- 3. August 2026
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Zivilrecht
Das Bereicherungsrecht wird im Studium in der Regel eher stiefmütterlich behandelt. In der Examensvorbereitung sind daher schon die Grundlagen für Studierende oft Neuland. Wenn es dann noch um eine Rückabwicklung im Dreipersonenverhältnis geht, sieht man die Köpfe rauchen. Denn während im klassischen Zweipersonenverhältnis regelmäßig zumindest feststeht, wer an wen geleistet hat, ist das im Dreipersonenverhältnis häufig nicht so klar.
Vielleicht hat der ein oder andere schon einmal von dem ominösen „normativen Leistungsbegriff“ gehört oder Sätze wie „Im Bereicherungsrecht verbieten sich schematische Lösungen“. Wir versuchen in diesem Beitrag, Licht ins Dunkel zu bringen und vor allem zu zeigen, dass es auch viele Fälle gibt, die sich durchaus schematisch lösen lassen.
Der Grundsatz
Eine rechtsgrundlose Leistung ist grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses rückabzuwickeln.
Die Nichtleistungskondiktion ist gegenüber der Leistungskondiktion subsidiär. Grundsätzlich ist entlang der Leistungskette rückabzuwickeln. Wichtig ist, den dahinterstehenden Grund zu verstehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, die Privatautonomie zu wahren. Jeder soll sich grundsätzlich an die Person halten, die er sich ausgesucht hat. Dieser Grundsatz schützt bestehende Einwendungen der Vertragsparteien und verteilt auch das Insolvenzrisiko sachgerecht. Wer sich einen Vertragspartner aussucht, trägt grundsätzlich (nur) dessen Insolvenzsisiko. Aber keine Regel ohne Ausnahmen…
Die wichtigsten Schemata


Eine Übersicht zum Bereicherungsrecht findest du in diesem Beitrag →Die Unterschiede zwischen Leistungs – und Nichtleistungskondiktion.
I. Die Leistungskette
1. Der Grundfall zur Leistungskette
Der einfachste Fall im Dreipersonenverhältnis ist die sogenannte Leistungskette.
Beispielsfall
A verkauft und übereignet ein Fahrrad an B. Anschließend verkauft B das Fahrrad an C und übereignet es. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen A und B wegen einer Anfechtung von Anfang an unwirksam war, die Übereignung bleibt aber wirksam.

A möchte gerne sein Fahrrad zurückbekommen. Hat er Ansprüche gegen C?
Rückabwicklung nur im jeweiligen Leistungsverhältnis
Da die Übereignungen weiterhin wirksam sind, ist zunächst B und dann C Eigentümer des Fahrrads geworden. Einen Anspruch aus § 985 hat A also nicht gegen C. Aber auch ein Anspruch aus dem Bereicherungsrecht scheidet aus. C hat zwar etwas erlangt, nämlich Eigentum und Besitz an dem Fahrrad, aber nicht durch Leistung des A. A hat seinerseits nur an B geleistet. C hat das Fahrrad durch Leistung des B erlangt.
Die Vermögensverschiebung beruht nämlich auf zwei selbständigen Leistungsbeziehungen:
A → B
B → C
Die Leistungsbeziehung zwischen B und C hat also den Vorrang. A kann nur entlang der Leistungskette kondizieren, muss sich also an B halten. Von diesem kann er allerdings nur Wertersatz für sein Fahrrad bekommen, § 818 Abs. 2 BGB.
Lediglich in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – etwa nach § 822 BGB – ist ein Durchgriff direkt auf C möglich.
Mehr zu diesem Thema, findest du in diesem Beitrag →Geschenkt ist geschenkt? Herausgabeansprüche gegen Beschenkte.
So weit, so einfach.
2. Der Doppelmangel in der Leistungskette
Die Leistungskette wird komplizierter, wenn beide Kausalverhältnisse unwirksam sind.
Beispielsfall
A verkauft und übereignet ein Fahrrad an B. B wiederum verkauft und übereignet an C. Beide Kaufverträge sind nichtig, die Übereignungen jedoch wirksam.
Wieder fragt sich A, ob er das Fahrrad von C bekommen kann.
Es bleibt dabei: Rückabwicklung nur im jeweiligen Leistungsverhältnis
Im ersten Moment könnte man denken, wenn sowieso alles „zurückgedreht“ werden soll, könnte A auch direkt von C kondizieren. Das wäre aber zu kurz gedacht.
Würde A unmittelbar gegen C vorgehen, gingen sämtliche Einwendungen verloren, die B gegenüber A oder C gegenüber B zustehen könnten. Außerdem würde sich das Insolvenzrisiko zulasten desjenigen verschieben, der mit dem jeweiligen Vertragspartner gar keine Rechtsbeziehung eingegangen ist.
Auch im Doppelmangel bleibt es daher grundsätzlich dabei, dass entlang der Leistungskette rückabgewickelt wird.
Die Kondiktion der Kondiktion
Eine weit verbreitete Ansicht in der Literatur, hat allerdings eine Möglichkeit entwickelt, wie A dennoch an sein Fahrrad gelangen könnte. Dafür muss man sich die Frage stellen, worauf sich genau sein Kondiktionsanspruch gegen B richtet.
Nach einer verbreiteten Auffassung kann nämlich A von B im Rahmen seines Anspruchs aus § 812 BGB verlangen, den Bereicherungsanspruch, den B gegen C hat, an ihn abzutreten. Diese Lösung wird als Kondiktion der Kondiktion bezeichnet.
Man fragt sich dabei: „Was genau hat der B durch die Leistung des A erlangt?“. Zunächst das Fahrrad. Wäre zwischen B und C alles glatt gelaufen, wäre gedanklich an die Stelle des Fahrrads bei B nun Geld getreten. Der Weiterverkauf ist aber unwirksam, daher ist an die Stelle des Fahrrads nunmehr ein Kondiktionsanspruch gegen C getreten. Und diesen könnte der A herausverlangen.
Andere Stimmen halten dagegen einen unmittelbaren Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB für vorzugswürdig. Sie weisen darauf hin, dass A bei einer bloßen Abtretung sämtliche Einwendungen des C gegen B nach §§ 404 ff. BGB übernehmen müsste und zusätzlich das Insolvenzrisiko des C tragen würde.
Für die Klausur genügt regelmäßig der Hinweis, dass die Rechtsprechung am Grundsatz der Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse festhält und einen unmittelbaren Durchgriff grundsätzlich ablehnt. Wie man sich hier entscheidet, bleibt dem Bearbeiter überlassen.
3. Doppelmangel, bei dem auch die Verfügungen unwirksam sind
Hier kommen wir zur ersten echten Ausnahme zum Vorrang der Leistungsbeziehung.
Beispielsfall
A verkauft und übereignet ein Fahrrad an B. B verkauft und übereignet an C. Sowohl Kaufverträge als auch Übereignungen sind unwirksam.

