) Tipps erhältst Du von unseren hochqualifizierten Dozenten im Rahmen der Jura online Unterrichtsangebote (Jura Nachhilfe, Jura Kleingruppenunterricht und Jura Einzelunterricht). Außerdem ist Voraussetzung, dass der Kläger einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG begehrt. Was ein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG ist, kannst Du in dem Blogbeitrag „Der Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG – wann liegt ein Verwaltungsakt vor? Eine detaillierte Betrachtung der Voraussetzungen für Dich“ nachlesen. Auch für diesen Themenkomplex hat die Kraatz Group zahlreiche Jura Lernvideos produziert, die in Ergänzung zu den Jura Skripten der Kraatz Group das perfekte Unterrichtsangebot abrunden. Um einen ersten Eindruck zu erlangen, lernst Du in diesem Blogbeitrag das Prüfungsschema der Verpflichtungsklage näher kennen. Die Verpflichtungsklage wird wie folgt geprüft:

Wichtige Unterschiede zur Anfechtungsklage sind unter anderem, dass bei der Klagefrist § 74 I, II VwGO oder beim erfolglosen Vorverfahren § 68 I, II VWGO zu zitieren sind. Das ergibt sich bereits aus der Lektüre des Gesetzes. Außerdem ist wichtig zu erwähnen, dass beide Klagen in der Klagebefugnis nach § 42 II VwGO anders zu prüfen sind. Bei beiden ist zwar die Möglichkeitstheorie anzuführen. Die Möglichkeitstheorie besagt, dass der Kläger durch die Ablehnung oder der Unterlassung des Verwaltungsaktes möglicherweise in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte. Allerdings ist bei der Verpflichtungsklage die Schutznormtheorie anstatt der Adressatentheorie zu prüfen, die besagt, dass entscheidend ist, ob der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts hat. Nie darf hier auf die Adressatentheorie abgestellt werden. Dabei sind alle möglichen Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehen. Ob die Ansprüche tatsächlich bestehen, ist dann jedoch eine Frage der Begründetheit der Klage. Gerade hier musst Du sehr genau arbeiten, da es sich um einen Grundlagenfehler handelt, der zu großen Punktverlust führt, wenn Du im Rahmen der Klagebefugnis prüfst, ob der Kläger einen Anspruch auf den Verwaltungsakt hat. Genauso wichtig ist die Beachtung dieser Grundlagen, um ein Jura Prädikatsexamen zu erreichen. Weitere wichtige Tipps zur Erreichung des begehrten Jura Prädikatsexamens, erhältst Du ebenfalls auf der Homepage der Kraatz Group.
3. Anfechtungsklage
Die meisten, die Jura studieren, kennen die Anfechtungsklage bereits seit dem Jura Grundstudium. Spätestens im Jura Hauptstudium sind fast alle Studierenden mit der Anfechtungsklage vertraut. Die Anfechtungsklage gem. § 42 I VwGO ist dann einschlägig, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt. Auch hier gilt bezüglich der Anforderungen an den Verwaltungsakt dasselbe, wie bereits in der Verpflichtungsklage erwähnt. Es muss sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG handeln, der vom Kläger angegriffen wird. Auch hier ist das Klagebegehren des Klägers nach § 88 VwGO durch Auslegung zu ermitteln. Ein weiterer wichtiger Unterschied liegt in der Klagebefugnis nach § 42 II VwGO. Bei der Anfechtungsklage ist die Adressatentheorie heranzuziehen, die besagt, dass der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes stets in eigenen Rechten verletzt und klagebefugt ist. Weitere wichtige Unterschiede ergeben sich der im Rahmen der Klagefrist und dem erfolglosen Vorverfahren heranzuziehenden Vorschriften. Hier müssen nicht die Abs. 2 der §§ 74, 68 VwGO zitiert werden. Zu Veranschaulichung der Prüfung der Anfechtungsklage eignet sich folgendes Prüfungsschema:

4. Feststellungsklage
Die Feststellungsklage kommt dann in Betracht, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt, § 43 I VwGO. Ein Rechtsverhältnis ist die sich aus konkretem Sachverhalt aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen Personen und/oder Sachen. Außerdem wird ein Feststellungsinteresse nötig und im Unterschied zu den anderen Klagen ist strittig, ob die Klagebefugnis analog § 42 II VwGO zu prüfen ist. In direkter Anwendung gilt § 42 II VwGO nur für die Anfechtungs – und Verpflichtungsklage, wie sich aus dem Wortlaut ergibt. Wie dieser Streit aufzulösen ist und was ein Feststellungsinteresse im Rahmen der Feststellungsklage darstellt, erfährst Du in der Jura Nachhilfe, dem Jura Kleingruppenunterricht und dem Jura Einzelunterricht der Kraatz Group. Weiterer wichtiger Unterschied ist, dass zur Ermittlung des richtigen Klagegegners das allgemeine Rechtsträgerprinzip anstatt § 78 VwGO zur Ermittlung herangezogen wird. Zur Veranschaulichung eignet sich folgendes Prüfungsschema:

5. Zwischenfazit
Alle Klagen haben gemeinsam, dass Sie in Zulässigkeit – und Begründetheitsprüfung unterteilt werden. Die Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist ebenfalls bei allen o.g. Klagen gleich. Fundamental unterschiedlich sind die Klagen deshalb, weil sie für unterschiedliche Konstellationen des Klagebegehrens einschlägig sind. Allerdings ergeben sich auch viele Gemeinsamkeiten, besonders im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit. Außerdem ergibt sich speziell hier das Prüfungsschema aus der Arbeit mit dem Gesetz, womit Du Dich bereits im Jura Grundstudium und Jura Hauptstudium vertraut machen solltest, sodass Du im Rahmen der Jura Examensvorbereitung nur noch wiederholen musst. Die Prüfung der Begründetheit ist dagegen bei jeder Klageart unterschiedlich.
Fazit zu den verwaltungsgerichtlichen Klagearten
Die herausragende Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen Klagearten sollte jedem Studenten und Referendar bewusst sein. In nahezu jeder Klausur im öffentlichen Recht können die Klagearten in Kombination mit speziellem Landesrecht oder anderen gängigen Problemen des öffentlichen Rechts abgeprüft werden.
Die solide Kenntnis der Prüfungsschemata und der Definitionen gehört im ersten juristischen Staatsexamen zum Grundwissen. Zu empfehlen ist auch, dass Du Dir beim Lernen die Unterschiede und Gemeinsamkeiten verdeutlichst, sodass Du Dein Verständnis für die Materie verbesserst. Vieles erklärt sich bereits durch enge Arbeit mit dem Gesetz. Für das fallorientierte Training empfehlen wir Dir einen Unterrichtskurs der Kraatz Group (Jura Nachhilfe, Jura Kleingruppenunterricht und Jura Einzelunterricht) zu buchen, der auch auf Deine individuellen Bedürfnisse abgestimmt werden kann.
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Florian Bieker
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