- 22. Mai 2026
- Posted by: Hendrik Heinze
- Category: Strafrecht
Die Irrtümer sind bei vielen Jurastudierenden ein äußerst unbeliebtes Thema im Strafrecht. Gleichzeitig sind sie aber ein bei den Professoren und JPAs beliebter Klausurgegenstand.
Daher will ich Dir in diesem Artikel eine ausführliche Übersicht über die examensrelevantesten Irrtumskonstellationen geben.

I. Übersicht über die möglichen Irrtümer im Strafrecht
Gehen wir systematisch vor und sehen uns zunächst gemeinsam die Grundlagen an.
1. Was ist ein Irrtum im Strafrecht?
Definition: Ein Irrtum ist der Widerspruch zwischen Vorstellung und Wirklichkeit.
Es kommen grds. drei Arten von Irrtümern in Betracht:
- Irrtümer in tatsächlicher Hinsicht über Tatumstände in Gestalt des Sachverhalts
- Irrtümer in rechtlicher Hinsicht über die Bewertung des Sachverhalts
- Doppelirrtum (Kombination aus Tatsachen- und Rechtsirrtum)
2. Welche Rechtsfolgen haben die Irrtümer im Strafrecht?
Die Rechtsfolgen der Irrtümer im Strafrecht sind (bis auf wenige Ausnahmen) in den § 16 StGB und § 17 StGB geregelt.
a) Wie wirkt sich ein Irrtum nach § 16 StGB auf den Vorsatz des Täters aus?

Beim Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB nimmt der Täter zu Unrecht Umstände an, bei deren tatsächlichem Vorliegen er entweder keinen Straftatbestand oder einen anderen Straftatbestand als den von ihm verwirklichten erfüllen würde.
Beispiel: Ein Jäger schießt im Gebüsch auf eine Bewegung, die er für ein Reh hält, die aber in Wahrheit sein Jagdkollege ist (Irrtum über „Mensch“ als Tatobjekt des § 212 Abs. 1 StGB).
b) Klausurtipp zum Tatbestandsirrtum
Nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB entfällt der Vorsatz des Täters. Viele Bearbeiter hören dann auf mit der Prüfung und übersehen Folgendes, was dann häufig wichtige Punkte kostet:
- Fahrlässigkeit: Nach § 16 Abs. 1 S. 2 StGB kommt bei einem Tatbestandsirrtum eine betreffende Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht.
- Versuchsstrafbarkeit: Im Hinblick auf den vom Täter irrtümlich vorgestellten Sachverhalt solltest Du an eine mögliche Versuchsstrafbarkeit denken.
c) Was regelt § 16 Abs. 2 StGB?

§ 16 Abs. 2 StGB regelt den Irrtum über privilegierende Tatbestandsmerkmale.
Nimmt der Täter irrig Umstände an, die ein milderes Gesetz erfüllen würden, wird er nur nach diesem milderen Gesetz bestraft. Die Strafbarkeit aus dem schwereren Gesetz entfällt, da der Vorsatz bezüglich der schwereren Tat fehlt.
Beispiel: Ein Ausbilder schlägt seinen 17-jährigen Azubi regelmäßig. Der Ausbilder glaubt aber fälschlicherweise, der Azubi sei bereits 18 Jahre alt. Er wird nicht wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB bestraft, sondern nur nach der milderen Norm der Körperverletzung gem. § 223 StGB.
d) Welche Rechtsfolgen hat der Verbotsirrtum gem. § 17 StGB?

Beim Verbotsirrtum bewertet der Täter einen Sachverhalt rechtlich falsch und nimmt irrtümlich eine eigene Straflosigkeit an.
Dies kann auf der Unkenntnis einer tatsächlich bestehenden Verbotsnorm, der falschen Einschätzung der Reichweite einer Verbotsnorm oder der Verkennung einer tatsächlich bestehenden Handlungspflicht beruhen.
Das betrifft also vorwiegend Fälle, in denen man einen Sachverhalt quasi falsch subsumiert.
