- 9. März 2026
- Posted by: Sophie Goldenbogen
- Category: Zivilrecht
Menschen treffen schon zu Lebzeiten Entscheidungen darüber, was mit ihren Gegenständen nach dem Tod passieren soll. Hierfür können sie beispielsweise ein Testament aufsetzen. Dann handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen. Es kann sich aber auch um eine sogenannte Schenkung von Todes wegen handeln (§ 2301 BGB) – ein typischer Klausurklassiker, aber auch im Alltag gar nicht so selten.
Die spannende Frage lautet dann: Wann gilt Erbrecht, wann Schenkungsrecht?
Neben der Prüfungsrelevanz im Jurastudium ist das Thema auch in der Praxis spannend. Viele Menschen wollen zu Lebzeiten schon festlegen, wer einen einzelnen Gegenstand bekommen soll, ohne gleich ein Testament für das gesamte Vermögen aufzusetzen. Wer aber nur ein bloßes Versprechen gibt, ohne rechtssichere Form, riskiert, dass dieses später unwirksam ist. Für Examenskandidaten ist § 2301 BGB eine Verbindungsvorschrift zwischen Schenkungs- und Erbrecht – ideal, um Formvorschriften zu prüfen, Erklärungen auszulegen und Lebenssachverhalte sauber zu trennen.
Wenn du mehr zum Erbrecht lesen möchtest, schau gerne bei diesem Beitrag vorbei → Vermächtnis und Erbe – Wesen, Abgrenzung, Prüfung des Vermächtnisses
Schenkung von Todes wegen, § 2301 BGB
Der rechtliche Anknüpfungspunkt für die sogenannte Schenkung von Todes wegen, bildet der § 2301 BGB:

Wir sehen: In einem Fall gilt das Erbrecht, im anderen Fall Schenkungsrecht. Ganz so einfach zu verstehen, ist es aber leider nicht – der Reihe nach…
Wann liegt ein Schenkungsversprechen von Todes wegen vor?
§ 2301 Abs. 1 BGB regelt die nicht vollzogene, § 2301 Abs. 2 BGB die vollzogene Schenkung von Todes wegen. Zuerst muss man aber verstehen, was überhaupt ein Schenkungsversprechen „von Todes wegen“ ist. Das Entscheidende für ein Schenkungsversprechen von Todes wegen ist das Folgende: Der Schenker macht die Wirksamkeit seines Schenkungsversprechens von dem Eintritt der Bedingung abhängig, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Also, noch einfacher gesagt: Es müssen zwei Dinge für die Wirksamkeit des Schenkungsversprechens von Todes wegen vorliegen.
- Der Schenkende verstirbt.
- Der Beschenkte lebt zu diesem Zeitpunkt noch.
Funfact: Es soll sogar zulässig sein, dass die Bedingung damit verbunden wird, dass der Schenker in einer bestimmten Weise verstorben ist. Die Schenkung kann also auf einen bestimmten Fall des Ablebens beschränkt sein.
Wann steht die Schenkung unter einer Überlebensbedigung?
In den allermeisten Fällen wird die Überlebensbedingung nicht explizit ausgesprochen. Es heißt dann z.B. lediglich: „Du sollst mein Buch bekommen, wenn ich sterbe“.
Ob die Schenkung unter einer Überlebensbedingung gestellt wurde, kann je nach Einzelfall zweifelhaft sein. Maßgebend ist natürlich der Wille des Erklärenden (§ 133 BGB). Hier muss man in einer Klausur das Versprechen auslegen. Dabei sollte man sich vor Augen halten, dass die Überlebensbedingung wohl der Regelfall sein wird, sofern der Beschenkte nicht sowieso in der Erbfolge des Schenkenden steht. Denn die versprochene Zuwendung soll in der Regel an genau die beschenkte Person gehen und nicht etwa alternativ an dessen Erben.

Wann liegt eine Schenkung unter Lebenden vor?
§ 2301 BGB greift nur bei Schenkungsversprechen von Todes wegen. Hiervon zu unterscheiden sind ganz normale Schenkungen. Manchmal wird eine Schenkung aber auch im z.B. zeitlichen Zusammenhang mit dem Todeseintritt gemacht, dann muss man sauber abgrenzen.