Kann A von C das Fahrrad herausverlangen?
Gleichlauf von Sachenrecht und Bereicherungsrecht
Der signifikante Unterschied zum Fall vorher ist, dass A Eigentümer geblieben ist. Das heißt, er hat ohnehin einen Herausgabeanspruch gegen C aus § 985 BGB.
Das rechtfertigt ihm ebenfalls einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gegen C zuzusprechen. Sachenrecht und Bereicherungsrecht sollen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Der Vorrang der Leistungsbeziehung soll davor schützen, mit Parteien zu tun zu haben, die man sich nicht ausgesucht hat. C muss aber ohnehin die Sache an A herausgeben, obwohl er sich diesen nicht als Vertragspartner ausgesucht hat. Damit ist der Telos des Vorrangs der Leistungsbeziehung in dieser Konstellation ohnehin von der Wertung des § 985 überschattet. Der Vorrang der Leistungsbeziehung greift hier also nicht und A kann von C den Besitz an dem Fahrrad nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 (NLK) kondizieren.
II. Die Durchlieferungsfälle
Eine weitere examensrelevante Fallgruppe ist die sogenannte Durchlieferung, beziehungsweise der Geheißerwerb.
Beispielsfall
A verkauft das Fahrrad an B. Bevor B das Fahrrad übereignet bekommt, verkauft er es an C weiter. Er bittet nunmehr A das Fahrrad direkt an C zu liefern. Der Kaufvertrag zwischen A und B ist unwirksam.

Was kann A von B und C aus dem Bereicherungsrecht verlangen?
Wie der Geheißerwerb funktioniert, sollte aus dem Sachenrecht bekannt sein. Die Kurzfassung lautet: Erst übereignet A mithilfe des C an B. Eine juristische Sekunde danach übereignet B mithilfe des A an C.
Alle drei sind also der Reihe nach Eigentümer geworden. Deswegen behandelt das Bereicherungsrecht diese Fallkonstellation auch grundsätzlich wie eine normale Leistungskette.
Die Basics des Sachenrechts, kannst du mit diesem Beitrag wiederholen →Basics zum beweglichen Sachenrecht: Die Übereigung.
A gegen B aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
- Etwas erlangt?
B hat mithilfe seiner Geheißperson C Eigentum an dem Fahrrad erlangt.
- Durch Leistung des A?
Das Ganze ist auch durch Leistung des A passiert. Leistung ist die bewusste Mehrung fremden Vermögens. Indem A an C liefert, will er seine Leistungspflicht gegenüber B erfüllen. Folglich handelt es sich um eine Leistung an B.
- Ohne Rechtsgrund?
Der Kaufvertrag ist unwirksam, sodass B das Eigentum auch ohne Rechtsgrund erlangt hat.
- Rechtsfolge?
Da er das Fahrrad nicht mehr hat, muss er Wertersatz an A leisten, § 818 Abs. 2 BGB.
A gegen C aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (NLK)
- Etwas erlangt?
C hat eine juristische Sekunde nach B Eigentum (und Besitz) an dem Fahrrad erlangt.
- In sonstiger Weise?
Hier muss herausgearbeitet werden, dass C die Sache durch Leistung des B erlangt hat. Und damit nicht in sonstiger Weise. Einen Anlass zur Durchbrechung des Vorrangs der Leistungsbeziehung gibt es hier nicht.
Natürlich kann es auch bei einer Durchlieferung zu einem Doppelmangel kommen. Dieser wird dann ebenfalls genauso gehandhabt, wie in der Leistungskette.
Fazit
Auf den ersten Blick wirkt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Dreipersonenverhältnis sehr unübersichtlich. Und tatsächlich gibt es Konstellationen, deren Lösungen sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ableiten lassen, wenn man noch nie davon gehört hat.
Die gute Nachricht ist aber: Der Großteil der examensrelevanten Fälle lässt sich mithilfe weniger Grundprinzipien lösen. Wer sich zunächst konsequent fragt, wer an wen geleistet hat, den Vorrang der Leistungsbeziehung im Blick behält und erst anschließend prüft, ob ausnahmsweise eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in Betracht kommt, kommt auch in unbekannten Klausuren häufig erstaunlich weit. In Teil 2 sehen wir uns dann die Rückabwicklung beim Vertrag zugunsten Dritter, Tilgung fremder Schulden und Zessionsfälle näher an.
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Sophie Goldenbogen, Ref. Iur.
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