Beispiel: Vater V weiß nicht, dass es verboten ist, seine Kinder körperlich zu züchtigen.
Vermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der sich irrende Täter nicht alles zu seiner betreffenden Orientierung getan hat, was billigerweise von ihm zu verlangen ist. Entscheidend ist folglich, ob der Täter mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten und intellektuellen Fähigkeiten Unrechtseinsicht hätte erreichen können.
Sofern der Irrtum vermeidbar war, kann die Strafe des Täters nach § 17 S. 2 iVm § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
3. Übersicht über die Irrtümer im Strafrecht (Tatbestandsebene, Rechtfertigungsgründe, Schuldebene)
Man kann die einzelnen klausurrelevanten Irrtümer in folgender Übersicht zusammenfassen:

Hinweis: Neben den hier dargestellten Irrtümern auf den Ebenen des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld kommen auch noch Irrtümer auf der Ebene der persönlichen Strafausschließungsgründe und der Strafzumessungsregeln in Betracht. Diese sind aber weniger klausurrelevant, weshalb ich sie in dieser Übersicht nicht weiter vertiefe.
Wenn Du Dein diesbzgl. Wissen vertiefen möchtest, kannst Du diese Fragen selbstverständlich in unseren Skripten zum Strafrecht AT nachlesen oder Dir unsere Videos im Kraatz Club anschauen.
II. Irrtümer in tatsächlicher Hinsicht (Irrtümer über den Sachverhalt)
Sehen wir uns nun zunächst die Irrtümer über den Sachverhalt an. Hierbei unterscheiden wir zwischen Irrtümern auf Ebene des Tatbestands, der Rechtswidrigkeit und der Schuld.
1. Der Irrtum auf Tatbestandsebene
Irrt sich der Täter über Tatumstände in Gestalt des Sachverhalts, sind auf der Tatbestandsebene die folgenden zwei Irrtümer zu unterscheiden:
- Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)
- Umgekehrter Tatbestandsirrtum (untauglicher Versuch)
a) Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB): Vorsatz entfällt

Bei dem Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB nimmt der Täter irrtümlich einen Sachverhalt an, bei dessen tatsächlichem Vorliegen entweder kein gesetzlicher Tatbestand oder ein anderer gesetzlicher Tatbestand als der tatsächlich verwirklichte erfüllt wäre.
Nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB handelt der Täter dann hinsichtlich der tatsächlichen Tatbestandsverwirklichung nicht vorsätzlich.
Beachte: Nach § 16 Abs. 1 S. 2 StGB kommt jedoch eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht. Im Hinblick auf den von dem Täter irrtümlich angenommenen Sachverhalt ist an eine mögliche Versuchsstrafbarkeit i.S.d. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB zu denken.
In der Klausur kann Dir der Tatbestandsirrtum vor allem in den folgenden Konstellationen begegnen:
- Nichtkenntnis von Tatumständen (deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale): Bei normativen Tatbestandsmerkmalen ist eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre erforderlich, d.h. der Täter muss diese Merkmale laienhaft verstehen, damit er vorsätzlich handelt.
- Error in persona vel objecto: Bei dem error in persona vel objecto irrt sich der Täter über die Identität des sowohl anvisierten als auch tatsächlich getroffenen Tatobjekts. Bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit beider Objekte ist der error in persona als bloßer Motivirrtum unbeachtlich. Bei tatbestandlicher Verschiedenheit liegt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB vor.
- Aberratio ictus (Fehlgehen der Tat): Bei der aberratio ictus visiert der Täter ein bestimmtes Tatobjekt an, trifft jedoch ungewollt ein anderes Tatobjekt. Die Behandlung der aberratio ictus ist hochumstritten. Während eine Mindermeinung bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit beider Tatobjekte den Irrtum als unbeachtlich ansieht, bejaht die h.M. einen Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB (Folge: ggf. Fahrlässigkeit bzgl. des getroffenen Tatobjekts und Versuch bzgl. des anvisierten Tatobjekts). Ich empfehle Dir, dieses Problem z.B. in einem guten Strafrechtsskript nachzulesen.
