- 11. September 2026
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Zivilrecht
In Klausuren im Schuldrecht können bei Schäden durch fehlerhafte Produkte sowohl die Produkthaftung als auch die Produzentenhaftung klausurrelevant werden, regelmäßig im Zusammenhang mit kaufrechtlicher Mängelgewährleistung. Produkthaftung und Produzentenhaftung sind nicht dasselbe. Im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) spricht man von Produkthaftung, im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB von Produzentenhaftung. Sie sind nebeneinander anwendbar. Häufig werden sie gleichgesetzt, obwohl sie unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für Schäden aufgrund fehlerhafter Produkte darstellen. Unterschiede lassen sich vor allem im Hinblick auf Voraussetzungen, Haftungsumfang, Beweislastverteilung, Verschuldensmaßstab, Ausschlussgründe und Verjährung ausmachen.
Was ist die Produkthaftung nach dem ProdHaftG?
Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist eine eigenständige gesetzliche Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte. Sie ist auf Grundlage einer EG-Richtlinie normiert worden. § 1 Abs. 1 ProdHaftG statuiert eine Gefährdungshaftung für fehlerhafte Produkte, also eine Haftung ohne Verschulden des Herstellers. Der Geschädigte muss nicht beweisen, dass der Hersteller fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Entscheidend ist, dass ein Produktfehler vorlag und dadurch ein Schaden an bestimmten Rechtsgütern entstanden ist. Das ProdHaftG ergänzt damit die Haftung nach dem BGB und steht neben ihr. Das meiste lässt sich aus dem Gesetz heraus ableiten. Viele Begriffe sind legaldefiniert, zum Beispiel „Produkt“ in § 2 ProdHaftG, „Fehler“ in § 3 ProdHaftG oder „Hersteller“ in § 4 ProdHaftG.
Hinweis: Weitere klausurrelevante Fälle von Gefährdungshaftung sind beispielsweise die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB und die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG.
Mehr dazu findest du in diesem Beitrag →Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) und § 840 III BGB analog.
Was ist dagegen die Produzentenhaftung?
Die Produzentenhaftung ist eine deliktische Haftung. Rechtsgrundlage ist der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Anspruch beruht hier darauf, dass ein Hersteller durch das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts seine Verkehrspflicht (Verkehrssicherungspflicht) schuldhaft verletzt hat. Führt dieser rechtswidrige, schuldhafte Pflichtverstoß zu einer Rechtsgutsverletzung, kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Erforderlich sind hier aber, anders als bei der Gefährdungshaftung nach dem ProdHaftG, eben Rechtswidrigkeit und Verschulden.
In welcher Reihenfolge prüfe ich die Ansprüche?
In einer Klausur und auch in der Praxis, prüft man zuerst das ProdHaftG und danach § 823 Abs. 1 BGB. Der Grund ist ganz einfach: Das ProdHaftG ist die speziellere und verschuldensunabhängige Haftungsgrundlage, während § 823 Abs. 1 BGB als allgemeines Deliktsrecht daneben bleibt. Wenn das ProdHaftG nicht greift, kann § 823 Abs. 1 BGB trotzdem noch einen Anspruch eröffnen. Zugleich können beide Ansprüche auch nebeneinander stehen, vgl. § 15 II ProdHaftG. § 823 Abs. 1 BGB ist also immer nach dem ProdHaftG zu prüfen und gewinnt vor allem dort Bedeutung, wo das ProdHaftG nicht vollständig greift. Denn das ProdHaftG kennt etwa bei Personenschäden eine Haftungshöchstgrenze (85 Mio. €) und bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung des Geschädigten von 500 € (vgl. dazu § 10 ProdHaftG bzw. § 11 ProdHaftG).
Was ist eine typische Klausurkonstellation?
