BGB-AT: Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip zieht sich durch das gesamte BGB und prägt somit das deutsche Zivilrecht. Wenn ihr diese zwei grundlegenden Prinzipien in (Examens-)Klausuren oder mündlichen Prüfungen missachtet, ist die Klausur oder die Prüfung kaum noch zu retten. Da euch das Trennungs- und Abstraktionsprinzip in unterschiedlichsten Formen begegnen kann, müsst ihr es unbedingt verstehen und beherrschen. Dieser Beitrag erklärt euch zunächst, was das Trennungs- und Abstraktionsprinzip eigentlich besagt. Zudem gibt er euch einige Beispiele hierzu. Außerdem weist er euch auf die häufigste Fehlerquelle in Klausuren im Zusammenhang mit dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip hin. Zum tieferen Verständnis geht dieser Beitrag schließlich auch auf jene Fälle ein, in denen das Trennungs- und Abstraktionsprinzip „aufgeweicht“ wird.

Anwendung des Trennungs- und Abstraktionsprinzip?

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip gehört zu den fundamentalsten Grundlagen des Zivilrechts und wird deswegen bereits in der BGB-AT Vorlesung gelehrt.

Mehr zum BGB-AT und seiner Bedeutung findet ihr in diesem Beitrag -> Die Bedeutung des BGB-AT im gesamten Zivilrecht.

Auch wenn die beiden Prinzipien im deutschen Zivilrecht allgegenwärtig sind, solltet ihr sie trotzdem nicht zwangsläufig in euren Klausuren und Prüfungen erwähnen. Vielmehr zeigt ihr durch strukturierte Lösungen und präzise Formulierungen, dass ihr sie kennt und um die Bedeutung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips Bescheid wisst. Ihr könnt Sie ausnahmsweise erwähnen, wenn ihr im Rahmen der Anfechtung gem. § 123 I BGB eine Fehleridentität vorfindet. Doch auch hierbei ist äußerste Vorsicht geboten (mehr dazu unten)!

Grundsätzlich zur Anfechtung gem. § 123 I BGB findet ihr hier -> Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gem. § 123 I BGB – das Wichtigste in schematischer Form klausurorientiert dargestellt.

Was besagt das Trennungsprinzip?

Das Trennungsprinzip ist die Grundlage für das Abstraktionsprinzip. Es besagt, dass zwischen dem sog. „Verpflichtungsgeschäft“ und dem sog. „Verfügungsgeschäft“ zu trennen ist!

Das Verpflichtungsgeschäft ist dabei der ganz normale schuldrechtliche Vertrag, den zwei Parteien miteinander geschlossen haben. Hierdurch verpflichten sich die Beteiligten dazu, etwaige Leistungen zu erbringen (daher Verpflichtungsgeschäft). Mit diesem Vertragsschluss haben sich die Parteien allerdings bisher „nur“ etwas versprochen.

Die versprochenen Leistungen müssen nun auch noch erfüllt werden! Diese Erfüllung ist im Regelfall die unmittelbare Übertragung, Belastung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts, eine sog. „Verfügung“ (daher auch Verfügungsgeschäft, bzw. auch Erfüllungsgeschäft genannt).

Nach dem Trennungsprinzip sind diese Vorgänge voneinander getrennt zu betrachten! Die Verpflichtung (das schuldrechtliche Versprechen durch den Vertrag) und die tatsächliche Verfügung (die Erfüllung der versprochenen Leistungen) sind unterschiedliche Vorgänge!

Beispiel?

Wenn A und B sich zum Beispiel über den Kauf eines Fahrrads einigen, dann ist der Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB das Verpflichtungsgeschäft. -> A verpflichtet sich dem B das Fahrrad zu übereignen und B verpflichtet sich dem A den versprochenen Kaufpreis zu zahlen (also z.B. das Bargeld zu übereignen). Aber Achtung: Damit haben sich A und B die jeweilige Leistung eben nur versprochen! B ist noch nicht Eigentümer des Fahrrads und A noch nicht Eigentümer des Bargelds! Hierfür braucht es jeweils ein weiteres Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft! A muss dem B das Fahrrad (z.B. gem. § 929 S. 1 BGB) übereignen und B dem A das Bargeld (z.B. ebenfalls gem. § 929 S. 1 BGB).

Wegen des Trennungsprinzips liegt beim klassischen Kaufvertrag also nicht nur ein Geschäft vor, sondern gleich drei Geschäfte (1x Verpflichtung und 2x Verfügung)!

Beispiel Trennungs- und Abstraktionsprinzip.png

Sind es immer drei Geschäfte?

