Die Kollision der Globalzession mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist eine besonders wichtige Sicherungsform im deutschen Zivilrecht und wird sehr häufig im Examen abgeprüft. Diese Fallgestaltung kann aber noch um eine weitere Ebene verkompliziert werden, nämlich dadurch, dass der Käufer zusätzlich mit einer Bank eine Globalzession vereinbart. Welche Konflikte dadurch entstehen und wie man sie löst, werden wir in diesem Beitrag erörtern.

Reminder: Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Wie der verlängerte Eigentumsvorbehalt funktioniert, welche Personen beteiligt sind und welche typischen Klausurprobleme Studierende kennen sollten, haben wir bereits ausführlich in einem vorherigen Beitrag besprochen.

Diesen Beitrag findest du hier→Der verlängerte Eigentumsvorbehalt.

Die Kurzfassung lautet folgendermaßen:

Der Vorbehaltsverkäufer (Warenlieferant) übereignet dem Vorbehaltskäufer (Zwischenhändler) unter Eigentumsvorbehalt seine Ware, aber ermächtigt ihn zur Weiterveräußerung an einen Dritten (Endkunde). Durch diese erlaubte Weiterveräußerung verliert der Warenlieferant sein als Sicherheit vorbehaltenes Eigentum. Als Kompensation erhält der Warenlieferant jedoch im Voraus bereits die zukünftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware abgetreten.

Reminder: Globalzession

Bei einer Globalzession wird vereinbart, dass zur Sicherung, meist eines Kredits, alle bestehenden und zukünftigen Forderungen des Kreditnehmers an den Kreditgeber abgetreten werden. Es ist eine Form der normalen Abtretung nach §§ 398 ff. BGB. Soweit die Globalzession künftige Forderungen erfasst, handelt es sich um eine Vorausabtretung. Im Gegenzug erteilt die Bank in der Regel dem Schuldner eine Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen im eigenen Namen, damit er seinen Geschäftsbetrieb weiterführen kann.

Entscheidend für eine Globalzession ist, dass die künftige Forderung hinreichend bestimmbar ist.

Die Konfliktlage

Ein Problem besteht dann, wenn gleichzeitig mit der Bank eine Globalzession vereinbart wurde und im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts eine zukünftige Forderung aus dem Weiterverkauf der Ware abgetreten worden ist.

Genau hier entsteht ein klassischer Konflikt: Sowohl der Lieferant als auch die Bank möchten auf Forderungen zugreifen, die dem Käufer künftig gegen seine Kunden zustehen. Während der verlängerte Eigentumsvorbehalt die Weiterveräußerungsforderungen zugunsten des Lieferanten erfasst, soll die Globalzession grundsätzlich sämtliche bestehenden und zukünftigen Forderungen zugunsten der Bank sichern.

Damit stellt sich die zentrale Frage: Welche Abtretung hat Vorrang, wenn beide Sicherungsrechte dieselbe Forderung betreffen?

Lösung am Fall

Der Lösung des Problems nähern wir uns anhand einer Fallbearbeitung. Studierende lernen häufig isoliert Probleme auswendig. Gerade in einer komplizierten Konstellation wie dieser ist es wichtig, sauber Schritt für Schritt zu prüfen, um die Probleme auch an der richtigen Stelle zu verorten. Die Problemkreise werden insbesondere die Vorausabtretungen, die sogenannte Verleitung zum Vertragsbruch und die mögliche Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB sein. Wer die beteiligten Sicherungsinteressen sauber auseinanderhält und die Abtretungen schematisch prüft, kann auch die scheinbar komplizierte Kollision überzeugend lösen.

Sachverhalt

B, Händler für Baustoffe, nimmt bei der S-Bank zur Finanzierung seiner weiteren Geschäfte ein Darlehen in Höhe von 200.000 € mit einer Laufzeit von drei Jahren auf. Zur Sicherung der Darlehensforderung verlangt die S-Bank die Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die B aus dem Verkauf seiner Baustoffe erlangt. B ist einverstanden. Ein halbes Jahr später bestellt B bei Hersteller H größere Mengen Baustahl. Wie in der Branche allgemein üblich, verkauft H die Baustoffe unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an B. Im Laufe der nächsten Monate veräußert B seinerseits den Baustahl zum Preis von 50.000 € an Bauunternehmer X.