In Klausuren geht es oft um gekaufte Produkte. Käufer K kauft also beim Verkäufer V ein Produkt, das V seinerseits beim Hersteller H bezogen hat. Hier steht bei Sachschäden des Käufers, verursacht durch das fehlerhafte Produkt, zunächst oft die Frage im Raum, ob Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen (z. B. Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB). Häufig scheitert eine solche Haftung des Verkäufers daran, dass den Verkäufer kein eigenes Verschulden bzgl. der mangelhaften Leistung (fehlerhaftes Produkt) trifft. Ein Verkäufer muss sich grundsätzlich auch nicht ein etwaiges Verschulden des Herstellers (Produzenten) nach § 278 BGB zurechnen lassen, da der Hersteller kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (h. M.). Auch ist ein Hersteller kein Verrichtungsgehilfe des Verkäufers i.S.d. § 831 BGB. Danach rücken in der Klausur regelmäßig Ansprüche gegen den Hersteller in den Blick. Dann sind das ProdHaftG und die Produzentenhaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen.


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Worin liegen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede?
Zwischen dem ProdHaftG und § 823 Abs. 1 BGB bestehen zwar Parallelen bei den Haftungsvoraussetzungen, die Unterschiede überwiegen jedoch deutlich.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind sowohl bei der Produkthaftung als auch bei der Produzentenhaftung alle durch den Produktfehler Geschädigten (Abnehmer, Benutzer, unbeteiligte Dritte). Bei der Produkthaftung sind aber Sachschäden im gewerblichen Bereich von der Haftung ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG), während § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich alle dort genannten Rechtsgüter schützt, soweit ein nur deliktischer Eingriff vorliegt. Beim ProdHaftG muss die Sache ihrer Art nach also gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sein.
Wer ist der richtige Anspruchsgegner?
Anspruchsgegner ist in beiden Fällen jeweils der Hersteller. Die Definition des Herstellers ist aber bei der Produkthaftung und bei der Produzentenhaftung verschieden!
„Hersteller“ ist für die Produkthaftung in § 4 ProdHaftG legaldefiniert. Hersteller ist sowohl der tatsächliche Hersteller (§ 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG), der Quasi-Hersteller (§ 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG), der Importeur (§ 4 Abs. 2 ProdHaftG) und auch subsidiär der Lieferant (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG).
Im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB kommt es hingegen nicht auf eine Definition des Herstellers an. Vielmehr muss herausgearbeitet werden, wer die Verkehrssicherungspflicht innehat, die verletzt wurde. Das kann das herstellende Unternehmen selbst sein. Aber auch leitende Mitarbeiter oder ein Produktionsleiter in herausgehobener Stellung sollen nach dem BGH hierunter fallen.
Es können also diejenigen haften, die einen besonderen Einblick in die Produktion haben.
Rechtsgutsverletzung
Nach dem Produkthaftungsgesetz muss durch ein fehlerhaftes Produkt eines der gem. § 1 Abs. 1 ProdHaftG geschützten Rechtsgüter verletzt worden sein, also etwa Leben, Körper, Gesundheit oder eine Sache. Reine Vermögensschäden sind dagegen nicht ersatzfähig. Auch bei der Produzentenhaftung setzt der Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB stets eine Rechtsgutsverletzung voraus. Geschützt sind hier ebenfalls Leben, Körper, Gesundheit und Eigentum.
Verletzungshandlung
Gleich ist, dass sowohl die Produkthaftung als auch die Produzentenhaftung als Verletzungshandlung grundsätzlich das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts voraussetzen.
Während für § 1 Abs. 1 ProdHaftG nach der Rechtsgutsverletzung ein Produktfehler gem. § 3 ProdHaftG herausgearbeitet werden muss, wird bei § 823 Abs. 1 BGB die Verletzungs einer Verkehrspflicht / Verkehrssicherungspflicht geprüft. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht bei einem objektiven Fehler eines in Verkehr gebrachten Produkts. Der Produktfehlerbegriff, der gem. § 3 ProdHaftG gilt, ist deckungsgleich mit dem Fehlerbegriff i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB.
Wann ein Produkt fehlerhaft i.S.d. ProdHaftG ist, wird in § 3 ProdHaftG beschrieben.