Beispiele
- Der 95-jährige Großvater, der seinem Enkel auf dem Sterbebett ein Gummibärchen schenkt, das dieser sofort isst, nimmt eine Schenkung unter Lebenden vor, sodass zweifellos die §§ 516 ff. BGB Anwendung finden. Hier haben die Parteien vor dem Tod einen Schenkungsvertrag geschlossen und das Geschenk wurde bewirkt. Die Schenkung stand insbesondere nicht unter der Bedingung, dass der Opa verstirbt, und daher auch nicht unter einer Überlebensbedingung.
- Der 95-jährige Großvater geht mit seinem Sohn zum Notar und gibt dort ein Schenkungsversprechen über die Schenkung eines bestimmten Buches ab. Er möchte, dass das Buch in der Familie bleibt und jeweils von Vater zu Sohn weitergegeben wird. Selbst wenn hier vereinbart wurde, dass die Erfüllung erst auf die Zeit des Todes des Großvaters oder später hinausgeschoben wird, liegt trotzdem kein Fall von § 2301 BGB vor, da das Schenkungsversprechen des Großvaters nicht unter einer Überlebensbedingung stand. Großvater und Sohn haben vielmehr bereits den Schenkungsvertrag wirksam geschlossen. Nun könnte es sein, dass der Sohn plötzlich vor dem Großvater verstirbt. Dann geht der Anspruch des Sohnes aus dem wirksamen Schenkungsvertrag auf dessen Erben über.

Was gilt bei einer nicht vollzogenen Schenkung von Todes wegen?
Gem. § 2301 Abs. 1 BGB gelten die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen. Da der Schenkungsvertrag ein Vertrag ist, vertreten einige, dass für die nicht vollzogene Schenkung von Todes wegen die für den Erbvertrag geltende Form gem. §§ 2276 BGB eingehalten werden muss. Die überwiegende Ansicht lässt es ausreichen, dass das Schenkungsversprechen an der Form des § 2247 BGB gemessen wird. Ist die Form eingehalten, wird die nicht vollzogene Schenkung von Todes wegen behandelt wie ein Vermächtnis, wenn es sich um einen oder mehrere Einzelgegenstände handelt, oder, was seltener der Fall sein dürfte, als Erbeinsetzung, wenn das gesamte Vermögen oder ein Bruchteil von Todes wegen verschenkt wurde.

Beispiel 1
Opa geht zum Notar und lässt dort sein Schenkungsversprechen beurkunden. („Meine Freundin Gertrud soll dieses Buch bekommen, wenn ich sterbe.“) Das Buch befindet sich noch bei dem Opa zu Hause. Hierbei handelt es sich um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, die Schenkung ist aber noch nicht vollzogen, da das Buch noch nicht an Gertrud übergeben und übereignet wurde. Nach dem Tod des Opas greift § 2301 Abs. 1 BGB und die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen gelten. Gem. § 2232 ist durch die notarielle Beurkundung die Form eines Vermächtnisses eingehalten. Das Schenkungsversprechen wird also in ein Vermächtnis umgewandelt und Gertrud erhält einen Anspruch gegen die Erben des Opas auf Übergabe und Übereignung des Buches.
Beispiel 2
Opa sagt zu Gertrud: „Wenn ich sterbe, sollst du mein Buch bekommen“. Das Buch bleibt bei Opa. Wenn Opa nun verstirbt, findet wiederum § 2301 BGB Anwendung, da es sich um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen handelt. Die Formvorschriften der § 2247 ff. BGB sind mit der mündlichen Vereinbarung aber nicht eingehalten, daher hat Gertrud keinen Anspruch auf das Buch.
Was ist der Zweck dieser Vorschrift?
Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergibt sich vielleicht nicht auf den ersten Blick. Dem aufmerksamen Leser wird aufgefallen sein, dass sich im Ergebnis erstmal kein Unterschied ergibt, egal, ob nun Erbrecht oder Schenkungsrecht angewendet wird.
Im Beispiel 1 hätte Gertrud auch nach Schenkungsvorschriften, nämlich nach §§ 516 ff. BGB einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches.