In der Klausur werden nun typischerweise zwei Konstellationen abgefragt: Entweder wird B gegenüber H zahlungsausfällig und H fragt sich, ob er einen Anspruch gegen X auf Zahlung von 50.000 € aus abgetretenem Recht hat. Oder: B weist X an, an die S-Bank 50.000 € zu zahlen, da er den Anspruch an diese abgetreten habe, und die Klausur fragt, ob H gegen S einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB hat. In jedem Fall muss herausgearbeitet werden, wem die Forderung zusteht, die durch den Abschluss des Kaufvertrages zwischen B und X entstanden ist.

Fall 1: Hat H gegen X einen Anspruch auf Zahlung der 50.000 €?

H könnte gegen X einen Anspruch auf Zahlung von 50.000 € aus §§ 398, 433 Abs. 2 BGB haben. Der Anspruch müsste entstanden sein. Voraussetzung dafür ist, dass B seine Kaufpreisforderung gegen X wirksam an H abgetreten hat.

Einigung zwischen B und H

B und H müssten sich zunächst über die Abtretung der Forderung geeinigt haben. Eine ausdrückliche Einigung über die Abtretung ist nicht erfolgt. H hat B jedoch den Baustahl, den B an X veräußert hat, unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts verkauft. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt tritt der Vorbehaltskäufer seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware an den Vorbehaltsverkäufer ab. Zwar war die Kaufpreisforderung gegen X zum Zeitpunkt der Einigung zwischen H und B noch gar nicht entstanden, es können jedoch auch künftige Forderungen abgetreten werden, sofern diese ausreichend bestimmt oder bestimmbar sind. Ausreichend bestimmbar ist eine künftige Forderung dann, wenn sich im Zeitpunkt der Forderungsentstehung zweifelsfrei ermitteln lässt, welche Forderung von der Abtretung erfasst sein soll. Vorliegend sollten alle Forderungen aus dem Verkauf der Baustoffe von der Abtretung an H erfasst sein. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung lässt sich also eindeutig ermitteln, welche Forderungen Gegenstand der Abtretung sind. Mithin haben sich B und H über die Abtretung der Kaufpreisforderung gegen X antizipiert geeinigt.

Verfügungsbefugnis / Berechtigung des B

Voraussetzung ist ferner das Bestehen einer abtretbaren Forderung. Als solche kommt die Kaufpreisforderung des B aus einem mit X geschlossenen Kaufvertrag in Betracht. Fraglich ist jedoch, ob B überhaupt noch zur Verfügung über die Forderung befugt war. Das erscheint problematisch, da B bereits vor Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts sämtliche Forderungen aus dem Verkauf der Baustoffe an die S-Bank abgetreten hatte. Wird ein und dieselbe Forderung mehrmals abgetreten, so richtet sich die Wirksamkeit der Verfügungen nach dem Prioritätsprinzip. Mit der ersten Abtretung verliert der Zedent seine Verfügungsmacht über die Forderung, sodass eine zeitlich nachfolgende Abtretung grundsätzlich unwirksam ist.

Prioritätsprinzip auch bei Abtretung künftiger Forderungen

Die Abtretung einer künftigen Forderung, die noch nicht einmal dem Grunde nach besteht, wird aber erst mit Entstehen dieser Forderung wirksam, weil überhaupt erst dann der Zessionar gemäß § 398 S. 2 BGB in die Rechtsposition des Zedenten eintreten kann. Zum Zeitpunkt der Abtretung an den H war die Kaufpreisforderung gegen X noch gar nicht entstanden, sodass auch die Abtretung dieser Forderung an die S noch nicht wirksam war. B kann also eigentlich durch die Abtretung der Forderung an die S noch nicht seine Verfügungsmacht über dieselbe verloren haben. Gleichwohl wird ein Verlust der Verfügungsmacht damit begründet, dass der Zedent, der ja selbst noch gar nicht Inhaber der Forderung ist, seine künftige Verfügungsmacht durch die erste Abtretung verbrauche.

