- 3. Juli 2026
- Posted by: Roman Dahl
- Category: Öffentliches Recht
Die Wahlrechtsgrundsätze formulieren elementare Anforderungen an demokratische Wahlen und sind somit von essenzieller Bedeutung für unsere Staatsprinzipien. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass sie auch Gegenstand von Examensklausuren und mündlichen Prüfungen sind. Leider sind die Wahlrechtsgrundsätze im Grundgesetz nur pauschal aufgezählt. Sie werden weder näher beschrieben, noch sind sie vollständig aufgelistet. Welche Wahlrechtsgrundsätze gibt es eigentlich? Was für verschiedene Ausprägungen haben sie? Sind die Wahlrechtsgrundsätze auf alle oder nur auf bestimmte Wahlen anwendbar? Welche Klausurprobleme können sich im Zusammenhang mit Examensklausuren ergeben und wie sind jene Probleme zu lösen? Dieser Beitrag beantwortet euch diese Fragen!
Wahlrechtsgrundsätze in Jura-Klausuren?
Bei den Wahlrechtsgrundsätzen handelt es sich um grundlegende Regeln, nach denen Wahlen durchgeführt werden. Sie sind in Art. 38 I 1 GG und somit tief in der Verfassung verankert. Daher begegnen sie euch im Rahmen von Klausuren im Staats- und Verfassungsrecht. Das Wahlprüfungsverfahren ist gem. Art. 41 I GG erst einmal nur dem Bundestag vorbehalten. Gem. Art. 41 II GG kann der einzelne Wähler vor dem Bundesverfassungsgericht jedoch diese Entscheidung des Bundestages überprüfen lassen und somit ebenfalls Rechtsschutz erlangen. Bei der Verletzung subjektiver Rechte wäre gegebenenfalls auch die Verfassungsbeschwerde gem. Art. 94 I Nr. 4a GG statthaft. Egal auf welchem Weg, am Ende hat das Bundesverfassungsgericht über Verletzungen der Wahlrechtsgrundsätze zu entscheiden. Grundsätzliches zum Bundesverfassungsgericht könnt ihr in diesem Beitrag nachlesen -> Die Staatsorgane Bundespräsident, Bundesversammlung und Bundesverfassungsgericht.
Allgemeines zu verfassungsrechtlichen Klausuren findet ihr zudem in diesem Beitrag -> Verfassungsrechtliche Klausuren ohne Auswendiglernen meistern!
A. Rechtliche Grundlage?
Dass es überhaupt derartige Wahlrechtsgrundsätze gibt, ist dem Grundsatz der Volkssouveränität gem. Art. 20 GG geschuldet.
Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Um diesen Grundsatz zu gewährleisten, sind in Art. 38 I 1 GG wesentliche Grundregeln zur Wahl des Bundestages festgehalten worden. Eine nähere Ausgestaltung zur Wahl unseres obersten Legislativorgans wurde gem. Art. 38 III GG durch das Bundeswahlgesetz vorgenommen.
Wortlaut des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. …..
…
Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
In § 1 BWG wird die Aufzählung noch einmal widerholt.
B. Anwendbarkeit?
Art. 38 GG sowie das Bundeswahlgesetz beziehen sich dabei natürlich ausdrücklich auf die Wahl des Bundestages. Über das Homogenitätsgebot i.S.d. Art. 28 I GG gelten diese Wahlrechtsgrundsätze jedoch auch in den Ländern, Kreisen und Gemeinden und sind darüber hinaus auch bei allen Wahlen zu Volksvertretungen anzuwenden.
Wortlaut Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG:
Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
Vermutlich werden euch die Wahlrechtsgrundsätze in Klausuren jedoch nur im Zusammenhang mit der Bundestagswahl begegnen. Daher gehen wir nachfolgend – insbesondere bei unseren Ausführungen zu etwaigen Problemen – auf die Konstellationen rund um die Wahl der deutschen Parlaments ein.
C. Die Wahlrechtsgrundsätze?
Wie oben bereits beschrieben sind die Wahlrechtsgrundsätze in Art. 38 I 1 GG und § 1 I 2 BWG niedergeschrieben. Es lassen sich fünf Grundsätze ausdrücklich ablesen. Zudem gibt es noch einen weiteren ungeschriebenen Wahlrechtsgrundsatz!