Wie viele Verfügungsgeschäfte (Erfüllungen) von den zwei Parteien vorzunehmen sind, hängt letztlich in jedem Einzelfall von dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft (also dem Vertrag bzw. dem schuldrechtlichen Versprechen) ab. Wenn der A dem B das Fahrrad z.B. schenken möchte, dann schließen die beiden einen Schenkungsvertrag i.S.d. § 516 BGB (Verpflichtungsgeschäft). Hierdurch verspricht A dem B das Fahrrad zu schenken – also ohne dass B ein Entgelt erbringen muss. Zum anderen muss A dieses Versprechen auch noch erfüllen, also B das Fahrrad – beispielsweise wieder gem. § 929 S. 1 BGB – übereignen (Erfüllungsgeschäft bzw. Verfügungsgeschäft). B hat jedoch seinerseits keine Verfügung vorzunehmen. In diesem Fall liegen nach dem Trennungsprinzip also nur zwei Geschäfte vor (1x Verpflichtung und 1x Verfügung).

Was besagt das Abstraktionsprinzip?

Das Abstraktionsprinzip baut auf dem Trennungsprinzip auf. Es besagt, dass diese Geschäfte nicht nur getrennt voneinander zu betrachten sind, sondern auch abstrakt voneinander wirksam bzw. unwirksam sein können!

Das bedeutet, dass die Unwirksamkeit des einen Geschäfts, die Wirksamkeit des anderen Geschäfts nicht beeinflusst. Wenn zum Beispiel beim Vertragsschluss (Verpflichtungsgeschäft) ein Irrtum vorgelegen hat und der Vertrag deswegen später erfolgreich angefochten wird, dann ist der Vertrag gem. § 142 I BGB ex-tunc (von Anfang an) nichtig. Das betrifft aber nur den Vertrag (also das Verpflichtungsgeschäft) und nicht das Verfügungsgeschäft! Wurde eine durch den Vertrag versprochene Leistung bereits erfüllt (Erfüllungsgeschäft bzw. Verfügungsgeschäft), dann bleibt diese Verfügung trotz der Anfechtung des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Versprechens (Verpflichtungsgeschäft) erst einmal wirksam!

Während die Grundzüge des Trennungsprinzip auch in anderen Rechtsordnungen Europas zu finden sind, ist das Abstraktionsprinzip eine Besonderheit, die neben der deutschen Rechtsordnung nur auch die in Estland kennt.

Beispiel?

Greifen wir noch einmal das Beispiel von oben auf: A wollte B das Fahrrad für 200 Euro anbieten, hatte sich bei dem Angebot aber verschrieben und „100 Euro“ angegeben. B hat dieses Angebot (100 Euro) angenommen. Dadurch kam es zur Einigung i.S.d. §§ 145 ff. BGB über den Kaufvertrag i.H.v. 100 Euro (Verpflichtungsgeschäft). Anschließend begab sich B zu A und die beiden haben jeweils das Bargeld bzw. das Fahrrad gem. § 929 S. 1 BGB übergeben und übereignet (2x Verfügungsgeschäft).

Erst später bemerkt A, dass B ihm nur 100 Euro gegeben hat. Dadurch erkennt er seinen Fehler im Angebot. Wegen diesem Erklärungsirrtum (§ 119 I Var. 2 BGB) erklärt A dem B unverzüglich die Anfechtung des Kaufvertrages. Durch die erfolgreiche Anfechtung ist der Kaufvertrag (das Verpflichtungsgeschäft) gem. § 142 I BGB ex-tunc nichtig. Wegen dem Abstraktionsprinzip berührt das aber nicht die Übereignung des Fahrrads (Verfügungsgeschäft). Die ist weiterhin wirksam. Außerdem kann A diese wegen dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip auch nicht anfechten, denn er hat sich ja nicht hinsichtlich der Übereignung des Fahrrads an B geirrt! B ist also wirksam Eigentümer des Fahrrads und A Eigentümer der 100 Euro Bargeld geworden, obwohl der Kaufvertrag nichtig ist!

Tipp: Gerade bei Anfechtungen müsst ihr sehr genau zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft differenzieren!

Welche Folgen entstehen dadurch?

Durch das Trennungs- und Abstraktionsprinzip kommt es zu Ergebnissen, die so nicht bestehen bleiben können. Sind etwaige Verfügungsgeschäfte wegen dem Abstraktionsprinzip trotz der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäft weiterhin wirksam, müssen sie eigenständig rückabgewickelt werden. Hierfür greift man auf das Bereicherungsrecht gem. §§ 812 ff. BGB zurück. Ohne das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft sind die jeweiligen Verfügungen nämlich „ohne Rechtsgrund“ vorgenommen worden.

Trennungs- und Abstraktionsprinzip in der Rückabwicklung?

Aber Achtung: Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip schlägt sich auch auf die Ebene der Rückabwicklung durch!