Auch bei der mehrfachen Abtretung künftiger Forderungen gilt somit das Prioritätsprinzip, wonach die Wirksamkeit einer Abtretung durch eine zeitlich vorhergehende Abtretung über ein und dieselbe Forderung ausgeschlossen ist. Dies gilt jedoch nur, sofern die erste Abtretung wirksam ist. Die Verfügungsbefugnis des B, und somit die Wirksamkeit der Abtretung an den H, hängt mithin von der Wirksamkeit der zeitlich vorangegangenen Abtretung an die S ab.

Die Kollision der Globalzession mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt

Wirksamkeit der Globalzession

B könnte seine Forderung gegen X bereits wirksam an S abgetreten haben.

B und S müssten sich also über die Abtretung der Kaufpreisforderung des B gegen X geeinigt haben. Sie haben im Wege einer sogenannten Globalzession vereinbart, dass B sämtliche Forderungen aus dem Verkauf seiner Baustoffe an die S abtritt. Von dieser Vereinbarung ist folglich auch die Forderung aus dem Verkauf des Baustahls an X erfasst.

Diese Einigung müsste aber auch wirksam sein. Sie könnte jedoch gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein. In Betracht kommt die Sittenwidrigkeit der Globalzession wegen einer Kollision mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt.

Die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB prüft man wie folgt:

Objektives Element

Zunächst ist ein objektiver Verstoß gegen die guten Sitten erforderlich. Wir haben bereits herausgearbeitet, dass auch bei Abtretung künftiger Forderungen das Prioritätsprinzip gilt. Treffen Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt aufeinander, ist also nur die erste Abtretung wirksam, alle zeitlich nachfolgenden Abtretungen sind unwirksam. In der Regel ist die Globalzession, die sich zumeist auf einen längeren Zeitraum erstreckt, zuerst vereinbart worden und damit vorrangig. Die Abtretung aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt geht also ins Leere.

Tritt ein Baustoffhändler im Wege der Globalzession sämtliche Forderungen an seinen Geldkreditgeber ab, bleibt ihm zum Weiterbetrieb seines Geschäfts nur eine Option. Er muss einen Lieferanten finden, der auf einen Eigentumsvorbehalt verzichtet. Das ist aber nicht branchenüblich und daher kaum möglich.

In der Folge wird der Baustoffhändler dazu verleitet, seine Warenhersteller über die Wirksamkeit der vereinbarten Abtretung zu täuschen, sich also permanent vertragswidrig zu verhalten, wenn nicht sogar strafbar zu machen.

Der Zessionar einer Globalzession verleitet den Zedenten also zu vertragsbrüchigem Verhalten gegenüber anderen Gläubigern oder nimmt ein solches Verhalten jedenfalls in Kauf. Aus dieser Verleitung zum Vertragsbruch leitet die Rechtsprechung einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten ab. Eine Globalzession, die zur Sicherung eines Kredits eingeräumt wird, ist also immer dann sittenwidrig, wenn sie nach dem Willen der Parteien auch solche Forderungen umfassen soll, die später Gegenstand einer Abtretung aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts werden – sofern aufgrund der Branche bzw. der Umstände zu erwarten ist, dass der Kreditnehmer solche Vereinbarungen treffen muss.

Subjektives Element

In subjektiver Hinsicht reicht für die Begründung der Sittenwidrigkeit aus, dass der Zessionar der Globalzession sich der Schlussfolgerung nicht verschließen kann, dass er den Zedenten zu vertragsuntreuem Verhalten gegenüber seinen Lieferanten verleite. Eine konkrete Absicht ist nicht erforderlich. Das ist immer dann der Fall, wenn dem Zessionar die Branchenüblichkeit des Eigentumsvorbehalts bekannt ist oder er diese hätte kennen müssen. In der Baustoffbranche ist wegen des meist hohen Wertes der gehandelten Ware die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts üblich, was die S-Bank jedenfalls hätte wissen müssen. Auch in subjektiver Hinsicht liegen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB somit vor.