- Irrtum über den Kausalverlauf: Ein Irrtum über den Kausalverlauf liegt vor, wenn der tatsächliche Geschehensablauf vom vorgestellten Plan des Täters abweicht, der Erfolg aber am beabsichtigten Tatobjekt eintritt. Nach h.M. ist der Irrtum unbeachtlich, wenn die Abweichung unwesentlich ist und sich im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält.
b) Umgekehrter Tatbestandsirrtum
Bei dem umgekehrten Tatbestandsirrtum nimmt der Täter irrtümlich einen Sachverhalt an, bei dessen tatsächlichem Vorliegen ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wäre.
Bei Bestehen einer Versuchsstrafbarkeit der vorgestellten Tat wird der Täter wegen eines untauglichen Versuchs gem. §§ 22, 23 I StGB bestraft.
Beispiel: Der Täter weiß irrtümlich nicht, dass sein Nachbar damit einverstanden ist, dass der Täter ohne vorherige Absprache und trotz Abwesenheit des Nachbarn seine Wohnung betreten darf, um das Finale der Fußballweltmeisterschaft im Fernsehen zu verfolgen.
Aufgrund des tatsächlichen Vorliegens eines Einverständnisses des Nachbarn bzgl. des Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 StGB erfüllt der Täter nicht den betreffenden objektiven Tatbestand. Er unterliegt im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „Eindringens“ einem umgekehrten Tatbestandsirrtum.
Mangels einer Versuchsstrafbarkeit des Hausfriedensbruchs kommt auch keine Strafbarkeit wegen eines betreffenden untauglichen Versuchs in Betracht.
2. Der Irrtum über Rechtfertigungsgründe (direkter und umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum)
Irrt sich der Täter in tatsächlicher Hinsicht über Tatumstände, sind auf der Rechtswidrigkeitsebene die folgenden zwei Irrtümer zu unterscheiden:
- Erlaubnistatbestandsirrtum
- Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
a) Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI)
Bei dem Erlaubnistatbestandsirrtum nimmt der Täter irrtümlich einen Sachverhalt an, bei dessen tatsächlichem Vorliegen er aufgrund eines Rechtfertigungsgrunds gerechtfertigt wäre.
Beispiel: A sieht seinen Nebenbuhler B, der wie er in die C verliebt ist, mit einem Gegenstand in der Hand auf ihn schreiend zukommen. Fälschlicherweise hält er den Gegenstand für ein großes Messer, obwohl es sich in Wahrheit bloß um eine Rose gehandelt hat, die B der C schenken wollte. A schießt B nieder. A irrt hier über das Vorliegen einer Notwehrlage gem. § 32 StGB.
Die rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums ist einer der Top-Meinungsstreits im gesamten Jurastudium. Dazu werden im Wesentlichen die folgenden Meinungen vertreten, die Du in der Juraklausur allesamt bringen und prüfen musst:

- Vorsatztheorie: Nach der Vorsatztheorie handelt der Täter bzgl. der tatsächlichen Tatbestandsverwirklichung nicht vorsätzlich. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB fehle dem Täter das Unrechtsbewusstsein als Bestandteil des Tatbestandsvorsatzes. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 StGB komme jedoch eine Bestrafung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht.
- Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen handelt der Täter bzgl. des verwirklichten Delikts ohne Vorsatz, da das Fehlen von Rechtfertigungsgründen ein negatives Tatbestandsmerkmal darstelle. In diesem Sinne schließt die irrtümliche Annahme eines Rechtfertigungsgrunds den Vorsatz gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB aus. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 StGB bleibt jedoch eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit möglich.
- Strenge Schuldtheorie: Nach der strengen Schuldtheorie liegt kein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor, sondern ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB. Dieser schließt das Unrechtsbewusstsein und damit die Schuld des Täters gem. § 17 S. 1 StGB nur dann aus, wenn er aus der Sicht des Täters unvermeidbar war.