Achtung: Teilweise gehen die verschiedenen Grundsätze auch ineinander über und lassen sich nicht exakt abgrenzen. Die nachstehenden Problemfälle könnt ihr ggf. also auch bei einem anderen Grundsatz ansprechen.
I. Allgemeine Wahlen?
Der erste Wahlrechtsgrundsatz ist die Allgemeinheit der Wahl gem. Art. 38 I 1 Var. 1 GG. Er besagt, dass alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von Geschlecht, Bildung, Einkommen, Beruf, Konfession oder sonstiger Überzeugung an den Wahlen teilnehmen dürfen. Dabei ist sowohl das sog. aktive Wahlrecht (also das Recht selbst zu wählen) als auch das passive Wahlrecht (das Recht, als Bewerber gewählt werden zu dürfen) erfasst.
Bei diesem Wahlrechtsgrundsatz handelt es sich um eine spezielle Ausformung der Gleichheitsrechte aus Art. 3 GG und aus Art. 33 GG. -> Daher ist es nicht verwunderlich, dass es aus sachlichen Gründen durchaus auch „Ungleichbehandlungen“ geben darf. Einschränkungen finden sich an verschiedenen Stellen im Grundgesetz, z.B. in Art. 55 GG wird das passive Wahlrecht zur Wahl zum Bundespräsidenten eingeschränkt. Auch im Bundeswahlgesetz, insbesondere in § 12 BWG und § 13 BWG, sind Einschränkungen normiert.
1. Einschränkung aufgrund des Alters?
Gem. Art 38 II GG und § 12 I Nr. 1 BWG wird der Wahlgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl durch ein Mindestalter eingeschränkt.
Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 GG:
Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Mit dem ersten Halbsatz wird hier das aktive und mit dem zweiten Halbsatz das passive Wahlrecht beschränkt. Hintergrund dieser Altersbeschränkung ist, dass der Wähler die politische Einsichtsfähigkeit und Reife aufweisen muss, um das nötige Demokratieverständnis zu haben.
a. Herabsetzung des Alters?
Ob dies mit der starren Begrenzung des Lebensalters tatsächlich gewährleistet wird, kann freilich bezweifelt werden. Insofern gibt es stets neue Diskussion um eine Herabsetzung des Wahlalters. Diese Thematik kann euch vor dem Hintergrund des Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl auch in Klausuren begegnen. Grundsätzlich kann eine solche Herabsetzung des Wahlalters zulässig sein. Euch sollte in der Klausur aber bewusst sein, dass das Wahlalter mit Art. 38 II GG in der Verfassung verankert ist! Für eine solche Herabsetzung bräuchte es mithin eine Änderung des Grundgesetz und folglich eine entsprechende Mehrheit i.S.d. Art. 79 II GG.
b. Einführung eines Kinderwahlrechts?
Ein weiteres in Klausuren auftauchendes Problem ist die Einführung eines sog. Kinderwahlrechts. Damit würden Kinder, vertreten durch ihre Eltern, wahlberechtigt sein. Auch ein Familienwahlrecht wird gelegentlich thematisiert, sodass Eltern entsprechend der Anzahl ihrer Kinder mehrere Stimmen abgeben könnten. Die herrschende Ansicht hält diese Überlegung jedoch für verfassungswidrig. Das Kinderwahlrecht würde gegen den höchstpersönlichen Charakter der Fahl verstoßen und ist somit nicht mit dem Demokratieprinzip vereinbar. Das Familienwahlrecht verstößt zudem auch gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Stimmen (dazu unten mehr).
2. Nur deutsche dürfen wählen?
Bei der Bundestagswahl sind gem. § 112 I BWG alle Deutschen i.S.d. Art. 116 I GG wahlberechtigt.
Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG:
Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Streng genommen ist die Staatsangehörigkeit jedoch keine Einschränkung des Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit, weil das Grundgesetz bereits in der Präambel auf das deutsche Volk abstellt. Auch an anderen Stellen des Grundgesetzes wird ausdrücklich vom deutschen Volk gesprochen, beispielsweise in Art. 20 GG und auch in Art. 38 I 2 GG. Schließlich wird auch zwischen Deutschen- und Jedermannsgrundrechten differenziert. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass Art. 38 I 1 GG ohnehin nur „deutsche“ erfasst.