Die Kollision der Globalzession mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt

Zwischenergebnis

Die Abtretung an die Bank ist also unwirksam. B war weiterhin zur Abtretung der Forderung berechtigt und konnte diese somit an H abtreten.

Bestehen und Wirksamkeit der abgetretenen Forderung

Die Forderung ist auch in Höhe von 50.000 Euro entstanden, fällig und durchsetzbar.

Ergebnis 

H hat einen Anspruch gegen X auf Zahlung von 50.000 Euro.

Fall 2: Hat H gegen S einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB?

Die erste Hürde besteht bereits darin, die Anspruchsgrundlage überhaupt zu finden. Man muss sich vor Augen halten, dass § 816 Abs. 2 einen speziellen Fall der Nichtleistungskondiktion darstellt. Zunächst kann man auch die Nichtleistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB durchdenken. Der Vorrang der Leistungsbeziehung darf nämlich dann durchbrochen werden, wenn der Bereicherungsschuldner bösgläubig war. In unserem Sachverhalt gibt es hierfür aber keine Anhaltspunkte. Der Fall kann aber durchaus so gestaltet sein, dass die Bank weiß, dass sie eine sittenwidrige Klausel verwendet. In jedem Fall kann man aber § 816 Abs. 2 BGB prüfen. Hier kommt dann die weitere Schwierigkeit hinzu, auch die Regeln aus dem Abtretungsrecht gut darstellen zu können.

Voraussetzungen gem. § 816 Abs. 2 BGB

Lösung

H könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 50.000 € aus § 816 Abs. 2 BGB haben.

I. Leistung an einen Nichtberechtigten

Es müsste eine Leistung an S als Nichtberechtigte erfolgt sein.

1. Etwas erlangt

S müsste als Nichtberechtigte also zunächst etwas erlangt haben. S hat die 50.000 Euro erlangt (bar oder als Auszahlungsanspruch). Sie müsste auch Nichtberechtigte sein. Hier kommen jetzt alle Überlegungen zum Tragen, die wir oben angestellt haben. Im Ergebnis wird die Globalzession nichtig sein und H ist der eigentliche Berechtigte der Forderung.

2. Durch Leistung

Die S-Bank müsste die 50.000 Euro auch durch Leistung erlangt haben. Im Grunde kommen hier alle Überlegungen zum Tragen, die wir auch sonst zu dem normativen Leistungsbegriff kennen. Im Grunde verhält sich der Sachverhalt hier ähnlich zu den Zessionsfällen im Bereicherungsrecht, die wir bereits kennen. X zahlt zwar an S, er möchte aber bei lebensnaher Betrachtung eigentlich seine Schuld gegenüber B begleichen und nutzt S dafür als Zahlstelle. Die Zahlung an S könnte sich also als Leistung des B an S darstellen.

Letztendlich macht es aber hier keinen Unterschied, wer genau an die S-Bank geleistet hat. Man kann hier daher mit dem normativen Leistungsbegriff genauso argumentieren, dass X die 50.000 € an S gezahlt hat, um seine vermeintliche Verbindlichkeit gegenüber S als neuem Gläubiger der Kaufpreisforderung für den Baustahl zu tilgen. Hier muss man keinen Schwerpunkt in der Klausur setzen, sondern sich einfach kurz für einen Weg entscheiden.

Mehr zur Rückabwicklung in Mehrpersonenverhältnissen und wo der normative Leistungsbegriff relevant wird, findest du in diesem Beitrag →Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Dreipersonenverhältnis.

3. An einen Nichtberechtigten

Hier wird jetzt der ganze Streit darum, welche Abtretung Vorrang hat oder unwirksam ist, ausgebreitet. Wie oben herausgearbeitet ist im Ergebnis H der eigentliche Berechtigte.