Im Beispiel 2 hätte Gertrud auch nach den Schenkungsvorschriften keinen Anspruch, da das Schenkungsversprechen auch gem. § 518 Abs. 1 BGB formnichtig wäre.
Den Unterschied macht § 518 II BGB also die Möglichkeit der Heilung durch Vollzug im Schenkungsrecht. Wäre das Schenkungsrecht weiterhin anwendbar, könnte die Heilung durch Vollzug auch nach dem Tod noch eintreten.
Beispiel
Opa sagt zu Gertrud: „Wenn ich sterbe, sollst du mein Buch bekommen“. Das Buch bleibt bei Opa. Nun verstirbt Opa. Seine Erbin ist in tiefer Trauer und „völlig durch den Wind“. Gertrud verlangt sofort das Buch von der Erbin heraus. Die Erbin ist überrumpelt und glaubt, dass sie Gertrud das Buch übereignen muss und gibt es ihr daher. Ein paar Tage später, als sie wieder etwas klarer denken kann, fragt sie sich, ob sie das Buch wirklich herausgeben musste und, ob sie es zurückbekommen kann.
Lösung
Wäre nun weiterhin das Schenkungsrecht anwendbar, hätte die Erbin den Formmangel des Schenkungsversprechens mit der Übergabe und Übereignung des Buches geheilt, § 518 II BGB. Gertrud hätte damit einen Rechtsgrund, das Buch zu behalten. Durch § 2301 I BGB ist hingegen das Erbrecht anwendbar, das keine solche Heilungsvorschrift kennt. Gertrud hat daher zwar Eigentum und Besitz an dem Buch erlangt, aber ohne Rechtsgrund. Die Erbin kann daher das Buch gem. § 812 BGB herausverlangen.
Wann liegt eine vollzogene Schenkung gem. § 2301 Abs. 2 BGB vor?
Von der nicht vollzogenen Schenkung von Todes wegen ist die vollzogene Schenkung von Todes wegen abzugrenzen. Ausgangspunkt ist auch hier, dass der Schenker sein Schenkungsversprechen unter eine Überlebensbedingung gestellt hat. Gem. § 2301 Abs. 1 BGB wird dieses Schenkungsversprechen eigentlich wie eine Verfügung von Todes wegen behandelt und die Formerfordernisse des Erbrechts greifen. § 2301 Abs. 2 BGB macht hiervon wieder eine Ausnahme. Eine „vollzogene“ Schenkung von Todes wegen wird doch wie eine Schenkung unter Lebenden behandelt.
Wann ist jetzt aber ein Schenkungsversprechen von Todes wegen von dem Schenkenden vollzogen? Denklogisch kann die Schenkung noch nicht vollständig vollzogen sein, da die Bedingung, dass der Schenkende verstirbt, natürlich nicht zu dessen Lebzeiten eintreten kann.
Wann liegt Vollzug zu Lebzeiten des Schenkenden vor?
Wann Vollzug der Schenkung zu Lebzeiten des Schenkenden vorliegt, ist im Einzelnen umstritten. Zumindest muss der K zu Lebzeiten mehr als nur den Vollzug vorbereitende Maßnahmen vorgenommen haben. Darüber hinaus gibt es mehrere Ansichten:

In einer Klausur gilt es, mit dem Sachverhalt zu arbeiten und nachvollziehbar zu argumentieren.
Problematische Fälle können zum Beispiel sein, wenn der Schenkende zur Übergabe und Übereignung noch eine Zwischenperson eingeschaltet hat, aber verstirbt, bevor die Übergabe vollständig vollzogen ist.
So war es zum Beispiel in dem bekannten “Bonifatius-Fall“. Das Urteil dazu findest du hier →RGZ 83, 223
Was ist der Sinn von § 2301 BGB?