3. Einschränkung aufgrund des Wohnsitz?
Neben der deutschen Staatsangehörigkeit ist gem. § 12 I Nr. 2 BWG zudem erforderlich, dass die Wählerin/der Wähler am Wahltag bereits seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich in der Bundesrepublik aufhält. Das ist eine Einschränkung des Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Der Gedanke hinter dieser Einschränkung ist einfach: Ohne besondere Beziehung zu Deutschland soll es an einer ausreichenden Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland fehlen, die Voraussetzung dafür ist, eine reflektierte Wahlentscheidung treffen zu können
Besonders problematisch wird diese Einschränkung bei sog. Auslandsdeutschen, also Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die aber im Ausland gemeldet sind. Gem. § 12 I Nr. 2 BWG dürften diese überhaupt nicht wählen. Deswegen wird ihr Wahlrecht separat in § 12 II BWG geregelt.
Wahlrecht der Auslandsdeutschen?
Problematisch wird diese Einschränkung bei sog. Auslandsdeutschen, also Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die aber im Ausland gemeldet sind. Nach § 12 I Nr. 2 BWG dürften diese trotz deutscher Staatsangehörigkeit überhaupt nicht wählen. Deswegen wurde früher in § 12 II 1 BWG a.F geregelt, dass Auslandsdeutsche wählen dürfen, wenn sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland eine Wohnung hatten. Mit Beschluss vom 04.07.2012 (-2 BvC 1/11 und 2 BvC 2/11-) erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung jedoch für unvereinbar mit dem Wahlrechtsgrundsatz der Allgemeinheit. Der heute geltende § 12 II BWG ermöglicht Auslandsdeutschen zu wählen, wenn sie (Nr. 1) nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland eine Wohnung hatten oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder (Nr. 2) aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland sind. Da sie aber in keinem Wählerverzeichnis geführt sind, müssen sie zusätzlich einen schriftlichen Antrag stellen.
II. Unmittelbarkeit der Wahl?
Der zweite Wahlrechtsgrundsatz ist die Unmittelbarkeit der Wahl. Er bedeutet die Direktwahl durch die Wählerinnen und Wähler. Demnach dürfen keine Zwischeninstanzen eingeschaltet werden. Delegierte oder Wahlmänner, wie beispielsweise bei der Präsidentschaftswahl in den USA, werden durch den Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit verboten (auf Kommunalebene hierzu: BVerfG, Beschl. v. 15.02.1987, – 2 BvR 134, 268/76-). Außerdem muss das Wahlverfahren so transparent aufgebaut sein, dass der Wähler erkennen kann, welche Personen konkret zur Wahl stehen und wie sich die eigene Stimme auswirken kann, vgl. (auch zur Ersetzung entfallender Überhangmandate durch nachrückende Listenmandate) BVerfG, Beschl. v. 26.02.1998, -2 BvC 28/96-.
Problem Listenwahl?
Bedenken wegen dem Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit haben sich früher einmal in Bezug aus die Listenwahl ergeben. Hierbei wählt der Wähler nicht unmittelbar eine einzelne Person, sondern von einer Partei auf einer Liste aufgestellte Personen (beispielsweise bei der Bundestagswahl über die Zweitstimmen, § 27 BWG). Insofern könnte man argumentieren, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gewahrt ist, weil die Parteien (als Zwischeninstanz) Einfluss auf das konkrete Wahlergebnis nehmen könnten. Mit seiner Grundsatzentscheidung (v. 03.07.1957, -2 BvR 9/56-) erklärte das Bundesverfassungsgericht das System der starren Liste jedoch für mit dem Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit i.S.d. Art. 38 I 1 GG vereinbar. Bei den starren Listen werden die Listen vor der Wahl veröffentlicht und beinhalten eine feststehende Reihenfolge der Kandidaten, die nicht verändert werden kann. Der Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit ist dahingehend gewährleistet, dass jede Stimme einem bestimmten bzw. bestimmbaren Wahlbewerber zugerechnet werden kann und es keine Möglichkeit einer nachträglichen Einflussnahme gibt.