- Eingeschränkte Schuldtheorien: Nach den eingeschränkten Schuldtheorien findet hinsichtlich des Erlaubnistatbestandsirrtums die auf den Tatbestandsirrtum bezogene Regelung des § 16 StGB analog Anwendung. Die Voraussetzungen einer Analogie lägen in Gestalt einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage zwischen dem Tatbestandsirrtum und dem Erlaubnistatbestandsirrtum vor. So bestehe in beiden Fällen ein Tatsachenirrtum über den Sachverhalt.
Eingeschränkte Schuldtheorie im engeren Sinne: Nach der eingeschränkten Schuldtheorie im engeren Sinne entfällt gem. § 16 I 1 StGB analog das gesamte Vorsatzunrecht bzgl. der tatsächlichen Tatbestandsverwirklichung, weshalb auch eine Teilnahme an der Irrtumstat nicht möglich sei. Der irrende Täter könne jedoch gem. § 16 Abs. 1 S. 2 StGB analog ggf. wegen Fahrlässigkeit bestraft werden.
Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (h.M.): Nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie (h.M.) entfällt nur der Schuldvorsatz (sog. Vorsatzschuld), wohingegen der Tatbestandsvorsatz bestehen bleibt. Eine Teilnahme an der Irrtumsstat sei mithin möglich. Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt möglich nach § 16 Abs. 1 S. 2 StGB.
Im Zweifel sollte man der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie folgen:
Gegen die Vorsatztheorie und die Lehre der negativen Tatbestandsmerkmale spricht der dreistufige Deliktsaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld), der durch diese Ansichten nicht sachgerecht berücksichtigt wird.
Gegen die strenge Schuldtheorie spricht, dass der hier vorliegende Tatsachenirrtum über den Sachverhalt dem Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB rechtsdogmatisch näher steht als dem Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
Für die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie spricht im Vergleich zu der eingeschränkten Schuldtheorie im engeren Sinne, dass evtl. Strafbarkeitslücken bzgl. einer Beteiligung an der Irrtumstat geschlossen werden.
b) Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Bei dem umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum liegt tatsächlich ein Sachverhalt vor, der aufgrund des Bestehens eines Rechtfertigungsgrunds den Täter rechtfertigen würde.
Der Täter weiß jedoch nicht davon, handelt also ohne subjektives Rechtfertigungselement.
Beispiel: A schlägt B ins Gesicht. A wusste dabei nicht, dass B gerade seinerseits ausgeholt hatte, um A zu schlagen. Objektiv lag folglich eine Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB vor.
Die Behandlung des umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtums ist in zweierlei Hinsicht umstritten:
Benötigt man ein subjektives Rechtfertigungselement?
Zunächst ist es umstritten, ob man überhaupt ein subjektives Rechtfertigungselement benötigt. Eine Mindermeinung verneint dies, während die h.M. ein subjektives Rechtfertigungselement für erforderlich hält.
Welche Rechtsfolgen hat es, wenn es fehlt?
Innerhalb der h.M. ist dann umstritten, welche Rechtsfolgen bestehen, wenn das subjektive Rechtfertigungselement beim umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum fehlt. Die h. Lit. will hier nur wegen Versuchs bestrafen, während der BGH die Tat als rechtswidrig ansieht und wegen einer vollendeten vorsätzlichen Tat bestraft.
Zum subjektiven Rechtfertigungselement haben wir einen eigenen, umfassenden Artikel für Dich verfasst. Darin gehe ich u.a. auch ausführlicher auf die beiden Streitstände ein: Subjektives Rechtfertigungselement: alle Probleme und Streitstände.
Natürlich findest Du diese Problematik auch in unserem Smart Skript Strafrecht AT 1!
