Abschleppfälle im Zivilrecht – vom einfachen Falschparken zum Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten, Teil 1

Abschleppfälle gehören zu denjenigen zivilrechtlichen Klausurkonstellationen, die auf den ersten Blick alltäglich und beinahe banal wirken: Jemand stellt sein Auto auf einem Parkplatz ab, obwohl er dort nicht oder nicht mehr stehen darf. Der Parkplatzberechtigte lässt das Fahrzeug entfernen und möchte die Kosten hierfür ersetzt bekommen.

Juristisch steckt darin allerdings so einiges. Gerade weil sich in einem Abschleppfall verschiedene Institute des BGB miteinander verbinden lassen, eignet sich diese Fallgruppe besonders gut, um das Zusammenspiel von Sachenrecht, Schuldrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und Deliktsrecht zu verstehen.

Dabei sollte man sich von der Komplexität späterer Examensfälle nicht abschrecken lassen. In diesem Beitrag beginnen wir ausführlich mit den Grundlagen der Abschleppfälle. Im nächsten Beitrag gehen wir dann auf die Konstellationen ein, mit denen ein Examensfall in der Regel angereichert ist.

1. Der Grundfall: Es wird falsch geparkt

A fährt mit seinem Auto auf einen privaten Parkplatz des P, auf dem er nicht parken darf. Noch ist das Fahrzeug nicht abgeschleppt worden.

Welche Rechte hat P gegen A?

Lösung

In diesem Fall geht es noch nicht um Abschleppkosten, sondern allein um die rechtliche Einordnung des Falschparkens.

Die Fragen, die sich hier stellen, müssen in komplizierteren Konstellationen inzident geprüft werden.

a) Ansprüche auf Wiedereinräumung des Besitzes/Beseitigung der Störung: §§ 861, 862 BGB

862 Anspruch wegen Besitzstörungaa) Verbotene Eigenmacht

Für einen Anspruch aus §§ 861, 862 BGB muss A durch das Parken zunächst verbotene Eigenmacht begangen haben. Die Legaldefinition befindet sich in § 858 BGB:

858 Verbotene Eigenmacht

Das Verhalten müsste also eine Besitzstörung (§ 862 BGB) oder eine Besitzentziehung (§ 861 BGB) darstellen. Jedenfalls liegt zweifelsfrei eine Besitzstörung vor. Wer sein Fahrzeug auf einem fremden Parkplatz abstellt, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, beeinträchtigt den Besitz des Parkplatzberechtigten ohne oder sogar gegen dessen Willen. Der Besitzer kann die betroffene Fläche nicht mehr so nutzen, wie er sie ohne das Fahrzeug nutzen könnte.

  1. bb) Besitzentziehung oder Besitzstörung?

Ob darüber hinaus auch eine Besitzentziehung vorliegt, ist noch nicht eindeutig entschieden worden. Für die Annahme einer Besitzentziehung spricht, dass dem Parkplatzberechtigten, soweit das Fahrzeug auf einer bestimmten Fläche steht, gerade diese Teilfläche gänzlich entzogen wird. Der BGH setzt an anderer Stelle implizit voraus, dass auch eine teilweise Besitzentziehung vorliegt, nämlich im Rahmen der Prüfung der GoA. Dazu später mehr.

In jedem Fall hat P einen Anspruch auf Beseitigung der Störung.

Exkurs: Diese Ansprüche richten sich übrigens nicht nur gegen den Fahrer als Handlungsstörer, sondern auch gegen den Halter als sogenannten Zustandsstörer. Das ist in der Praxis wichtig zu wissen, da sich der Fahrer häufig nicht ermitteln lässt.

b) § 1004 Abs. 1 BGB

Ist der Parkplatzinhaber auch Eigentümer des Grundstücks, kommt ebenfalls ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht. Ist er nur Besitzer des Grundstücks, kann § 1004 BGB analog geprüft werden.

Eine Besitzstörung stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums dar, die keinen Entzug oder kein Vorenthalten des Besitzes voraussetzt. Daher besteht auch ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der Störung.

c) § 823 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2, 858 BGB

Auch ein Anspruch aus dem Deliktsrecht ist hier gegeben. Zur Erinnerung: Das Deliktsrecht ist in erster Linie auf Naturalrestitution gerichtet. In einer solchen Konstellation kann also auch die Beseitigung der Störung verlangt werden.