Letztlich müssen an dieser Stelle aber genauso wie bei der Produzentenhaftung folgende Produktfehlerkategorien unterschieden werden:

Der Hersteller muss sich bei Konstruktion, Produktion bzw. Fabrikation und Instruktion nach dem erkennbaren und ermittelbaren Stand von Wissenschaft und Technik richten. Maßgeblich sind die Erkenntnisse, die zu der Zeit bestanden, als eine Schadensabwendung in Betracht kam.
Konstruktionsfehler
Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon nach seiner Konzeption nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Benutzers entspricht.
Produktions- bzw. Fabrikationsfehler
Der Produktions- bzw. Fabrikationsfehler ist dadurch gekennzeichnet, dass es bei der Herstellung einzelner Stücke zu einer planwidrigen Abweichung von der bei der Konzeption des Produkts zugrunde gelegten Beschaffenheit kommt.
Instruktionsfehler
Der Hersteller hat zudem die Benutzer auf die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts verbundenen Risiken hinzuweisen, aber ebenso auf solche Gefahren, die sich aus einem nahe liegenden Fehlgebrauch oder dem allzu sorglosen Umgang mit dem Produkt ergeben (Instruktionsfehler).
Was ist die Produktbeobachtungspflicht?
Nur bei der Produzentenhaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB kommt als weitere Verkehrspflichtverletzung die Verletzung der sogenannten Produktbeobachtungspflicht in Betracht. Der Hersteller muss auch nach dem Inverkehrbringen eines Produkts beobachten, ob von seinem Produkt Gefahren ausgehen, und gegebenenfalls warnen oder einen Rückruf veranlassen. Diese nachträgliche Beobachtungs- und Reaktionspflicht ist Teil der Verkehrssicherungspflichten. Im Produkthaftungsrecht spielt die Produktbeobachtungspflicht dagegen keine selbständige Rolle, weil dort nicht allgemein an Verkehrssicherungspflichten, sondern nur an den Fehler des in Verkehr gebrachten Produkts selbst angeknüpft wird. Ein Produktbeobachtungsfehler liegt demnach vor, wenn Produkte nicht ständig überwacht, ihre Sicherheit nicht auf dem neuesten Stand von Wissenschaft & Technik gehalten oder ggf. Warnungen/ Rückrufaktionen nicht durchgeführt werden. Diese Pflicht besteht übrigens sowohl für eigene Produkte als auch im Hinblick auf typische Kombinationen für Produkte von anderen Herstellern.
Verschulden als Voraussetzung der Haftung
Die Produkthaftung setzt kein Verschulden voraus. Das sollte man auch in einer Klausur kurz erwähnen. Anders als bei § 823 Abs. 1 BGB, kann sich der Hersteller also nicht exkulpieren, weder bei unvermeidbaren Fehlern noch bei einmaligen Fehlern.
Es gibt aber auch im Produkthaftungsrecht Haftungsausschlusstatbestände in § 1 Abs. 2, Abs. 3. ProdHaftG.
Die Produzentenhaftung hingegen setzt Verschulden voraus. In der Praxis hilft hier jedoch häufig die Beweislastumkehr bzw. die richterrechtlich entwickelte Produzentenhaftung mit ihren Verkehrssicherungspflichten (siehe unten). In einer Klausur muss herausgearbeitet werden, welche Verkehrssicherungspflichten den in Anspruch Genommenen treffen. Dabei muss man den Verantwortungsbereich des Anspruchgegners bestimmen, was von seiner Zuständigkeit im Rahmen der Herstellung und Verteilung des Produkts abhängt.
Die praktischen Auswirkungen sind daher oft geringer, als es auf den ersten Blick erscheint. In der Regel liegt nämlich zumindest ein fahrlässiger Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vor.
Wer trägt die Beweislast bei der Produkthaftung?
Der Geschädigte muss beweisen:
– Rechtsgutsverletzung
– Produktfehler des in Verkehr gebrachten Produkts (mithilfe eines Gutachters)
– Schaden
– Kausalität zwischen Produktfehler und Schaden
– Herstellereigenschaft des Anspruchsgegners
Der Hersteller hingegen muss gem. § 1 Abs. 4 S. 2 ProdHaftG etwaige Ausschlussgründe gem. § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG beweisen.