II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten

Die Leistung an S müsste auch gegenüber dem eigentlich Berechtigten H wirksam sein. Fraglich ist also, ob die Leistung des X an S auch befreiende Wirkung gegenüber H entfaltet.

a) Befreiende Wirkung gem. §§ 408 Abs. 1 i.V.m. 407 Abs. 1 BGB

Die befreiende Wirkung der Leistung an S auch gegenüber H könnte sich zunächst aus §§ 408 Abs. 1 i.V.m. 407 Abs. 1 BGB ergeben. §§ 408 Abs. 1 i.V.m. 407 Abs. 1 BGB regeln den Fall, dass der Zedent dieselbe Forderung mehrfach abtritt und der Schuldner an den zweiten, nichtberechtigten Zessionar leistet. Zum Schutz des Schuldners muss der erste Zessionar, der der wahre Gläubiger der Forderung ist, die Leistung an den Unberechtigten gegen sich gelten lassen. Vorliegend hat X jedoch nicht an den zweiten, sondern an den ersten Zessionar, nämlich die S-Bank, geleistet. § 408 Abs. 1 BGB ist mithin nicht einschlägig.

b) Befreiende Wirkung gem. § 409 Abs. 1 S. 1 BGB

Die befreiende Wirkung könnte sich ferner aus § 409 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Hat der Gläubiger dem Schuldner angezeigt, dass er die Forderung abgetreten hat, muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen. Zwar hat hier B dem X angezeigt, die Forderung an die Bank abgetreten zu haben. § 409 Abs. 1 S. 1 BGB normiert aber nur, dass der ursprüngliche Gläubiger, also B, nunmehr die Leistung gegen sich gelten lassen muss. Die Norm sagt aber nichts über einen zweiten Zessionar aus.

c) Befreiende Wirkung gem. § 409 Abs. 1 S. 1 BGB analog

In Betracht kommt aber eine analoge Anwendung des § 409 Abs. 1 S. 1 BGB. Voraussetzung sind eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage.

aa) Planwidrige Regelungslücke

Zunächst müsste eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Das Gesetz enthält keine Regelung dazu, dass der nachfolgende Zessionar eine Leistung an den ersten, unberechtigten Zessionar gegen sich gelten lassen muss. Eine Regelungslücke liegt mithin vor.

bb) Vergleichbare Interessenlage

Es bedarf ferner einer vergleichbaren Interessenlage. Argumentieren lässt sich hier zum einen mit der Schutzwürdigkeit des Schuldners. Für den Schuldner macht es keinen Unterschied, ob er an den falschen Gläubiger geleistet hat, weil der Zedent wegen einer fehlerhaften Abtretung Inhaber der Forderung geblieben ist, oder weil stattdessen ein zweiter Zessionar Forderungsinhaber wurde. In beiden Fällen wurde durch die Anzeige der Rechtsschein gesetzt, dass die ihm angezeigte Abtretung wirksam ist. Es ist daher nicht einzusehen, warum er in dem einen Fall von seiner Leistungspflicht befreit wird, in dem anderen Fall hingegen zur Leistung gegenüber dem zweiten Zessionar verpflichtet bleiben soll.

Dagegen spricht, dass der zweite Zessionar gerade keinen Rechtsschein gesetzt hat. Es könnte unbillig erscheinen, ihm den Rechtsschein, den der ursprüngliche Gläubiger gesetzt hat, zu seinem Nachteil anzulasten. Gleichwohl überwiegt das schutzwürdige Interesse des Schuldners, sodass sich eine vergleichbare Interessenlage begründen lässt. Dabei lässt sich auch ins Feld führen, dass der zweite Zessionar jederzeit dem Schuldner selbst anzeigen könnte, dass er die Forderung innehat, und so den Rechtsschein zerstören kann. Die Voraussetzungen einer Analogie liegen mithin vor.

MERKE

Zwischenergebnis

Die Leistung an S ist gegenüber dem eigentlich Berechtigten H wirksam.

Rechtsfolge

Das Geleistete muss an den eigentlichen Berechtigten herausgegeben werden. H hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe der 50.000 Euro.