Bei § 823 Abs. 1 BGB ist die Rechtsgutsverletzung hier in der Eigentumsbeeinträchtigung oder der Störung des berechtigten Besitzes zu sehen. Das Schutzgesetz für § 823 Abs. 2 BGB wäre hier § 858 BGB, also die verbotene Eigenmacht. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Rechtsprechung tatsächlich um ein Schutzgesetz. Das zeigt bereits die Existenz des § 859 BGB, der aus der verbotenen Eigenmacht ein Selbsthilferecht ableitet.

d) § 812 Abs. 1 S. 1 BGB

Zuletzt kann man auch an einen bereicherungsrechtlichen Anspruch denken.

Das erlangte Etwas wäre hier, wenn man von einer teilweisen Besitzentziehung ausgeht, der unmittelbare Besitz an dem Parkplatz. Wenn man dagegen nur von einer Besitzstörung ausgeht, wäre die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit als erlangtes Etwas anzusehen. Beides kann man „herausverlangen“, indem man die Beseitigung der Störung verlangt.

e) Selbsthilferechte aus § 859 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB

Neben einem Anspruch auf Beseitigung der Störung räumt das BGB demjenigen, der durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitz gestört wird (§ 859 Abs. 1 BGB) oder dem der Besitz (teilweise) entzogen wird (§ 859 Abs. 3 BGB), ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Störung ein. Hier kann man wieder darüber diskutieren, ob das Falschparken sogar eine teilweise Besitzentziehung darstellt.

 f) Exkurs: Ansprüche auf Unterlassen, §§ 1004, 862 BGB

Eher für das zweite Examen kann am Rande einmal interessant werden, dass der Parkplatzinhaber auch einen Anspruch auf Unterlassen des Falschparkens in der Zukunft hat. Das soll an dieser Stelle aber nicht vertieft werden.

Mehr zum Besitz im Sachenrecht, findest du in diesem Beitrag →Der Besitz im Sachenrecht.

2. Was ändert sich, wenn das Parken zunächst erlaubt war?

A fährt auf den Parkplatz und darf dort zunächst eine Stunde parken. Er bleibt jedoch länger.

Was ändert sich zum Ausgangsfall?

Lösung

Im Kern ändert sich nichts. Das Überschreiten der erlaubten Parkzeit stellt ebenfalls verbotene Eigenmacht dar. Denn die Zustimmung des Parkplatzberechtigten zum Parken ist von Anfang an zeitlich begrenzt. Wer eine Stunde parken darf, hat gerade keine Erlaubnis, zwei oder drei Stunden zu bleiben.

Mit Ablauf der erlaubten Parkzeit entfällt die Zustimmung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Besitz des Parkplatzberechtigten ohne dessen Willen gestört. Auch ein ursprünglich erlaubtes Parken kann deshalb in verbotene Eigenmacht umschlagen.

Das ist insoweit anders als im Wohnungsmietrecht. Dort kann das Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit nicht ohne Weiteres dazu führen, dass das weitere Verbleiben des Mieters in der Wohnung als verbotene Eigenmacht gegenüber dem Vermieter einzuordnen ist. Man leitet das im Wesentlichen aus den nachvertraglichen Treuepflichten ab.

Beim zeitlich begrenzten Parken ist die Situation anders, da es sich um ein anonymes Massengeschäft handelt und sich damit maßgeblich von einem individuellen Wohnraummietverhältnis unterscheidet.

Wenn man also in der weiteren Prüfung ganz genau sein möchte, muss man bei der Handlung von dem Parken nach Überschreiten der Parkdauer sprechen.

3. Parken mit Parkschein – wie kommt der Vertrag zustande?

P stellt einen Parkscheinautomaten auf. A löst einen Parkschein, der für eine Stunde gilt. Anschließend überschreitet er die Parkzeit.

Wie kommt der Vertrag zwischen P und A zustande?

Lösung

Eine weitere Hürde in der Klausur ist es, darzustellen, wie zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Parker ein Vertrag zustande kommt.

In der Bereitstellung des Parkplatzes liegt eine sogenannte Realofferte. Der Parkplatzbetreiber bringt damit zum Ausdruck, dass er den Parkplatz zu den erkennbaren Bedingungen zur Nutzung anbietet. Der Fahrer nimmt dieses Angebot durch die tatsächliche Nutzung des Parkplatzes an. Der Zugang der Annahmeerklärung ist nach der Verkehrssitte nicht erforderlich.