Fortführung des Beispiels: Da der Kaufvertrag zwischen A und B (Verpflichtungsgeschäft) infolge der Anfechtung durch A nichtig ist, fehlt jeweils für die Übereignung des Fahrrads von A an B (Verfügung Nr. 1) und für die Übereignung des Bargelds von B an A (Verfügung Nr. 2) der Rechtsgrund. Die Rückabwicklung gem. § 812 I 1 BGB muss jedoch eigenständig für beide Verfügungen vorgenommen werden! Es gibt also zwei Rückabwicklungen: A hat gegen B einen Anspruch auf Rückübereignung des Fahrrads gem. § 812 I 1 BGB und B hat gegen A einen Anspruch auf Rückübereignung des Bargelds gem. § 812 I 1 BGB.

Die Häufigste Fehlerquelle in Klausuren?

Obwohl das Trennungs- und Abstraktionsprinzip absolute Grundlage des Zivilrechts ist, schleichen sich in Klausuren immer wieder Unsicherheiten oder Fehler ein. Der häufigste Fehler ist jedoch eine reine Ungenauigkeit, die ihr ganz leicht vermeiden könnt!

Vielen fällt die isolierte Prüfung eines Verfügungsgeschäfts schwer. Wenn ihr also die Übergabe und Übereignung (beispielsweise des Fahrrads von A an B) gem. § 929 S. 1 BGB prüft, dann solltet ihr euch auch stets nur auf dieses Verfügungsgeschäft beziehen.

            Prüfungsschema des § 929 S. 1 BGB:

 Immer wieder wird bereits bei der dinglichen Einigung das Verpflichtungsgeschäft (in unserem Beispiel also der zugrundeliegende Kaufvertrag) erwähnt. Der Begriff des (Kauf-)Vertrags hat bei der dinglichen Einigung für § 929 S. 1 BGB im Regelfall (eine Ausnahme besteht beim Eigentumsvorbehalt, dazu unten mehr) jedoch nichts verloren! Nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip solltet ihr bei der dinglichen Einigung grundsätzlich nur darauf abstellen, dass die beiden Parteien darüber einig waren, dass das Eigentum an der Sache übergehen soll. Ob und welche Art von Verpflichtungsgeschäft dabei zugrunde lag, ist nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip irrelevant!

Verständnisschwierigkeiten wegen „scheinbaren“ Ausnahmen?

Besondere Schwierigkeiten für das grundlegende Verständnis kommen bei Studierenden insbesondere deswegen auf, weil das Trennungs- und Abstraktionsprinzip gelegentlich „aufgeweicht“ wird. Hierbei solltet ihr euch vor Augen führen, dass ein Unterschied zwischen der „Aufweichung“ des Trennungs- und Abstraktionsprinzip und einer „Ausnahme/Durchbrechung“ vom Trennungs- und Abstraktionsprinzip besteht! Für ein tieferes Verständnis und damit ihr euch von Ausnahmekonstellationen nicht verwirren lasst, zeigen wir euch nachstehend die zwei relevantesten Beispiele auf:

Verknüpfung durch Bedingung?

Ein Beispiel für eine „Aufweichung“ des Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist die Konstellation des Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt. Hierbei schließen Verkäufer und Käufer einen Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) und der Kaufgegenstand wird an den Käufer übergeben. Allerdings soll dieser erst dann Eigentümer werden, wenn er den vollständigen Kaufpreis gezahlt hat. Hier werden also die beiden Verfügungsgeschäfte des Kaufvertrages (Übereignung des Kaufgegenstandes und Kaufpreiszahlung) durch eine aufschiebende Bedingung gem. § 158 I BGB miteinander verknüpft.

Das ist keine direkte Ausnahme zum Trennungs- und Abstraktionsprinzip, da es sich nach wie vor um drei einzelne Geschäfte handelt (1x Verpflichtung, 2x Verfügung). Nur werden die beiden Verfügungen unmittelbar miteinander verbunden.

In diesem Fall müsst ihr (ausnahmsweise) bei der Prüfung der Übereignung des Kaufgegenstandes gem. § 929 S. 1 BGB (Verfügungsgeschäft) im Rahmen der dinglichen Einigung den Kaufvertrag und die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erwähnen.

Lehre von der Fehleridentität?

Eine weitere besondere Fallkonstellation ist die sog. Fehleridentität. Dieser Begriff umschreibt den Umstand, dass sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft an demselben Fehler leiden. Solche „Fehler“ können z.B. die Geschäftsunfähigkeit einer Partei, die beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Partei oder auch die Anfechtbarkeit der Geschäfte sein. Doch Vorsicht: Wenn eine Partei vollkommen geschäftsunfähig ist (z.B. weil sie geisteskrank ist), oder wenn eine Partei nur beschränkt geschäftsfähig ist, dann ist relativ schnell klar, dass sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft wegen demselben Umstand (schwebend) unwirksam sind.