3. Irrtümer auf der Schuldebene
Auch im Rahmen seiner Schuld kann der Täter sich in zweierlei Hinsicht irren:
- Entschuldigungstatbestandsirrtum (§ 35 Abs. 2StGB)
- Umgekehrter Entschuldigungstatbestandsirrtum
a) Entschuldigungstatbestandsirrtum, § 35 Abs. 2 StGB
Der Entschuldigungstatbestandsirrtum ist in § 35 Abs. 2 StGB geregelt:

Bei dem Entschuldigungstatbestandsirrtum nimmt der Täter irrtümlich einen Sachverhalt an, bei dessen tatsächlichem Vorliegen er aufgrund des entschuldigenden Notstands gem. § 35 Abs. 1 S. 1 StGB entschuldigt wäre.
Wenn der Irrtum unvermeidbar war, ist der Täter entschuldigt. Andernfalls ist seine Strafe zu mildern nach § 49 Abs. 1 StGB.
Vermeidbar ist in diesem Sinne ein Irrtum, wenn der Irrende nicht alles zu seiner betreffenden Orientierung getan hat, was billigerweise von ihm zu verlangen ist. Entscheidend ist also, ob der Täter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten und intellektuellen Fähigkeiten Schuldeinsicht hätte erreichen können.
Beispiel: Der Täter gibt mit einem Gewehr einen tödlichen Schuss auf einen Passanten ab. Der Täter weiß dabei nicht, dass der Passant selbst unmittelbar davor stand, den Täter zu erschießen. Es bestand mithin seitens des Täters aus objektiver Sicht eine Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB.
Das subjektive Rechtfertigungselement fehlt jedoch: Während die herrschende Lehre vorliegend wegen eines versuchten Totschlags gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB bestraft, nehmen Rechtsprechung und Teile der Lehre eine Strafbarkeit wegen eines vollendeten Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB an (evtl. Mordmerkmale gem. § 211 Abs. 2 StGB bleiben vorliegend außer Betracht).
Nach der Rechtsprechung liegt dann aber ein Entschuldigungstatbestandsirrtum vor, weshalb der Täter bei Unvermeidbarkeit des Irrtums entschuldigt wäre und bei Vermeidbarkeit die Strafe des Täters gem. § 35 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern wäre.
Hinweis: Dieses Fallbeispiel zeigt, wie wichtig es ist, klausurtaktisch zu denken. Zwar sind beide Ansichten hier natürlich gleichermaßen richtig und in diesem Sinne in der Klausur vertretbar. Wenn man sich allerdings für die Lehre entscheidet, schöpft man den Sachverhalt nicht vollständig aus, da man dann nicht mehr auf die Frage des Entschuldigungstatbestandsirrtums eingehen kann.
Bei anderen Entschuldigungsgründen (z.B. übergesetzlicher entschuldigender Notstand, Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens) kommt eine analoge Anwendung des § 35 Abs. 2 StGB in Betracht.
b) Umgekehrter Entschuldigungstatbestandsirrtum
Bei dem umgekehrten Entschuldigungstatbestandsirrtum liegt tatsächlich ein Sachverhalt vor, der aufgrund des Bestehens des entschuldigenden Notstands gem. § 35 Abs. 1 StGB (oder anderer Entschuldigungsgründe) den Täter entschuldigen würde.
Der Täter weiß jedoch nicht um das betreffende Bestehen, handelt also ohne subjektives Entschuldigungselement.
Dieser umgedrehte Entschuldigungstatbestandsirrtum ist unbeachtlich und der Täter damit strafbar, da er sich nicht in einer seelischen Konfliktlage befindet. Auf einer solchen beruht jedoch gerade die strafausschließende Wirkung von Entschuldigungsgründen.
III. Irrtümer in rechtlicher Hinsicht (falsche rechtliche Bewertung der Tat durch den Täter)
Sehen wir uns nun an, wie es strafrechtlich zu bewerten ist, wenn der Täter sich in rechtlicher Hinsicht irrt.