Ist die Nutzung entgeltlich, wird dieser Vertrag als Mietvertrag eingeordnet. P erfüllt seine mietvertragliche Pflicht dadurch, dass er A die Nutzung der Parkfläche ermöglicht.

A hatte zunächst ein Recht, den Parkplatz zu nutzen. Dieses Recht endete jedoch mit Ablauf der vereinbarten Parkzeit.

Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Recht zum Besitz mehr.

4. Jetzt wird abgeschleppt

A parkt auf dem Parkplatz des Unternehmers P und zieht einen Parkschein, der für eine Stunde gültig ist. Dann überschreitet er die Parkzeit. Nach einer halben Stunde lässt P das Auto durch den Unternehmer U abschleppen.

Kann P von A die Abschleppkosten verlangen?

Kann P alternativ von dem Halter des Fahrzeugs H die Abschleppkosten verlangen?

Lösung

Damit sind wir bei einem einfacheren zivilrechtlichen Abschleppfall angekommen.

a) Anspruch wegen nachvertraglicher Pflichtverletzung/AGB

Genau wie bei der vorvertraglichen Pflichtverletzung wird in der Literatur auch über eine Anspruchsgrundlage wegen nachvertraglicher Pflichtverletzungen nachgedacht. Der Vertrag wäre hier der Mietvertrag über eine Stunde Parken. Letztlich hat die Rechtsprechung in den Abschleppfällen ein solches Rechtsinstitut noch nicht anerkannt.

Aber Achtung! An dieser Stelle können natürlich auch AGB eine Rolle spielen. In der überwiegenden Regel stellt der Betreiber des Parkplatzes gut sichtbar AGB an dem Parkscheinautomaten auf, die Vertragsstrafen für den Fall enthalten, dass die bezahlte Parkzeit überschritten wird. In diesem Fall kann in der Klausur eine AGB-Prüfung notwendig sein.

Die Grundlagen der AGB Kontrolle werden in diesem Beitrag besprochen →Die AGB-Kontrolle.

Kein Anspruch gegen den Halter!

Zu beachten ist, dass den Vertrag ausschließlich der Fahrer des Fahrzeuges abschließt, nicht aber der Halter. In der Praxis kann der Parkplatzbetreiber den Fahrer selten mit Gewissheit ermitteln. Daher sind Ansprüche gegen den Halter oft „interessanter“.

b) Anspruch aus echter, berechtigter GoA

Ein Anspruch aus GoA ist für den Parkplatzinhaber wohl am interessantesten, weil er erstens verschuldensunabhängig ist und sich gegen den Halter richten kann.

Einen Beitrag zu den Grundlagen der GoA, findest du hier →Wer hat Angst vor der GoA? Grundlagenverständnis.

aa) Geschäftsführung

Geschäftsführung bedeutet jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handlung. Das liegt beim Abschleppen völlig unproblematisch vor.

bb) Für einen anderen

Fremdheit des Geschäfts

Hierfür muss das Geschäft für den P fremd sein. In Betracht kommt hier das auch-fremde-Geschäft. Ein auch fremdes Geschäft ist ein Geschäft, das zumindest auch in den Pflichten- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn fällt.

Hier wird nun argumentiert, dass das Abschleppen dann in den Pflichten- und Interessenkreis des Falschparkers bzw. Halters fällt, wenn dieser dadurch von seiner Verpflichtung zum Entfernen des Fahrzeuges befreit würde. Und hier kommt die erste kurze Inzidenzprüfung der Ansprüche auf Beseitigung der Störung von oben.

Wie gezeigt hat der P hier diverse Ansprüche auf Beseitigung der Störung, sowohl gegen A als auch gegen H. Damit werden beide durch das Abschleppen von einer Verbindlichkeit befreit. Das Geschäft ist damit auch-fremd.

Fremdgeschäftsführungswille

Beim auch fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Das ist ebenfalls einer der großen Vorteile der GoA in der Praxis.

cc) Ohne Auftrag/ sonstige Berechtigung

Auch dieser Punkt liegt hier unproblematisch vor.

dd) Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB

Interesse des Geschäftsherrn

Hier werden die meisten Bearbeiterinnen und Bearbeiter stutzig. Denn wer will schon abgeschleppt werden? Im Interesse ist aber alles, was dem Geschäftsherrn objektiv vorteilhaft und nützlich ist. Hier spielen wieder die oben erörterten Ansprüche auf Entfernung des Kraftfahrzeugs eine Rolle. Der BGH argumentiert nämlich, dass jede Befreiung von einer fälligen, einredefreien Schuld objektiv vorteilhaft ist.