Das Wichtigste zusammengefasst

Die rechtliche Behandlung der Kollision zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt richtet sich primär nach dem Prioritätsgrundsatz, wird aber unter Umständen durch § 138 BGB durchbrochen. Eine wirksam vereinbarte Globalzession und ein wirksam vereinbarter verlängerter Eigentumsvorbehalt sind zunächst gleichrangige Sicherungsabtretungen, sodass bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung grundsätzlich die zeitlich frühere Abtretung vorgeht.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt beruht darauf, dass der Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung ermächtigt ist und der Verkäufer sich im Wege der Vorausabtretung die künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung zur Sicherheit abtreten lässt (§ 449 i.V.m. § 398 BGB), wobei die Forderungen individualisierbar sein müssen und etwaige Abtretungsverbote nach § 399 BGB die Wirksamkeit beschränken.

Die Globalzession ist nach § 138 BGB sittenwidrig und insoweit nichtig, als sie Forderungen erfasst, die nach der Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts dem Vorbehaltsverkäufer als Sicherheit dienen, weil der Zessionar den Schuldner zu Vertragsbruch und Täuschung gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer verleitet.

Wie lässt sich durch die Bank der Vorwurf der Sittenwidrigkeit vermeiden? 

In der Folge dieser BGH-Rechtsprechung haben Banken versucht, ihre Vertragsgestaltungen so anzupassen, dass die Globalzession nicht mehr sittenwidrig ist. Für die Klausur sollte man zwei dieser Versuche kennen:

1. Die schuldrechtliche Freigabeklausel

Bei einer sogenannten schuldrechtlichen Freigabeklausel vereinbaren die Parteien, dass die Bank verpflichtet ist, soweit ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, die Forderung, die sie dadurch erlangt, wieder zurückabzutreten, oder den Erlös herausgeben muss.

Das ist laut BGH nicht ausreichend!

Der BGH nimmt bei einer solchen Vertragsgestaltung trotzdem die Sittenwidrigkeit an, weil sich hier nichts daran ändert, dass die Abtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts unwirksam ist und weiterhin darüber getäuscht wird / zur Täuschung verleitet wird. Nur weil im Nachhinein ein Ersatzanspruch „bereitsteht“, ändert das nichts an der dinglichen Ausgangslage. Diese Gestaltung erschwert zudem die Durchsetzung der Rechte des Vorbehaltsverkäufers unangemessen und bürdet ihm zusätzliche Insolvenzrisiken aus.

Das Ganze kann auch in der AGB-Prüfung relevant sein; entsprechende Klauseln sind unwirksam.

2. Die dingliche Freigabeklausel

Die Sittenwidrigkeit einer Globalzession lässt sich bei branchenüblichem Eigentumsvorbehalt nur dann vermeiden, wenn die Parteien eine sogenannte dingliche Teilverzichtsklausel in den Abtretungsvertrag mit aufnehmen. Durch eine solche Klausel werden alle Forderungen, die später Gegenstand eines verlängerten Eigentumsvorbehalts sind, mit dinglicher Wirkung von der Abtretung ausgenommen.

Diese sittenwidrige Überschneidung entfällt, wenn die Globalzession dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ausdrücklich den Vorrang einräumt und somit auf dinglicher Ebene auf die Forderung verzichtet.

Gut zu wissen…

Soweit die Globalzession aufgrund der genannten Beschränkungen nichtig ist, bleibt sie im Übrigen teilwirksam, d. h. sie erfasst weiterhin die nicht durch verlängerten Eigentumsvorbehalt geschützten Forderungen, und der Vorbehaltsverkäufer kann hinsichtlich der von ihm gesicherten Forderungen insbesondere Ansprüche aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Globalzessionar geltend machen.

Fazit

Kurz zusammengefasst gilt: Bei Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt greift zwar grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz zugunsten der zeitlich ersten Sicherungsabtretung, doch ist eine Globalzession, die die Rechte des Vorbehaltsverkäufers aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst, nach § 138 BGB insoweit nichtig, als sie dem verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht ausdrücklich Vorrang einräumt. Die Wirksamkeit hängt damit entscheidend von der Ausgestaltung (insbesondere dinglicher Teilverzicht) und der AGB‑rechtlichen Zulässigkeit der Sicherungsabreden ab.

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Sophie Goldenbogen, Ref. iur.

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