Dabei gehen wir wieder systematisch vor und schauen uns zunächst die Irrtümer auf Tatbestandsebene an, bevor wir uns dann mit den Irrtümern auf der Ebene der Rechtswidrigkeit und der Schuld beschäftigen.
1. Rechtliche Fehlvorstellungen auf Tatbestandsebene
Bei den rechtlichen Irrtümern über Tatbestandsmerkmale ist zwischen dem Verbotsirrtum nach § 17 StGB und dem umgekehrten Verbotsirrtum zu unterscheiden.
a) Verbotsirrtum: § 17 StGB

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter die seine Tat unmittelbar betreffende Verbotsnorm nicht kennt, sie für ungültig hält oder infolge unrichtiger Auslegung zu Fehlvorstellungen über ihren Geltungsbereich gelangt und ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun.
Bei Vermeidbarkeit des Irrtums entfällt die Strafbarkeit, andernfalls kann die Strafe nach § 17 S. 2 iVm § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden (siehe schon oben).
Bsp: A schenkt seiner Freundin F einen gestohlenen Ring. F nimmt diesen Ring trotz Kenntnis seiner Herkunft an, da sie überzeugt ist, dass nur das „Ankaufen“ verboten sei, nicht hingegen das bloße „Erlangen“ von Diebesbeute.
Vorliegend ist F wegen Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB strafbar. So ist bereits das Erlangen einer gestohlenen Sache für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Hehlerei ausreichend. An der Vermeidbarkeit des Irrtums bestehen keine Zweifel, da F die deliktische Herkunft des Schmucks kannte.
Die damit verbundene Strafe kann aufgrund von § 17 S. 2 StGB jedoch gem. § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
b) Umgekehrter Verbotsirrtum
Bei dem umgekehrten Verbotsirrtum bewertet der Täter einen Sachverhalt rechtlich falsch und nimmt irrtümlich eine eigene Strafbarkeit an.
Dies kann auf der irrigen Annahme der Verwirklichung einer tatsächlich nicht existierenden Verbotsnorm, der unzutreffenden Subsumtion des Täterverhaltens unter eine Verbotsnorm oder der irrigen Annahme der Verletzung einer in Wirklichkeit nicht verletzten Handlungspflicht beruhen.
Vorliegend bleibt der Täter straflos, da er sein in Wirklichkeit strafloses Verhalten lediglich fehlerhaft (wahnhaft) für verboten und damit strafbar hält.
Bsp.: A nimmt irrtümlich an, durch das Ausstoßen des Fluchs „Kruzifix noch mal!“ den gesetzlichen Tatbestand der „Gotteslästerung“ erfüllt zu haben. Mangels eines einschlägigen gesetzlichen Tatbestands bleibt A vorliegend straflos.
2. Rechtliche Fehlvorstellungen auf Rechtswidrigkeitsebene
Hier sind die folgenden beiden Fehlvorstellungen zu unterscheiden:
- Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum)
- Umgekehrter Erlaubnisirrtum (umgekehrter indirekter Verbotsirrtum: Wahndelikt)
a) Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum)
Der Erlaubnisirrtum liegt beim Überschreiten der Grenzen eines Rechtfertigungsgrunds oder bei der irrigen Annahme eines rechtlich nicht anerkannten Rechtfertigungsgrunds vor.
Die Rechtsfolgen des Erlaubnisirrtums bestimmen sich nach denselben Grundsätzen wie diejenigen des Verbotsirrtums gem. § 17 StGB.
Bsp: A sticht die Reifen des Autos seines Nachbarn durch, weil er glaubt, dass er aus Umweltschutzgründen dazu berechtigt sei, ein Dieselfahrzeug lahmzulegen. Da kein derartiger Rechtfertigungsgrund existiert, befindet sich A in einem Erlaubnisirrtum.
b) Umgekehrter Erlaubnisirrtum (umgekehrter indirekter Verbotsirrtum: Wahndelikt)
Bei dem umgekehrten Erlaubnisirrtum bewertet der Täter einen Sachverhalt rechtlich falsch und nimmt irrtümlich eine eigene Strafbarkeit aufgrund der irrigen Annahme an, dass die Voraussetzungen eines tatsächlich vorliegenden Rechtfertigungsgrunds nicht erfüllt seien.