III. Freie Wahlen?
Ein weiterer Wahlrechtsgrundsatz ist die Freiheit der Wahl i.S.d. Art. 38 I 1 Var. 3 GG. Das bedeutet, dass die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Wahlentscheidung nicht beeinflusst oder unter Druck gesetzt werden dürfen. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistet, dass der Wähler seinen wirklichen Willen unverfälscht zum Ausdruck bringen und vor allem sein Wahlrecht ohne Zwang von außen ausüben kann. Insbesondere wird auch der offene Prozess der freien Meinungsbildung geschützt.
1. Problem: Wahlpflicht?
Ein häufiges Thema in Klausuren und mündlichen Prüfungen ist die Frage nach einer möglichen Wahlpflicht. Diese Thematik wurde in der Vergangenheit u.a. mit der Intention diskutiert, eine möglichst große politische Partizipation zu gewährleisten. Nach herrschender Meinung würde eine solche Wahlpflicht aber nicht nur gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) verstoßen, sondern auch einen Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Freiheit der Wahl bedeuten!

Schließlich ist auch die Entscheidung nicht zu wählen eine politische Stellungnahme! Insofern würde eine Wahlpflicht nicht nur Art. 2 I GG und den Wahlrechtsgrundsatz der Freiheit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG, sondern überdies auch noch die Meinungs(äußerungs)freiheit gem. Art. 5 I GG verletzen!
2. Problem: Wahlwerbung?
Ein weiteres Problem mit Blick auf die Freiheit der Wahl ist auch die Wahlwerbung. Hier muss zwischen dem öffentlichen Sektor und dem privaten Bereich differenziert werden.
a. Wahlwerbung durch öffentliche Stellen?
Das Bundesverfassungsgericht beurteilt die Zulässigkeit von Wahlwerbung durch staatliche Stellen anhand des Neutralitätsgebot und dem Recht auf Chancengleichheit der Parteien i.S.d. Art. 21 GG. Insofern ist amtliche Wahlwerbung und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung unter Einschränkungen zulässig. Solange die Neutralitätspflicht nicht verletzt wird, sind Handlungen mit dem Wahlrechtsgrundsatz der freien Wahl vereinbar. Soweit Staatsorgane, Regierungsmitglieder und Behörden im Vorfeld von Wahlen an politischen Meinungskämpfen teilnehmen, ist ein Rückgriff auf ihr Amt und die damit verbundenen Mittel und Möglichkeiten unzulässig (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.03.1977, – 2 BvE 1/76- sowie Urt. v. 16.12.2014 m.w.N.).

Eine besondere Thematik ist die Zulässigkeit von Wahlwerbespots bei Rundfunkanstalten und öffentlich-rechtlichen Medien. Auch hier sind inhaltliche Zensuren oder Ablehnungen durch den Sender vor dem Hintergrund der Neutralität verboten. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn die Partei mit dem Werbespot Straftatbestände (z.B. Volksverhetzung) verwirklicht oder durch das Bundesverfassungsgericht formell verboten ist (BVerfG, Beschl. v. 14.02.1987, – 2 BvR 523/75-).
b. Wahlwerbung durch Private?
Sonstige Wahlwerbungen im privaten Raum sind grundsätzlich keine Beeinträchtigung des Wahlrechtsgrundsatz der Freiheit der Wahl. Vielmehr ist gerade auch diese Wahlwerbung durch die Parteien selbst ein Teil der demokratischen und freien Willensbildung – der Bürger muss von verschiedenen politischen Lagern umworben werden und kann sich seine eigene Meinung bilden. So sind beispielsweise Plakatwerbungen durch Parteien zulässig. Aber Achtung: Diese Wahlpropaganda wird unmittelbar durch § 32 Abs 1 BWG eingeschränkt. Auch Wahlempfehlungen durch sonstige private Dritte sind zulässig. (vgl. zum sog. Hirtenwort bei der Kommunalwahl in NRW: BVerwG, Urt. v. 17.01.1964 – VII C 50.62).