Ein Anfechtungsgrund bezieht sich jedoch – wie oben bereits (im Rahmen des Beispiels mit dem Erklärungsirrtum des A) dargestellt – im Regelfall lediglich nur auf eines der Geschäfte (Verpflichtungs- oder eines der Verfügungsgeschäft). An die Fehleridentität müsst ihr im Zusammenhang mit der Anfechtung insbesondere immer dann denken, wenn gem. § 123 I BGB, also wegen Drohung oder arglistiger Täuschung, angefochten wird.

Beispiel Fehleridentität und Anfechtung?

Ein solches Beispiel für die Fehleridentität im Rahmen der Anfechtbarkeit würde z.B. vorliegen, wenn A den B mit vorgehaltenem Messer dazu zwingt dem Kaufvertrag i.H.v. 200 Euro zuzustimmen und ihm das Bargeld zu übergeben und zu übereignen. B kann anschließend sowohl seine zum Verpflichtungsgeschäft führende Willenserklärung (Annahme des Kaufvertrags über 200 Euro) als auch seine zum Verfügungsgeschäft führende Willenserklärung (dingliche Einigung zur Eigentumsübertragung des Bargelds) gem. § 123 I Var. 2 BGB wegen einer widerrechtlichen Drohung seitens A anfechten. Sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft leiden mithin an demselben Fehler.

Fehleridentität ist keine Ausnahme!?

Fälschlicherweise wird jedoch oft behauptet, dass die Fehleridentität zu einer Ausnahme bzw. zu einer Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzip führen würde. Das stimmt aber nicht! Genau genommen gilt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip auch in solchen Konstellationen der Fehleridentität weiter. Es liegt keine Durchbrechung vor! Es bleibt bei der Trennung zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und den Verfügungsgeschäften. Es gibt nur einen Unterschied: Normalerweise würde das Trennungs- und Abstraktionsprinzip dazu führen, dass der B sowohl den Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) als auch die Übereignung (Verfügungsgeschäft) einzeln anfechten muss. Es bräuchte quasi zwei Anfechtungserklärungen. Im Fall der Fehleridentität reicht jedoch eine Anfechtungserklärung des B. Diese könnt ihr in der Klausur dann aber gem. §§ 133, 157 BGB so auslegen, dass er beide Geschäfte anfechten will, da ja beide an demselben Anfechtungsgrund leiden. Es braucht also ausnahmsweise nur eine Erklärung, aber es bleibt nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip bei verschiedenen isoliert zu betrachtenden Geschäften.

Konkrete Folge der Fehleridentität?

Dadurch dass B in solch einer Konstellation der Fehleridentität (sogar mit nur einer Erklärung) sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft anfechten kann, ist nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch die Übereignung des Bargelds unwirksam! Damit hat B das Eigentum an dem Bargeld nie verloren und kann es von A gem. § 985 BGB herausverlangen.

Verpflichtung und Verfügung bilden eine Einheit?

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in ganz seltenen Ausnahmekonstellationen doch einmal eine Art „Ausnahme“ bzw. „Durchbrechung“ des Trennungs- und Abstraktionsprinzip angenommen werden kann. Nämlich in solchen Fällen, in denen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft eine „Einheit“ bilden sollen. Gem. § 139 BGB soll dann die Nichtigkeit des einen Geschäfts gleichzeitig die Nichtigkeit des anderen Geschäfts zur Folge haben.

Wortlaut 139 BGB

Allerdings ist § 139 BGB nicht auf die Verbindung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ausgelegt, sondern betrifft vielmehr die (Teil-)Nichtigkeit einzelner Vertragsklauseln im Verhältnis zum gesamten Vertrag. Damit § 139 BGB darüber hinaus auch auf Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft anwendbar sein kann, müssen konkrete und besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nach dem Parteiwillen eine „rechtliche Einheit“ bilden sollen. Da dies aber zur vollkommenen Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips führt, legt der BGH dies äußerst restriktiv aus! Ein praktisch immer vorliegender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft reicht da bei weitem noch nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1989 – V ZR 181/87, Rn. 10 m.w.N.).

Fazit

Auch solche grundlegenden Themen wie das Trennungs- und Abstraktionsprinzip erarbeiten unsere erfahrenen Dozentinnen und Dozenten mit euch gerne im Einzelunterricht. Mit über 20 Jahren Praxiserfahrung helfen wir euch dabei, eure Ziele zu erreichen – egal, ob Prädikat oder das Wiederholungsexamen zu bestehen. Über unseren Newsletter oder den Kraatz Club kann außerdem keine examensrelevante Rechtsprechung mehr an euch vorbeigehen!

Roman Dahl, Dipl. Jur.

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