Dies ist ein strafloses Wahndelikt, da er sein objektiv nicht strafbares Verhalten fälschlicherweise als strafbar bewertet.
Bsp: A tötet B aus Notwehr. Er ist jedoch fälschlicherweise der Ansicht, dass das Notwehrrecht gem. § 32 StGB nicht zur Tötung eines anderen Menschen berechtigen würde.
3. Rechtliche Fehlvorstellungen auf Schuldebene
Irrt sich der Täter in rechtlicher Hinsicht über die Bewertung des Sachverhalts, sind auf der Schuldebene die folgenden Irrtümer zu unterscheiden:
- Entschuldigungsirrtum
- Umgekehrter Entschuldigungsirrtum
a) Entschuldigungsirrtum
Hier bewertet der Täter einen Sachverhalt rechtlich falsch und nimmt irrtümlich eine eigene Straflosigkeit aufgrund der irrigen Annahme eines rechtlich nicht anerkannten Entschuldigungsgrunds oder eines zu weiten Ausdehnens der Grenzen eines rechtlich anerkannten Entschuldigungsgrunds an.
Der Entschuldigungsirrtum ist unbeachtlich. Schließlich weiß der Täter, dass er Unrecht begeht. Er beurteilt nur die Strafbarkeit seines Verhaltens falsch.
Bsp: Ein Passant erschießt einen Taschendieb, um sein Eigentum zu schützen. Der Passant ist dabei der felsenfesten Überzeugung, dass er aufgrund des entschuldigenden Notstands gem. § 35 Abs. 1 S. 1 StGB entschuldigt sei.
Vorliegend ist der Passant wegen eines Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar. Ein entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB ist nicht einschlägig, da das bloße Eigentum nicht zu den notstandsfähigen Rechtsgütern zählt.
b) Umgekehrter Entschuldigungsirrtum
Bei dem umgekehrten Entschuldigungsirrtum denkt der Täter, dass die Voraussetzungen eines tatsächlich vorliegenden Entschuldigungsgrunds nicht erfüllt seien.
Der umgekehrte Entschuldigungsirrtum ist unbeachtlich, womit eine Strafbarkeit des Täters ausscheidet. So reicht es für eine schuldausschließende Wirkung eines Entschuldigungsgrunds aus, wenn sich der Täter tatsächlich in einer seelischen Konfliktlage befindet, auf der die strafausschließende Wirkung von Entschuldigungsgründen gerade beruht.
Bsp: A zwingt den Beschäftigten B eines Juweliergeschäfts mit Todesdrohungen zu einem Diebstahl von Schmuck aus dem betreffenden Laden.
B meint irrtümlich, dass die von ihm ausgeführte Diebstahlshandlung nicht aufgrund des entschuldigenden Notstands gem. § 35 Abs. 1 S. 1 StGB entschuldigt sei.
B hat sich, da § 35 Abs. 1 S. 1 StGB objektiv erfüllt ist, nicht wegen eines Diebstahls strafbar gemacht.
IV. Der Doppelirrtum in der Jura Klausur
Bei dem Doppelirrtum nimmt der Täter irrtümlich einen Sachverhalt an, bei dessen tatsächlichem Vorliegen eine objektive Rechtfertigungslage bestehen würde (Komponente des Erlaubnistatbestandsirrtums), wobei er zusätzlich die Grenzen des betreffenden Rechtfertigungsgrunds zu weit ausdehnt (Komponente des Erlaubnisirrtums).
Der Täter irrt in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht.
a) Rechtliche Behandlung des Doppelirrtums
Der letztere Umstand spricht dagegen, die vorliegende Irrtumskonstellation als Erlaubnistatbestandsirrtum zu behandeln.