IV. Gleichheit der Wahlen?
Der vierte Wahlrechtsgrundsatz ist die Gleichheit der Wahl gem. Art. 38 I 1 Var. 4 GG. Im Grunde bezeichnet dieser Wahlrechtsgrundsatz, dass jedermann sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben können soll. Dieser Grundsatz hat jedoch verschiedene Ausprägungen:
Als erstes umfasst der Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl sowohl die aktive Wahlrechtsgleichheit (der Wählerstimmen) als auch die passive Wahlrechtsgleichheit (gleich Chancen und Bedingungen für die Wahlkandidaten). Da sich dieser Grundsatz nicht nur auf die Wahl selbst, sondern auch auf die Wahlvorbereitung, die Zulassung zur Wahl, Wahlwerbung usw. ausdehnt, können viele der oben bereits angesprochenen Probleme auch hier diskutiert werden.
Bei der aktiven Wahlrechtsgleichheit (also bei den abgegebenen Stimmen der Wähler) gibt es jedoch noch eine weitere Unterdifferenzierung: Einerseits folgt aus der Wahlrechtsgleichheit, dass jeder dieselbe Anzahl von Stimmen hat und jede Stimme gleich viel gewichtet ist (sog. „Zählwertgleichheit“). Andererseits muss jede Stimme gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments haben. („Erfolgswertgleichheit“).
Problem: 5%-Klausel?
Das wohl prominenteste Problem um die Wahlrechtsgrundsätze ist und war die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der 5%-Hürde. Diese Regelung (§ 6 III 1 BWG i.d.F. vor der Reform 2023 bzw. § 4 II Nr. 2 BWG aktueller Fassung) bestimmt, dass Parteien nur dann in den Bundestag einziehen, wenn sie im gesamten Wahlgebiet (also bei den Zweitstimmen) bundesweit mindestens 5% erreicht haben. Dadurch entfällt natürlich der Erfolgswert von all jenen Stimmen, die für eine Partei gestimmt haben, die schlussendliche überhaupt nicht im Bundestag vertreten ist. Damit stellt die 5%-Klausel grundsätzlich eine Einschränkung des Wahlrechtsgrundsatz der „Erfolgswertgleichheit“ dar. Hier eine grobe und zusammenfassende Erklärung der Rechtslage von vor der Reform des Bundeswahlgesetz von 2023 bis zum prominenten Urteil des Bundesverfassungsgericht aus dem Juli 2024.
Rechtslage vor der Reform
Nach dem alten Bundeswahlgesetz (bis 2023) betrug die gesetzliche Mitgliederzahl im Bundestag gem. § 1 I 1 BWG a.F. 598 Abgeordnete. Die Bundestagswahl selber ist eine sog. „personalisierte Verhältniswahl“ .
- „Personalisiert“ wegen der Erststimmte (-> In jedem Wahlkreis werden nur dort antretende Kandidaten der Parteien gewählt. Damit jeder noch so kleine Ort im Bundestag vertreten ist, zog der Sieger jedes Wahlkreises automatisch in den Bundestag ein – sog. Insgesamt gibt es in Deutschland (gem. § 2 II BWG n.F. i.V.m. Anlage 2) 299 Wahlkreise, sodass genau 299 Abgeordnete durch die Erststimme in den Bundestag einziehen. Also genau die Hälfte des früheren Bundestages sollte aus Direktmandaten bestehen.)
- „Verhältniswahl“ wegen der Zweitstimme (-> Das Verhältnis der Zweitstimmen stellt das bundesweite Verhältnis der Wahl dar. Damit der Bundestag dementsprechend gerecht aufgestellt wird, soll dieses Verhältnis im Idealfall 1 zu 1 abgebildet werden. Also: die zweite Hälfte des Bundestages (die übrigen 299 Sitze) werden je nach %-Zahl aus den Zweitstimmen besetzt.)
5%-Klausel
Allerdings sollte vermieden werden, dass jede kleine Partei, die ggf. auch nur 1% erhalten hat, in den Bundestag einzieht und das Parlament aufgrund der dadurch entstehenden „Zersplitterung“ nur noch sehr mühsam bzw. gar keine Entscheidungen mehr treffen kann. Damit der Bundestag also funktionsfähig bleibt, gab es als Ausnahme zu diesem „Verhältniswahl-Grundsatz“ die sog. 5%-Klausel gem. § 6 II BWG a.F. -> Allerdings gab es zwei Ausnahmen zu diesem Grundsatz:
- Einerseits die sog. Grundmandatsklausel (Wer zumindest drei Direktmandate über die Erststimmen holt, kommt in den Bundestag auch wenn er bundesweit unter 5% der Zweitstimmen bleibt.)