Das Abschleppen ist also im Interesse des Falschparkers und auch des Halters, da diese hierdurch von Ihrer jeweiligen Schuld zum Entfernen des Fahrzeugs befreit werden.

Wille des Geschäftsherrn

Jetzt muss das Abschleppen aber auch noch dem Willen des Fahrers bzw. Halters entsprechen. Liegt kein ausdrücklich geäußerter Wille vor – wie hier –, dann muss auf den mutmaßlichen Willen abgestellt werden. Und wenn es keine weiteren Anhaltspunkte gibt, entspricht der mutmaßliche Wille dem Interesse.

Problem: Der ausdrückliche Wille steht entgegen?

Manchmal wird in einer Klausur die Falle eingebaut, dass z.B. der Parker in die Windschutzscheibe einen Zettel legt, auf dem steht, dass er ausdrücklich nicht abgeschleppt werden will.

In diesem Fall kann man nicht auf den mutmaßlichen Willen abstellen. Was also nun?

Hier könnte § 679 BGB Abhilfe schaffen:

679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

Das Abschleppen müsste demnach im öffentlichen Interesse liegen. Das öffentliche Interesse ist allerdings nicht im polizeirechtlichen Sinne zu verstehen; das wäre zu ausufernd. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden besonderen und dringenden Interesses an der Erfüllung der Pflicht, die durch die Geschäftsführung erfüllt wird.

Ein solches Interesse wird dann gegeben sein, wenn das Auto zum Beispiel in einer Feuerwehrzufahrt parkt oder einem Krankenwagen den Weg versperrt. Mit guten Argumenten kann man in einer Klausur am Sachverhalt argumentieren und zu einer eigenen Meinung kommen, wann ein solches Interesse gegeben ist.

Wenn auch § 679 BGB nicht greift

Wenn ein besonderes öffentliches Interesse nicht gegeben ist, muss die echte berechtigte GoA abgelehnt werden.

Aber Achtung! Das heißt nicht, dass dann keine Ansprüche gegen Falschparker und Halter bestehen. In der Regel gibt es dann einen Anspruch aus echter nichtberechtigter GoA, die in das Bereicherungsrecht verweist.

Im Ergebnis ist dann die Bereicherung herauszugeben, die dadurch erlangt wurde, dass der Falschparker bzw. Halter von der Verbindlichkeit befreit wurde, das Auto zu entfernen.

Exkurs: Wann kann das einen Unterschied ergeben?

Ist das Auto bereits abgeschleppt, kommen in der Regel die echte berechtigte und die echte nichtberechtigte GoA zum gleichen Ergebnis. Ein Unterschied kann sich aber dann ergeben, wenn das Abschleppunternehmen bereits gerufen wurde und gerade damit beginnen will, das Auto abzuschleppen. In dem Moment kommt der Falschparker und fährt sein Auto weg. In diesem Fall sind bereits Kosten entstanden, der Falschparker hat aber nichts erlangt. Bei der echten nichtberechtigten GoA könnte der Parkplatzinhaber in einer solchen Konstellation leer ausgehen.

ee) Rechtsfolgen

Die Aufwendungen, die der Parkplatzbetreiber ersetzt verlangt, müssen aus maßgeblicher Ex-ante-Sicht erforderlich gewesen sein.

Klar ist: Man kann die üblichen Kosten für das Abschleppen ersetzt verlangen.

§ 670 Ersatz von Aufwendungen

Problem: § 242 BGB wegen nur kurzer Überschreitung der Parkzeit?

In Klausuren wird häufig eingebaut, dass der Fahrer bzw. Halter vorbringt, das Abschleppen verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Parkzeit nur kurz überschritten wurde.

Das Problem kann man bei der Erforderlichkeit der Aufwendungen oder auch schon oben beim fremden Geschäft ansprechen. Die Frage stellt sich, ob das Abschleppen hier wegen § 242 BGB unverhältnismäßig gewesen sein könnte. Dafür spricht zunächst, dass überall im Recht der Grundsatz von Treu und Glauben gilt und das Abschleppen dann ungerechtfertigt sein kann, wenn es zu unverhältnismäßig großen Nachteilen führt und diese durch die Wahl anderer, ebenso zur Abwehr geeigneter und zumutbarer Maßnahmen hätten vermieden werden können.