Insbesondere darf ein Täter, der sich neben dem Sachverhalt auch über die rechtliche Bewertung seines Verhaltens irrt, nicht bessergestellt werden als ein Täter, der sich tatsächlich in einer Rechtfertigungslage befindet, sich aber durch das irrtümlich zu weite Ausdehnen des Rechtfertigungsgrunds über dessen Grenzen irrt.
Vielmehr kommt ein Erlaubnisirrtum in Betracht, dessen Rechtsfolgen sich nach denselben Grundsätzen bestimmen wie diejenigen des Verbotsirrtums gem. § 17 StGB.
In diesem Sinne ist das Unrechtsbewusstsein und damit die Schuld des Täters gem. § 17 S. 1 StGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Erlaubnisirrtum aus der Sicht des Täters zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung gem. § 8 StGB unvermeidbar war. Andernfalls ist eine Strafmilderung gem. § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.
b) Sachverhalt Beispielsfall
Ein Ehemann erschießt seine Ehefrau, da er irrtümlich davon ausgeht, dass sie ihn mit einem Messer erstechen wolle. Tatsächlich hatte die Ehefrau lediglich vor, mithilfe des Messers das gemeinsame Abendessen zuzubereiten.
Dem Ehemann wäre es als geübtem Schützen unschwer möglich gewesen, die Ehefrau durch einen Schuss in die Beine oder andere nicht lebensnotwendige Körperteile angriffsunfähig zu machen. Er nahm jedoch irrtümlich an, dass jedes Mittel zur Abwehr eines Angriffs erlaubt sei und rechtfertigend wirke.
c) Lösung Beispielsfall
Vorliegend ist der Ehemann wegen eines Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar.
Er unterlag einem Doppelirrtum.
Zum einen nahm er auf der Sachverhaltsebene fälschlicherweise an, dass eine objektive Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB vorlag.
Zum anderen vertrat der Ehemann auf rechtlicher Ebene die nicht zutreffende Ansicht, dass eine Notwehrhandlung nicht objektiv erforderlich sein müsse, also jedes Abwehrmittel rechtfertigend wirke.
Ein solcher Doppelirrtum wird rechtlich nach zutreffender Ansicht als Verbotsirrtum gem. § 17 StGB behandelt, der in der vorliegenden Konstellation als unbeachtlich bewertet werden kann und dementsprechend einer Strafbarkeit des Ehemanns nicht entgegensteht.
Der Irrtum des Ehemanns war vorliegend vermeidbar. Dass eine Notwehrhandlung zur Abwehr des Angriffs geeignet sein muss und dass der Täter bei dem Vorliegen mehrerer gleichwirksamer Abwehrmittel das mildeste Mittel auszuwählen habe, hat nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch juristischen Laien bekannt zu sein (andere Meinung bei entsprechender Begründung in der vertretbar).
V. Fazit zur strafrechtlichen Irrtumslehre: mehr als nur der ETBI!
Den ETBI kennt jeder Jurastudierende. Weniger bekannte Irrtumskonstellationen werden aber häufig in Klausuren schlicht übersehen.
Die Irrtümer sind aber zu Unrecht ein verhasstes Thema in der Juraklausur. Wenn Du diese systematisch angehst und Dir nacheinander die folgenden Fragen beantwortest, wirst Du in der Klausur an keinem strafrechtlichen Irrtum mehr scheitern:
- Auf welcher Ebene (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) liegt der Irrtum vor?
- Irrtum über Tatsachen oder in rechtlicher Hinsicht?
- Direkter oder umgekehrter Irrtum?
Ich hoffe, dass Dir unsere kleine Übersicht den Zugang zur strafrechtlichen Irrtumslehre vereinfacht und Dir die Prüfungsangst davor genommen hat. Gerne kannst Du Dein Wissen hierzu mit unseren Skripten vertiefen und festigen.
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Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie und des Jura Essentials Verlags (Unternehmen der Kraatz Group)
Autor der Smart Skripten im Strafrecht
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