- Andererseits die Ausnahme für nationale Minderheiten (Parteien, die gar nicht bundesweit vertreten sind -> z.B. der SWS)
Mit seinem Urteil v. 10.04.1997 (- 2 BvC 3/96-) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese Regelungen, insbesondere die 5% Klausel und die Grundmandatsklausel als Ausnahme hierzu, verfassungsgemäß und mit dem Wahlrechtsgrundsätzen vereinbar sind.
Problem nach der alten Rechtslage
Probleme entstanden durch die sog. „Überhangmandate“. Das ist die Situation, dass eine Partei über die Erststimmen mehr Wahlkreise gewinnt und somit automatisch mit mehr Direkt-Kandidaten in den Bundestag einzieht, als ihr nach dem Verhältnis der Zweitstimmen überhaupt zustehen würde. -> 2005 gab es 16 und 2009 sogar 24 Überhangmandate. Damit wurde der Bundestag größer als die gesetzlich vorgesehenen 598 Sitze.
Weil diese Überhangmandate dazu führten, dass der Bundestag nicht mehr „gerecht“ (also dem bundesweiten Verhältnis der Zweitstimmen entsprechend) aufgestellt war, entschied das Bundesverfassungsgericht 2012 (Urt. v. 25.07.2012 – 2BvF 3/11-), dass das Bundeswahlrecht nicht mehr dem Charakter einer „Verhältniswahl“ entspricht! -> Der Bundestag löste dies 2013 mit einer Reform, wonach die Überhangmandate zwar weiter bestehen blieben, aber zusätzlich (um das Verhältnis aus den Zweitstimmen zu erreichen) wurden vollumfänglich sog. Ausgleichsmandate zugelassen. => Diese Reform von 2013 war der Auslöser für das Problem des viel zu großen Bundestag. 2017 wuchs der Bundestag durch Überhang- und Ausgleichsmandate auf über 700 Abgeordnete.
Erster Lösungsansatz ging fehl
Die erste Gegenmaßnahme wurde 2020 von der großen Koalition unternommen: Sie beschloss eine Reform des Bundeswahlgesetz, wonach bis zu drei Direktmandate nicht mehr ausgeglichen werden sollten (Lösung zulasten des „Verhältniswahl-Grundsatz“). -> Das hatte jedoch keinen Effekt: Weil die CSU 2021 in Bayern so viele Direktmandate gewann, endete der Bundestag, obwohl drei Überhangmandate nicht ausgeglichen wurden, trotzdem bei 736 Abgeordneten.
Reform von 2023
Um endlich eine Lösung für dieses Problem zu finden, reformierte die Ampelkoalition das Bundeswahlgesetz 2023 radikal:
- Jede Partei soll nur so viele Sitze erhalten, wie ihr nach dem Verhältnis der Zweitstimmen zustehen (Lösung zugunsten der „Verhältniswahl“). -> Dafür sollen aber nur noch so viele Direktmandate aus den Erststimmen zugelassen werden, wie es das Ergebnis aus den Zweitstimmen zulassen würde. Die schlechtesten Wahlkreis-Sieger sollen einfach nicht mehr berücksichtigt werden (-> Lösung zulasten der „personalisierten Wahl“). Dieses Verfahren nennt man „Zweitstimmendeckungsverfahren“.
- Außerdem sollte nach der Reform von 2023 die „Grundmandatsklausel“ als Ausnahme zur 5%-Klausel abgeschafft werden.
- Weil diese Lösung stark zulasten einzelner Wahlkreise („personalisierte“ Wahl) geht, wurde die Anzahl der gesetzlichen Sitze im Bundestag von 598 auf 630 erhöht. (Natürlich mit dem Gedanken, dass es nun auch definitiv bei 630 bleibt.)
Kritik an der Reform von 2023
Diese Reform wurde aber aus verschiedenen Gründen kritisiert.
- Erstens: Wegen dem Zweitstimmendeckungsverfahren sind einzelne Wahlkreise ggf. gar nicht mehr im Bundestag vertreten.
- Zweitens: Auch der Wegfall der Grundmandatsklausel als Ausnahme zur 5%-Klausel ist entscheidend. Durch den Wegfall dieser Regelung ist die 5%-Hürde nunmehr noch einschneidender und tangiert den Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit aller Stimmen umso mehr.