Wer trägt die Beweislast bei der Produzentenhaftung?
Die Rechtsprechung hat bei der Produzentenhaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr bzgl. des Verschuldens entwickelt. Weil das Opfer selbst kaum Einsicht in den Betrieb des Herstellers hat, muss der Hersteller beweisen, dass ihn kein Verschulden bzgl. des vom Opfer nachgewiesenen Produktfehlers trifft.
- Der Geschädigte muss i.R.d. § 823 Abs.1 BGB also beweisen:
- a) Rechtsgutsverletzung
- b) Verletzungshandlung des Produzenten (=Verletzung der Verkehrssicherungspflicht)
- c) Rechtswidrigkeit (Merke: Der Verstoß gegen die dem Hersteller obliegende Verkehrssicherungspflicht begründet i.d.R. die Rechtswidrigkeit)
- d) Verschulden (hier gilt die Ausnahme nach BGH-Rechtsprechung: Hersteller/Produzent muss als Produzent sein Verschulden am Fehler widerlegen, richterrechtliche Beweislastumkehr)
Inwieweit findet Mitverschulden Anwendung?
Keine Unterschiede bestehen in Sachen Mitverschulden. Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG kann gem. § 6 Abs. 1 ProdHaftG i.V.m. § 254 BGB gekürzt werden. Ebenso kann i.R.d § 823 Abs. 1 BGB gem. § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden des Geschädigten Berücksichtigung finden. Im Falle der Sachbeschädigung steht beim ProdHaftG gem. § 6 Abs. 1 2. Hs. ProdHaftG allerdings das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

Welche Unterschiede und Besonderheiten bestehen noch?
Das Produkthaftungsgesetz enthält im Gegensatz zu § 823 Abs. 1 BGB einige Besonderheiten. § 10 ProdHaftG begrenzt die Haftung bei Tod oder Körperverletzung auf 85 Millionen Euro. § 11 ProdHaftG stellt klar, dass der Geschädigte bei Sachschäden die ersten 500 Euro selbst tragen muss. Der Anspruch nach § 1 ProdHaftG verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Im Übrigen erlischt ein Anspruch nach § 1 ProdHaftG gem. § 13 Abs. 1 ProdHaftG zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat. Das Produkthaftungsgesetz ist gem. § 16 ProdHaftG außerdem nur für Produkte anwendbar, die nach dem 1. Januar 1990 in Verkehr gebracht wurden. Denn das ProdHaftG ist erst am 1. Januar 1990 in Kraft getreten, vgl. § 19 ProdHaftG. Unter den Begriff „Produkt“ fällt, was gerne übersehen wird, übrigens auch die Elektrizität, vgl. § 2 ProdHaftG. Und schließlich darf nach § 14 ProdHaftG die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem ProdHaftG im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Dieser Norm entgegenstehende, vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.
Fazit
Zusammenfassend ist die Produzentenhaftung eine verschuldensabhängige deliktische Haftung mit breiterem deliktischem Anwendungsrahmen, während die Produkthaftung nach dem ProdHaftG eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung mit spezialgesetzlich begrenztem Haftungsumfang, besonderen Beweislastregeln und Ausschlussfristen darstellt. Für Studierende ist die Abgrenzung in den Klausuren besonders wichtig, weil beide Institute im Examen regelmäßig nebeneinander geprüft werden. Das ProdHaftG ist die gesetzliche Gefährdungshaftung für fehlerhafte Produkte, während die Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB auf schuldhafte Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten des Herstellers abstellt. Zwar erfordert die Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB ein Verschulden, im Gegensatz zu den Ansprüchen aus Gefährdungshaftung nach dem ProdHaftG. Aber die Produzentenhaftung bietet Vorteile: Im Falle einer Sachbeschädigung ist der Anspruch nicht wie beim ProdHaftG auf private Gegenstände begrenzt. Auch bei Personenschäden gibt es keinen Haftungshöchstbetrag wie in § 10 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG oder eine Selbstbeteiligung bei Sachschäden wie nach § 11 ProdHaftG.
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Sophie Goldenbogen, Ref. iur.
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