§ 2301 BGB soll verhindern, dass die strengen Formvorschriften des Erbrechts umgangen werden, indem einfach ein formloser Schenkungsvertrag abgeschlossen wird, der erst nach dem Tod wirken soll. Normalerweise braucht zwar auch eine Schenkung eine bestimmte Form – sie muss nach § 518 Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden. Allerdings gilt hier eine Ausnahme: Wenn die Schenkung tatsächlich vollzogen wurde, also das Geschenk wirklich übergeben oder übertragen ist, wird der Formmangel geheilt, § 518 Abs. 2 BGB. Und genau hier liegt die Gefahr: Wenn man dieses „Heilungsprinzip“ auch ohne Weiteres bei Schenkungsversprechen von Todes wegen anwenden würde, könnten die formalen Anforderungen des Testaments § 2247 BGB oder Erbvertrags § 2276 umgangen werden. Das schützt sowohl den Erblasser als auch seine Erben und stellt sicher, dass nur ernsthafte, formwirksam erklärte Zuwendungen gültig sind.
Abschließende Beispiele für § 2301 II BGB
Opa geht jede Woche mit seiner Freundin Gertrud angeln. Eines Tages sagt Opa zu Gertrud: „Nimm ab heute meine Angel. Du kannst sie benutzen und mit nach Hause nehmen und bringst sie jede Woche mit. Und wenn ich sterbe, und du mich überlebst, dann soll die Angel dir gehören.“ Gertrud nimmt das Geschenk dankend an.
Hier handelt es sich um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, da die Schenkung unter der Bedingung erteilt wurde, dass Opa stirbt und Gertrud Opa überlebt. § 2301 BGB ist anwenbar.
Zu Lebzeiten von Opa liegt weder ein wirksamer Schenkungsvertrag vor (mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens, § 518 Abs. 1 BGB und da noch kein Bedingungseintritt), noch eine wirksame Übereignung gem. § 929 S. 1 (da die aufschiebende Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB noch nicht eingetreten ist). Wenn Opa aber eines Tages stirbt, ist die Bedingung eingetreten.
Nach allen Ansichten hat G hier schon zu Lebzeiten die Schenkung von Todes wegen vollzogen, gem. § 2301 Abs. 2, § 518 Abs. 2 BGB ist der Formmangel der Schenkung geheilt und E hat die Angel mit dem Tod des G mit Rechtsgrund erlangt.
Fazit
Am Ende läuft § 2301 BGB auf eine zentrale Idee hinaus: Wer etwas erst für „nach seinem Tod“ verspricht und davon abhängig macht, dass der andere einen überlebt, verlässt das Terrain der einfachen Schenkung und betritt die Welt des Erbrechts. So soll verhindert werden, dass die strengen Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen umgangen werden. Für die Praxis wie für das Examen gilt daher: Genau hinsehen, ob wirklich schon zu Lebzeiten „geschenkt“ wurde oder ob es bei einem Schenkungsversprechen von Todes wegen bleibt. Ist selbst bei einem Schenkungsversprechen von Todes wegen die Schenkung aber quasi schon vollzogen, findet doch Schenkungsrecht Anwendung. Dieses Hin und Her ist nicht ganz einfach zu durchdringen, sollte aber beherrscht werden.
Wenn du nach professioneller Unterstützung für deine Examensvorbereitung suchst, begleiten dich unsere erfahrenen Dozentinnen und Dozenten auf dem Weg zu deinem Erfolg. Mehr als 20 Jahre Praxiserfahrung stehen für fundiertes Wissen und effektive Strategien – ganz gleich, ob du ein Prädikat anstrebst oder das Wiederholungsexamen meistern möchtest.
Mit individueller Jura-Online-Nachhilfe unterstützen dich die Kraatz Group, die Akademie Kraatz und die Assessor Akademie zuverlässig vom Studium bis zum zweiten Staatsexamen. Unsere maßgeschneiderten Konzepte sind darauf ausgerichtet, dich bestmöglich bei der Erreichung deiner Ziele zu fördern.
Sophie Goldenbogen, Ref. iur.
Auch interessant:
Wir hoffen, Dir für Dein Studium oder Dein Referendariat hilfreiche Inhalte (Content) bereitgestellt zu haben. Wenn auch Du Dir auf dem Weg hin zum 1. Staatsexamen und dem 2. Staatsexamen den entscheidenden “Kick” nach vorne geben möchtest, informiere Dich hier gerne weiterführend über unsere Angebote.
1. Staatsexamen
Neu: Elite-Kleingruppenkurse
Grund- und Hauptstudium
2. Staatsexamen
Du wünschst weitere Informationen oder hast Fragen? Kontaktiere uns jederzeit.