Darüber hatte in einer prominenten Urteil auch das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.
Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
Mit dem Urteil vom 30.07.2024 (-2BvR 1/23-) entschied das Bundesverfassungsgericht:
- Dass das Zweitstimmendeckungsverfahren gem. § 1 III, 6 I und 4 I, II BWG keine über die gerechtfertigten Ausnahmeregelungen hinausgehende Ungleichbehandlung ist. Das Verfahren ist mithin uneingeschränkt verfassungsgemäß. Die Direktkandidatin seien keine Delegierten ihres Whlkreis sondern Vertreter des gesamten Volkes.
- Allerdings verstößt die nunmehr in § 4 II Nr. 2 BWG geregelte 5%-Klausel in der jetzigen Ausgestaltung (ohne Ausnahme der Grundmandatsklausel) gegen Art. 21 GG und Art. 38 I 1 GG. -> Argument: Ziel der 5%-Klausel ist Verhinderung der Zersplitterung des Parlaments und damit die Gewährleistung seiner Arbeits- und Funktionsfähigkeit. Allerdings muss dies stets gegen die Nicht-Berücksichtigung aller Stimmen für Parteien, die keine 5% erreicht haben, abgewogen werden. Ein pauschales Verbot der Grundmandatsklausel führt unter den jetzt geltenden Bedingungen zur Verfassungswidrigkeit der 5%-Klausel, da diese (ohne mögliche Ausnahme) nicht mehr mit den Wahlrechtsgrundsätzen aus Art. 38 I 1 GG und auch nicht mit Art. 21 GG vereinbar ist.
V. Geheime Wahlen?
Der letzte ausdrücklich in Art. 38 I 1 GG aufgeführte Wahlrechtsgrundsatz ist der der geheimen Wahl. Dieser Grundsatz erfordert, dass jede Person ihr Wahlrecht so wahrnehmen kann, dass nicht nachvollziehbar ist, wie sie gewählt hat. Das hat der Staat durch geeignete Maßnahmen wie den Einsatz von Wahlkabinen, einer verdeckten Stimmabgabe und versiegelte Wahlurnen sicherzustellen.
Obwohl die Stimmabgabe keinem Dritten bekannt werden darf und auf den Wahlrechtsgrundsatz der geheimen Wahl nicht verzichtet werden darf, ist die Briefwahl doch verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfG Beschl. v. 15.02.1967, -2 BvC 2/66- und Beschl. v. 24.11.1981, – 2 BvC 1/81 –)
VI. Ungeschriebener Wahlrechtsgrundsatz: Öffentlichkeit der Wahl?
Zuletzt gibt es noch einen weiteren, ungeschriebenen Wahlrechtsgrundsatz. Aus Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG leitet sich der sog. „Öffentlichkeitsgrundsatz“ der Wahl ab. Es geht darum, dass (insb. die Bundestagswahl) eine absolut essenzielle Grundvoraussetzung für die demokratische Willensbildung ist. Aufgrund dieses hohen Stellenwertes muss jeder der zentralen Schritte bei Wahlen nachvollziehbar sein. Deswegen darf jeder Wähler bei der Ermittlung der Wahlergebnisse anwesend sein! Außerdem ist der Einsatz von Wahlcomputern nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung bis zur Ermittlung des Ergebnisses zuverlässig und ohne besondere (technische) Sachkenntnis überprüft werden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.03.2009 – 2 BvC 3, 4 07 –).
Fazit
Auch wenn die Wahlrechtsgrundsätze zu den fundamentalen Stützpfeilern unserer demokratischen Willensbildung gehören, sind sie trotzdem nicht detailliert in all ihren Ausprägungen niedergeschrieben. In eurer Klausur ist also entscheidend, dass ihr über grundlegende Kenntnisse hinsichtlich der konkreten Inhalte verfügt. Unsere erfahrenen Dozentinnen und Dozenten können euch dabei helfen, diese Kenntnisse mit dem Wissen um klassische Klausurprobleme zu verknüpfen, damit ihr bestmöglich auf verschiedene Fälle vorbereitet seid.
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Roman Dahl, Dipl. Jur.
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