Die Statthaftigkeit der Revision verständlich erklärt

Jura Online Lernen: Tipps für Deine Revisionsklausur

Der vorliegende Blogbeitrag behandelt die Statthaftigkeit der Revision gem. §§ 333 ff. StPO. Um bei der Wahl der Revision als richtiges Rechtsmittel nicht nur auf auswendig gelerntes Wissen zurückgreifen zu müssen, sondern auf ein systematisches Verständnis der Strafprozessordnung, ist eine ausgeprägte Kenntnis des strafprozessualen Instanzenzuges unumgänglich.

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundlagen der Revision
  2. Was unterscheidet die Berufung von der Revision?

III. Prüfungsschema: die Zulässigkeit der Revision

  1. Wann ist die Revision statthaft?
  2. Wann ist die Sprungrevision (§ 335 StPO) statthaft?

I. Grundlagen der Revision (§ 333 StPO) im Strafrecht

Bei der Revision gem. §§ 333 ff. StPO findet eine Urteilsüberprüfung in bloß rechtlicher Hinsicht statt. Deswegen wird keine neue Tatsacheninstanz (wie bei einer Berufung) eröffnet, sondern es wird lediglich überprüft, ob das Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob das Gericht das materielle Recht richtig angewendet hat.

II. Was unterscheidet die Berufung von der Revision?

Dies ist ein erheblicher Unterschied zu der Berufung (§§ 312 ff. StPO), bei der eine Urteilsüberprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stattfindet. In diesem Sinne wird eine neue Tatsacheninstanz eröffnet, bei der die Hauptverhandlung einschließlich der Beweisaufnahme gem. §§ 244 ff. StPO selbstständig neu durchgeführt wird.

Nach § 323 III StPO besteht hierbei auch die Möglichkeit, neue Beweismittel in den Strafprozess einzuführen. Letztlich erfolgt durch das Berufungsgericht eine neue Beweiswürdigung. Auf Grundlage des hierdurch festgestellten Sachverhalts nimmt das Berufungsgericht somit eine neue materiell-rechtliche Würdigung und eine neue Strafzumessung vor.

III. Prüfungsschema: die Zulässigkeit der Revision

Die Zulässigkeit der Revision hat den folgenden Aufbau, wobei die Statthaftigkeit der erste Prüfungspunkt ist:

Prüfungsschema Revision

Hinweis: Die Zulässigkeit der Revision musst Du vor allem für Deine Revisionsklausur im Schlaf abspulen können. Sofern Du hier noch Lücken hast, empfiehlt es sich, das Revisionsrecht mithilfe eines guten Strafrecht Skripts nachzuarbeiten.

IV. Wann ist die Revision statthaft?

Nach § 333 StPO ist die Revision gegen erstinstanzliche Urteile und Berufungsurteile des Landgerichts (Strafkammern und Schwurgerichte) und gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts statthaft.

1. Erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts

Nach § 74 I, II GVG sind bei Tatbestandsverwirklichungen mit einer Straferwartung von über 4 Jahren Freiheitsstrafe die Landgerichte erstinstanzlich zuständig.

2. Landgericht als Berufungsgericht

Nach § 74 III GVG sind die Landgerichte bzgl. der Berufung gem. §§ 312 ff. StPO zuständig, wenn in der ersten Instanz ein Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) zuständig war.

Lesetipp: Du findest auf unserem Blog auch weitere interessante Artikel zur Vorbereitung auf Dein 2. Staatsexamen. Schau Dich gerne einmal um.

3. Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

Bei Staatsschutzdelikten gem. § 120 I, II GVG und in Bestechungsfällen gem. § 120b GVG sind die Oberlandesgerichte erstinstanzlich zuständig.

Hinweis: Für die Klausur hat die erstinstanzliche Zuständigkeit des OLGs keine Bedeutung.

V. Wann ist die Sprungrevision (§ 335 StPO) statthaft?

Nach § 335 StPO ist die Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts statthaft. Bei der Sprungrevision wird die Berufungsinstanz übersprungen.

Die Sprungrevision bietet daher die Möglichkeit, schnell eine höchstrichterliche Entscheidung zu erhalten. Auf der anderen Seite bringt sie auch Risiken, da eine zweite Tatsacheninstanz (Berufung) fehlt.

1. Erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts

Nach § 24 GVG besteht eine Regelzuständigkeit der Amtsgerichte, wobei sie nicht auf eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe erkennen dürfen. Die Amtsgerichte in Strafsachen sind wie folgt gegliedert:

  • Strafrichter
  • Schöffengericht
  • Erweitertes Schöffengericht

a) Zuständigkeit des Strafrichters

Gemäß § 25 Nr. 1 GVG entscheiden bei ihnen die Strafrichter im Hinblick auf Vergehen gem. § 12 II StGB, die im Wege der Privatklage gem. §§ 374 ff. StPO verfolgt werden, und gem. § 25 Nr. 2 GVG im Hinblick auf Vergehen, bei denen keine höhere Freiheitsstrafe als von 2 Jahren zu erwarten ist.

b) Zuständigkeit des Schöffengerichts

Nach §§ 28, 29 I GVG liegt die Entscheidungsgewalt bei den Schöffengerichten. Gemäß § 29 I GVG bestehen die Schöffengerichte aus 1 Berufsrichter und 2 Schöffen. Nach § 28 GVG entscheiden sie bei Vergehen gem. § 12 II StGB, bei denen eine Freiheitsstrafe zwischen 2 – 4 Jahren zu erwarten ist und bei Verbrechen gem. § 12 I StGB, bei denen keine höhere Freiheitsstrafe als von 4 Jahren zu erwarten ist.

c) Zuständigkeit des erweiterten Schöffengerichts

Nach §§ 28, 29 II GVG kann die Entscheidungsgewalt bei den erweiterten Schöffengerichten liegen. Nach § 29 II GVG bestehen die erweiterten Schöffengerichte aus 2 Berufsrichtern und 2 Schöffen. Eine derartige Besetzung kann durch das Amtsgericht bei einem besonders großen Umfang des Rechtsstreits auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 29 II 1 GVG beschlossen werden.

2. Welche Probleme der Sprungrevision tauchen in der Klausur auf?

a) Ein Beteiligter legt eine Sprungrevision ein und ein anderer Beteiligter eine Berufung

Wenn ein Beteiligter gegen das anzufechtende Urteil eine Sprungrevision gem. § 335 StPO und ein anderer Beteiligter eine Berufung gem. §§ 312 ff. StPO einlegt, wird die Sprungrevision gem. § 335 III 1 StPO rechtlich als Berufung behandelt, bis die Berufung des anderen Verfahrensbeteiligten zurückgenommen oder vom Gericht als unzulässig verworfen wird.

Dies wird damit begründet, dass nicht verschiedene Rechtsmittelgerichte mit der gleichen Sache befasst sein sollen und die Berufung als umfassenderes Rechtsmittel der Revision vorgeht.

Klausurtipp: Die Berufungseinlegung eines anderen Verfahrensbeteiligten nach der Revisionseinlegung des eigenen Mandanten hat jedoch auf die betreffende Klausurerstellung keine Auswirkungen. So sind gem. § 335 III 2 StPO die Revisionsanträge und die Revisionsbegründung trotz der rechtlichen Behandlung als Berufung weiterhin in der revisionsrechtlich vorgeschriebenen Form zu fertigen.

b) Sprungrevision wird eingelegt, wobei eine Berufung aufgrund von § 313 I StPO annahmebedürftig wäre

Eine Annahmeberufung gem. § 313 I StPO ist eine Berufung im Bereich der Bagatellkriminalität, deren Zulässigkeit von der Annahme durch das Berufungsgericht abhängt.

Wenn eine Sprungrevision gem. § 335 StPO eingelegt wird, wobei eine Berufung aufgrund von § 313 I StPO annahmebedürftig wäre, ist die betreffende Revision nach zutreffender Ansicht statthaft. Zwar wird hierdurch das Annahmeerfordernis des § 313 I StPO unterlaufen, doch geschieht dies nicht auf eine unzulässige Art und Weise. So wurde gesetzlich i.R.d. Revision bewusst keine diesbzgl. Ausnahme normiert (OLG Dresden, StV 2016, 803 L; a.A. Meyer-Goßner / Schmitt – Schmitt, § 335 StPO Rn. 21).

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Wie Du siehst, erfordert selbst die Erörterung der Statthaftigkeit der Revision in der Assessorklausur eine nicht unerhebliche Menge strafprozessuales Wissen. Und dies, obwohl es sich hierbei um einen der vermeintlich leichteren Prüfungspunkte einer strafrechtlichen Revisionsklausur handelt.

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