Der BGH verneint aber § 242 BGB im Ergebnis – und zwar mit einem Argument, das wieder zum Selbsthilferecht führt.

In § 859 Abs. 3 BGB steht, dass die Wiedereinräumung des entzogenen Besitzes eines Grundstücks grundsätzlich sofort erfolgen muss. Würde der Parkplatzbetreiber also nicht zeitnah abschleppen lassen, könnte er dieses Selbsthilferecht verlieren.

Daher ist der Parkplatzbetreiber sogar gehalten, möglichst zeitnah abschleppen zu lassen.

Hier schließt sich die Klammer zu der Frage, ob durch das Falschparken auch eine teilweise Besitzentziehung gegeben ist.

Problem: § 242 BGB, weil noch zahlreiche andere Parkplätze frei sind?

Ein weiteres Argument, das oft vorgebracht wird, ist, dass durch das Falschparken niemand behindert wurde, weil noch viele andere Parkplätze frei waren.

Allerdings widerspricht dieses Argument der Natur des Selbsthilferechts. Genau wie ein Eigentümer andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, § 903 BGB, darf sich auch der unmittelbare Besitzer gegen verbotene Eigenmacht wehren – und zwar unabhängig davon, ob andere Grundstücksteile noch unbeeinträchtigt sind.

Der Besitzer könnte sonst immer gegenüber dem letzten Falschparker von seinem Selbsthilferecht Gebrauch machen. Das wäre zudem schlicht nicht praktikabel.

c) § 823 Abs. 1 BGB

Neben der GoA kommen auch Ansprüche aus dem Deliktsrecht in Betracht. Diese sind in der Praxis häufig weniger interessant, weil sie, anders als die Ansprüche aus der GoA verschuldensabhängig sind. Das hat zur Folge, dass sie in der Regel nur gegen den Fahrer, nicht aber gegen den Halter bestehen.

Kurzschema § 823 BGB

Die Rechtsgutsverletzung ist hier entweder das Eigentum oder der berechtigte Besitz des Parkplatzbetreibers. Verletzungshandlung und haftungsbegründende Kausalität sind weiterhin unproblematisch. Die Rechtswidrigkeit wird indiziert.

Der Falschparker handelt hier in der Regel auch schuldhaft, der Halter in der Regel nicht. Die Abschleppkosten sind auch ein Schaden. Problematisch ist hier allerdings, dass der Schaden nicht unmittelbar auf der Rechtsgutsverletzung beruht, sondern noch ein Zwischenschritt erfolgt ist, nämlich das bewusste Einschalten des Abschleppunternehmers.

Problem: Herausforderung des Schadens?

Beruht ein Schaden nicht unmittelbar auf der Rechtsgutsverletzung, dann muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst sein, um ersatzfähig zu sein.

Die Frage lautet, ob sich der Parkplatzinhaber herausgefordert fühlen durfte, das Auto abzuschleppen.

Man fragt sich hier also, ob unsere Rechtsordnung dem Parkplatzbetreiber das Recht gibt, selbständig die Störung zu beseitigen. Und um diese Frage zu beantworten, müssen wir wieder eine Inzidenzprüfung des Selbsthilferechts vornehmen.

Aber Achtung! Ein Anspruch auf Beseitigung der Störung reicht hier nicht aus. Denn ein Anspruch berechtigt den Inhaber gerade nicht zu „Selbstjustiz“. Es bedarf eines echten Selbsthilferechts aus § 859 BGB.

d) §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 858 BGB

Wie oben bereits gezeigt, stellt § 858 BGB ein Schutzgesetz dar. Auf diese Art und Weise lässt sich demnach auch ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten begründen.

Hier treten dieselben Probleme bei der haftungsausfüllenden Kausalität auf wie bei § 823 Abs. 1 BGB.

Fazit

Die Abschleppfälle zeigen, wie viel BGB in einem einfachen Sachverhalt stecken kann. Die Fälle eignen sich ausgezeichnet, um das Wissen im Zivilrecht umfassend zu prüfen, und sind daher beliebte Klausurthemen. Natürlich geht es auch noch deutlich komplizierter als dieser einfache Grundfall. Wie verhält es sich zum Beispiel in den Konstellationen, in denen die Ansprüche an das Abschleppunternehmen abgetreten werden? Diesen und vielen weiteren Fragen widmen wir uns in Teil 2.

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Sophie Goldenbogen, Ref. Iur.

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